Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
A-7.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Den versicherten Personen werden die Handlungen und Unterlassungen nicht zugerechnet, die von anderen Organmitgliedern begangen wurden;
A-7.2 wegen Rückzahlung oder Rückgabe von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen, welche die versicherten Personen aus der versicherten Tätigkeit oder mit Rücksicht auf diese erhalten haben;
A-7.3 wegen Schäden durch von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft in den Verkehr gebrachte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen;
A-7.4 wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden;
A-7.5
- welche vor Gerichten außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören, geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der EU gefällt wurden –;
- wegen Schäden aus der Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts von Staaten, die nicht der EU angehören;
A-7.6 aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit sog. "Insider-Regeln";
A-7.7 aus Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit (z. B. Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder freiberufliche Tätigkeit);
A-7.8 die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden;
A-7.9 wegen unlauteren Wettbewerbs oder Wettbewerbsbeschränkungen sowie aus der Verletzung von Berufsgeheimnissen, Urheber-, Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und vergleichbaren Immaterialgüterrechten;
A-7.10 wegen Schäden aufgrund von Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern und Entschädigungen mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages), die gegen den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft verhängt oder von ihnen übernommen wurden;
A-7.11 des Versicherungsnehmers, einer Tochtergesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft, deren Vermögensschaden bei einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns zu einem Vermögensvorteil geführt hat, in Höhe des Vermögensvorteils;
A-7.12 im Zusammenhang mit Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung oder vergleichbaren Handlungen;
A-7.13 wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften, soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte);
A-7.14 wegen Schäden des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft durch Einbußen bei Darlehen und Krediten. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch Pflichtverletzungen bei der Rechtsverfolgung;
A-7.15 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen;
A-7.16 wegen Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen;
A-7.17 die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln oder den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten stehen, die bereits vor oder zu Beginn des Vertrages gegen eine versicherte Person oder den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft gerichtet waren.
I. Überblick Risikoausschlüsse und Obliegenheit
Rz. 1
Im Abschnitt A-7 AVB D&O sind in 17 Unterpunkten weitreichende Ausschlüsse definiert. Gerade diese führen dazu, dass die AVB D&O nicht ohne Anpassungen am Markt durchsetzbar sind. Risikoausschlüsse unterliegen einer AGB-rechtlichen Kontrolle (siehe dazu die Ausführungen in der Einleitung A VIII). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusses trägt der Versicherer (siehe unten bei XXII).
Es wird diskutiert, ob es sich bei bestimmten Regelungen, die als Risikoausschluss vereinbart sind, gleichwohl um sog. "verhüllte" Obliegenheiten handelt. So wird erwogen, ob die Bestimmung, wonach bei vorsätzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz besteht, statt als Risikoausschluss als eine sog. verhüllte Obliegenheit einzuordnen ist. Grundsätzlich kann der Versicherer Obliegenheiten vereinbaren, die die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherte einhalten müssen, wenn sie nicht den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren wollen. Obliegenheiten, die dazu dienen, das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalls zu verringern, bezeichnet man als gefahrvorbeugende Obliegenheiten. Solche Obliegenheiten werden in der Sachversicherung häufig vereinbart. Zum Beispiel dient bei der Inhaltsversicherung die Obliegenheit zum Einbau einer Einbruchmeldeanlage und diese in Betrieb zu halten offensichtlich der Minimierung des Einbruchdiebstahlsrisikos. In der Haftpflichtversicherung werden gefahrvorbeugende Obliegenheiten seltener als in der Sachversicherung vereinbart. Wie A-7 AVB D&O zeigt wird eher mit Risikoausschlüssen,...