Dem folgt der Senat. Die Klägerin kann ihre Ansprüche für die Jahre 1996 bis 1999 auf die §§ 24, 25 VTV vom 12. November 1986 in den jeweils gültigen Fassungen stützen und für das Jahr 2000 auf §§ 18, 19 VTV vom 20. Dezember 1999. Alle Tarifverträge sind für allgemeinverbindlich erklärt worden.
1. Die für die Ansprüche maßgeblichen Vorschriften lauten:
Ҥ 1
Geltungsbereich
…
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
…
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
…
20. Hochbauarbeiten;
…
23. Maurerarbeiten;
…
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen); einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
…
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. …
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
…
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden;
…
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und-verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden.”
2. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend angenommen, dass die Beklagte als Betrieb anzusehen ist, der iSd. § 1 Abs. 2 VTV bauliche Leistungen gewerblich erbracht hat.
a) Die Beklagte hat einen Betrieb im Sinne der tariflichen Vorschriften geführt.
aa) Unter einem Betrieb iSd. § 1 Abs. 2 VTV ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (BAG 26. April 1989 – 4 AZR 17/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 115).
bb) Die Beklagte hat in den Jahren 1996 bis Januar 2000 in diesem Sinne einen Betrieb geführt. Sie hat mit durchschnittlich 41 Arbeitnehmern zu dem Zweck der Vermietung Gebäude durch Instandsetzung saniert und sie sodann instand gehalten. Hierzu hat sie Maurer, Bauhelfer, Trockenbauer, Fliesenleger, Maler, Tischler, Hausmeister, Reinigungskräfte, Verwaltungsangestellte und einen technischen Angestellten beschäftigt. Innerhalb dieser Arbeitsorganisation sind damit von der Beklagten fortgesetzt arbeitstechnische Zwecke, nämlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie weitere der Vermietung dienende Leistungen erbracht worden. Diese Betriebstätigkeit hat sich auch nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpft. Sie hatte vielmehr zum Ziel, die instand gesetzten bzw. sanierten Gebäude an Dritte auf dem Immobilienmarkt zu vermieten. Ziel war nicht, auch nicht teilweise, die Nutzung durch die Beklagte oder ihre Gesellschafter selbst. Erst recht handelte es sich nicht um einen Regiebetrieb, wie die Beklagte meint. Ein Regiebetrieb ist im weiteren Sinne ein öffentliches Unternehmen in öffentlichrechtlicher Form und ohne eigene Rechtspersönlichkeit; im engeren Sinne ein öffentlicher Betrieb ohne eigene Organe, der im Haushalt des öffentlichen Trägers mit den gesamten Einnahmen und Ausgaben erscheint (Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. Band 18 Stichwort: Regiebetrieb), also ein unselbständiger Teil einer Verwaltungseinheit (vgl. BAG 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – BAGE 95, 1).
b) Die Beklagte war im Klagezeitraum auch gewerblich tätig.
aa) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in den tariflichen Vorschriften den Gewerbebegriff in Bezug genommen, der dem staatlichen Gewerberecht und insbesondere der Gewerbeordnung zugrunde liegt. Dieser umfasst alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion, des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe. Festzustellen ist demnach unter Beachtung der jeweiligen subjektiven Absicht und Motivation des Betreibers, ob die betreffende Tätigkeit seitens des Unternehmers in Erwerbsabsicht erfolgt, ihr Zweck also eine nachhaltige Gewinnerzielung ist. Auch dann, wenn das Motiv der jeweiligen Tätigkeit in einer nachhaltigen Vermögensvermehrung besteht, wird angenommen, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt (BAG 20. April 1988 – 4 AZR 646/87 – BAGE 58, 116; 11. März 1998 – 10 AZR 220/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 204 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 88). Einen Betrieb des Baugewerbes hat das Bundesarbeitsgericht auch dann angenommen, wenn nachhaltig für mehr als zwei Jahre ein Wohnhaus für 18 Mietparteien mit einem dafür angemeldeten Gewerbe saniert wird (BAG 26. April 1989 – 4 AZR 17/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 115). Ob die dazu erforderlichen baulichen Tätigkeiten auf dem freien Markt im Wettbewerb in Auftrag gegeben werden oder ob der Betrieb auch anderen Kunden gegenüber bauliche Leistungen anbietet, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
bb) Die Tätigkeiten der Beklagten waren im Klagezeitraum auf eine nachhaltige Vermögensvermehrung ausgerichtet. Wie die Beklagte selbst vorträgt, bestand das Ziel der unternehmerischen Tätigkeit darin, für den Geschäftsführer eine Alterssicherung aufzubauen. Dazu wurden die Gebäude instand gesetzt und instand gehalten, um sie anschließend zu vermieten und den erzielten Gewinn weiter zu investieren. Schon die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer spricht dafür, dass die Beklagte gewerblich tätig war. Dem hat die Beklagte im übrigen dadurch Rechnung getragen, dass sie den Betrieb in das Gewerberegister der Stadt R… eintragen ließ.
3. Im Betrieb der Beklagten wurden im Klagezeitraum bauliche Leistungen erbracht.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien wie zB die Eintragung in das Handelsregister oder in eine Handwerksrolle mit einem bestimmten Inhalt abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 16. Mai 2001 – 10 AZR 438/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106). Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV werden Betriebe als Ganzes vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen.
b) Diese Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht auf Grund des Vortrags der Beklagten geprüft, den sich die Klägerin hilfsweise zu eigen gemacht hat. Soweit die Beklagte darin ein verspätetes neues Angriffsmittel sieht und rügt, dies hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, ist die Rüge unbeachtlich. Grundsätzlich kann nämlich die Zulassung verspäteten Vorbringens durch das Berufungsgericht nicht mit der Revision angegriffen werden (BAG 20. April 1983 – 4 AZR 497/80 – BAGE 42, 244; 31. Oktober 1984 – 4 AZR 604/82 – AP TVAL II § 42 Nr. 3; BGH 26. Februar 1991 – XI ZR 163/90 – LM ZPO § 528 Nr. 43). Im übrigen handelte es sich auch nicht um neues Tatsachenvorbringen, sondern um die rechtliche Bewertung der von der Beklagten selbst vorgetragenen Behauptungen. Die Klägerin hätte diese auch zugestehen können (§ 288 ZPO). Dies wäre ebenfalls kein neues Angriffsmittel.
c) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tätigkeiten der Fliesenleger, der Maurer, der Trockenbauer und des Hochbaus vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden. Für die Fliesenlegerarbeiten folgt dies aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 15, für die Maurerarbeiten aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 23, für die Trockenbauarbeiten aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 37 und für die Hochbauarbeiten aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziffer 20 des VTV. Der Anteil dieser Leistungen lag in den streitigen Jahren jeweils unter 50 % der Gesamtarbeitszeit.
d) Zuzustimmen ist dem Landesarbeitsgericht ferner darin, dass diesen Tätigkeiten die Maler- und Tischlerarbeiten hinzuzurechnen sind, denn es handelt sich dabei ebenfalls um bauliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt I – III VTV. Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das sog. Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (BAG 5. September 1990 – 4 AZR 82/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 135). Der betriebliche Geltungsbereich des VTV erstreckt sich danach grundsätzlich auch auf das gesamte Ausbaugewerbe und nimmt nur dessen in Abschnitt VII des § 1 Abs. 2 VTV genannte Betriebe von seinem Geltungsbereich aus (vgl. BAG 7. April 1993 – 10 AZR 618/90 – AP TVG Tarifverträge: Maler Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 67; 18. August 1993 – 10 AZR 177/91 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 166). Auch die Maler- und Tischlerarbeiten dienen der vollständigen Fertigstellung eines Gebäudes. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen und so zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass für den Zeitraum 1996 bis Januar 2000 von den Arbeitnehmern der Beklagten im arbeitszeitlich überwiegenden Umfang bauliche Tätigkeiten erbracht worden sind.
e) Soweit die Arbeitnehmer der Beklagten Maler- und Tischlerarbeiten im Rahmen der Hausverwaltung zum Zwecke der Beseitigung der bei der Vermietung aufgetretenen Mängel ausgeführt haben, dienten diese ebenfalls der Instandsetzung und Instandhaltung der vermieteten Gebäude. Unter Instandsetzung ist dabei die Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Bauwerkes zu verstehen. Diese Tätigkeiten sind nach ihrer Zwecksetzung ebenfalls bauliche Leistungen im Sinne des VTV (BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 85). Als Tätigkeiten des Ausbaugewerbes sind die Maler- und Tischlerarbeiten auch baulich geprägt.
Im Ergebnis beträgt der Anteil der im Betrieb erbrachten baulichen Leistungen an der Gesamtarbeitszeit nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten allein bei Berücksichtigung der Arbeitszeitanteile der Tischlerarbeiten 1996 55,77 %, 1997 61,86 %, 1998 52,86 %, 1999 53,64 % und 2000 66,80 %, so dass es auf die Malerarbeiten nicht einmal ankommt.
4. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht berufen hat, greifen diese auch nicht ein. In Frage kommen die Nr. 6 und 11 des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV. Aus den von der Beklagten gemachten Angaben zu den Arbeitszeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten lässt sich nicht erkennen, dass zu mehr als der Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten des Maler- oder Tischlerhandwerks einschließlich sog. “sowohl-als-auch-Tätigkeiten” ausgeführt wurden, erst recht nicht, dass zu mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten, die für das jeweilige Handwerk typisch sind, ausgeführt bzw. von Fachkräften des jeweiligen Handwerks wahrgenommen oder beaufsichtigt worden wären (BAG 11. Dezember 1996 – 10 AZR 376/96 – BAGE 85, 15; 19. Juli 2000 – 10 AZR 918/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98).
5. Die von der Beklagten vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Sie hat gerügt, dass das Landesarbeitsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen und es in diesem Zusammenhang unterlassen habe, zur Sachaufklärung Fragen zu stellen.
a) Im Falle der Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) und der unterlassenen Fragestellung (§ 139 Abs. 1 ZPO) muss die Revisionsbegründung gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben. Der Revisionskläger hat anzugeben, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Dabei ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen und darzulegen, dass hierdurch die Entscheidung beeinflusst worden wäre (BAG 12. April 2000 – 5 AZR 704/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72 mwN).
b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat vorgetragen, sie hätte im Falle eines Hinweises im einzelnen dargestellt, dass nach genauer Auswertung jeder einzelnen Tätigkeit mindestens im Jahr 2000, aber auch 1996 bis 1999 unter Hinzurechnung der “sowohl-als-auch-Tätigkeiten” zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten iSd. Abschnitts VII Nr. 11 des § 1 Abs. 2 VTV ausgeübt und die Tischlerarbeiten im Jahr 2000 von gelernten Arbeitnehmern des Tischlerhandwerks ausgeführt worden seien. Zudem hätten bei der Beklagten beschäftigte Tischlergesellen Hilfskräfte angelernt. Ebenfalls hätte sie dargelegt, dass sie dritte Unternehmen im Rahmen der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen beauftragt habe und die bei ihr beschäftigten Maler und Tischler zu diesen Tätigkeiten nicht eingesetzt worden seien.
Auch bei Zugrundelegung dieses Vortrages unterfällt die Beklagte dem VTV. Auf die Tatsache, dass die Beklagte ggf. dritte Unternehmen zur Durchführung der Sanierungsarbeiten eingesetzt hat, kommt es nicht an. Auch für diesen Fall sind die von den Malern und Tischlern erbrachten Leistungen in dem dargestellten Umfang bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, weil sie der Instandhaltung von Bauwerken dienten und der Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden (BAG 20. September 2000 – 4 ABR 63/98 – BAGE 95, 339 mwN). Das weitere Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, schlüssig die Erfüllung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 oder 11 darzulegen. Der Vortrag enthält keine konkreten Tatsachen zu den tatsächlich ausgeübten handwerkstypischen Tätigkeiten.
c) Erfolglos rügt die Beklagte des weiteren, dass ihr durch die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils nach Ablauf von drei Monaten seit der Urteilsverkündung die Möglichkeit genommen worden sei, innerhalb der dreimonatigen Frist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO mittels eines Berichtigungsantrages die unrichtige Feststellung des Landesarbeitsgerichts zu beseitigen, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt, die Beklagte erbringe bauliche Leistungen auch für Dritte.
Die erhobene Rüge unrichtiger Tatsachenfeststellung bildet nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserheblich ist (§ 561 ZPO). Das ist nicht der Fall. Die Beklagte unterfällt dem VTV unabhängig davon, ob sie Bauleistungen für Dritte erbracht hat oder nicht.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.