Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung von Schildermaler nach ALTV 2
Orientierungssatz
Eingruppierung nach ALTV 2 für Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehen.
Normenkette
TVG § 1; ALTV § 51; ALTV 2 § 51
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.03.1985; Aktenzeichen 7 Sa 82/84) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 09.05.1984; Aktenzeichen 9 Ca 467/83) |
Tatbestand
Die Kläger sind von Beruf Schildermaler. Der 59-jährige Kläger zu 1) hat die Gesellenprüfung für das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk am 27. April 1944, der 57-jährige Kläger zu 2) die Gesellenprüfung im Schildermalerhandwerk am 22. Oktober 1948 bestanden. Der Kläger zu 1) ist seit Anfang 1950, der Kläger zu 2) seit 1. Februar 1951 bei den amerikanischen Streitkräften als Schildermaler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Die Kläger erhalten Vergütung nach Lohngruppe 6 TVAL II.
Die Kläger fertigen nach dem Inhalt der ihnen jeweils erteilten Aufträge Skizzen an, aus denen sie nach Rücksprache mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Änderungswünsche den endgültigen Entwurf für das herzustellende Schild entwickeln. Danach stellen sie das Schild in mehreren Verfahrensabschnitten tatsächlich her. Auf die Schilder werden nicht nur Buchstaben, sondern auch Wappen und bildhafte Darstellungen (z. B. Gebäude, Bäume, Symbole) aufgemalt. Zum Teil haben die Kläger auch den Zustand der von ihnen früher angefertigten Schilder zu überprüfen und nach Bedarf Erneuerungen vorzunehmen. Gelegentlich werden sie in Offiziershäusern wegen ihrer besonderen Fähigkeiten zu Malerarbeiten herangezogen. Die Kläger erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben ohne fachliche Anweisungen.
Mit der Klage begehren die Kläger von der Beklagten für die Zeit ab 1. April 1982 Vergütung nach Lohngruppe 7 TVAL II. Hierzu haben sie vorgetragen, ihre Tätigkeiten gingen über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinaus. Die Anfertigung der Entwürfe für die von ihnen herzustellenden Schilder erfordere schöpferische Ideen. Die bildhaften Darstellungen auf den Schildern könnten nur aufgrund ihres besonderen Talents erbracht werden. Sie gehörten nicht zum Berufsbild des Schildermalers. Zeitlich überwiegend hätten sie Wappen und bildliche Darstellungen herzustellen. Damit liege ihre Tätigkeit im obersten Bereich der Schwierigkeitsskala der Tätigkeiten im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk. Eine weitere Steigerung der fachlichen Anforderungen liege darin, daß sie nicht nur mit der Anfertigung, sondern auch mit dem Entwurf und der Gestaltung von Wappen und bildlichen Darstellungen befaßt seien. Sie hätten auch schwierigere Wappen im Maßstab 1:10 auf Böden und Wände zu übertragen und dies künstlerisch auszugestalten.
Die Kläger haben demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie gemäß
Lohngruppe 7 TVAL II seit dem 1. April
1982 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Tätigkeit der Kläger werde vom Berufsbild für das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfaßt. Soweit die Kläger gestalterische Leistungen erbrächten, nähmen diese nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit in Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Kläger beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflich-
tet ist, die Kläger nach Lohngruppe 7
TVAL II ab 1. April 1982 zu bezahlen und
die nachzuzahlenden Vergütungsunterschiede
mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kläger ab 1. April 1982 nach Lohngruppe 7 TVAL II zu vergüten. Denn die Kläger erfüllen kein Tätigkeitsmerkmal dieser Lohngruppe.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 TVAL II, wonach der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet wird und in diejenige Lohngruppe einzugruppieren ist, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für die Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:
Lohngruppe 5
------------
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vor-
gesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorge-
sehene abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger
einschlägiger Erfahrung.
Lohngruppe 6
------------
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vor-
gesehenen Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern und selbständig aus-
geübt werden,
jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß
Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) -.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorge-
sehene abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird,
jedoch nach dreijähriger Tätigkeit gemäß
Lohngruppe 5 - Fallgruppe (2) -.
Lohngruppe 7
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Arbeiter in Tätigkeiten,
die über die fachlichen Anforderungen der Lohn-
gruppe 6 hinausgehen.
Die Kläger erfüllen nach Art und Dauer ihrer Beschäftigung die Voraussetzungen der Lohngruppe 6 TVAL II. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden sie zeitlich überwiegend als Schildermaler beschäftigt. Diese Tätigkeit ist damit für ihre Eingruppierung maßgebend. Schildermaler üben eine Tätigkeit aus, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordert (Rechtsverordnung vom 23. November 1960 - BGBl. I S. 851 - und § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller vom 14. Dezember 1984 - BGBl. I S. 1548: drei Jahre Ausbildungsdauer). Die Kläger üben Tätigkeiten, die dieser Berufsausbildung entsprechen, im Klagezeitraum seit mehr als zwei Jahren aus. Sie erledigen auch die ihnen übertragenen Aufgaben ohne fachliche Anweisungen und damit selbständig im tariflichen Sinne.
Das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II erfordert darüber hinaus, daß die Tätigkeit des Arbeiters über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgeht. Diese Voraussetzung kann - wie den Klägern einzuräumen ist - nicht nur dann erfüllt werden, wenn der Arbeiter Arbeiten ausführt, die nicht zum Berufsbild des von ihm erlernten Berufs gehören, sondern auch dann, wenn er in seinem Beruf besondere Leistungen erbringt und hierbei erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hat (BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 119/85 -, unveröffentlicht). Das Landesarbeitsgericht hat jedoch mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung ausgeführt, daß die von den Klägern auszuübenden Tätigkeiten zum normalen Berufsbild eines Schildermalers gehören und für einen Schildermaler nichts Außergewöhnliches darstellen. Damit hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei verneint, daß die Kläger in ihrem Beruf als Schildermaler besondere Leistungen zu erbringen haben.
Nach dem für den Klagezeitraum bis 31. Juli 1985 maßgebenden Berufsbild für das Schilder- und Lichtreklamehersteller- Handwerk (anerkannt durch Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft II B 1-824/58- vom 11. April 1958) gehören zum Arbeitsgebiet des Schildermalers:
Entwurf, Gestaltung, Herstellung und Anbrin-
gung von Schildern jeder Art und Größe aus al-
len hierzu geeigneten Werkstoffen
Entwurf, Gestaltung und Herstellung von Flä-
chenwerbung, insbesondere Anfertigung von
Schriften, Schutzmarken, Wappen, bildhaften
Darstellungen u.ä. an Wandflächen, Schaufen-
stern und Lieferwagen sowie Herstellung von
Werbebändern und -tafeln an und über Ver-
kehrswegen usw.
Hierzu sind nach dem Berufsbild u.a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich:
Anfertigen von Entwürfen und Skizzen für das
Gestalten der auszuführenden Schilder und
sonstigen Werbemittel
Zeichnen und Pausen von Schriften, Wappen,
Schutzmarken und bildlichen Darstellungen
Aufziehen von Ausschneidepapieren und Folien
Ausschneiden von Schriften, Schutzmarken,
Bilddarstellungen u.ä.
Anfertigen von Schablonen und Schablonieren
Ausführen von Schriften in den verschiedenen
Techniken mit den üblichen Malwerkstoffen
Zusammensetzen und Anbringen von Schildern,
Buchstaben, Laternen, Transparenten und son-
stigen Werbekörpern oder Lichtreklamen.
Ausgehend von diesem Berufsbild führt das Landesarbeitsgericht aus, wenn "insbesondere" die Anfertigung von Wappen und bildhaften Darstellungen zum Arbeitsgebiet des Schildermalers gehöre, stelle dies entgegen der Auffassung der Kläger für einen Schildermaler nichts Außergewöhnliches dar. Wenn ferner bei den nach dem Berufsbild zu ermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen das "Anfertigen von Entwürfen und Skizzen für das Gestalten auszuführender Schilder- und Werbemittel" ausdrücklich angeführt werde, erforderten damit der Entwurf und die Gestaltung der von den Klägern herzustellenden Schilder Fertigkeiten und Kenntnisse, die von einem Schildermaler normalerweise gefordert werden, also wiederum nicht etwas Außergewöhnliches darstellten. Wenn die Anfertigung der Entwürfe durch die Kläger schöpferische Gestaltungskraft erfordere, werde auch dies vom normalen Berufsbild eines Schildermalers erfaßt. Denn jeder Entwurf verlange Kreativität. Hierbei könne zum Entwurf die Idee gehören oder auch die Beschränkung auf die grafische Umsetzung der Idee des Auftraggebers. Die erstgenannte Tätigkeit (Idee zum Entwurf) falle bei den Klägern in deutlich geringerem Umfange an als die zweitgenannte Tätigkeit (grafische Umsetzung der Idee des Auftraggebers).
Mit dieser Begründung konnte das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei verneinen, daß die Tätigkeit der Kläger über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgeht. Wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Hinausgehens" kann die Subsumtion des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder seine Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz). Anhaltspunkte für solche Verstöße sind hier nicht ersichtlich. Hierbei lag es auch im Beurteilungsspielraum des Landesarbeitsgerichts, wenn es den individuellen Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit der Kläger nicht für ein Hinausgehen über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II ausreichen läßt.
Wenn die Kläger demgegenüber meinen, das Berufsbild erfasse nicht den Entwurf und die Gestaltung der Wappen und bildhaften Darstellungen, sondern nur deren Herstellung, verkennen sie den systematischen Zusammenhang in der Beschreibung des Arbeitsgebiets des bis 31. Juli 1985 geltenden Berufsbilds. Wenn dort von "Entwurf, Gestaltung und Herstellung von Flächenwerbung" die Rede ist und danach insbesondere die "Anfertigung" von Wappen und bildhaften Darstellungen erwähnt wird, soll damit ersichtlich ein Beispiel für den Entwurf, die Gestaltung und Herstellung von Flächenwerbung genannt werden. Der Begriff "Anfertigung" umfaßt insoweit sowohl Entwurf, Gestaltung und Herstellung. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Wenn die Kläger ferner meinen, hinsichtlich der Wappen und bildlichen Darstellungen seien nach dem Berufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse nur für "Zeichnen und Pausen" erforderlich, nicht aber für das Anfertigen von Entwürfen und Skizzen, übersehen sie, daß nach dem Berufsbild Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich sind für das "Anfertigen von Entwürfen und Skizzen für das Gestalten der auszuführenden Schilder und sonstigen Werbemittel". Damit sind auch die Wappen und bildlichen Darstellungen erfaßt. Denn gerade dies gehört zum "Gestalten der auszuführenden Schilder". Wenn dann "Zeichnen und Pausen" nicht auf die Schilder bezogen ist, weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, daß nicht Schilder gezeichnet und gepaust werden können, sondern nur die auf ihnen anzubringenden Zeichen und Darstellungen.
Das durch den Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 11. April 1958 anerkannte Berufsbild für das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk ist durch fachliche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk, anerkannt durch Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 26. November 1964 (II A 1-807392) sowie darauf beruhende fachliche Grundsätze des Bundesinnungsverbandes des deutschen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerks für die Anwendung der fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens und der Gesellenprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk ergänzt worden. Diese Vorschriften bestätigen das anerkannte Berufsbild von 1958 und rechnen hierzu insbesondere auch das Anfertigen von Entwürfen und Skizzen, wobei die von einem Schildermaler zu fordernden Fähigkeiten plastisch durch die Eigenschaften umschrieben werden, auf deren Prüfung sich vom Arbeitsamt durchzuführende Eignungsuntersuchungen erstrecken sollen: "Sinn für Formen und Farben, zeichnerische Begabung, handwerklich-technisches Geschick".
An dieser Rechtslage hat sich durch die seit 1. August 1985 geltende Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung) vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1548) nichts geändert. Nach dieser Verordnung gehören zum Ausbildungsberufsbild:
§ 4
---
...
7. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,
8. Vorbereiten und Beschichten von Untergrün-
den,
9. Zeichnen und Entwerfen:
a) Gestalten und Anfertigen von Schrift,
Zeichen und bildlichen Darstellungen,
b) Gestalten und Anfertigen von Skizzen
und Entwürfen,
c) Anfertigen von Fertigungs- und Lesen
von Genehmigungszeichnungen,
10. Beschriften und Bemalen von Werbeflächen
mit deckenden Werkstoffen,
11. Beschriften und Bemalen von Werbeflächen
mit transparenten Werkstoffen,
12. Beschriften und Bemalen von Großflächen,
13. Verarbeiten von Blattmetallen,
14. Anfertigen von Siebdrucken,
15. Zurichten von Schildern zum Beschriften
und Anfertigen plastischer Buchstaben
und Zeichen,
...
Nach der Berufsausbildungsverordnung gehört zum Ausbildungsberufsbild insbesondere nicht nur das Gestalten und Anfertigen von Schrift, Zeichen und bildlichen Darstellungen, sondern auch das Gestalten und Anfertigen von Skizzen und Entwürfen. Damit kommt noch deutlicher zum Ausdruck als nach dem bisherigen Berufsbild, daß die gestalterische Tätigkeit der Kläger und auch die Anfertigung von Skizzen und Entwürfen zum Berufsbild des Schildermalers gehört.
Die Revision wendet ein, die Kläger hätten in den Vorinstanzen darauf hingewiesen, ihre überwiegende Tätigkeit sei richtigerweise nicht die eines Schilder- und Lichtreklamehandwerkers, sondern vielmehr die eines Gebrauchsgrafikers. Selbst wenn dies zuträfe, was die Kläger nicht näher substantiiert haben, ändert dies nichts daran, daß ihre Tätigkeit vom normalen Berufsbild für das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfaßt wird und sie damit eine ihrer Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.
Die Revision weist ferner darauf hin, daß die Lohngruppe 6 TVAL II in Fallgruppe 2 auch Tätigkeiten umfaßt, ohne daß von dem Arbeiter die in der Fallgruppe 1 vorgesehene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird. Demgemäß reiche es für die Eingruppierung in Lohngruppe 7 TVAL II aus, wenn die fachlichen Anforderungen über eine Tätigkeit nach der Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 TVAL II hinausgingen. Der Ausgangspunkt der Revision ist richtig. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II reicht es auch aus, wenn die fachlichen Anforderungen über die Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 TVAL II hinausgehen. Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 TVAL II erfordert aber Tätigkeiten gemäß Fallgruppe 1. Das bedeutet: Auch nach Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 TVAL II ist die Tätigkeit in einem Handwerksberuf erforderlich, es wird insoweit nur nicht eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Diese wird praktisch dadurch ersetzt, daß eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 TVAL II erst nach achtjähriger entsprechender Tätigkeit (in Verbindung mit Lohngruppe 5 Fallgruppe 2 TVAL II) erfolgen kann. Bezogen auf den Schildermaler werden damit alle Tätigkeiten, die zum normalen Berufsbild des Schildermalers gehören, ebenfalls von Lohngruppe 6 Fallgruppe 2 TVAL II erfaßt. Damit erfüllen die Kläger auch insoweit nicht die Anforderungen der Lohngruppe 7 TVAL II.
Auf die Ergebnisniederschrift vom 23. Dezember 1981 über die Besprechung vom 16. und 17. Dezember 1981 zur Erörterung von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Tarifvereinbarung vom 13. Dezember 1980 und 21. Mai 1981 kommt es nicht an. Bei diesem Ergebnisprotokoll handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag (BAG Urteil vom 23. April 1986 - 4 AZR 119/85 -, unveröffentlicht). Deshalb können daraus weder Rechte des Arbeitnehmers hergeleitet werden noch tarifliche Ansprüche eingeschränkt werden.
Die Kläger haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Gröbing Dr. Apfel
Fundstellen