Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Kampfgerätemechanikers bei den alliierten Streitkräften
Orientierungssatz
Der Einsatz fachfremden Wissens bzw die Ausübung fachfremder Tätigkeiten in artverwandten Berufen eines Landmaschinenmechanikers führt nicht automatisch zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II. Die fachfremden Tätigkeiten müssen vielmehr gegenüber der Lohngruppe 6 TVAL II eine Qualifizierung darstellen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß die Lohngruppe 7 TVAL II die Spitzengruppe für Handwerker ist.
Normenkette
ALTV §§ 51, 56; ALTV 2 §§ 51, 56
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.10.1987; Aktenzeichen 16 Sa 925/87) |
ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 19.05.1987; Aktenzeichen 3 (1) Ca 407/87) |
Tatbestand
Der 28-jährige Kläger, der Mitglied einer der Gewerkschaften ist, die den Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) abgeschlossen haben, steht seit 10. Januar 1983 in den Diensten der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte. Er wird bei einer Einheit der Streitkräfte als Kampfgerätemechaniker beschäftigt. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Landmaschinenmechaniker. Er erhält Vergütung nach Lohngruppe 6 TVAL II.
Dem Kläger obliegt die Wartung und Instandsetzung folgender Fahrzeuge und Geräte:
1. Panzerfahrzeuge der Typenbezeichnung M 109
(Feldhaubitze)
2. Panzerfahrzeuge der Typenbezeichnung M 110
(schwere Feldhaubitze)
3. Panzerfahrzeuge der Typenbezeichnung M 1
(Abrams Tank)
4. Panzerfahrzeuge der Typenbezeichnung M 2/M 3
5. Stromerzeugungsaggregate bis 10 KW
6. Dampfstrahlgeräte aller Art
7. Panzerfahrzeuge der Typenbezeichnung M 60
8. Panzerfahrzeuge der Typenbezeichnung M 113
family
9. Kranwagen bis 5 Tonnen
10. Kraftfahrzeuge von 0,5 bis 2,5 Tonnen
Aufgrund eines schriftlichen Arbeitsauftrags seines Vorgesetzten überprüft der Kläger diese Fahrzeuge und Geräte, stellt vorhandene Fehler fest und repariert die fehlerhaften Teile. Dem Kläger sind für die Wahrnehmung dieser Aufgaben von den Streitkräften Spezialkenntnisse vermittelt und durch Diplome und Zertifikate bescheinigt worden.
Mit der Klage begehrt der Kläger Lohn nach Lohngruppe 7 der Gewerbegruppe A 3 zu § 56 TVAL II ab 10. Januar 1985. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, er verrichte Tätigkeiten, deren fachliche Anforderungen über die der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgingen. Die fachliche Steigerung bestehe darin, daß im Rahmen seiner Aufgaben nur zu 35 % Arbeiten anfielen, die dem Berufsbild des von ihm erlernten Berufs eines Landmaschinenmechanikers entsprächen. Die übrigen von ihm auszuführenden Arbeiten seien anderen Berufsbildern zuzuordnen, und zwar zu 15 bis 20 % dem des Kraftfahrzeugelektrikers, zu etwa 30 % dem des Feinmechanikers und zu etwa 15 % dem des Elektromechanikers. Damit führe er überwiegend solche Arbeiten aus, die nicht dem Berufsbild seines erlernten Berufs zuzurechnen seien. Ferner bestehe der Sinn der Heraushebung in Lohngruppe 7 TVAL II darin, die vielseitige Verwendbarkeit eines Arbeitnehmers, der verschiedenen Berufsbildern zuzuordnende Kenntnisse und Fertigkeiten bei Ausübung seiner Tätigkeit einzusetzen vermöge, zu entlohnen, da sie dem Arbeitgeber das Vorhalten weiterer Fachkräfte erspare.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, an ihn seit dem 10. Januar 1985
Lohn nach der Lohngruppe 7 der Gewerbegruppe
A 3 zu § 56 TVAL II zu zahlen und die
monatlichen Unterschiedsbeträge zwischen
der angestrebten Entlohnung nach Lohngruppe
7 und der erfolgten Entlohnung nach
Lohngruppe 6 (jeweils) der Gewerbegruppe
A 3 zu § 56 TVAL II ab dem ersten Kalendertag
des jeweiligen Folgemonats mit 4 % jährlich
zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Kampfgerätemechaniker eingestellt worden und habe daher sämtliche Tätigkeiten auszuüben, die von einem Kampfgerätemechaniker üblicherweise auszuführen seien. Da dieser Beruf dem deutschen Berufsbildungsrecht fremd sei, gebe es für ihn kein festgelegtes Berufsbild. Es sei an den spezifischen Erfordernissen der Streitkräfte orientiert und könne erst nach entsprechender Schulung ausgeübt werden. In dem Tätigkeitsfeld des Kampfgerätemechanikers seien Tätigkeiten verschiedener Berufszweige enthalten. Dies entspreche der Normaltätigkeit eines Kampfgerätemechanikers. Dem sei durch die Eingruppierung in Lohngruppe 6 TVAL II Rechnung getragen. In Lohngruppe 7 TVAL II seien nur Arbeiter einzugruppieren, die qualitativ höherwertige Arbeiten ausführten. Die vom Kläger den Berufsfeldern des Kraftfahrzeugmechanikers, des Feinmechanikers und des Elektromechanikers zugeordneten Tätigkeiten seien qualitativ keine höherwertigen, die in ihren fachlichen Anforderungen über denen der Lohngruppe 6 TVAL II stünden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger ab 10. Januar 1985 Lohn nach Lohngruppe 7 TVAL II zu zahlen. Denn der Kläger erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7. Er ist überwiegend nicht mit Tätigkeiten beschäftigt, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Auszugehen ist damit von der Regelung des § 51 TVAL II, wonach der Arbeitnehmer entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit der Lohngruppeneinteilung zugeordnet wird und in diejenige Lohngruppe einzugruppieren ist, die durch Vergleich der Tätigkeit mit den tariflich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. Dabei ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Für den Kläger sind danach folgende Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen des § 56 TVAL II heranzuziehen:
Lohngruppe 5
------------
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorgesehene
abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger
einschlägiger Erfahrung.
Lohngruppe 6
------------
(1) Arbeiter in Tätigkeiten,
die eine abgeschlossene Berufsausbildung
mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens
30 Monaten erfordern und selbständig ausgeübt
werden,
jedoch nach zweijähriger Tätigkeit gemäß
Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) -.
(2) Arbeiter in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe
(1),
ohne daß von dem Arbeiter die dort vorgesehene
abgeschlossene Berufsausbildung
vorgewiesen wird, jedoch nach dreijähriger
Tätigkeit gemäß Lohngruppe 5 - Fallgruppe
(2) -.
Lohngruppe 7
------------
Arbeiter in Tätigkeiten,
die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe
6 hinausgehen.
Da die Merkmale der Lohngruppe 7 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 6 und diese wiederum ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 5 aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe 5 TVAL II vorliegen, und alsdann der Reihe nach jeweils die weiteren qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale (vgl. BAGE 29, 364, 375 = AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen). Hierbei reicht bei den Aufbaulohngruppen eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Aufbaufallgruppen ausgehen (vgl. BAG, aaO).
Der Kläger erfüllt die Merkmale der Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, da er mit Tätigkeiten beschäftigt ist, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten erfordern. Er ist von den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Kampfgerätemechaniker eingestellt worden. Die Aufgabe des Kampfgerätemechanikers besteht darin, Panzerfahrzeuge, sonstige Kraftfahrzeuge und Geräte zu warten und instandzusetzen. Hierbei hat der Kläger Sichtkontrollen, Messungen und Funktionstests durchzuführen und dabei fehlerhafte Funktionen zu erkennen, deren Gründe zu lokalisieren und über die Reparaturmöglichkeiten zu entscheiden. Dazu benötigt er detaillierte Kenntnisse in der Funktionsweise hydraulischer, elektrischer und pneumatischer Systeme. Einen anerkannten Ausbildungsberuf, dem dieses Berufsbild des Kampfgerätemechanikers entspricht, kennt das deutsche Berufsrecht nicht. Gleichwohl sind sich beide Parteien darin einig, daß zur Ausübung der Tätigkeit eines Kampfgerätemechanikers eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 30 Monaten erforderlich ist, wobei hierfür in erster Linie die "Mechaniker-Berufe" wie Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Feinmechaniker oder Elektromechaniker in Betracht kommen. Das Landesarbeitsgericht hat sich dieser Auffassung der Parteien angeschlossen und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ausbildung als Landmaschinenmechaniker als eine der in Betracht kommenden Berufsausbildungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Kampfgerätemechanikers angesehen. Die Ausbildungszeit für den Beruf des Landmaschinenmechanikers dauert nach § 2 der Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk vom 23. November 1960 - BGBl. I, S. 851 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1969 - BGBl. I, S. 1021 -, 3 1/2 Jahre und damit länger als die nach Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II geforderte Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten.
Darüber hinaus erfordert die Eingruppierung in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II, daß der Arbeiter eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten aufzuweisen hat, die ihn zur Ausübung der übertragenen Tätigkeiten befähigt. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Fallgruppe (1) der Lohngruppe 5, folgt aber aus dem Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe (2) dieser Lohngruppe. Unter diese Fallgruppe fallen Arbeiter "in Tätigkeiten gemäß Fallgruppe (1), ohne daß die von ihnen dort vorgeschriebene abgeschlossene Berufsausbildung vorgewiesen wird, jedoch nach fünfjähriger einschlägiger Erfahrung". Damit wird vorausgesetzt, daß Arbeiter der Fallgruppe (1) eine abgeschlossene Berufsausbildung vorzuweisen haben. Hierbei ist es sachgerecht, von dem Arbeiter eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten zu fordern, wie sie für die Tätigkeit nach Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II benötigt wird, und die Fähigkeit, mit der von ihm erworbenen Berufsausbildung die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben (BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 - nicht veröffentlicht).
Auch diesen Anforderungen wird der Kläger, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, gerecht. Er hat eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 30 Monaten vorzuweisen, da er im Handwerk des Landmaschinenmechanikers ausgebildet wurde und die Ausbildungsdauer hierfür 3 1/2 Jahre beträgt. Dem Landesarbeitsgericht ist weiter darin zuzustimmen, wenn es entsprechend dem Vorbringen der Parteien annimmt, die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker befähige ihn zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten eines Kampfgerätemechanikers.
Grundlage für die Ausbildung zum Beruf des Landmaschinenmechanikers sind die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Landmaschinenhandwerk (Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft - II A 1 - 807320 - vom 18. Juli 1963, Blätter zur Berufskunde, Bd. 1-II A 404). Danach sind u.a. folgende Kenntnisse und Fertigkeiten Grundlage der Berufsausbildung zum Landmaschinenmechaniker:
1. Beherrschung aller grundlegenden Arbeitstechniken
des Berufsfeldes Metall. Dazu
gehören: Anfertigen und Lesen von technischen
Zeichnungen; Bearbeiten von Metallen
und Kunststoffen mit Handwerkzeugen und
Maschinen; Schmieden, Schweißen und Löten;
Oberflächenschutz; Werkstoffprüfung.
2. Kenntnisse über Funktion und den praktischen
Einsatz von Maschinen, Geräten und
Anlagen der Innen- und Außenwirtschaft für
die Landwirtschaft, den Gartenbau, den Weinbau,
die Forstwirtschaft, die Bauwirtschaft
und den landschaftlichen Umweltschutz.
3. Erkennen und Beseitigen von Störungen an
diesen Maschinen und Geräten einschließlich
ihrer elektrischen, elektronischen, hydraulischen
und pneumatischen Anlagen.
Zudem gehören zum Berufsbild eines Landmaschinenmechanikers nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk vom 1. September 1978 - BGBl. I, S. 1532 - u.a. die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1. Kenntnisse der Mechanik,
2. .....
3. Kenntnisse über Elektrotechnik,
4. Kenntnisse der Hydraulik und Pneumatik,
5. .....
.....
10. Kenntnisse der Verbrennungs-, insbesondere
Dieselmotoren,
.....
Diese Kenntnisse und Fertigkeiten befähigen den Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben der Wartung und Instandsetzung von Panzerfahrzeugen etc. auszuüben. Dabei ist unerheblich, daß der Kläger mehrere Wartungslehrgänge absolviert hat. Diese Lehrgänge dienten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Vermittlung von "Spezialwissen" in bezug auf Wartung und Instandsetzung der einzelnen Panzertypen. Sie machen damit die Berufsausbildung nicht entbehrlich, sondern bauen auf dem dort erworbenen Grundwissen auf und komplettieren und spezialisieren es.
Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit auch die Merkmale der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II. Die Eingruppierung nach Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II setzt voraus, daß der Arbeiter seine Tätigkeit selbständig ausübt und zwei Jahre gemäß Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II tätig war. Selbständig wird die Tätigkeit in der Lohngruppe 6 Fallgruppe (1) TVAL II ausgeübt, wenn sie ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht durchgeführt wird (BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 -, nicht veröffentlicht). Dies trifft nach dem unstreitigen Sachverhalt für den Kläger zu. Der Kläger ist auch seit 10. Januar 1983 bei den Streitkräften als Kampfgerätemechaniker tätig. Damit hat er zum Zeitpunkt der begehrten Höhergruppierung - 10. Januar 1985 - die geforderte zweijährige Tätigkeit in Lohngruppe 5 Fallgruppe (1) TVAL II verrichtet.
Der Kläger erfüllt jedoch nicht das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 7 TVAL II, da das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat, daß seine Tätigkeit über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgeht. Unter Tätigkeiten, die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II hinausgehen, sind Arbeiten zu verstehen, die nicht zum Berufsbild des vom Arbeiter erlernten Berufs gehören oder Arbeiten, die als besondere Leistungen in den Beruf des Arbeiters qualifiziert werden können (BAG Urteile vom 23. April 1986 - 4 AZR 119/85 -, nicht veröffentlicht, vom 1. Oktober 1986 - 4 AZR 516/85 -, nicht veröffentlicht, und vom 27. Januar 1988 - 4 AZR 499/87 -, nicht veröffentlicht). Wegen des unbestimmten Rechtsbegriffs des "Hinausgehens" ist hierbei den Tatsacheninstanzen ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Bewertung einzuräumen, ob fachfremde Arbeiten an den Arbeiter fachlich höhere Anforderungen stellen als die Lohngruppe 6 TVAL II oder er in seinem Beruf besondere Leistungen zu erbringen hat. Die entsprechende Subsumtion des Landesarbeitsgerichts kann nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder seine Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (BAG Urteil vom 1. Oktober 1986 - 4 AZR 516/85 -, nicht veröffentlicht).
Fachfremde Tätigkeiten führen nicht automatisch zur Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II. Die fachfremden Tätigkeiten müssen vielmehr gegenüber der Lohngruppe 6 TVAL II eine Qualifizierung darstellen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß die Lohngruppe 7 TVAL II die Spitzengruppe für Handwerker ist. Ob fachfremde Tätigkeiten eine Qualifizierung gegenüber der Lohngruppe 6 TVAL II darstellen, ist an den Merkmalen der Lohngruppe 6 TVAL II zu messen. Danach können z.B. einfache Tätigkeiten, die nicht zum Berufsbild gehören, eine Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II nicht rechtfertigen, weil sie keine besondere Qualifizierung darstellen. Wenn demgegenüber das Landesarbeitsgericht meint, in den einzelnen Berufen, auch soweit sie nicht zum Berufsbild des Arbeitnehmers gehörten, müßten besonders selbständige oder schwierige Leistungen erbracht werden, ist dieser Maßstab in dieser generalisierenden Weise zu streng, weil die Lohngruppe 7 TVAL II nur ein "Hinausgehen", aber kein "erhebliches Hinausgehen" über die Anforderungen der Lohngruppe 6 TVAL II verlangt. Dies hat das Landesarbeitsgericht aber auch erkannt, wenn es alsdann einschränkend ausführt, bei berufsfremden Tätigkeiten müsse bei der Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TVAL II "zumindest ein breites Spektrum der Anforderungen der verschiedenen Berufe abgedeckt" sein. Dies ist angesichts des weiten Beurteilungsspielraums des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht stellt hierzu fest, daß der Kläger entsprechende Tatsachen nicht vorgetragen hat. Hiergegen hat der Kläger keine Verfahrensrüge erhoben.
Darüber hinaus ist dem Berufsbild des Landmaschinenmechanikers zu entnehmen, daß dem Kläger bei seiner Berufsausbildung auch Grundkenntnisse derjenigen Berufe vermittelt wurden, in deren Bereich er als Kampfgerätemechaniker tätig ist. Das sind die Berufe des Kraftfahrzeugelektrikers, des Feinmechanikers und des Elektromechanikers. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk vom 1. September 1978 (BGBl. I, S. 1532) gehören zum Berufsbild des Landmaschinenmechaniker-Handwerks "Kenntnisse über Elektrotechnik". Dementsprechend gehört das Erkennen und Beseitigen von Störungen an der elektrischen Anlage von Landmaschinen zum Inhalt der Berufsausbildung in diesem Handwerk. Ferner wird dem Landmaschinenmechaniker die Beherrschung aller grundlegenden Arbeitstechniken des Berufsfeldes Metall vermittelt. Dazu gehören: Anfertigen und Lesen von technischen Zeichnungen, Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen mit Handwerkzeugen und Maschinen, Schmieden, Schweißen und Löten, Oberflächenschutz sowie Werkstoffprüfung (Blätter für Berufskunde, Bd. 1-II A 404 unter 2.22). Damit besitzt der Landmaschinenmechaniker Grundkenntnisse, die auch ein Feinmechaniker und ein Elektromechaniker ("mechanische Bearbeitung der üblichen Metalle und Kunststoffe, des Weich- und Hartlötens" - Blätter für Berufskunde, Bd. 1-II B 305 unter 2.2) benötigen. Daraus folgt, daß der Einsatz von Grundkenntnissen des Kraftfahrzeugelektrikers, des Feinmechanikers und des Elektromechanikers zum Berufsbild des Landmaschinenmechanikers gehört und der Kläger insoweit keine fachfremden Kenntnisse einzusetzen hat. Deshalb ist es für den vorliegenden Fall zutreffend und tarifgerecht, wenn das Landesarbeitsgericht für eine Eingruppierung nach Lohngruppe 7 TVAL II aus den fachfremden, aber artverwandten Berufen, in denen der Kläger tätig ist, ein breites Spektrum der Anforderungen der verschiedenen Berufen fordert.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Etzel
Dr. Börner Pahle
Fundstellen