Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflicher Optimierungsausgleich und Nachtarbeitszuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Der den in einem optimierten Schichtsystem arbeitenden Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 8. Juni 1988 zu gewährende Optimierungsausgleich ist grundsätzlich in Zeit zu gewähren.

Das bedeutet: Der Arbeitnehmer arbeitet nur eine um den Optimierungsausgleich verkürzte Zeit, erhält aber die tarifliche Arbeitszeit bezahlt.

Eine Betriebsvereinbarung, nach der der für die effektive Arbeitszeit gezahlte Stundenlohn um einen Zuschlag in Höhe des Optimierungsausgleichs erhöht werden soll, ist durch die Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 3 TV-Opti nicht gedeckt und daher unwirksam.

 

Normenkette

Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Nord-Westdeutschen Textilindustrie (TV-Opti) vom 8. Juni 1988; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 9. Mai 1985

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 27.03.1991; Aktenzeichen 2 (15) Sa 1468/90)

ArbG Bocholt (Urteil vom 13.09.1990; Aktenzeichen 3 Ca 825/90)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. März 1991 – 2 (15) Sa 1468/90 – aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13. September 1990 – 3 Ca 825/90 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger noch Restlohn für den Monat Februar 1990 schuldet, weil sie bei der Berechnung des Nachtarbeitszuschlags den Optimierungsausgleich nach § 3 des Tarifvertrags zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 8. Juni 1988 nicht berücksichtigt hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Werk I in G als Maschinenführer in Lohngruppe IV mit einem Stundenlohn von 14,35 DM brutto beschäftigt. Er ist in einem sogenannten optimierten Vier-Schicht-System tätig. Die in diesem Schichtsystem eingesetzten Mitarbeiter arbeiten von Sonntag 18.00 Uhr bis Samstag 18.00 Uhr in jeweils vier Schichten von je sechs Stunden rund um die Uhr bei einer Maschinenlaufzeit von 144 Stunden in der Woche.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 9. Mai 1985 (im folgenden MTV) Anwendung, der die Zuschläge wie folgt regelt:

“§ 6

Zuschläge

  • Mehrarbeitszuschläge

  • Nachtarbeitszuschlag

    Der Nachtarbeitszuschlag beträgt:

    a) 

    bei Arbeit in ständiger Nachtschicht für die dritte Schicht 

    zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr

    25 %

    zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr

    30 %

    zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr

    25 %

    b) 

    bei Nachtarbeit in Wechselschicht für die dritte Schicht

    22,5 %

    c) 

    bei sonstiger regelmäßiger Nachtarbeit

    12,5 %

    d) 

    bei Nachtarbeit, die ausnahmsweise geleistet wird,

    zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr

    15 %

    zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr

    27,5 %

  • Die Zahlung von Sonn- bzw. Feiertagszuschlag schließt den Mehrarbeitszuschlag aus.

  • Die Zuschläge werden vom persönlichen Durchschnittsverdienst der laufenden Lohnperiode errechnet. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Regelung getroffen werden.”

Ferner gilt der Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 8. Juni 1988 (TV-Opti), der – soweit hier von Bedeutung – folgende Bestimmungen enthält:

“Präambel

Die Ausschöpfung der Maschinenlaufzeiten ist ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und damit zur Schaffung neuer sowie zur Sicherung bestehender Arbeitsplätze in der Textilindustrie. Zur Erreichung dieses Zieles und zur Regelung der Arbeitsbedingungen schließen die Tarifvertragsparteien folgenden Tarifvertrag als Grundlage für optimierte Schichtsysteme, die zwischen den Betriebsparteien schriftlich zu vereinbaren sind.

§ 2

Verteilung der Arbeitszeit

Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit kann anderweitig verteilt werden. Sie muß grundsätzlich innerhalb eines Ausgleichszeitraumes bis 13 Wochen im Durchschnitt erreicht werden; dieser Zeitraum kann überschritten werden, wenn zur Vermeidung von Produktions- oder Arbeitsausfall Jahresurlaub in den Schichtenplan einbezogen wird; die wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf jedoch 48 Stunden/Woche nicht überschreiten.

Einzelheiten regelt der Schichtenplan, der mit dem Betriebsrat zu vereinbaren ist. Dabei kann im Rahmen des nachfolgenden Optimierungsausgleichs eine kürzere als die tarifliche Wochenarbeitszeit vereinbart werden.

§ 3

Optimierungsausgleich

Die in einem optimierten Schichtsystem regelmäßig auch samstags arbeitenden Arbeitnehmer erhalten einen Optimierungsausgleich. Dieser ist vorrangig in Form einer Arbeitszeitverkürzung zu gewähren, soweit nicht durchschnittlich 36 Stunden/Woche effektiver Arbeitszeit des Arbeitnehmers unterschritten werden. Mit dem Betriebsrat kann auch vereinbart werden, daß dieser Ausgleich teilweise in Geld gewährt wird. In jedem Fall sind die betrieblichen und personellen Gegebenheiten zu beachten. Sobald diese es ermöglichen, ist dem Optimierungsausgleich in Zeit Vorrang einzuräumen.

Bei Wirksamwerden der zweiten Stufe der Arbeitszeitverkürzung bleiben Schichtsysteme mit Arbeitszeiten von 36 Stunden bzw. durchschnittlich 36 Std./Woche im Zusammenhang mit dem Optimierungsausgleich in Zeit unberührt; unter Berücksichtigung der persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten kann jedoch dieser Optimierungsausgleich, soweit er zu einem Unterschreiten der 36-Stundengrenze führt, ganz oder teilweise zu Freischichten oder Freistunden zusammengefaßt werden.

Der Optimierungsausgleich beträgt bei einer Maschinenlaufzeit/Betriebsnutzungszeit

ab 

121 Std./Woche = 2,6 %

ab 

132 Std./Woche = 5,2 %

über 

140 Std./Woche = 7,6 %

[1]

der Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Der höhere Optimierungsausgleich von 7,6 % in der Stufe 'über 140 Std./Woche' setzt voraus, daß der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer vom Betrieb geforderten Maschinenlaufzeit bzw. Betriebsnutzungszeit von 144 Stunden/Woche erteilt.

Der Arbeitnehmer erhält keinen Optimierungsausgleich, wenn die vorstehenden Zeiten bzw. die Samstagsarbeit auf der Einhaltung der AZO-Pausen im Mehrschichtbetrieb, auf Mehrarbeit oder Teilzeitarbeit (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers unter 20 Stunden) beruhen.

§ 10

Anpassungsregelung

Bereits bestehende betriebliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten, deren Bedingungen unterhalb dieses Tarifvertrages liegen, sind bis zum 30.06.1990 anzupassen. Die erste Hälfte der Anpassung muß jedoch spätestens am 01.07.1989 wirksam werden.

Die bezahlte Freistellung für Karsamstag (§ 7 Abs. 2) tritt ab 1989 in Kraft.

Auf den Optimierungsausgleich können alle betrieblichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Maschinenlaufzeiten gewährt werden, angerechnet werden.”

Die Beklagte und der Betriebsrat der Betriebsstätte G… haben am 28. Februar 1989 eine Betriebsvereinbarung zum Vier-Schicht-System geschlossen, die u.a. folgende Regelungen vorsieht:

  • In Anlehnung an den Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten wird die Arbeitszeit für die im 4-Schicht-System arbeitenden Personen ab 05.03.1989 neu festgelegt. Davon sind die Abteilungen Vorwerk und Rotorspinnerei Werk I betroffen.
  • Die wöchentliche Maschinenlaufzeit beträgt 144 Stunden. Im Durchschnitt arbeitet jede Schicht bis zum 30.04.1989 37,25 Stunden und ab dem 01.05.1989 36 Stunden in der Woche.

    Gearbeitet wird grundsätzlich in einem 6-Stunden-Rhythmus an 6 Tagen. Die erste Wochen-Arbeitsschicht beginnt am Sonntag um 18.00 Uhr, die letzte Schicht der Woche endet am Samstag um 18.00 Uhr. Grundlage ist der aufgestellte Schichtenplan.

  • Für die im 4-Schicht-System zur Verlängerung der Maschinenlaufzeit beschäftigten Arbeitnehmer wird gemäß Tarifvertrag vom 08.06.1988 ein Optimierungsausgleich von 7,6 % auf den Stundenlohn der geleisteten Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gezahlt.
  • Zuschlagspflichtige Mehrarbeiten nach dem gültigen Manteltarifvertrag liegen erst vor, sobald im Durchschnitt über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet worden ist.
  • Im übrigen gilt der Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten der Nord-Westdeutschen Textilindustrie vom 08.06.1988.”

Im Februar 1990 leistete der Kläger bei insgesamt 138 Arbeitsstunden 46 Nachtarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 22,5 % und 10 Nachtarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 12,5 %. Die Beklagte zahlte hierfür Nachtarbeitszuschläge von 148,52 DM (46 Stunden mit 22,5 % Zuschlag) und 17,94 DM (10 Stunden mit 12,5 % Zuschlag), die sie auf der Grundlage des Stundenlohns von 14,35 DM errechnet hatte.

Mit seiner Klage vom 4. Mai 1990 macht der Kläger die Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 12,64 DM brutto geltend.

Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte die Nachtarbeitszuschläge von einem Stundenlohn von 15,44 DM berechnen müssen. Dieser Stundenlohn ergebe sich aus dem vereinbarten Stundenlohn von 14,35 DM und dem hinzuzurechnenden Optimierungsausgleich nach dem TV-Opti in Höhe von 7,6 %. Diese Berechnung des Stundenlohns sei durch Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung vom 28. Februar 1989 zwingend vorgeschrieben. Der Optimierungsausgleich stelle nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einen annähernden Lohnausgleich bei gleichzeitiger Arbeitszeitverkürzung dar. Dieses Ziel werde dadurch erreicht, daß der bezahlte Stundensatz für den optimiert arbeitenden Mitarbeiter um einen entsprechenden Prozentsatz erhöht werde. Die Nachtarbeitszuschläge hätten daher 159,80 DM (46 Stunden mit 22,5 % Zuschlag) und 19,30 DM (10 Stunden mit 12,5 % Zuschlag) betragen müssen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Optimierungsausgleich sei bei der Errechnung der Nachtarbeitszuschläge nicht zu berücksichtigen. Der Optimierungsausgleich sei keine Lohnsicherung für Arbeitszeitverkürzung, sondern eine Art Zuschlag für Samstagsarbeit. § 6 MTV stehe daher der Kumulierung mit anderen Zuschlägen entgegen. Die Betriebsvereinbarung vom 28. Februar 1989 könne keine verbindliche Berechnungsmethode für den Optimierungsausgleich vorschreiben, da sie insoweit nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung und unter Abänderung des Ersturteils zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Nachtarbeitszuschläge für Februar 1990 nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, Bezugsgröße für die Nachtarbeitszuschläge des Klägers sei dessen Effektivverdienst. Dies sei der um den tariflichen Optimierungsausgleich von 7,6 % erhöhte Stundenlohn, also 15,44 DM, weil nach Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung vom 28. Februar 1989 der Optimierungsausgleich auf den Stundenlohn zu zahlen sei. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG stehe nicht entgegen. Das Kumulierungsverbot des § 6 MTV sei nicht verletzt, weil es nur die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen sowie von Mehrarbeitszuschlägen betreffe und der Optimierungsausgleich keinen anderen Zuschlag im Sinne des § 6 MTV darstelle. Außerdem enthalte § 10 Abs. 3 TV-Opti hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten eine abschließende Regelung, wonach nur bestimmte betriebliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Maschinenlaufzeiten gewährt würden, angerechnet werden könnten.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden.

Zutreffend hat die Beklagte bei der Berechnung der Nachtarbeitszuschläge des Klägers dessen Stundenlohn nicht um den tariflichen Optimierungsausgleich von 7,6 % erhöht. Die Beklagte hat somit die Nachtarbeitszuschläge für Februar 1990 auf der Grundlage des Stundenlohns von 14,35 DM richtig errechnet und ausbezahlt.

1. Nach § 3 TV-Opti beträgt der Optimierungsausgleich bei einer Maschinenlaufzeit von über 140 Stunden/Woche 7,6 % der Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Aus dieser tarifvertraglichen Regelung folgt, daß der Optimierungsausgleich in Zeit, also durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit, erfolgen soll. Arbeitgeber und Betriebsrat können aber auch vereinbaren, daß der Optimierungsausgleich in Geld gewährt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 3 TV-Opti).

Die Auslegung des TV-Opti nach dem Tarifwortlaut, nach Sinn und Zweck sowie dem tariflichen Gesamtzusammenhang (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ergibt weiter, daß an die im optimierten Schichtsystem eingesetzten Mitarbeiter bei Gewährung des Optimierungsausgleichs durch Arbeitszeitverkürzung in dem vom TV-Opti entsprechend der Dauer der Maschinenlaufzeit (Betriebsnutzungszeit) vorgesehenen Prozentsatz der Lohn dennoch nach der vollen Arbeitszeit bezahlt werden muß. § 3 TV-Opti sieht insoweit lediglich vor, daß der Optimierungsausgleich einen bestimmten Prozentsatz der Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt. Daraus folgt, daß die im optimierten Schichtsystem arbeitenden Arbeitnehmer um den festgelegten Prozentsatz weniger Arbeitszeit ableisten müssen, aber den Lohn entsprechend der vollen Arbeitszeit bekommen. In diesem Zusammenhang ist auch die Anmerkung zu § 3 TV-Opti zu sehen, wonach mit diesem Optimierungsausgleich bei einer tariflichen Arbeitszeit von 39 Stunden eine Arbeitszeitverkürzung von rund drei Stunden erreicht wird. Der im optimierten Schichtsystem eingesetzte Arbeitnehmer arbeitet – bei einer Maschinenlaufzeit über 140 Std./Woche – rd. 3 Stunden (7,6 % der tariflichen Arbeitszeit) weniger, bekommt aber den Tariflohn für die tarifliche Arbeitszeit. Soweit die Beklagte in der Vergangenheit anders verfahren ist und dem Kläger nur die effektiv geleisteten 36 Stunden, allerdings mit einem um 7,6 % erhöhten Stundenlohn bezahlt hat, hat sie die tarifliche Regelung falsch verstanden.

Erfolgt somit der Optimierungsausgleich durch eine Verkürzung der Arbeitszeit wie beim Kläger, der wöchentlich an sechs Tagen jeweils sechs Stunden arbeitet (36 Stunden in der Woche), ist bei der Berechnung eventueller Zeitzuschläge der Optimierungsausgleich nicht zu berücksichtigen; der TV-Opti differenziert nicht danach, ob es sich bei der Arbeitszeit des Arbeitnehmers um Mehrarbeit, Nachtarbeit oder Sonn- bzw. Feiertagsarbeit handelt. Zuschläge, die für die besondere Lage oder den Umfang der Arbeitszeit gezahlt werden (Nachtarbeitszuschlag, Sonn- bzw. Feiertagszuschlag, Mehrarbeitszuschlag) sind daher nur für die entsprechenden Stunden zu zahlen mit der weiteren Folge, daß durch den Optimierungsausgleich auch der Stundenlohn für die Berechnung der Zuschläge nicht erhöht wird.

2. Die Betriebsvereinbarung vom 28. Februar 1989 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit darin geregelt ist, daß im Werk I der Beklagten der Optimierungsausgleich von 7,6 % auf den Stundenlohn der geleisteten Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gezahlt wird, ist diese Regelung durch die tarifliche Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 3 TV-Opti nicht gedeckt. Wenn danach die Betriebspartner vereinbaren können, daß der Optimierungsausgleich teilweise in Geld gewährt wird, so ist damit der Fall gemeint, daß die Verkürzung der Arbeitszeit der im optimierten Schichtsystem arbeitenden Arbeitnehmer um den Optimierungsausgleich ganz oder teilweise nicht möglich ist, der Arbeitnehmer also auch im optimierten Schichtsystem seine volle oder nur ungenügend verkürzte tarifliche Arbeitszeit arbeitet. In diesem Fall ist der nicht gewährte Zeitausgleich in Geld, d.h. mit dem Stundenlohn, zu bezahlten. Im vorliegenden Fall ist aber den Arbeitnehmern und damit auch dem Kläger der Optimierungsausgleich in Zeit gewährt worden, indem ihre wöchentliche Arbeitszeit nur 36 Stunden betrug. Für eine Gewährung des Ausgleichs in Geld bestand daher auch kein Anlaß. Die Betriebsvereinbarung ist daher insoweit unwirksam.

Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen auf den um den Optimierungsausgleich erhöhten Teil des Stundenlohns für den Monat Februar 1990; seine Klage war daher abzuweisen. Auf das von der Beklagten geltend gemachte Kumulierungsverbot kommt es nicht an.

III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Weinmann, Rosendahl

 

Fundstellen

Haufe-Index 846716

NZA 1993, 660

[1] Mit diesem Optimierungsausgleich wird bei einer tariflichen Arbeitszeit von 39 Std. eine Arbeitszeitverkürzung von rd. 3 Std. erreicht.

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