Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Nichtzulassungsbeschwerde. Prozessunfähigkeit. Zweifel an der Prozessfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, kann durch die abgelehnten Richter entschieden werden.
Normenkette
ZPO § 42; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Ablehnungsgesuche der Klägerin werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 – 3 Sa 50/16 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig, weil kein Befangenheitsgrund dargelegt wurde.
Der Senat konnte über die Ablehnungsgesuche der Klägerin unter Mitwirkung der von der Klägerin abgelehnten Richter/innen entscheiden, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Ein Ablehnungsgesuch, das – wie hier – lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter/innen und diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG 3. Juli 2013 – 1 BvR 782/12 – Rn. 3 mwN).
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend gewürdigt. Die Klägerin hat allerdings keinen Vortrag geleistet, aus dem sich ergibt, dass eine anwaltliche Vertretung in der Lage sein könnte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Zwar hat die Klägerin mehrere Gründe für eine aus ihrer Sicht erforderliche Zulassung der Revision angeführt. Diese Gründe greifen jedoch offensichtlich nicht durch. Der anzufechtenden Entscheidung lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Revision aus einem von der Klägerin nicht ausdrücklich angeführten Grund zuzulassen sein würde.
Insoweit wirkt sich aus, dass das Berufungsgericht nicht die Prozessunfähigkeit der Klägerin angenommen, sondern lediglich Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit hatte und angenommen hat, die Klägerin habe die Zweifel nicht ausgeräumt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin diese Zweifel ausräumen konnte, hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin rechtliches Gehör nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gewährt. Insoweit stellt sich auch keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sowohl die Voraussetzungen, unter denen Zweifel an der Prozessfähigkeit bestehen können (vgl. hierzu etwa BGH 4. November 1999 – III ZR 306/98 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 143, 122) als auch die Frage, auf welche Weise der Partei – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs – Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (vgl. hierzu etwa BVerfG 16. Juni 2016 – 1 BvR 2509/15 – Rn. 14; 29. November 2005 – 1 BvR 1542/05 – Rn. 11 ff., BVerfGK 6, 380; BAG 20. Januar 2000 – 2 AZR 733/98 – zu II 3 der Gründe, BAGE 93, 248), durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dafür, dass die Revision wegen einer Divergenz zuzulassen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, warum ein Rechtsanwalt in der Lage sein sollte, eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
Unterschriften
Schlewing, Winter, Vogelsang
Fundstellen
Haufe-Index 11594040 |
FA 2018, 222 |