Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Unterlassungsanspruch bei Streit um Erfinderrecht
Leitsatz (amtlich)
Macht ein früherer Arbeitnehmer geltend, Erfinder einer technischen Neuerung zu sein, und verlangt er von dem früheren Arbeitgeber die Vermarktung sowie die Anmeldung zum Patent zu unterlassen, so ist für diesen Rechtsstreit ausschließlich das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht zuständig.
Normenkette
GVG § 17; ArbGG § 2 Abs. 2; ArbnErfG §§ 4, 39; Patentgesetz §§ 9, 143
Verfahrensgang
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. März 1997 – 10 Ta 5/97 – aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 1996 – 6 Ca 5046/95 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der sofortigen und weiteren sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren über die weitere sofortige Beschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Köln am 21. Juni 1995 gegen den Beklagten Unterlassungsklage erhoben. Der Beklagte soll unterlassen, selbst oder durch die E… GmbH bzw. durch sonstige Drittfirmen PI-Suchgeräte mit der von dem Kläger persönlich entwickelten Technik zu produzieren, zu vermarkten oder ein Patent auf diese Erfindung anzumelden. Die Parteien streiten über die Rechtswegszuständigkeit.
Der Beklagte entwickelt und produziert Such- und Ortungsgeräte für den zivilen und militärischen Bedarf. Der Kläger beschäftigt sich seit längerem mit der Entwicklung von Pulsinduktionsmetall-Detektoren (PI-Suchgeräte). Im Juli 1994 hat er dem Beklagten ein entsprechendes Gerät vorgestellt. Daraufhin hat der Beklagte, der auch Geschäftsführer der E… GmbH ist, mit ihm Mitte August 1994 ein Ausbildungsverhältnis für den Beruf des Industrie-Elektronikers abgeschlossen. Am 23. August 1994 hat der Beklagte vermerkt:
“erwarte ich keine kostenlose Übernahme der Technik von Ro (= Kläger). Wenn wir sein Konzept sinnvoll verwenden können, so möchte ich dies auch angemessen honorieren. Schließlich sparen wir Detailarbeit und Entwicklungskosten für leistungsfähige Standard-PI-Geräte.”
Der Kläger beendete das Berufsausbildungsverhältnis zum 28. Februar 1995. Darauf kam es zu Meinungsverschiedenheiten der Parteien.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen, der Beklagte mache ihm eine schutzrechtsfähige Erfindung streitig. Die durch den Unterlassungsantrag zu sichernden Rechte hat er im Laufe des Rechtsstreits konkretisiert:
- Verwendung eines schnellen invertierenden geschalteten Integrators, der direkt mit der Auto-Zero-Regelung verbunden ist,
- Schnelle Auto-Zero-Regelung in Kombination aus steilflankigem Eingangsverstärker mit direkt folgender invertierender Auto-Zero-Verstärkerschaltung zur Unterdrückung des Erdmagnetfeldes und der Temperaturdrift,
- Verwendung eines halbleitend abgeschirmten Schleifenkabels für Großschleifen,
- Metallunterscheidung mit Plus/Minus-Anzeige,
- Bodenausgleich mit Plus/Minus-Anzeige,
- Empfindlichkeitssteigerung durch Mehrfachmessung.”
Zusätzlich hat er hilfsweise den Feststellungsantrag angekündigt,
“daß der Kläger berechtigt ist, PI-Suchgeräte mit der vorstehend im einzelnen bezeichneten und von dem Kläger persönlich entwickelten Technik herzustellen, zu vertreiben und bei Schutzrechtsfähigkeit auch Schutzrechte für die entwickelten Merkmalskombinationen anzumelden.”
Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Entwicklungen des Klägers entsprächen dem Stand der Technik. Erst während der Ausbildung sei unter Hinzuziehung eines Entwicklungsingenieurs und durch die eigene Mitarbeit des Beklagten eine neue Schaltung entstanden. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluß vom 5. Oktober 1995 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger hat beantragt, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig zu erklären. Der Beklagte hat gebeten, den Rechtsstreit an das für Patentstreitsachen örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Köln am 13. März 1996 den Beschluß aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht mit dem Hinweis zurückverwiesen, die Schutzfähigkeit der technischen Entwicklung sei zu klären. Zwischenzeitlich hat der Kläger ein zunächst beim Deutschen Patentamt angemeldetes Gebrauchsmuster für die Verwendung eines halbleitend abgeschirmten Schleifenkabels für Großschleifen zurückgenommen und der Beklagte sowohl beim Deutschen als auch beim Europäischen Patentamt ein Patent für “Verfahren und Schaltvorrichtungen zur elektromagnetischen Detektion von Objekten” mit den im Unterlassungsantrag bezeichneten technischen Merkmalen angemeldet. Darauf hat der Kläger seinen Vortrag geändert. Das von ihm entwickelte Gerät sei nicht mehr patentfähig, weil er bereits vor der Anmeldung die technischen Merkmale publiziert habe. Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen, das PI-Suchgerät, das die von dem Kläger angegebenen technischen Merkmale (a) bis (f) enthalte, sei eine patentfähige technische Neuerung.
Das Arbeitsgericht Köln hat darauf mit Beschluß vom 28. November 1996 den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf – Patentstreitkammer – verwiesen. Auf die erneute sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht Köln am 24. März 1997 diesen Beschluß aufgehoben und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als zulässig erklärt. Die gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 28. November 1996 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers war zurückzuweisen. Nach § 143 Abs. 2 Patentgesetz war der Rechtsstreit an das für Patentstreitsachen in Nordrhein-Westfalen zuständige Landgericht Düsseldorf (vgl. Schulte, Patentgesetz, 4. Aufl., § 143 Rz 7) zu verweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Leinemann, Reinecke, Düwell
Fundstellen
Haufe-Index 893928 |
NJW 1998, 404 |
JR 1998, 176 |
NZA 1997, 1181 |
SAE 1998, 235 |
Mitt. 1998, 399 |