Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Anerkennung von Schulungen als geeignet. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, ist unanwendbar, wenn der Behörde beim Erlaß des Verwaltungsaktes ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht
Leitsatz (amtlich)
Die am behördlichen Verfahren zur Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen als geeignet nach § 37 Abs 7 Satz 1 BetrVG zu beteiligenden Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände sind befugt, einen Anerkennungsbescheid der obersten Arbeitsbehörde des Landes als Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren anzufechten (insoweit Bestätigung von BAGE 28, 95 = AP Nr 23 zu § 37 BetrVG 1972).
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 7; VwVfG § 46
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 1987 – 15/5 TaBV 151/86 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Hessischen Sozialministers vom 26. Juli 1985, mit welchem auf Antrag des Leiters des in Hessen gelegenen Schulungs- und Erholungsheimes S… der Beteiligten zu 3) (IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, – kurz: IG Medien, vormals: IG Druck und Papier) Bildungsveranstaltungen als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt worden sind.
Die beteiligte IG Medien hat ihren Sitz in Stuttgart und unterhielt als Teil ihrer Organisation in S… (Hessen) ein inzwischen von einem eingetragenen Verein getragenes Schulungs- und Erholungsheim als ihre zentrale Bildungseinrichtung. Nachdem sie die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG früher bei dem für ihren Sitz in Stuttgart zuständigen Arbeits- und Sozialminister des Landes Baden-Württemberg beantragt hatte, beantragte sie mit ihrem Schreiben vom 25. März 1985 durch den Leiter ihres Schulungs- und Erholungsheimes S… erstmals bei dem Hessischen Sozialminister – früher: Hessischer Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales – die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen als geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG. Mit dem Antragsschreiben legte sie die Themen – und Referentenpläne nebst Terminplan vor. Der Antrag umfaßt mehr als 20 verschiedene Lehrgänge, die in der Zeit von September 1985 bis Juni 1986 durchgeführt werden sollten.
Der Hessische Sozialminister gab dem Antragsteller des vorliegenden Beschlußverfahrens …, dem Landesverband Hessen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) und dem Landesbezirk Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zunächst Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Er erörterte den Antrag mit allen Beteiligten des Anerkennungsverfahrens in einem Beratungstermin am 19. Juli 1985. Der Antragsteller des vorliegenden Beschlußverfahrens äußerte Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Hessischen Sozialministers mit der Begründung, der Hauptvorstand der IG Medien habe seinen Sitz in Stuttgart, deshalb sei der dortige und nicht der Hessische Sozialminister örtlich zuständig. Dies ergebe sich aus dem Trägerprinzip. Die IG Medien teilte in einem Schreiben des Leiters der Bildungsstätte S… vom 31. Mai 1985 wie auch in einem Schreiben ihres Hauptvorstandes vom selben Tag und schließlich im Beratungstermin des Anerkennungsverfahrens am 19. Juli 1985 mit: Die Bildungsstätte S… konzipiere die Themen-, Referenten- und Terminpläne ausschließlich in eigener Verantwortung; die Pläne würden sodann einem Bildungsausschuß (Zusammensetzung unter Berücksichtigung der Landesbezirke der Organisation) der IG Medien vorgelegt; der Hauptvorstand der IG Medien überprüfe lediglich, ob die vorgelegten Programmkonzeptionen den Rahmen der von ihm am 24. Juli 1980 beschlossenen allgemeinen “Bildungskonzeption” nicht überschritte; hierbei seien bislang Änderungswünsche vom Hauptvorstand nicht geäußert worden. Das Schulungs- und Erholungsheim S… sei für die organisatorische, inhaltliche und personelle Durchführung der einzelnen Bildungsmaßnahmen verantwortlich und gegenüber dem Hauptvorstand der IG Medien an keinerlei Genehmigungsvorbehalte bei der Änderung inhaltlicher Konzeptionen gebunden.
Der Antragsteller des vorliegenden Beschlußverfahrens machte im Anerkennungsverfahren auch geltend, bestimmte Veranstaltungen seien nicht geeignet i.S. des § 37 Abs. 7 BetrVG. Mit seinem Bescheid vom 26. Juli 1985 erkannte der Hessische Sozialminister alle Veranstaltungen wie beantragt als geeignet im Sinne von § 37 Abs. 7 BetrVG an.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Er hält den Hessischen Sozialminister nach wie vor für örtlich unzuständig und meint, folgende Veranstaltungen hätten nicht als geeignet im Sinne von § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt werden dürfen:
- Grundseminar
- Aufbauseminar Stufe I
- Kommunikation-Menschenkenntnis-Wirksamkeit
- Betriebsrätekursus B 7
- Jugendvertreterseminar
- Jugendseminar “Berufliche Bildung – Zukunft der Arbeit” sowie
- Zentraler Frauenlehrgang.
Er hat vorgetragen:
In den genannten Seminaren und Kursen werde teils Allgemeinwissen vermittelt, teils seien es gewerkschaftliche Schulungsmaßnahmen, die für die Arbeit von Betriebsräten nicht mehr als geeignet anerkannt werden könnten.
Er hat beantragt,
den Anerkennungsbescheid I A 6 – 55n – 6096 – 16/85 des Hessischen Ministers für Arbeit, Umwelt und Soziales vom 26.07.1985 betreffend die Seminare gem. § 37 Abs. 7 BetrVG der IG Druck und Papier, Schulungs- und Erholungsheim Springen, lt. Antrag vom 25.03.1985 – Kre/Vö – aufzuheben.
Die übrigen Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Hessische Sozialminister hat geltend gemacht, er sei nach dem Trägerprinzip örtlich zuständig; das in dem Land Hessen gelegene Schulungsheim führe die Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch. Die Veranstaltungen seien auch zu Recht als geeignet anerkannt worden.
Die beteiligte IG Medien, die DAG und der DGB haben die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Mangels betriebsverfassungsrechtlicher Stellung und Betroffenheit durch den Anerkennungsbescheid als Verwaltungsakt habe er kein Recht, die Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbescheids gerichtlich prüfen zu lassen. Die Tatsache, daß seine Beteiligung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorgesehen sei, begründe kein Anfechtungsrecht.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein ursprüngliches Verfahrensziel weiter, während die IG Medien und die DAG die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragen. Der DGB hat sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht den Antragsteller als nicht befugt angesehen, den hier umstrittenen Anerkennungsbescheid des Hessischen Sozialministers vom 26. Juli 1985 anzufechten. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbescheides bedarf es noch weiterer Tatsachenfeststellungen.
I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist über die Anfechtung eines Anerkennungsbescheides von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG durch die Arbeitsgerichte im Beschlußverfahren zu entscheiden, obwohl es sich bei dem Bescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 25, 452, 460; 28, 95, 97 = AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 4 bzw. II 2 der Gründe; Beschluß vom 5. November 1974 – 1 ABR 146/73 – AP Nr. 19 zu § 37 BetrVG 1972). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben (Urteil vom 3. Dezember 1976 – VII C 47/75 –, VerwRspr. 28 Nr. 179). Hieran ist festzuhalten.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts, das seinen Antrag als unbegründet abgewiesen hat, ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde als unzulässig erachtet, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Das ist schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Antragsbefugnis keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers ist. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nur darauf an, ob sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist und ob der Antragsteller durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist. Das ist hier der Fall. Ob der Antragsteller antragsbefugt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern erst eine Frage der Begründetheit seines Rechtsmittels (vgl. etwa BAG Beschluß vom 23. Februar 1988 – 1 ABR 75/86 – AP Nr. 9 zu § 81 ArbGG 1979; BAGE 56, 44, 47 = AP Nr. 6, aaO).
III. Die Beschwerde des Antragstellers war aber auch nicht bereits mangels Antragsbefugnis als unbegründet zurückzuweisen. Vielmehr ist der Antragsteller befugt, den Sachantrag auf Aufhebung des Anerkennungsbescheides zu stellen. Der gegenteiligen Ansicht des Landesarbeitsgerichts vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Antragsbefugnis verneint, weil der Antragsteller nicht behaupten könne, durch den behördlichen Anerkennungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei sei auf die Verletzung eigener Rechte abzustellen. Sowohl die Popularklage als auch die Verbandsklage seien unzulässig. Das Recht eines Verbandes auf Beteiligung an einem Verfahren ermögliche grundsätzlich nur eine Rechtsverfolgung zur Beachtung dieses Beteiligungsrechts, nicht aber in der Sache selbst. Letztlich sei die Antragsbefugnis danach zu beurteilen, welche Rechtspositionen der Gesetzgeber dem einzelnen Rechtsträger eingeräumt habe. Die behördliche Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG diene dem Allgemeininteresse oder möglicherweise auch lediglich dem innerbetrieblichen Interessenausgleich. Die Beteiligung am Anerkennungsverfahren zur Wahrung allgemeiner öffentlicher oder innerbetrieblicher Interessen führe aber noch nicht zu einem eigenen Betroffensein des Antragstellers. Die Anerkennung der Schulungsveranstaltung als geeignet berühre nicht die Rechtssphäre des Antragstellers. Für ihn ergäben sich aus der Anerkennung weder finanzielle Konsequenzen noch sei er auf irgendeine andere Weise betroffen, wenn die Schulungsveranstaltung als geeignet anerkannt und durchgeführt werde. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG durch Eröffnung des Rechtsweges gegebene Rechtsschutz stelle auf die Rechte des Individuums oder eines sonstigen Rechtsträgers ab. Über die bloße Beteiligung am Anerkennungsverfahren durch Gewährung des Beratungsrechtes hinaus stünden dem Antragsteller im Zusammenhang mit § 37 Abs. 7 BetrVG jedoch keine weiteren Rechte zu. Es stehe außer Streit, daß das Beteiligungsrecht des Antragstellers beachtet worden sei.
2. Dem Landesarbeitsgericht ist zuzugeben, daß sich die Antragsbefugnis des Antragstellers hier nicht schon aus dem allgemeinen Grundsatz herleiten läßt, daß jeder, der eigene Rechte verfolgt oder die Verletzung eigener Rechte geltend macht, darüber als Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen kann. Durch die behördliche Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung als geeignet im Sinne von § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG werden die am Anerkennungsverfahren beteiligten Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände in ihren eigenen Rechten nicht betroffen. Sie erleiden dadurch keine Einbuße in ihrer eigenen Rechtsstellung. Die Befugnis des Antragstellers, den ministeriellen Anerkennungsbescheid auf seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich nachprüfen zu lassen, folgt hier jedoch unmittelbar aus § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG, der den beteiligten Spitzenorganisationen eine solche Befugnis verleiht. Das ergibt eine Auslegung dieser Vorschrift.
Nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Dieses den Spitzenorganisationen eingeräumte Beratungsrecht ist stärker als ein bloßes Anhörungsrecht. Während beim Anhörungsrecht dem Anhörungsberechtigten nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß, erfordert das Beratungsrecht grundsätzlich eine gemeinsame mündliche Erörterung des Anerkennungsantrages. Damit sollen die Sachkenntnisse und die Erfahrungen der Spitzenorganisationen des Arbeitslebens für die behördliche Eignungsentscheidung in besonderer Weise nutzbar gemacht werden. Da aber die zu beteiligenden Spitzenorganisationen Sachwalter der oft unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberschaft sind, soll ihnen durch ihre Beteiligung auch die Möglichkeit gegeben werden, die von ihnen repräsentierten Interessen im Anerkennungsverfahren zur Geltung zu bringen und im unmittelbaren Austausch ihrer Argumente deutlich zu machen, wie sich die Eignungsfrage aus der von ihrer unterschiedlichen Interessenlage her bestimmten Sicht der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite für die jeweilige Schulungs- und Bildungsveranstaltung darstellt. Hierdurch soll möglichst gewährleistet werden, daß eine den Interessen beider Seiten des Arbeitslebens gerecht werdende Entscheidung ergeht und nur wirklich geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen behördlich anerkannt werden.
Dieses gesetzgeberische Ziel würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Spitzenverbände nicht die Möglichkeit hätten, nach dem Erlaß oder der Ablehnung eines Anerkennungsbescheides eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, wenn nicht in ihrem Sinne entschieden worden ist. Die Anfechtbarkeit eines Anerkennungsbescheides durch eine beteiligte Spitzenorganisation dient der Ernsthaftigkeit der Beratungen zwischen der obersten Landesbehörde und den Spitzenverbänden und verhindert, daß das Beratungsverfahren zu einer bloßen Formalie erstarrt. Aus diesem Grunde hat bereits der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 6. April 1976 (BAGE 28, 95 = AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972) eine aus dem Beratungsrecht des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG folgende Befugnis der am Verwaltungsverfahren beteiligten Spitzenverbände anerkannt, als Antragsteller einen Anerkennungsbescheid der obersten Arbeitsbehörde im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Eine solche Auslegung des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, wenn für den einzelnen Arbeitgeber – wie das Bundesarbeitsgericht angenommen hat – keine Möglichkeit besteht, die Eignung einer behördlich anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung gerichtlich nachprüfen zu lassen (BAGE 35, 337 = AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 17. Dezember 1981 – 6 AZR 546/78 – AP Nr. 41 zu § 37 BetrVG 1972).
Die Vorschrift des § 37 Abs. 7 BetrVG enthält zu Lasten der Arbeitgeber eine Berufsausübungsregelung, indem sie die Arbeitgeber verpflichtet, jedes Betriebsratsmitglied auf dessen Wunsch während seiner regelmäßigen Amtszeit für insgesamt drei Wochen – bei erstmaliger Mitgliedschaft im Betriebsrat sogar für insgesamt vier Wochen – zur Teilnahme an behördlich als geeignet anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von der Arbeit unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung freizustellen. Eine solche belastende Berufsausübungsregelung muß sich an dem in Art. 12 Abs. 1 GG normierten Grundrecht der Berufsfreiheit messen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Regelungen der Berufsausübung statthaft und bleiben im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsauftrages, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel, zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. u.a. BVerfGE 68, 155, 171; 71, 183, 196 f.; 72, 26, 31; 77, 308, 332).
Daß die Berufsausübungsregelung in § 37 Abs. 7 BetrVG durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind, unterliegt keinem Zweifel. Die Regelung dient nach der Absicht des Gesetzgebers der Steigerung der Qualifikation der Betriebsratsmitglieder zur sach- und fachgerechten Ausübung ihres Betriebsratsamtes mit seinen quantitativ und qualitativ wachsenden Aufgaben und Anforderungen und damit einer funktionierenden Betriebsverfassung (BAGE 25, 452, 468; 28, 95, 101 = AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972). Die bezahlte Freistellung der Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an hierfür geeigneten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist auch geeignet und erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen.
Die Aufbürdung von Freistellungs- und Lohnzahlungslasten durch § 37 Abs. 7 BetrVG ist den Arbeitgebern jedoch nur dann zumutbar, wenn durch die gesetzliche Regelung soweit wie möglich sichergestellt ist, daß die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, an denen die Betriebsratsmitglieder unter Inanspruchnahme bezahlter Freistellung teilnehmen können, auch wirklich “geeignet” im Sinne der genannten Vorschrift sind. Dazu gehört die gerichtliche Überprüfbarkeit der Eignungsfrage. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1987 über die Vereinbarkeit des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes und des nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, bei der Erörterung der Zumutbarkeit der in diesen Landesgesetzen den Arbeitgebern aufgebürdeten Freistellungs- und Kostenlasten u.a. darauf abgestellt, daß es bei thematisch umstrittenen Bildungsveranstaltungen den Fachgerichten obliege zu erkennen, ob die Bildungsveranstaltungen inhaltlich den gesetzlichen Zielvorstellungen entsprechen (BVerfGE 77, 308, 336).
Die Regelung des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG ist so ausgestaltet, daß sie den Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nicht davon abhängig macht, daß die Veranstaltung geeignet ist, sondern daß sie von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt worden ist. Nicht die Eignung selbst, sondern die behördliche Anerkennung ist also anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Hieraus ergibt sich, daß ein Arbeitgeber, der auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer nach § 37 Abs. 7 BetrVG anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung in Anspruch genommen wird, gegen den Zahlungsanspruch nicht einwenden kann, die Veranstaltung sei nicht geeignet im Sinne dieser Vorschrift (BAG Urteil vom 17. Dezember 1981 – 6 AZR 546/78 – AP Nr. 41 zu § 37 BetrVG 1972). Der einzelne auf Fortzahlung der Vergütung nach § 37 Abs. 7 BetrVG in Anspruch genommene Arbeitgeber hat aber nach dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1981 (BAGE 35, 337 = AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972) auch keine Möglichkeit, den Anerkennungsbescheid der obersten Arbeitsbehörde des Landes anzufechten und als Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Eignung der anerkannten Veranstaltung prüfen zu lassen, weil der Erlaß des behördlichen Anerkennungsbescheides bei dem einzelnen Arbeitgeber keine unmittelbaren Rechtswirkungen auslöse, die eine Anfechtungsbefugnis erst begründen könnten; Rechtswirkungen träten für den einzelnen Arbeitgeber erst ein, wenn ein Betriebsratsmitglied seinen Anspruch auf Teilnahme an der anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung wahrnehme; diese Rechtswirkungen beruhten dann aber nicht auf dem Anerkennungsbescheid, sondern ergäben sich unmittelbar als Folge des Gesetzes.
Geht man hiervon aus, so bliebe die Eignungsanerkennung der obersten Arbeitsbehörde des Landes ohne jede gerichtliche Kontrolle, wenn auch die am behördlichen Anerkennungsverfahren zu beteiligenden Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände den Anerkennungsbescheid keiner gerichtlichen Inhaltsprüfung zuführen könnten. Eine an Art. 12 Abs. 1 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung des § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG würde es dann gebieten, wenigstens den am Anerkennungsverfahren beteiligten Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung des Anerkennungsbescheides zu geben.
Der erkennende Senat braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden, ob der in dem zitierten Beschluß des Sechsten Senats vom 25. Juni 1981 (aaO) vertretenen Auffassung, der einzelne Arbeitgeber könne den Anerkennungsbescheid nicht als Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren anfechten, zu folgen ist. Auch wenn man dem einzelnen auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 7 BetrVG in Anspruch genommenen Arbeitgeber eine solche Anfechtungsbefugnis zuerkennt, ergeben Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über das Anerkennungsverfahren auch eine Anfechtungsbefugnis der an diesem Verfahren zu beteiligenden Spitzenorganisationen.
Während es sich bei den Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG um solche handeln muß, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln, wobei auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes und Betriebsrats und die gegenwärtig oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats abzustellen ist, kommt es für die Eignung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Betriebes und die dort anstehenden aktuellen Betriebsratsaufgaben nicht an; hierfür genügt es, daß Kenntnisse vermittelt werden, die – allgemein gesehen – in einem Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sind (BAGE 25, 357, 360 f.; 25, 452, 467 f.; 28, 95, 101 = AP Nr. 6, 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972). Bei der hiernach gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise läßt sich die Frage der Eignung einer bestimmten Schulungs- und Bildungsveranstaltung nur einheitlich für den gesamten Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes beantworten. Damit bot sich die Einführung eines behördlichen Eignungsprüfungsverfahrens an, um von vornherein für alle etwa Betroffenen möglichst Klarheit über die Eignung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung zu schaffen und dadurch Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten der Betriebspartner über diese Frage vorzubeugen. Diesem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden dient auch die Beteiligung der Spitzenorganisationen an dem behördlichen Anerkennungsverfahren. Es würde weitgehend verfehlt, wenn das Mitberatungsrecht der Spitzenorganisationen nicht auch die Befugnis umfaßte, den behördlichen Anerkennungsbescheid einer gerichtlichen Inhaltskontrolle zuzuführen. Erst diese Möglichkeit ist geeignet, bei den Betriebspartnern Vertrauen in die Richtigkeit der Eignungsanerkennung zu begründen. Die beteiligten Spitzenorganisationen kennen aufgrund ihrer Mitberatung den zu beurteilenden Sachverhalt in seinen Einzelheiten regelmäßig besser als die einzelnen, von einer Eignungsanerkennung betroffenen Arbeitgeber. Lassen die Spitzenorganisationen den Anerkennungsbescheid unangefochten, so können Arbeitgeber und Betriebsräte davon ausgehen, daß begründete Zweifel an der Eignung der anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltung nicht bestehen. Wird aber ein Anerkennungsbescheid von einer beteiligten Spitzenorganisation alsbald gerichtlich angefochten, so schafft die gerichtliche Entscheidung Rechtsklarheit.
Nach alledem beinhaltet das den Spitzenorganisationen nach § 37 Abs. 7 Satz 1 BetrVG eingeräumte Beratungsrecht auch die Befugnis, den behördlichen Anerkennungsbescheid einer gerichtlichen Inhaltskontrolle im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zuzuführen. Das entspricht auch der herrschenden Meinung im Schrifttum (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 37 Rz 167; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 37 Rz 161; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rz 143).
IV. Ist hiernach die Antragsbefugnis des Antragstellers als Spitzenorganisation der Arbeitgeberverbände im Lande Hessen gegeben, so bedarf es der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Anerkennungsbescheides. Da das Landesarbeitsgericht diese Prüfung – von seinem Standpunkt aus zu Recht – bisher unterlassen hat, mußte die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Der Senat ist mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen.
1. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht zunächst prüfen müssen, ob der Anerkennungsbescheid insgesamt aufzuheben ist, weil der Hessische Sozialminister (Beteiligter zu 2) örtlich unzuständig gewesen ist. Diese Begründung des Begehrens des Antragstellers trägt seinen Antrag insgesamt. Soweit es um die Frage der Eignung von anerkannten Schulungsveranstaltungen geht, greift er den Anerkennungsbescheid nicht insgesamt an, sondern nur hinsichtlich sieben von ihm als ungeeignet bezeichneten Schulungsveranstaltungen. In dem Bescheid sind jedoch mehr als 20 thematisch verschiedene Schulungen als geeignet anerkannt worden.
2. Entgegen der Auffassung des Hessischen Sozialministers (Beteiligter zu 2) ist die Frage seiner örtlichen Zuständigkeit nicht mit Rücksicht auf § 46 VwVfG (Bund) bzw. auf die wortgleiche Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen rechtlich unerheblich.
a) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Der Anwendungsbereich des § 46 VwVfG ist auf Verwaltungsakte im Rahmen der sogenannten gebundenen Verwaltung beschränkt, also auf Verwaltungsakte, die auch inhaltlich weder im Ermessen der Verwaltung stehen noch ihr einen Beurteilungsspielraum bieten (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Oktober 1980 – 6 C 39/80 – NJW 1981, 1683; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 46 Rz 7; Skouris, NJW 1980, 1721, 1722). Steht dagegen der Behörde ein Ermessensspielraum oder – wie hier – ein Beurteilungsspielraum zu, so ist § 46 VwVfG nicht anzuwenden. Denn in diesen Fällen ist im Regelfall nicht auszuschließen, daß die andere – örtlich zuständige – Behörde zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können (BVerwGE 61, 45, 50; 62, 108, 116, insbesondere zur Frage des Beurteilungsspielraums; Kopp, VwVfG, 3. Aufl., § 46 Rz 24; Stelkens/Bonk/Leonhardt, aaO, Rz 7; Knack, VwVfG, 3. Aufl., § 46 Rz 4.3).
Fehlt die örtliche Zuständigkeit des Hessischen Sozialministers (Beteiligten zu 2), so ist der Anerkennungsbescheid rechtswidrig mit der Folge, daß er insgesamt aufzuheben ist. Denn es ist durchaus möglich, daß die dann zuständige oberste Arbeitsbehörde eines anderen Landes (hier des Landes Baden-Württemberg) im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums anders entschieden hätte, ohne daß dies rechtswidrig wäre.
b) Die Frage der örtlichen Zuständigkeit der obersten Arbeitsbehörde eines Landes richtet sich nach dem sogenannten Trägerprinzip (vgl. mit ausführlicher Begründung: BAG Beschluß vom 18. Dezember 1973, BAGE 25, 452, 464 f. = AP Nr. 7 zu § 37 BetrVG 1972, unter III 1 der Gründe). Danach ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes zuständig, in dessen Bereich der Veranstaltungsträger seinen Sitz hat. Däubler (Schulung und Fortbildung von Betriebsratsmitgliedern und Jugendvertretern nach § 37 BetrVG, 3. Aufl. 1978, S. 137 f.) meint demgegenüber, es sei auf das sogenannte Ortsprinzip abzustellen bzw. es stehe dem Veranstalter der Schulung insoweit ein Wahlrecht zu. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Richtig ist zwar, daß der Gesetzeswortlaut selbst diese Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht regelt. Auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes läßt sich insoweit nichts entnehmen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ist es lediglich zu einer Änderung insoweit gekommen, als nicht mehr auf die Eignung des Trägers selbst abgestellt wird, sondern auf die Eignung der Veranstaltung. Es entspricht aber Sinn und Zweck des Gesetzes unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe, die örtliche Zuständigkeit derjenigen obersten Landesbehörde anzunehmen, in deren Gebiet der für den Lehrinhalt verantwortliche Träger der Veranstaltung seinen Sitz hat. Sitz des Hauptvorstandes der Beteiligten zu 3) (damals: Industriegewerkschaft Druck und Papier) war und ist Stuttgart, so daß – falls die Gewerkschaft selbst Träger der Schulungsmaßnahmen ist – die oberste Arbeitsbehörde des Landes Baden-Württemberg örtlich zuständig wäre. Dagegen hat das Schulungs- und Erholungsheim S… seinen Sitz im Land Hessen. Wenn das Schulungs- und Erholungsheim S… als Träger der Veranstaltung anzusehen ist, so wäre der Beteiligte zu 2) (Hessischer Sozialminister) örtlich zuständig.
c) Insoweit bedarf es noch näherer Sachverhaltsfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Den behördlichen Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, insbesondere den Äußerungen des Hauptvorstandes der IG Medien und des Leiters ihres Schulungs- und Erholungsheimes S… vermag der Senat lediglich zu entnehmen, daß für das Schulungs- und Erholungsheim S… eine gewisse interne Eigenverantwortlichkeit für die Schulungsmaßnahmen besteht. Auf die lediglich interne Verantwortlichkeit allein kommt es indessen nicht an, sondern beim Trägerprinzip ist darauf abzustellen, wer die Schulungsveranstaltung nach außen zu verantworten hat. Hierzu bedarf es noch näherer Feststellungen ggf. aufgrund weiteren Sachvortrages der Beteiligten.
3. Hält das Landesarbeitsgericht die örtliche Zuständigkeit des Hessischen Sozialministers für gegeben, so kommt es nur noch darauf an, ob und inwieweit die sieben (von insgesamt mehr als 20 anerkannten) vom Antragsteller beanstandeten Schulungsveranstaltungen zu Unrecht als geeignet anerkannt worden sind. Auch insoweit fehlt es bisher an Sachverhaltsfeststellungen.
Unterschriften
Dr. Seidensticker, Dr. Becker, Schliemann, Stappert, Schmalz
Fundstellen
Haufe-Index 872094 |
BAGE, 35 |
BB 1990, 1556 |
RdA 1990, 187 |