Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmererfindung. Rechtsweg

 

Leitsatz (amtlich)

Für Rechtsansprüche aus behaupteten Pflichtverletzungen des Arbeitgebers wegen einer vom Arbeitnehmer „mitgebrachten”, bereits vor dem Arbeitsverhältnis getätigten Erfindung ist – unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit (§ 2 ArbNErfG) – der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (Anschluß BAG vom 16.03.1982).

 

Normenkette

ArbGG § 48 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; ArbnErfG § 39 Abs. 1; PatentG § 143

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 28.11.1996; Aktenzeichen 6 Ca 5046/95)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 09.07.1997; Aktenzeichen 9 AZB 14/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.1996 – 6 Ca 5046/95 – aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Streitwert: 100.000,– DM.

 

Tatbestand

I. Der Kläger hat mit der am 12.06.1995 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage geltend gemacht, der Beklagte sei im Begriff, persönliche Rechte des Klägers an einer Erfindung zu verletzen, die der Kläger vor Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses zum Industrieelektroniker gemacht habe, welches zwischen den Parteien in der Zeit vom 15.08.1994 bis zum 28.02.1995 bestanden hatte und auf Wunsch des Klägers beendet wurde. Der Kläger habe seine Erfindung dem Beklagten bereits einige Wochen vor dem Abschluß des Ausbildungsvertrages geoffenbart und der Beklagte sei im Hinblick auf angestrebte Weiterentwicklungen der in seinem Betrieb produzierten Metallsuchgeräte an den spezifischen Merkmalen des vom Kläger entwickelten PI-Gerätes interessiert gewesen. In einem Schreiben vom 23.08.1994 habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß er im Hinblick auf ersparte Detailarbeit und Entwicklungskosten damit rechne, die Vorleistung des Klägers angemessen zu honorieren. In der Folgezeit habe man im Betrieb gemeinsam mit dem Kläger entsprechende Versuche unternommen, schließlich habe der Beklagte dem Kläger auch eine Vergütung für den Fall der Übernahme der Erfindung angeboten. Im Zusammenhang der sich abzeichnenden Beendigung des Berufsausbildungsvertrages habe der Beklagte dann plötzlich Urheberrechte des Klägers geleugnet und die Behauptung aufgestellt, die Erfindung des Klägers sei nur eine Entwicklung nach dem damaligen Stand der Technik gewesen, sie könne entschädigungsfrei weiter verwendet werden. Inzwischen strebe der Beklagte für sich selbst oder für die von ihm geführten Firmen die Patentanmeldung für Geräte an, die unter Verwendung der seinerzeit vom Kläger mitgebrachten Entwicklungen gebaut würden.

Der Kläger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 25.09.1995 den Klageantrag angekündigt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, selbst oder durch die Firma E Prüf- und Ortungstechnik GmbH bzw. durch sonstige Drittfirmen PI-Suchgeräte zu produzieren, zu vermarkten oder ein Patent anzumelden, sofern die PI-Suchgeräte nachfolgende technische Merkmale aufweisen:

(a) Verwendung eines schnellen invertierenden geschalteten Integrators, der direkt mit der Auto-Zero-Regelung verbunden ist,

(b) Schnelle Auto-Zero-Regelung in Kombination aus steilflankigem Eingangsverstärker mit direkt folgender invertierender Auto-Zero verstärkerschaltung zur Unterdrückung des Erdmagnetfeldes und der Temperaturdrift,

(c)Verwendung eines halbleitend abgeschirmten Schleifenkabels für Großschleifen,

(d) Metallunterscheidung mit Plus/Minus-Anzeige

(e) Bodenausgleich mit Plus/Minus Anzeige

(f) Empfindlichkeitssteigerung durch Mehrfach messung.

Hilfsweise wird beantragt,

festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, PI-Suchgeräte mit der vorstehend im einzelnen bezeichneten und von dem Kläger persönlich entwickelten Technik herzustellen, zu vertreiben und bei Schutzrechtsfähigkeit auch Schutzrechte für die entwickelten Merkmalskombinationen anzumelden.

Der Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts in Zweifel gezogen und die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht sei nicht zuständig, weil es sich um Unterlassungsansprüche aus einer etwaigen Arbeitnehmererfindung handele.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit dem am 05.10.1995 verkündeten Beschluß den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen, und zwar mit der Begründung, die Arbeitsgerichte seien gemäß § 2 Abs. 2 ArbGG ausschließlich zuständig für Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung, nicht aber für Unterlassungsansprüche bei einer solchen. Gegen diesen Beschluß haben beide Parteien die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt, und zwar der Kläger weiterhin mit...

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