Entscheidungsstichwort (Thema)

Regiebetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Unternehmen, das fortgesetzt mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern eigene Gebäude renoviert, um diese anschließend zu vermieten, kann nicht mehr von einer rein privaten Zwecksetzung ausgegangen werden, sind mithin die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV Bau anzusehen.

 

Normenkette

VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 97 Ca 61050/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 10 AZR 107/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 97 Ca 61050/01– vom 24.10.2001 teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 2.209,21 Euro abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in der Zeit von Dezember 1995 bis einschließlich Januar 2000 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassen-Tarifverträge des Baugewerbes (VTV) unterhalten hat und deshalb zur Beitragszahlung an den Kläger in Höhe von insgesamt 636.693,81 DM verpflichtet war.

Der Kläger ist die …. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Die Beklagte ist mit Datum vom 1. November 1994 in das Gewerberegister der Hansestadt … mit „Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung sowie wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremdem Namen für fremde Rechnung, Hausverwaltung” eingetragen worden. Im Jahre 1997 waren bei der Beklagten 42 Arbeitnehmer, 1998 ebenfalls 42 Arbeitnehmer, im Jahre 1999 45 Arbeitnehmer und im Jahr 2000 34 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter Reinigungsaushilfen, Tischler, Maler, Maurer, Bauhelfer und Trockenbauer sowie ein Verwaltungsangestellter. Nach einer Prüfungsniederschrift des Landesarbeitsamtes … vom 14. Juni 2000 (Bl. 34–35 Rs. d.A.) wurden im fraglichen Zeitraum bauliche Leistungen, nämlich allgemeine Hochbau- und Maurerarbeiten, Arbeiten des Trockenbaus und Fliesenlegerarbeiten zu ca. 70–80 % der Arbeitszeit erbracht.

Auf der Grundlage der in den Prüfberichten des Arbeitsamtes … vom 14. Juni 2000 und vom 3. August 2000 (Bl. 3–4 Rs. d.A.) angegebenen Bruttolohnsummen für den maßgeblichen Zeitraum errechnete der Kläger die Klageforderung.

Der Kläger hat behauptet, dass die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend mit Trockenbauarbeiten, Maurerarbeiten, allgemeinen Hochbauarbeiten, Fliesenleger- und Malerarbeiten beschäftigt worden seien, so dass die Beklagte unter den Geltungsbereich des VTV falle und die Klageforderung schulde. Die Beklagte beschäftige ständig eine Vielzahl von Arbeitnehmern, um die ihr gehörenden Immobilien zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung und Verpachtung zu restaurieren und instandzuhalten. Dieses Tätigwerden der Beklagten sei nicht lediglich auf die bloße Verwaltung eigenen Vermögens bzw. die Kapitalanlage beschränkt, sondern diene der Gewinnerzielung. Zweck des Unternehmens sei es, durch die baulichen Leistungen eine berufsmäßige, auf nachhaltige Gewinnerzielung ausgerichtete Erwerbsquelle zu schaffen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 636.693,81 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, keine gewerblichen Bauleistungen auf dem Baumarkt zu erbringen. Von den Betrieben des Baugewerbes seien die sogenannten Regiebetriebe zu unterscheiden. Hierbei handele es sich um Betriebe, die nicht für Dritte Bauleitungen erbringen würden, sondern Bauleistungen nur an eigenen Immobilien vollziehen würden. Um einen solchen Betrieb handele es sich bei ihr. Unabhängig davon unterfalle sie deshalb nicht dem VTV, weil es sich bei ihr um keinen baugewerblichen Betrieb handele, weil nicht überwiegend Bauleistungen erbracht werden würden. Der Kläger dürfe die Beträge auch deshalb nicht fordern, weil den Arbeitnehmern bereits Urlaubsentgelt gezahlt worden sei. Unabhängig davon würde die Zahlungsforderung zur Insolvenz des Unternehmens führen.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 55–56 d.A.) sowie auf die jeweils erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst den Anlagen abgesehen.

Durch ein Urteil vom 24. Oktober 2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 27. November 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 21. Dezember 2001 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Beruf...

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