Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbefugnis. Betriebsabgrenzung

 

Normenkette

ArbGG §§ 81, 83; BetrVG § 18 Abs. 2, §§ 1, 3-4

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Beschluss vom 28.07.1988; Aktenzeichen 12 TaBV 58/87)

ArbG Kassel (Beschluss vom 09.03.1987; Aktenzeichen 7 BV 13/86)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1988 – 12 TaBV 58/87 – aufgehoben, soweit die Beschwerde des Antragstellers zu 1 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob entgegen der Ansicht des beteiligten Arbeitgebers alle von ihm in Nordhessen betriebenen Einrichtungen ausschließlich des Krankenhauses H zusammen einen einheitlichen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG bilden.

Der beteiligte Arbeitgeber ist der nordhessische Bezirksverband einer bundesweiten gemeinnützigen Organisation. Er gewährt hilfsbedürftigen Menschen Pflege und Betreuung.

Er unterhält in Kassel eine zentrale Bezirksgeschäftsstelle mit etwa 30 Arbeitnehmern. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet, dem vier Abteilungen unterstellt sind, nämlich Verband Heime und Einrichtungen, Soziale Hilfen/Bildung/Organisation und Finanz- und Vermögensverwaltung sowie Personalverwaltung.

Nach Aufgabenbereichen gegliedert betreibt der beteiligte Arbeitgeber (Stand Oktober 1986) acht Altenzentren, nämlich in Kassel/A (etwa 50 Arbeitnehmer), in Kassel/Sä (etwa 110 Arbeitnehmer), in Kassel/N (etwa 55 Arbeitnehmer), in S (etwa 60 Arbeitnehmer), in E (etwa 55 Arbeitnehmer), in M (etwa 50 Arbeitnehmer), in F (etwa 50 Arbeitnehmer) sowie in B (etwa 50 Arbeitnehmer). In Kassel/Sä betreibt er zudem eine dem Altenzentrum angegliederte Altenpflegelehranstalt (etwa 75 Arbeitnehmer). Ebenfalls in Kassel betreibt er am R ein Stadtrand-Erholungsheim (ein Arbeitnehmer) sowie eine Wohngruppe in der E – straße zur Durchführung von Fürsorgeerziehung und Familienerholung (etwa fünf Arbeitnehmer). Daneben unterhält der beteiligte Arbeitgeber Asylantenheime in Kassel, B, So, Ba –, E, L, G und W, zwei Familienbildungsstätten in Bau und Ho, eine Station für mobile Dienste der Haus- und Familienpflege in Bi –, einen Kindergarten in Gr, ein Kinderheim, nämlich das M -Heim, mit angegliederten Außengruppen in V (etwa 40 Arbeitnehmer), eine Beratungsstelle für jugendliche Arbeitslose mit Ausbildungswerkstatt für Schreiner in Ge sowie das Bezirkskrankenhaus in H (etwa 150 Arbeitnehmer).

Daneben befaßt sich der beteiligte Arbeitgeber mit der Durchführung pädagogischer Begleitprogramme an verschiedenen Kasseler Schulen (sog. Schulsozialarbeit, etwa 10 Arbeitnehmer), mit der Altenberatung, der Haus- und Familienpflege, der Familienbildung mit mobilen Diensten einschließlich sogenanntem fahrbaren Mittagstisch und einem Zentrum für Gemeinschaftshilfe, in welchem unter anderem eine Kantine einschließlich Küche, die Organisationsbetreuung, der zentrale Einkauf und das Jugendwerk untergebracht sind (etwa 40 Arbeitnehmer), sowie in Kassel, Bo, F –, Fu, Ge und S mit sogenannter offener Sozialarbeit (insgesamt etwa 75 Arbeitnehmer).

Mitglieder des als eingetragener Verein organisierten Arbeitgebers sind die Kreisverbände. Für sie werden zehn Geschäftsstellen unterhalten, darunter für die drei als nicht eingetragene Vereine organisierten Kreisverbände Ba, Sch und Ma. In den Geschäftsstellen für diese drei Kreisverbände ist jeweils ein Arbeitnehmer tätig, der in einem Arbeitsverhältnis zum beteiligten Arbeitgeber steht.

Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens sind der Kindergarten in Gr und das Altenzentrum in G geschlossen worden. Wegen der Einzelheiten der Organisation des Arbeitgebers und seiner Einrichtungen wird auf die zur Akte gereichten Geschäftsordnungen und Richtlinien verwiesen. In einer Anordnung über die „Zuständigkeiten bei Antrags-, Mitbestimmungs- und Informationsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz” hat der Arbeitgeber die internen Zuständigkeiten auf seiner Seite derart geregelt, daß für bestimmte Fragen der Geschäftsführer bzw. der „Abteilungsleiter III”, für andere Fragen die jeweiligen Heimleiter zuständig sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anordnung Bezug genommen.

Zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Kreisverwaltung Kassel, ist unter dem 31. Januar 1984 die als Vereinbarung bezeichnete, beiderseits unterschriebene Regelung über die „Aufteilung der Betriebsratsbezirke ab Wahl 1984” getroffen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte „Vereinbarung” verwiesen.

Aus den Betriebsratswahlen im Jahr 1987 sind neben dem im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Betriebsrat des Krankenhauses H die am vorliegenden Verfahren beteiligten acht Betriebsräte hervorgegangen, nämlich der Betriebsrat des Wahlbezirks I (Antragsteller zu 1), der Betriebsrat des Kinderheims V (Beteiligter zu 4), der Betriebsrat des Altenheims B (Beteiligter zu 5), der Betriebsrat des Altenheims M (Beteiligter zu 6), der Betriebsrat des Altenheims S (Beteiligter zu 7, im ersten Rechtszug Beteiligter zu 8), der Betriebsrat des Altenheims E (Beteiligter zu 8), der Betriebsrat des Altenzentrums F (Beteiligter zu 9) und der Betriebsobmann der Beratungsstelle für jugendliche Arbeitslose sowie Ausbildungsstätte für Schreiner in Kassel (Beteiligter zu 10). Die Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat errichtet (Beteiligter zu 2, vormals Antragsteller zu 2).

Die Antragsteller zu 1) und 2) sind der Ansicht, bis auf das Krankenhaus in H bildeten alle Einrichtungen des beteiligten Arbeitgebers einen einheitlichen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG. Insbesondere in den der Beteiligung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten (Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Arbeitnehmer, Umgruppierungen, Höhergruppierungen, Festlegung von Zeit und Ort des Erhalts der Arbeitsentgelte, allgemeine Personalplanung u. s. w.) würden sämtliche Entscheidungen vom Geschäftsführer bzw. vom zuständigen Abteilungsleiter in der Bezirksgeschäftsstelle gefällt, soweit nicht ausnahmsweise eine Delegation auf die Leiter der betroffenen Einrichtungen, insbesondere die Heimleiter, erfolgt sei.

Der Betriebsrat des Wahlbezirkes I sowie der Gesamtbetriebsrat haben im ersten Rechtszug beantragt

festzustellen, daß folgende Einrichtungen des Antragsgegners ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG sind:

  1. Bezirksgeschäftsstelle Kassel, bestehend aus Geschäftsführung, Wirtschafts- und Personalabteilung, Sekretariate, Ausbildung Bürokaufleute;
  2. Zentrum für Gemeinschaftshilfe Kassel, bestehend aus Haus- und Familienpflege, Familienbildung, Organisationsbetreuung, Mobile Dienste, Fahrbarer Mittagstisch, Küche, Kantine, Jugendwerk, Zentraler Einkauf, Altenbetreuung;
  3. Offene Sozialarbeit, Kassel, einschließlich Jugendwerk bestehend aus den Mitarbeitern der berufsbildenden und -vorbereitenden Maßnahmen in Kassel, Bo, Ge, Fu; Sozialbetreuung für Ausländer in Kassel, S, F; Stadtteilprojekte Ausländerarbeit in Kassel; Sozialpädagogische Schülerhilfe;
  4. Schulsozialarbeit Kassel, Sozialpädagogische Begleitangebote an Kasseler Schulen;
  5. Asylantenheim in Kassel;
  6. Asylantenheim in B ;
  7. Asylantenheim in So ;
  8. Asylantenheim in Ba ;
  9. Asylantenheim in E ;
  10. Asylantenheim in L ;
  11. Asylantenheim in G ;
  12. Asylantenheim in W ;
  13. Stadtranderholungsheim in Kassel, R ;
  14. Wohngruppe E straße in Kassel, Fürsorgeerziehung, Familienerholungsheim;
  15. Familienbildungsstätte in Bau, Kursangebote, Kinderarbeit;
  16. Familienbildungsstätte in Ho ;
  17. Station für mobile Dienst in Bi, Haus- und Familienpflege;
  18. Altenpflegelehranstalt in Kassel;
  19. Kindergarten Gr ;
  20. M -Heim, bestehend aus dem sozialpädagogischen Kinderheim in V mit angegliederten Außenwohngruppen;
  21. Altenzentrum A ;
  22. Altenzentrum Sä ;
  23. Altenzentrum N ;
  24. Altenzentrum S ;
  25. Altenzentrum E ;
  26. Altenzentrum M ;
  27. Altenzentrum F ;
  28. Altenzentrum B ;
  29. Geschäftsstelle des Kreisverbands Bad Hersfeld-Rotenburg;
  30. Geschäftsstelle des Kreisverbands Schwalm-Eder in Gu ;
  31. Geschäftsstelle des Kreisverbands Ma Stadt und Land in Ma.

Der beteiligte Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Einrichtungen bildeten insgesamt keinen einheitlichen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Jedenfalls seien die Asylantenheime in B, So, Bad Hersfeld, E und L, die Station für mobile Dienste in Bi, das M -Heim V und die Altenzentren S, E, M, F und B gesonderte betriebsratsfähige Betriebe, weil bei ihnen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1 und 4 BetrVG erfüllt seien und ihnen schon in Anbetracht der weiten Entfernung von der Bezirksgeschäftsstelle Kassel betriebliche Eigenständigkeit zuzuerkennen sei.

Der Betriebsrat des Altenheims S (Beteiligter zu 7, vormals zu 8) hat sich im ersten Rechtszug dem Antrag des beteiligten Arbeitgebers angeschlossen und seinerseits beantragt

festzustellen, daß das Altenheim S ein eigenständiger Betrieb sei.

Er hat hierzu auf die weite Entfernung hingewiesen und darauf, daß das Altenheim S alle Voraussetzungen eines Betriebes im Sinne von § 1 BetrVG erfülle.

Der Betriebsrat des Wahlbezirks I sowie der Gesamtbetriebsrat haben im ersten Rechtszug beantragt,

den Sachantrag des Betriebsrates des Altenheims S zurückzuweisen.

Ihren Anträgen hatte sich der seit den Betriebsratswahlen 1987 nicht mehr bestehende Betriebsrat des Altenheims in Kassel/-N angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat den Sachantrag des Betriebsrats des Wahlbezirks I, des Gesamtbetriebsrats und des damals noch bestehenden Betriebsrats des Altenheims N zurückgewiesen und auf den Antrag des Betriebsrats des Altenheims S – festgestellt, daß das Altenheim S „als selbständiger Betrieb gilt”. Gegen den ihm am 21. April 1987 zugestellten Beschluß hat der Betriebsrat des Wahlbezirks I am 20. Mai 1987 Beschwerde eingelegt. Der Gesamtbetriebsrat hat sich dieser Beschwerde mit seinem am 31. Juli 1987 eingereichten Schriftsatz „angeschlossen”. Beide haben unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes insbesondere geltend gemacht, das Altenheim S stelle keinen eigenen Betrieb im Sinne des § 4 BetrVG dar, sondern sei Bestandteil eines alle Einrichtungen, ausgenommen das Krankenhaus H, umfassenden einheitlichen Betriebes im Sinne von § 1 BetrVG. Selbst wenn jedoch das Altenheim S mit Rücksicht auf § 4 BetrVG als eigenständiger Betrieb gelte, sei es nicht gerechtfertigt, ihren Sachantrag insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Der Betriebsrat des Wahlbezirks I und der Gesamtbetriebsrat haben im Beschwerderechtszug zuletzt beantragt,

I. den Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 9. März 1987 – 7 BV 13/86 – aufzuheben sowie

II. festzustellen, daß folgende Einrichtungen des beteiligten Arbeitgebers (vormals: Beteiligter zu 2) einem einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG zuzuordnen sind:

  1. Bezirksgeschäftsstelle Kassel, bestehend aus Geschäftsführung, Wirtschafts- und Personalabteilung, Sekretariate, Ausbildung Bürokaufleute;
  2. die im Zentrum für Gemeinschaftshilfe in der W in Kassel untergebrachten Bereiche des beteiligten Arbeitgebers (vormals: Beteiligter zu 2) bestehend aus

    1. in Zuordnung zur zentralen Geschäftsstelle: Soziale Hilfen und Bildung, Versicherungen, Zentraler Einkauf;
    2. Zentrales Büro des Jugendwerks;
    3. Sozialer Dienstleistungsbereich: Haus- und Familienpflege; Familienbildung, bestehend aus der zentralen Koordinationsstelle für alle Familienbildungsstätten und der Familienbildungsstätte Kassel; Mobile Dienste; Fahrbarer Mittagstisch, einschließlich Küche und Kantine; Offene Altenhilfe;
  3. der in der R straße in Kassel untergebrachte Arbeitsbereich Schulsozialarbeit und Organisationsbetreuung sowie Schülerhilfe;
  4. Asylantenheim in Kassel;
  5. Asylantenheim in B ;
  6. Asylantenheim in So ;
  7. Asylantenheim in Ba ;
  8. Asylantenheim in E ;
  9. Asylantenheim in L ;
  10. Asylantenheim in W ;
  11. Stadtranderholungsheim in Kassel, R ;
  12. Wohngruppe E straße in Kassel, Fürsorgeerziehung;
  13. Familienbildungsstätte in Bau, Kursangebote, Kinderarbeit;
  14. Familienbildungsstätte in Ho ;
  15. Station für mobile Dienste in Biedenkopf, Haus- und Familienpflege;
  16. Altenpflegelehranstalt in Kassel;
  17. M -Heim, bestehend aus dem sozialpädagogischen Kinderheim in V mit angegliederten Außenwohngruppen;
  18. Altenzentrum A ;
  19. Altenzentrum Sä ;
  20. Altenzentrum N ;
  21. Altenzentrum S ;
  22. Altenzentrum E ;
  23. Altenzentrum M ;
  24. Altenzentrum F ;
  25. Altenzentrum B ;
  26. Geschäftsstelle des Kreisverbandes Ba ;
  27. Geschäftsstelle des Kreisverbandes Sch in Gu ;
  28. Geschäftsstelle des Kreisverbandes Ma Stadt und Land in Ma ;
  29. Beratungsstelle für jugendliche Arbeitslose und Ausbildungswerkstatt für Schreiner in Ge .

Der Arbeitgeber, der Betriebsrat des Kinderheimes V (Beteiligter zu 4) und der Betriebsrat des Altenheims S (Beteiligter zu 7) haben beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie haben den angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts als zutreffend verteidigt und geltend gemacht, der Sachantrag sei hinsichtlich der Ziffern II 1 und 2 nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der Ziffern II 2, 3 und 4 sei er überdies unzulässig, weil bloße sogenannte „Programme” nicht „unter das Betriebsverfassungsgesetz fallen” könnten. Insoweit treffe die im Antrag vorgenommene Zuordnung auch nicht zu.

Das Landesarbeitsgericht hat die „Beschwerde des Betriebsrats des Wahlbezirks I und des Gesamtbetriebsrats” zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluß hat nur der Betriebsrat des Wahlbezirks I Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der beteiligte Arbeitgeber und der Betriebsrat des Kinderheimes V (Beteiligter zu 4) beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

I.1. Der angefochtene Beschluß war nur teilweise aufzuheben, nämlich nur insoweit, als über die Beschwerde des Betriebsrats des Wahlbezirks I entschieden worden ist. Zwar ist im angefochtenen Beschluß auch die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den auch seinen Antrag zurückweisenden Beschluß des Arbeitsgerichts zurückgewiesen worden. Der Gesamtbetriebsrat hat hiergegen aber keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Dementsprechend durfte der Beschluß des Landesarbeitsgerichts nicht insgesamt aufgehoben werden, sondern nur insoweit, als er die Beschwerde des rechtsbeschwerdeführenden Betriebsrats des Wahlbezirks I zurückgewiesen hat.

Weil der Gesamtbetriebsrat das Verfahren nicht weiter betreibt, kann auch dahinstehen, ob er im zweiten Rechtszug zulässig Beschwerde eingelegt hat und ob er antragsbefugt ist.

2. Im Verhältnis zum Gesamtbetriebsrat ist der angefochtene Beschluß zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen. Zum einen ist sein Antrag nur wegen angeblich fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen worden, zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligter. Seine Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der in ihn zu entsendenden Mitglieder der Einzelbetriebsräte hängt entscheidend davon ab, wieviele Betriebsräte im Unternehmen des beteiligten Arbeitgebers bestehen (vgl. § 47 Abs. 2 BetrVG). Die Zahl der zu bildenden Betriebsräte hängt aber wiederum davon ab, ob und inwieweit die Vielzahl der Einrichtungen des beteiligten Arbeitgebers einen oder mehrere Betriebe bilden. Insoweit bleibt der Gesamtbetriebsrat vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens rechtlich betroffen.

3. Die am Verfahren beteiligten Betriebsräte sind vom Ausgang des Verfahrens ebenfalls rechtlich betroffen und daher nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Träfe die Rechtsauffassung des antragstellenden Betriebsrats des Wahlbezirks I zu, so dürften in den Einrichtungen, in denen die am Verfahren beteiligten Betriebsräte gewählt worden sind, Betriebsräte nicht wieder gebildet werden.

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrats des Wahlbezirks I zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis.

1. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Antragsbefugnis im Beschlußverfahren sei gegeben, wenn bei Streitfragen betriebsverfassungsrechtlicher Art die den Streitgegenstand betreffenden Normen des Betriebsverfassungsgesetzes dem Antragsteller eine eigene Rechtsposition zuordneten, die es ihm erlaubten, sich mittels eines eigenen Antrages zu schützen. Zwar könne nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jederzeit eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob ein Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zuzuordnen sei (vgl. Beschluß vom 25. November 1980 – 6 ABR 62/79 – AP Nr. 3 zu § 18 BetrVG 1972). Hiernach sei die Durchführung eines solchen Verfahrens auch unabhängig von einer Betriebsratswahl zulässig. Gegenstand eines solchen Verfahrens sei nicht allein, die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Wahl zu schaffen, sondern auch beispielsweise die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats zu bestimmen oder Meinungsverschiedenheiten über den Umfang des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrats beizulegen. Dieser Rechtsansicht sei jedoch nicht mehr zu folgen, denn das Bundesarbeitsgericht habe inzwischen die Voraussetzungen für die Antragsbefugnis im Beschlußverfahren schärfer gefaßt (Beschluß vom 30. Oktober 1986, BAGE 53, 279, 284 = AP Nr. 6 zu § 47 BetrVG 1972; Beschluß vom 18. August 1987, BAGE 56, 44, 47 = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979). Die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehe mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG könne ein solches Verfahren zwar „vor der Wahl”, aber gerade nicht „jederzeit” anhängig gemacht werden. § 18 Abs. 2 BetrVG habe nur wahlvorbereitenden Charakter. Es diene nicht der reinen Kompetenzklärung unter Betriebsräten, ohne daß eine die Betriebsstruktur ändernde Entscheidung des Arbeitgebers vorausgegangen wäre. Eine solche Änderung der Betriebsstruktur sei jedoch vorliegend nicht dargetan worden. Der antragstellende Betriebsrat des Wahlbezirks I habe auch nicht dargetan, daß seine Interessen an der Veränderung der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur die Interessen der übrigen hiervon Betroffenen und Beteiligten, insbesondere die der übrigen beteiligten Betriebsräte, die mit seinem Begehren nicht einverstanden seien, überwögen.

2. Der Senat vermag der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu folgen. Es hat den Bedeutungsgehalt von § 18 Abs. 2 BetrVG verkannt und unter rechtlich unzulässiger Vermischung der Frage der Antragsbefugnis mit der des Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts unzutreffend gefolgert, dem antragstellenden Betriebsrat des Wahlbezirks I fehle die Antragsbefugnis, weil die gerichtliche Klärung des Betriebsbegriffes nicht jederzeit begehrt werden dürfe.

a) Die Antragsbefugnis des Antragstellers ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (vgl. BAG Beschluß vom 23. Februar 1988 – 1 ABR 75/86 – AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979, zu C I 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 18. August 1987, BAGE 56, 44, 47 = AP Nr. 6 zu § 81 ArbGG 1979; BAG Beschluß vom 30. Oktober 1986, BAGE 53, 279, 284 = AP Nr. 6 zu § 47 BetrVG 1972). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Antragsbefugnis für den antragstellenden Betriebsrat des Wahlbezirks I ohne weiteres aus § 18 Abs. 2 BetrVG. Dasselbe gilt für den Betriebsrat des Altenheims S (Beteiligter zu 7, vormals Beteiligter zu 8), soweit er den Sachantrag gestellt hat festzustellen, daß das Altenheim S einen Betrieb im Sinne der §§ 1 und 4 BetrVG bildet.

Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann unter anderem „jeder beteiligte Betriebsrat” die Frage, welche Einrichtungen des Arbeitgebers einen Betrieb bilden, welche Hauptbetrieb und welche Nebenbetriebe sind, der Klärung durch das Arbeitsgericht zuführen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. schon zum BetrVG 1952: BAGE 15, 235 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG; zum BetrVG 1972: BAGE 30, 12 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972; BAGE 52, 325, 327 f. = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972; BAGE 53, 119, 123 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972; Beschluß vom 29. Januar 1987 – 6 ABR 23/85 – AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972). Dem hat sich der erkennende, nunmehr zuständige Senat angeschlossen (vgl. Beschluß vom 26. Juli 1989 – 7 ABR 22/88 –, zu B II der Gründe, n. v.). Auch in der Literatur hat diese Rechtsprechung Zustimmung gefunden (vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 1, 6. Aufl., § 18 Rz 19; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 18 Rz 28; Galperin/Löwisch, BetrVG, Bd. I, 6. Aufl., § 18 Rz 1; Kreutz in GK-BetrVG, Bd. 1, 4. Aufl., § 18 Rz 56; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 18 Rz 18). Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts im angefochtenen Beschluß geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und die Antragsbefugnis eines beteiligten Betriebsrats von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen.

b) Die gerichtliche Klärung der Betriebsabgrenzung gemäß den §§ 1 und 4 BetrVG darf entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts jederzeit und nicht etwa nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wahl herbeigeführt werden. Auch dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; ihr hat die Literatur zugestimmt; der jetzt zuständige Senat hat sich dieser Rechtsprechung auch insoweit angeschlossen (vgl. die oben angegebenen Nachweise).

§ 18 Abs. 2 BetrVG ist zwar systematisch in die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen eingeordnet. Indessen ist der Gesetzeswortlaut, wonach die Klärung der Betriebsabgrenzung „vor der Wahl” erfolgen könne, nicht dahingehend zu verstehen, daß eine solche Klärung nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit einer bereits eingeleiteten Wahl zulässig sei. Vielmehr hat der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, daß die Betriebsabgrenzung zur Vermeidung einer späteren Wahlanfechtung bereits vor der Wahldurchführung einer isolierten gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Überdies würde die Frage der Betriebsabgrenzung im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nur eine Vorfrage bleiben, so daß deren Beantwortung für sich nicht in Rechtskraft erwachsen könnte. Die Wahlanfechtung wäre kein geeigneter Weg, um für die Zukunft eine rechtskräftige Klärung der Betriebsabgrenzung herbeizuführen. Eine isolierte gerichtliche Klärung der Betriebsabgrenzung hat der Gesetzgeber aber gerade ermöglichen wollen, denn von ihr hängt nicht nur die Rechtmäßigkeit der Wahl, sondern die Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes insgesamt entscheidend ab, weil damit die (räumliche) Zuständigkeit des Betriebsrats bestimmt wird. Im übrigen zeigt bereits die tatsächliche Dauer von Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, daß auch ein vor einer Betriebsratswahl angestrengtes Verfahren häufig nicht bis zur Betriebsratswahl rechtskräftig entschieden ist. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Das Verfahren ist im Oktober 1986 und damit etwa ein halbes Jahr vor der nächsten Regelwahl für Betriebsräte (März bis Mai 1987) eingeleitet worden. Die erstinstanzliche Entscheidung ist erst im März 1987, die Beschwerdeentscheidung erst nach Durchführung der Betriebsratswahlen im Jahr 1987 am 28. Juli 1988 ergangen. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen für die Zeit von März bis Mai 1990 an.

c) Insgesamt geben die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts keinen Anlaß, von der bisherigen ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der ein beteiligter Betriebsrat jederzeit die gerichtliche Klärung der Betriebsabgrenzung (vgl. §§ 1 und 4 BetrVG) nach § 18 BetrVG herbeiführen darf. Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, nach der ein Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG nur zulässig sein soll, wenn er in zeitlichem Zusammenhang mit der Wahl oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Eintritt tatsächlicher organisatorischer Veränderungen oder bei Vorliegen eines ganz besonderen, die Interessen der Gegenseite überwiegenden Schutzbedürfnisses gestellt wird, ist dem geltenden Recht nicht zu entnehmen. Inwieweit die Rechtskraft einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung darüber, welche Einrichtungen des Arbeitgebers einen Betrieb bzw. Hauptbetrieb oder Nebenbetrieb bilden, einer erneuten Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen entgegenstehen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, weil eine solche materielle rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt.

III. Dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Folge, soweit hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als sachlich zutreffend. Insbesondere ist der Antrag des Betriebsrats des Wahlbezirks I nicht mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die insoweit erhobenen Rügen gehen fehl.

IV. Das Verfahren war an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO darf das Rechtsbeschwerdegericht nur dann eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende, eigene Sachentscheidung treffen, wenn sich die Sache selbst als spruchreif erweist, weil alle erforderlichen Tatsachen festgestellt sind. Das aber ist hier nicht der Fall.

1. Das Landesarbeitsgericht hat in einer Hilfsbegründung den Antrag zwar insgesamt als unbegründet zurückgewiesen und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Das Altenheim S stelle mit Rücksicht auf § 4 Nr. 1 BetrVG wegen der weiten Entfernung vom Sitz des Arbeitgebers in Kassel einen eigenständigen Betrieb dar. Dies sei zumindest auch noch für die Betriebsstätte in Ge anzunehmen. Weil es sich insoweit um eigenständige Betriebe handele, sei der Antrag insgesamt unbegründet, denn er könne nur einheitlich beschieden und nicht in der Weise ausgelegt werden, daß jeweils jede Ziffer des Sachantrags als selbständiger Antrag aufzufassen sei. Das Gericht dürfe auch nicht von sich aus aus dem Gesamtantrag das rechtlich Zutreffende heraussuchen und die dann gegebenenfalls verbleibenden positiv zu bescheidenden einzelnen Einrichtungen zu den einzelnen Ziffern des Antrags zu einem restlichen Einheitsbetrieb zusammenfassen. Mit einem solchen Inhalt wäre der Antrag völlig unbestimmt. Auch wäre dann § 308 Abs. 1 ZPO verletzt, weil das Gericht nicht befugt sei, dem Antragsteller etwas zuzusprechen, was dieser nicht bestimmt beantragt habe.

2. Auch insoweit ist dem Landesarbeitsgericht nicht zu folgen. Die Ansicht des Landesarbeitsgerichts wird dem Sachantrag nicht gerecht. Sowohl nach dem Antrag und insbesondere nach der Begründung des Antrags begehrt der Betriebsrat des Wahlbezirks I zwar die Feststellung, daß alle von ihm im Antrag genannten Einrichtungen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb bilden. Der Antragsbegründung ist indessen nicht das Begehren zu entnehmen, wenn auch nur eine dieser Einrichtungen für sich alleine nicht zu einem derart einheitlichen Betrieb zu zählen sei, sollten die übrigen Einrichtungen keinen einheitlichen Betrieb mehr bilden. Ein solches Verständnis könnte zwar einem Antrag gerecht werden, der mit entsprechender Begründung dahingehend formuliert ist, daß „alle Einrichtungen einen einheitlichen Betrieb” bilden. Der vorliegende Antrag zählt dagegen die einzelnen Einrichtungen des beteiligten Arbeitgebers mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) auf. Er ist auf die Feststellung gerichtet, daß die einzeln genannten Einrichtungen zusammen einen einheitlichen Betrieb bilden, daß aber ein (kleinerer) einheitlicher Betrieb hinsichtlich aller übrigen aufgezählten Einrichtungen vorliege, wenn einzelne betriebsratsfähige Einrichtungen z. B. wegen räumlich weiter Entfernung oder aus sonstigen Gründen im Sinne des § 4 BetrVG nicht zu dem einheitlichen Betrieb hinzugezählt werden könnten. Denn dem antragstellenden Betriebsrat des Wahlbezirks I geht es erkennbar ausschließlich um die Vergrößerung seines räumlichen oder betrieblichen Zuständigkeitsbereichs. Dementsprechend ist der Antrag nicht (völlig) unbegründet, solange noch eine weitere Einrichtung des beteiligten Arbeitgebers, die nicht in den bisher durch den „Wahlbezirk I” bezeichneten Zuständigkeitsbereich des Antragstellers fällt, zusammen mit den Einrichtungen in seinem bisherigen räumlichen Zuständigkeitsbereich einen einheitlichen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG bildet. Dem Antragsteller würde nicht etwas anderes als beantragt, sondern lediglich weniger zugesprochen werden, wenn das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwar nicht alle Einrichtungen, die nach dem Antrag zusammen einen einheitlichen Betrieb bilden sollen, aber zumindest eine weitere Einrichtung derart gelagert ist, daß sie mit dem Betrieb, für den der Antragsteller gebildet worden ist, zusammen einen einheitlichen Betrieb bildet.

V. Für das künftige Verfahren wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob und inwieweit das Begehren des Antragstellers unbegründet sein kann, weil zwischen der Kreisverwaltung Kassel der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr einerseits und dem beteiligten Arbeitgeber andererseits für die Betriebsratswahlen ab 1984 eine schriftliche Vereinbarung über die Wahlbezirke zur Bildung von elf Betriebsräten zustandegekommen ist. Insoweit bestehen an der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung Zweifel, als nicht geklärt ist, ob sich der Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Kassel der Gewerkschaft auch auf Einrichtungen erstreckt, die z. B. in F gelegen sind. Darüber hinaus liegen keinerlei Feststellungen zu der Frage vor, ob für einen solchen Vertrag, sofern er als Tarifvertrag zu qualifizieren sein sollte, die nach § 3 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde erteilt worden ist.

Sodann wird das Landesarbeitsgericht, falls ein wirksamer Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG nicht vorliegen sollte, zu prüfen haben, inwieweit einzelne Einrichtungen die Voraussetzungen der §§ 1 und 4 BetrVG erfüllen.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Dr. Steckhan, Schliemann, Breier, Lappe

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969680

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