Leitsatz (redaktionell)
Für die vom Normalvertrag-Solo vom 1924-05-01 idF vom 1974-12-03 erfaßten Bühnenangestellten ist die Zeit der Proben für die einzelnen Aufführungen Teil ihrer Arbeitszeit. Die zeitliche Festlegung der Proben unterliegt daher nach BetrVG § 87 Abs 1 Nr 2 der Mitbestimmung des Betriebsrates. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nur insoweit, als durch eine Mitbestimmung über die zeitliche Lage der einzelnen Proben zwangsläufig die Gesamtdauer der Proben für eine Aufführung und damit die künstlerische Qualität der Aufführung beeinflußt wird. Das Mitbestimmungsrecht entfällt ferner, wenn künstlerische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage oder eine bestimmte Mindestdauer der einzelnen Probe erfordern.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.09.1979; Aktenzeichen 15 TaBV 8/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 436702 |
BAGE 36, 161-171 (LT1) |
BAGE, 161 |
DB 1982, 705-706 (LT1) |
NJW 1982, 671 |
NJW 1982, 671-672 (LT1) |
BlStSozArbR 1982, 168-169 (LT1) |
JR 1982, 396 |
AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1), Nr 5 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 57 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 57 (LT1) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 10 (LT1) |
UFITA 93, 239-246 (1982) (LT1) |
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