Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Grundsatz
Leitsatz (redaktionell)
Auf unrichtige Tarifauslegung kann bei eindeutiger Rechtslage die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden. In diesem Sinn ist der Begriff "außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit" eindeutig und umfaßt nicht die Zeiten innerhalb der regulären Tages arbeitszeit.
Normenkette
ALTVArbGG § 72a Fassung: 1979-07-02
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 11.12.1986; Aktenzeichen 5 Sa 782/86) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 19.06.1986; Aktenzeichen 1 Ca 632/86) |
Gründe
Der Kläger ist seit 1. Oktober 1984 bei dem beklagten Land als Sachgebietsleiter (Meister) für Wärmeerzeugung und Wärmeversorgung in den Heizwerken II und III der Universität M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. V b BAT. Mit der Klage erstrebt er für die Zeit ab 1. Mai 1985 Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Die frist- und formgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit eng berührt. Keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf eine vom Revisionsgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage jedoch dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist (BAGE 32, 203, 210 = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in diesem Sinne sind vorliegend nicht erfüllt.
Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT zu erfüllen, scheitert sein Klagebegehren daran, daß er nicht außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich ist. Diese Anforderung wird in der angeführten Fallgruppe 1 a ausdrücklich verlangt. Auch wenn man mit dem Kläger das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1 a funktional im Hinblick auf die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" auslegen will, ändert dies nichts daran, daß die Tarifvertragsparteien die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit eines Schichtführers nach der Fallgruppe 1 a nur dann honorieren, wenn sie außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind. Bei dieser eindeutigen Rechtslage bedarf es keiner höchstrichterlichen Entscheidung, ob entgegen dem eindeutigen Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung Schichtführer auch dann die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT erfüllen, wenn sie nicht außerhalb der regulären Tagesarbeitszeit für den gesamten Betrieb allein verantwortlich sind. Die Frage ist zu verneinen. Insoweit kommt für Schichtführer nur das Tätigkeitsmerkmal für "sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit" der Fallgruppe 1 der VergGr. IV b des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1 a zum BAT in Betracht.
Soweit der Kläger geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe bei dem Tätigkeitsmerkmal für sonstige technische Angestellte mit vergleichbarer Tätigkeit den Begriff der Größe der Verantwortung verkannt, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deshalb zu verneinen, weil die Rechtsfrage inzwischen durch Senatsurteil vom 11. März 1987 - 4 AZR 229/86 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) höchstrichterlich geklärt ist. Im übrigen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Begriff der Größe der Verantwortung nicht an, da nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Tätigkeiten, die unter Umständen die Verantwortlichkeit des Klägers beweisen sollen, unter 25 % der Gesamttätigkeit des Klägers ausmachen und das Landesarbeitsgericht insoweit für diese gegebenenfalls verantwortliche Tätigkeit des Klägers einen selbständigen Arbeitsvorgang bejaht. Damit füllen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Arbeitsvorgänge mit gegebenenfalls verantwortlicher Tätigkeit des Klägers nicht die Hälfte seiner Arbeitszeit aus.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Hauk Dr. Konow
Fundstellen
Haufe-Index 438837 |
RdA 1987, 316 |
AP § 72a ArbGG 1979 Grundsatz (LT), Nr 32 |
PersV 1991, 190 (K) |