Leitsatz (amtlich)
Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, die gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG am Verfahren über die Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen als geeignet zu beteiligen sind, steht nicht bereits auf Grund dieses Beteiligungsrechts die Befugnis zu, die Aufhebung des Anerkennungsbescheides zu beantragen. Die Antragsbefugnis setzt eine Verletzung eigener Rechte voraus. Eigene Rechte der Spitzenorganisationen sind nicht bereits dann verletzt, wenn die Behörde den im Anerkennungsverfahren geäußerten Vorstellungen oder Bedenken einer Spitzenorganisation nicht folgt (Abweichung zu BAG AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG 1972).
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 06.03.1986; Aktenzeichen 7 BV 4/85) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.03.1986 – 7 BV 4/85 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Geeignetheit von Bildungsveranstaltungen i. S. des § 37 Abs. 7 BetrVG streitig.
Die weitere Beteiligte zu 3) (I. …) hat durch den Leiter des Schulungs- und Erholungsheims S. beim Hessischen Sozialminister die Anerkennung von insgesamt 24 verschiedenen Lehrgängen als geeignet i. S. von § 37 Abs. 7 BetrVG beantragt. Nach einem am 19.7.1985 beim Hessischen Sozialminister durchgeführten Beratungsgespräch, zu dem Vertreter aller Beteiligten hinzugezogen waren, hat der Hessische Sozialminister mit Bescheid vom 26.7.1985 antragsgemäß die geplanten Veranstaltungen als geeignet anerkannt.
Gegen diese Anerkennung wendet sich der Antragsteller.
Er hat beantragt,
den Anerkennungsbescheid I A 6 – 55 n – 6096
– 16/85 des Hessischen Ministers für Arbeit, Umwelt und Soziales vom 26.7.1985 betreffend die Seminare gem. § 37 Abs. 7 BetrVG der …, Schulungs- und Erholungsheim S. lt. Antrag vom 25.3.1985 – Kre/Vö – aufzuheben.
Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 3 – 5) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird im übrigen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat den Antrag in der Sache zurückgewiesen. Auf seinen Beschluß vom 26.3.1986 (Bl. 98 – 116 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens den Antrag weiter. Der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten zu 3) – 5) beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Die weiteren Beteiligten zu 3) – 5) sind darüber hinaus der Auffassung, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da er durch die Anerkennung von Schulungsveranstaltungen als geeignet i. S. des § 37 Abs. 7 BetrVG nicht in seinen Rechten verletzt werde.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers und die Beschwerdebeantwortung des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 3) – 5) verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Entscheidung ist im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu treffen. Dem steht nicht entgegen, daß die Anerkennung der Schulungsveranstaltung durch den Antragsgegner als geeignet i. S. des § 37 Abs. 7 BetrVG einen Verwaltungsakt darstellt (zuletzt: BAG AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972). Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art. der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Rechtswegzuweisung ist § 2 a Abs. 1 ArbGG für sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz betreffen, zu entnehmen (BAG AP Nr. 7 und 23 zu § 37 BetrVG 1972; BVerwG, Betriebsberater 1977, S. 899). Gemäß § 2 a Abs. 2 ArbGG findet für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten das Beschlußverfahren statt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt.
Die Antragsbefugnis liegt dann vor, wenn der Antragsteller behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 19 Abs. 4 GG). Entscheidend ist dabei auf die Verletzung eigener Rechte abzustellen. Sowohl die Popularklage als auch die Verbandsklage sind unzulässig. (BVerwGE 19, S. 269; BVerwG BayVBl. 1975, S. 340; Eyermann-Fröhler, VWGO, 8. Aufl., § 42 Anm. 85 und 85 a). Das Recht eines Verbandes auf Beteiligung an einem Verfahren ermöglicht grundsätzlich nur eine Rechtsverfolgung zur Beachtung dieses Beteiligungsrechts, nicht aber in der Sache selbst (BVerwGE 28, S. 131). Lediglich dann, wenn der am Verfahren Beteiligte gleichzeitig Betroffener ist, kann eine Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte einen materiellen Rechtsanspruch darauf hat, daß bestimmte Vors...