Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder. Eingruppierung von Verwaltungsangestellten in der Tätigkeit als Sachbearbeiter für Amtspflegschaften/Amtsvormundschaften im Amt für soziale Dienste – Jugendamt

 

Leitsatz (amtlich)

  • Für einen als Amtspfleger für nichteheliche Kinder tätigen Verwaltungsangestellten gelten die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1a zum BAT.
  • Die Besorgung der Angelegenheiten der dem Amtspfleger (§§ 1706, 1709 BGB) zugewiesenen Personen ist ein Arbeitsvorgang.
  • Ein als Amtspfleger tätiger Verwaltungsangestellter erfüllt mit seiner Tätigkeit in der Regel nicht die Merkmale der “besonderen Schwierigkeit und Bedeutung” der VergGr. IVa Fallgruppe 1 der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT; er ist vielmehr in VergGr. IVb BAT eingruppiert.
 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; KJHG (SGB VIII) § 56; BGB §§ 1706, 1709

 

Verfahrensgang

LAG Bremen (Urteil vom 14.09.1994; Aktenzeichen 2 Sa 137/93)

ArbG Bremen (Urteil vom 03.03.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7280/92)

ArbG Bremen (Urteil vom 05.11.1991; Aktenzeichen 4a Ca 4202/90)

 

Tenor

  • Unter Zurückweisung der Revision der Kläger wird auf die Revision der beklagten Hansestadt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgehoben, soweit es die Berufung der beklagten Hansestadt gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 5. November 1991 – 4a Ca 4202/90 – und vom 3. März 1993 – 7 Ca 7280/92 – zurückgewiesen hat.

    Auf die Berufung der beklagten Hansestadt werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 5. November 1991 – 4a Ca 4202/90 – und vom 3. März 1993 – 7 Ca 7280/92 – abgeändert:

    Die Klagen werden in vollem Umfang abgewiesen.

  • Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 1/4 und der Kläger zu 2) zu 3/4. Die Kläger haben die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen, und zwar der Kläger zu 1) zu 9/20 und der Kläger zu 2) zu 11/20.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Kläger, insbesondere darüber, ob sich die Tätigkeit der Kläger durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Tätigkeiten, die unter die VergGr. IVb Fallgruppe 1a der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BL fallen, heraushebt und sie daher im Wege der Bewährung aus der VergGr. IVa BAT/BL in die VergGr. III BAT/BL aufgestiegen sind. Außerdem begehren die Kläger die Verzinsung der Nettodifferenzbeträge ab Klageerhebung oder Klageerweiterung.

Der am 1. August 1952 geborene Kläger zu 1) bestand 1974 die Reifeprüfung am Gymnasium der Aufbauform – Delmenhorst – wirtschaftswissenschaftlicher Typ. Nach einem nicht beendeten Studium des Lehramts wurde er zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen ausgebildet und erhielt im Juli 1979 den Gehilfenbrief. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 1979 ist der Kläger zu 1) seit 1. Januar 1980 bei der beklagten Hansestadt “als Verwaltungsangestellter” im Jugendamt beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nach § 3 des Arbeitsvertrages ist der Kläger “gemäß § 22 BAT in VergGr. Vb eingruppiert”. Mit Wirkung vom 20. September 1985 wurde er zum Vertreter des Abschnittleiters bestellt. Aufgrund “Vertragsänderung” vom 13. November 1985 ist der Kläger ab 1. Januar 1986 “im Wege des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT in der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert”. Mit Wirkung vom 1. April 1987 wurde dem Kläger zu 1) “die Ausübung der Aufgaben eines Amtsvormundes übertragen”. Ab 1. Oktober 1987 ist er “Sachbearbeiter im Sozialamt Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft” im Amt für soziale Dienste Abteilung Süd und zugleich stellvertretender Sachgebietsleiter für den Amtsbereich Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft. Die Aufgabenstellung des Klägers zu 1) gliedert sich wie folgt:

1.

Vaterschaftsfeststellungen

12 %

2.

Sonstige Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses

3 %

3.

Mitwirken bei der Änderung des Familiennames des Kindes

2 %

4.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

15 %

5.

Unterhaltseinziehung

10 %

6.

Regelung von Erb-, Erbersatz- und Pflichtteilsrechten

8 %

7.

Wahrnehmung von Aufgaben als Vormund

20 %

8.

Aufgaben im Rahmen von Sorgerechtspflegschaften

3 %

9.

Sonstige Aufgaben (Gewährung von Hilfen für Erziehung und Beantragung von Maßnahmen, Beratung und Vermittlung, Vormundschafts- und Familiengerichtshilfe)

 12 %

10. 

Annahme und Einziehung von Unterhaltsbeträgen

8 %

11. 

Wahrnehmung der Amtshilfe für andere Jugendämter, Behörden

1 %

12. 

Überwachung und Beratung sowie Unterstützung von Einzelvormündern etc.

1 %

13. 

Aufgaben als Urkundsbeamter

3 %

14. 

Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien

2 %.

Der am 30. Juni 1936 geborene Kläger zu 2) erlernte nach Abschluß der Städtischen Mittelschule Osterholz-Scharmbeck den Beruf eines Industriekaufmanns und bestand die Kaufmannsgehilfenprüfung und war dann in unterschiedlichen Positionen, zuletzt als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des § 54 HGB in den Verkaufsabteilungen der Ausbildungsfirma bis zum 31. Dezember 1974 tätig. Seit dem 1. Januar 1975 ist er bei der beklagten Hansestadt in deren Jugendamt als Verwaltungsangestellter aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30. Januar 1975 “unter Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT” beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Der Kläger zu 2) wurde zunächst als Sachbearbeiter im Sachabschnitt Jugendsozialhilfe/Kosteneinzug eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1976 wurde er zum Bezirk West der Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft als Sachbearbeiter umgesetzt und mit “Arbeitsvertrag” vom 28. Mai 1976 “nach VergGr. Vb BAT höhergruppiert”. Im Arbeitsvertrag vom 4. Mai 1982 ist festgehalten, daß der Kläger zu 2) “gemäß § 23a BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs mit Wirkung vom 1. Juni 1982 … in VergGr. IVb BAT höhergruppiert” ist. Mit Wirkung vom 12. Dezember 1984 wurde dem Kläger zu 2) “die Ausübung der Aufgaben eines Amtspflegers übertragen”. Nach dem Arbeitsvertrag vom 23. April 1991 ist der Kläger ab 1. April 1991 “in der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert”, wobei im Anschreiben vom 23. April 1991 die Fallgruppe 1b genannt ist. In § 2 des Arbeitsvertrages heißt es:

“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Freie Hansestadt Bremen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”

Der Kläger zu 2) ist mit Tätigkeiten nach Ziff. 1 mit 20 %, mit Tätigkeiten nach Ziff. 2 mit 5 %, nach Ziff. 3 mit 5 %, nach Ziff. 4 mit 25 %, nach Ziff. 5 mit 15 %, nach Ziff. 6 mit 10 % und mit sonstigen Aufgaben, die die Ziff. 8 bis 14 im wesentlichen umfassen, mit 20 % seiner Arbeitszeit für die beklagte Hansestadt befaßt.

Die Kläger haben zuletzt die Auffassung vertreten, ihnen stehe im Wege des Bewährungsaufstieges Vergütung nach VergGr. III BAT/BL zu. Sie erfüllten die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 1a der allgemeinen Vergütungsgruppen. Die Tätigkeit als Amtspfleger hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL heraus.

Der Kläger zu 1) hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 1) rückwirkend ab 1. Januar 1988 Vergütung nach VergGr. IVa BAT sowie ab 1. August 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge ab Klageerhebung bzw. Klageerweiterung mit 4 % zu verzinsen.

Der Kläger zu 2) hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 2) rückwirkend ab 1. August 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur VergGr. IVb BAT mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen,

hilfsweise festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger zu 2) ab 1. August 1991 Vergütung nach VergGr. IVa BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur VergGr. IVb BAT mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger wickelten überwiegend Routinearbeit ab. Etwa 70 % al er Vaterschaften würden freiwillig anerkannt, so daß der Amtspfleger nur die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erteilen müsse. Was die übrigen Tätigkeiten, insbesondere bei der Durchsetzung von Unterhalt angehe, seien die Merkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung nicht gegeben. Im übrigen schalteten bei Auftreten von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen die Kläger die Prozeßvertreter des Amtes ein.

Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich des Klägers zu 1) der Klage im damaligen Umfang – Vergütung nach VergGr. IVa BAT ab 1. Januar 1988 – stattgegeben und hinsichtlich des Klägers zu 2) festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab September 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur VergGr. IVb BAT mit 4 % ab Klageerhebung zu verzinsen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Bezüglich des Klägers zu 1) hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der beklagten Hansestadt und die Anschlußberufung des Klägers zu 1), mit der er Vergütung nach VergGr. III BAT ab 1. August 1988 geltend gemacht hatte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Klägers zu 2) hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der beklagten Hansestadt das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab September 1991 Vergütung nach VergGr. IVa BAT zu zahlen und die jeweils fälligen Nettodifferenzbeträge zur VergGr. IVb mit 4 % ab 10. August 1992 zu verzinsen, und der Sache nach die Berufung der beklagten Hansestadt im übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Hansestadt ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Kläger ihre letzten Klagebegehren durchgesetzt wissen wollen. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung der Revision der Gegenseite.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der beklagten Hansestadt ist begründet. Die Revision der Kläger ist unbegründet. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klagen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III/IVa BAT/BL.

I. Die Klagen sind zulässig.

Es handelt sich jeweils um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z.B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der jeweilige Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klagen sind jedoch nicht begründet.

1. Auf das jeweilige Arbeitsverhältnis findet kraft einzelarbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT/BL in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2. Für die Eingruppierung der Kläger kommt es nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT darauf an, ob ihre Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte oder mindestens zu einem Drittel aus Arbeitsvorgängen besteht, die für sich genommen die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgruppe 1a oder Fallgruppe 1b der allgemeinen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT erfüllen. Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwikkelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

a) Das Landesarbeitsgericht hat “keine Möglichkeit” gesehen, “die Gesamttätigkeit der Kläger als einen Arbeitsvorgang anzusehen”. Ebenso scheide aus, so das Landesarbeitsgericht weiter, jede betreute Person als einen Arbeitsvorgang zu bewerten. Die einzelnen Aufgabenstellungen der Kläger seien voneinander trennbar. In der Praxis seien sie offenbar auch voneinander getrennt. Eine “ganzheitliche” Betreuung könne schon wegen der Masse der zugewiesenen Personen (etwa 200 bei dem Kläger zu 2), die die Tätigkeit der Kläger präge, im Bereich der Pflegschaften nicht stattfinden. Maßgeblich für den Arbeitsvorgang könne nur die jeweilig anfallende Aufgabenstellung sein. Die Tätigkeit der Kläger sei entsprechend der konkreten Aufgabenstellung in der jeweiligen Lebenssituation der betreuten Personen in Arbeitsvorgänge zu gliedern. Arbeitsergebnis sei nicht der nach Klärung aller Rechtsfragen in Volljährigkeit entlassene Pflegling, sondern die aktuell notwendige Feststellung des Vaters, die aktuell notwendige Klärung der Unterhaltsansprüche usw. Nur der Tätigkeitsbereich des Klägers zu 1) als Vormund könne als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werden, der schwerlich aufgegliedert werden könne in einzelne Anforderungen etwa bei Zustimmung zu Arbeitsverträgen, zu Kaufverträgen, Schulwahl usw. Beschriebene Tätigkeiten der Kläger wie Beurkundung, Amtshilfe, Aufgaben im Zusammenhang mit Einziehung von Unterhalt könnten nicht als eigenständige Arbeitsvorgänge angesehen werden. Ersteres sei das zuweilen abschließende Ergebnis der Vaterschaftsfeststellung, letzteres gehöre zu dem Arbeitsvorgang Nr. 5, Einziehung und Weiterleitung von Unterhaltsansprüchen als Zusammenhangstätigkeit.

b) Diesen Ausführungen folgt der Senat nicht. Die Tätigkeit der Kläger ist in vier Arbeitsvorgänge aufzuteilen: 1. Besorgung der Angelegenheiten der ihnen zugewiesenen Personen, soweit das dem Aufgabenbereich der Kläger entspricht, wobei die sonstigen Aufgaben (9), die Aufgaben als Urkundsbeamter (13) als Zusammenhangstätigkeit dazuzurechnen sind; 2. Wahrnehmung der Amtshilfe für andere Jugendämter, Behörden (11); 3. Überwachung und Beratung sowie Unterstützung von Einzelvormündern etc. (12); 4. Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien (14). Bei dem Kläger zu 1) kommt noch als weiterer Arbeitsvorgang die stellvertretende Sachgebietsleitung für den Bereich Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft hinzu. Diesen Arbeitsvorgängen liegt eine abgrenzbare und selbständig bewertbare Arbeitseinheit zugrunde, die jeweils zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Als Arbeitsergebnisse sind nämlich nicht die einzelnen in der Tätigkeitsbeschreibung der Kläger angegebenen Aufgaben der Vaterschaftsfeststellung, der sonstigen Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses, der Mitwirkung bei der Änderung des Familiennamens des Kindes, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, der Unterhaltseinziehung, der Regelung von Erb-, Erbersatz- und Pflichtteilsrechten anzusehen. Arbeitsergebnis der den Klägern übertragenen Tätigkeit ist vielmehr die Besorgung der Angelegenheiten der nichtehelichen Kinder in dem ihnen als Amtspfleger übertragenen Wirkungskreis (§§ 1706, 1709 BGB). Entsprechendes gilt für den Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Vormund im Sinne des § 1791c oder des § 1791b BGB und für die Sorgerechtspflegschaften. Alle von ihnen im einzelnen aufgeführten Tätigkeiten (Ziff. 1 bis 6, 10, dazu 9 und 13 als Zusammenhangstätigkeiten) dienen allein der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben (§§ 1706, 1793 ff. BGB). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob die Kläger Vaterschaftsfeststellung betreiben, bei der sonstigen Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses, bei der Änderung des Familiennamens des Kindes mitwirken, Unterhaltsansprüche geltend machen, Unterhalt einziehen, Erb-, Erbersatz- und Pflichtteilsrechte regeln oder, wie der Kläger zu 1), die breitgefächerten Aufgaben als Vormund, oder wie beide Kläger die Aufgaben im Rahmen von Sorgerechtspflegschaften wahrnehmen. Stets werden sie im Rahmen des ihnen als Amtspfleger, als Sorgerechtspfleger oder beim Kläger zu 1) als Vormund übertragenen Wirkungskreises für die Pflegebefohlenen, Mündel tätig. Die weitere Aufspaltung dieser auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichteten Tätigkeit der Kläger verbietet sich schon deswegen, weil den Klägern nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegschaft gerade die Erledigung aller Angelegenheiten der Pflegebefohlenen im übertragenen Wirkungskreis obliegt. Entsprechendes gilt für die Sorgerechtspflegschaften und für die Vormundschaften des Klägers zu 1). Bei der Abgrenzung einzelner Aufgaben bliebe das gesetzlich vorgesehene einheitliche Ziel der Tätigkeit unberücksichtigt. Diese wird von den Klägern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch allein und alleinverantwortlich wahrgenommen. Die von den Klägern genannten Aufgaben im Rahmen der Pflegschaft werden auch nicht etwa auf verschiedene Mitarbeiter verteilt, sondern jedem Amtspfleger sind bestimmte Personen zugewiesen, die er betreut. Wegen der Vielzahl der zu Betreuenden ist das Amt für soziale Dienste der beklagten Hansestadt in Bezirkssozialzentren aufgegliedert, die bestimmte örtliche Bereiche betreuen, und innerhalb dieser örtlichen Bereiche werden die Amtspflegschaften nicht aufgabenbezogen, sondern personenbezogen auf die Mitarbeiter verteilt. Das ist schon im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen sinnvoll. Dem entspricht es, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 5. November 1986 (– 4 AZR 639/85 – AP Nr. 127 zu §§ 22, 23 BAT 1975) die Tätigkeit einer Amtspflegerin im Sinne der §§ 1909 ff. BGB a.F. mit fürsorgerischen Aufgaben für sozial schwache und gefährdete Erwachsene als einen Arbeitsvorgang angesehen hat. Hofmann, Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, Eingruppierung von A – Z, Stand Juli 1996, S 525 II, III, S. 9, 15 meint allerdings, aus den Ausführungen des Senats ergebe sich eindeutig, daß er “jede einzelne Vormundschaft oder Pflegschaft als einen Arbeitsvorgang angesehen hat”. Damit hat er den Senat mißverstanden. Denn der Amtspfleger betreut nicht nach und nach jede einzelne Amtspflegschaft bis zu ihrem Ende, sondern zahllose Amtspflegschaften gleichzeitig. Einmal ist bei der einen Amtspflegschaft etwas zu veranlassen, zu einem anderen Zeitpunkt etwas bei einer anderen. Alle Tätigkeiten, die im Rahmen der Amtspflegschaften über nichteheliche Kinder anfallen, dienen der Besorgung der Angelegenheiten der nichtehelichen Kinder wie sie vom Gesetz vorgesehen sind. Der Senat hat an seine zum früheren Tarifrecht ergangene Entscheidung vom 10. Dezember 1969 (– 4 AZR 87/69 – AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT) angeknüpft, in der er bereits davon ausgegangen ist, daß Sachbearbeitertätigkeit im Rahmen der Amtsvormundschaft eine einheitliche nicht weiter aufspaltbare Tätigkeit darstelle.

Hoffmann führt weiter aus, ohne Frage seien dagegen aus tariflicher Sicht gleich zu bewertende Vormundschaften und Pflegschaften zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Vom Schwierigkeitsgrad her unterschiedlich zu bewertende Vormundschaften oder Pflegschaften könnten dagegen nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Auch dem ist nicht zu folgen. Ob sich eine Amtspflegschaft als schwierig darstellt oder nicht, ergibt sich erst im Laufe der Zeit. Das kann sich auch ständig ändern. Eine Aufteilung nach Schwierigkeitsgrad ist demnach nicht möglich.

Die Entscheidung des Senats vom 19. März 1980 (– 4 AZR 300/78 – AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975) steht nicht entgegen. Der Senat hat ausgeführt, auch bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufes dürften tariflich verschieden zu bewertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. Diese Aussage ist auch richtig. Ob aber verschieden zu bewertende Tätigkeiten vorliegen, ist gerade zu prüfen. Bei der Betreuung bestimmter zugewiesener Personen hat der Senat in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang angenommen (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 728/87 – BAGE 58, 230 = AP Nr. 143 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379; Senatsurteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Senatsurteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband, bei einem als Vereinsbetreuer tätigen Sozialpädagogen; Senatsurteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, bei einem als Behördenbetreuer tätigen Sozialpädagogen). Es geht nicht um in sich abgeschlossene und abzuschließende Verwaltungsvorgänge, wie bei Anträgen auf Bewilligung von Wohngeld, sondern um einzelne Arbeiten hinsichtlich unterschiedlicher nichtehelicher Kinder im Rahmen der zu führenden Amtspflegschaften. Arbeitsergebnis ist nicht die einzelne Bewilligung oder Ablehnung von Wohngeld, sondern die Besorgung der Angelegenheiten der zugewiesenen nichtehelichen Kinder überhaupt, soweit sie vom Gesetzgeber den Amtspflegern übertragen worden sind. Auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend vertreten, daß die Tätigkeiten des Amtspflegers im Sinne des § 1706 BGB einen Arbeitsvorgang bilden (vgl. z.B. LAG Köln Urteil vom 13. Juli 1992 – 14 Sa 507/91 – ZfJ 1993, Nr. 1, 50 ff. = DAV 1992, 1372 f. = RdLH Nr. 1/93, 36; LAG Düsseldorf Urteil vom 11. September 1987 – 4 Sa 639/87 –, abgedruckt bei Hofmann, aaO, § 525 II, S. 3, 4 = DAV 1991, 1113, 1115).

Im vorliegenden Fall kann allenfalls daran gedacht werden, noch die Wahrnehmung von Aufgaben als Vormund und die Aufgaben im Rahmen von Sorgerechtspflegschaften als gesonderten Arbeitsvorgang anzusehen. Das kann aber dahinstehen. Die Aufgaben als Amtspfleger nehmen beim Kläger zu 1) 73 % der gesamten Arbeitszeit ein, beim Kläger zu 2) mehr als 80 % der gesamten Arbeitszeit, so daß sowohl die Aufgaben als Vormund, im Rahmen von Sorgerechtspflegschaften sowie die unter 11, 12, 14 genannten jeweils als Arbeitsvorgang anzusehenden Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben können.

3. Für die Eingruppierung der Kläger könnten die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/BL maßgebend sein. Diese gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor. Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Innendienstes herangezogen. Es hat ausgeführt, die Kläger seien administrative Begleiter der ihnen zugewiesenen Pfleglinge und Mündel. Auch soweit im Bereich der Amtsvormundschaft Entscheidungen zu treffen seien, stehe der Entscheidungsakt selbst im Vordergrund, auch wenn er erst vorgenommen werden könne, wenn sozialpädagogische und sozialarbeiterische Aspekte ausreichend berücksichtigt seien. Maßgeblich seien daher die Vergütungsmerkmale des allgemeinen Teils der Vergütungsordnung.

Dem ist im Ergebnis zu folgen.

Zur tariflichen Bewertung der Tätigkeiten der Kläger sind die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1a zum BAT heranzuziehen. Nach Nr. 1 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen kommt die Anwendung der jeweils ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils dann nicht in Betracht, wenn für die Tätigkeit des Angestellten besondere Tätigkeitsmerkmale gelten. Das ist hier aber nicht der Fall. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, gültig ab 1. Januar 1991 bzw. hinsichtlich des Klägers zu 1) auch die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschn. G Unterabschn. I “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung sind nicht heranzuziehen. Dafür ist nicht entscheidend, daß die Kläger keine Sozialarbeiter/Sozialpädagogen und nach ihrem eigenen Selbstverständnis auch nicht sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen sind. Wird die Tätigkeit von Verwaltungsangestellten, also nicht von Sozialarbeitern ausgeübt, so wenden viele Instanzgerichte ausschließlich aus diesem Grunde die Tätigkeitsmerkmale der allgemeinen Vergütungsgruppen an (vgl. nur LAG Düsseldorf Urteil vom 11. September 1987 – 4 Sa 639/87 –, Hofmann, aaO, S 525 II S. 3, 4 = DAV 1991, 1113, 1116, 1120 f.; LAG Hamm Urteil vom 25. Mai 1990 – 18 (4) Sa 1637/89 – S. 9). Das kann nicht ausschlaggebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob sie eine einem Sozialpädagogen/Sozialarbeiter entsprechende Tätigkeit ausüben oder nicht bzw. ob die Tätigkeit der Kläger die eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen ist (diese Fragestellung ist richtig gesehen z.B. vom LAG Düsseldorf Urteil vom 29. April 1994 – 15 Sa 210/94 –, Hoffmann, aaO, S 1355, I S. 1, 2). Die Frage, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeit des Amtspflegers im Sinne des § 1706 BGB zu bewerten ist, beantwortet sich danach, welche Tätigkeit das Gepräge gibt (vgl. Hofmann, aaO, S 525 III, S. 13, zur Tätigkeit von Behördenbetreuern). Es ist zu prüfen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht oder ob die Tätigkeit überwiegend der Verwaltung zuzurechnen ist. Üben die Kläger die Tätigkeit eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters aus, sind sie in VergGr. Vc Fallgruppe 9 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst als Angestellte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen eingruppiert. Auf Ziff. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen kommt es dann nicht mehr an. Nach der Senatsentscheidung vom 5. November 1986 (– 4 AZR 639/85 – AP Nr. 127 zu §§ 22, 23 BAT 1975) gelten für eine als Amtspflegerin für sozial schwache und gefährdete Erwachsene die speziellen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozialdienst, auch wenn ihr im Rahmen ihres Wirkungskreises auch Aufgaben mit administrativem und rechtlichem Charakter obliegen. Der Senat hat insoweit ausgeführt, als Amtspflegerin nehme die Klägerin eine fürsorgerische Aufgabe für sozial schwache und gefährdete Erwachsene wahr. Diese Tätigkeit entspreche dem Berufsbild und der Ausbildung eines Sozialarbeiters und eines Sozialpädagogen, die in den tariflichen Bestimmungen jeweils einheitlich behandelt würden. Das Berufsbild eines Sozialarbeiters sei es, Menschen verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, daß sie möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kämen, daß sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösten und Sozialisationsdefizite wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden könnten. Damit sollten Selbstbestimmung, Mündigkeit und ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht werden. Diese Arbeit werde im wesentlichen im Bereich der Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Gesundheitshilfe geleistet. Die Sozialhilfe leiste wirtschaftliche Hilfe, Rehabilitation sowie Hilfe für sozial schwache und gefährdete Erwachsene. Die Hilfe für sozial schwache und gefährdete Erwachsene könne in den verschiedensten Formen erforderlich sein. Sie entspreche nicht nur dann der Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, wenn sie überwiegend im sozialtherapeutischen Bereich, den die Klägerin mit “Personensorge” umschreibe, geleistet werde. Zum heutigen Berufsbild eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehöre vielmehr auch die Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, weil diese oftmals erst die Voraussetzungen für die Bewältigung sozialer Problemfälle schaffe. Die Hilfeleistung in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfordere im Hinblick auf die Vielzahl einschlägiger gesetzlicher Vorschriften sowohl entsprechende Kenntnis der rechtlichen Grundlagen als auch eine aktenmäßige Bearbeitung und administrative Erledigung der gestellten Aufgaben. Durch die Ausbildung würden die erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse vermittelt. Aufgaben eines Pflegers würden in zunehmendem Maße Sozialarbeitern/Sozialpädagogen übertragen, deren Berufsfeld und deren Ausbildung auf die Hilfeleistung in sozialen Problemfällen gerade ausgerichtet seien. Damit könne der übertragene Aufgabenbereich gerade auch in der Wahrnehmung einer Amtspflegschaft bestehen. Die Anordnung einer Pflegschaft setze voraus, daß der Pflegebefohlene seine Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermöge (§ 1910 BGB). Ein entsprechendes Fürsorgebedürfnis möge häufig bei sozial schwachen und gefährdeten Erwachsenen vorliegen. Wenn der Klägerin aus diesem Personenkreis Amtspflegschaften übertragen seien, leiste sie mit der Stellung von Anträgen für den Pflegebefohlenen, der Regelung seiner Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten, mit Verhandlungen bei Streitigkeiten mit Vermietern und Arbeitgebern Hilfe in einem Bereich, in dem der Pflegebefohlene der Fürsorge bedürfe. Diese Tätigkeit entspreche damit ihrem Berufsbild und ihrer Ausbildung.

Das kann auf den Amtspfleger im Sinne des § 1709 BGB nicht übertragen werden.

Die Anwendbarkeit der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst setzt “Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen” oder neben dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen die Ausübung “entsprechender Tätigkeit” voraus. Das bedeutet, daß um Vergütung nach den von den Klägern erstrebten Vergütungsgruppen mit Erfolg verlangen zu können, eine Tätigkeit übertragen sein muß, die die tariflich geforderte Ausbildung auch erfordert oder dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspricht. Der Aufgabenbereich muß also der geforderten Ausbildung entsprechen. Eine solche Tätigkeit verrichten die Kläger nicht. Die Tätigkeit eines Amtspflegers im Sinne des § 1706 BGB kann auch von Mitarbeitern mit anderen Ausbildungen oder auch ohne einschlägige Ausbildung ausgeübt werden, ohne daß darunter die Qualität der Arbeit als Amtspfleger zwingend leidet. Eine Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen ist für die Arbeit als Amtspfleger im Sinne des § 1706 BGB sicher nützlich, zumal der Pfleger einer Mutter, die sich den vom Pfleger nicht mehr wahrzunehmenden Aufgaben nicht gewachsen sieht, auf andere Weise behilflich sein wird, etwa durch Bestellung eines Beistandes (§ 1685 BGB) oder durch Beratungsdienste allgemeiner oder spezieller Art (vgl. Bienwald, Vormundschaft-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in der sozialen Arbeit, 3. Aufl. 1992, S. 120 mit Fußnote 9). Es ist zwar richtig, daß Pfleger grundsätzlich das Jugendamt, § 1709 BGB, wird (Amtspflegschaft), das Jugendamt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers einem seiner Beamten oder Angestellten überträgt, der zum gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen wird (§ 55 Abs. 2 KJHG), so daß diese Amtspflegschaft zur Jugendhilfe im weiteren Sinne gehört, die ihrerseits der wohl wichtigste, umfangreichste Teilbereich des gesamten Feldes der sozialpädagogischen/sozialen Arbeit ist (vgl. Blätter zur Berufskunde, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, Bd. 2-IVA 30, 5. Aufl. 1986, S. 7; Blätter zur Berufskunde, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (BA), Bd. 2-IVA 31, 2. Aufl. 1994, S. 6, 21). Auf der anderen Seite muß aber gesehen werden, daß die sogenannten Fallzahlen, also die Zahl der Minderjährigen, die von einem Mitarbeiter des Jugendamtes in der Regel betreut werden müssen, zu hoch sind, um eine persönliche Betreuung des einzelnen Kindes oder Jugendlichen zu gewährleisten. Häufig bleibt es bei einer formalen, aktenmäßigen Bearbeitung des einzelnen Falles. Eine sozialpädagogische, sozialarbeiterische Tätigkeit ist gar nicht möglich und vom Gesetz her auch nicht angelegt:

Mit der Geburt des nichtehelichen Kindes steht die elterliche Sorge kraft Gesetzes grundsätzlich der Mutter zu (§ 1705 BGB). Das Kind erhält jedoch kraft Gesetzes nach § 1706 BGB für die Wahrnehmung folgender Angelegenheiten einen Pfleger:

  • Feststellung der Vaterschaft (§§ 1600a bis n BGB) und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Statussachen) oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
  • für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen – die erlangten oder beigetriebenen Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich an die Mutter zu zahlen,
  • für die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten.

Die Pflegschaft schränkt die elterliche Sorge der Mutter ein, der Pfleger ist insoweit gesetzlicher Vertreter des Kindes. Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht die nach § 1706 BGB bestehende Beschränkung aufzuheben, zu mildern oder eine erst eintretende auszuschließen, falls dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht (§ 1707 BGB), um die elterliche Sorge nicht mehr als nötig zu beschränken. Auch teilweise Aufhebung, z.B. Beschränkung auf die in § 1706 Nr. 1 und 3 BGB genannten Angelegenheiten ist zulässig.

Die Pflegschaft tritt ohne Anordnung kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes ein. Pfleger wird grundsätzlich das Jugendamt, § 1709 BGB (Amtspflegschaft). Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Pflegers einem seiner Beamten oder Angestellten, der zum gesetzlichen Vertreter des Kindes wird (§ 55 Abs. 2 KJHG). Die Amtspflegschaft tritt nicht ein (§ 1709 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn das Vormundschaftsgericht vor der Geburt angeordnet hat, daß die Pflegschaft nicht eintritt (§ 1707 Abs. 1 Nr. 1 BGB), das Vormundschaftsgericht bereits vor der Geburt einen Einzelpfleger nach § 1708 BGB bestellt hat oder wenn das Kind eines Vormundes bedarf. Es besteht Anzeigepflicht des Standesbeamten (§ 57 KJHG, § 48 FGG). Das Jugendamt hat die Anzeige unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten und ihm den Eintritt der Pflegschaft mitzuteilen. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Pflegschaft zu erteilen (§ 1709 Abs. 1 Satz 3, § 1791c Abs. 3 BGB). In die Bescheinigung ist im Verkehrsinteresse der Wirkungskreis des Jugendamtes aufzunehmen. Auf die gesetzliche Amtspflegschaft sind gem. § 56 Abs. 1 KJHG die Bestimmungen des BGB anzuwenden, soweit nicht Sonderbestimmungen nach dem KJHG eingreifen (§ 56 Abs. 2 bis 4 KJHG). Das Jugendamt als Amtspfleger untersteht damit nach § 1837 Abs. 2 BGB der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Die gesetzliche Amtspflegschaft endet mit der Aufhebung der Pflegschaft auf Antrag der Mutter nach § 1707 Abs. 1 Nr. 2 BGB, mit Entlassung des Amtspflegers und Bestellung eines Einzelpflegers (§ 56 Abs. 4 KJHG), mit der Adoption des Kindes (§ 56e FGG) und mit der Volljährigkeit des Kindes (§ 1918 Abs. 1 BGB). Bei Legitimation durch nachfolgende Ehe endet die Pflegschaft erst durch Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1883 BGB), dies gilt auch insoweit, als Unterhaltsansprüche zu wahren sind (§ 1919 BGB). Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft begründet ebenso wie ein Statusurteil mit Wirkung für und gegen alle den Rechtsschein der biologischen Vaterschaft, falls zu ihr die Zustimmung des Kindes hinzukommt (§§ 1600a, 1600c BGB). Die Anerkennung kann vom Vater unter den Voraussetzungen der §§ 1600b, d, e BGB erklärt werden. Die Zustimmung des Kindes richtet sich nach den §§ 1600c, d Abs. 2, e BGB. Der zweite Weg, der zur Begründung des Rechtsscheins der Vaterschaft führt, ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Sie erfolgt grundsätzlich im Klageweg, und zwar als Feststellungsklage. Klageberechtigt zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sind das Kind, das im Normalfall durch das Jugendamt vertreten ist. Aus Zweckmäßigkeitsgründen gestattet § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO, im Vaterschaftsfeststellungsverfahren den Antrag zu stellen, mit der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft zugleich den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts zu verurteilen. Die verfahrensmäßige Verwirklichung und Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs kann durch eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vollstreckbaren Urkunde erfolgen, durch den bereits genannten Antrag im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren, durch Klage auf Zahlung des Regelunterhalts im gewöhnlichen Unterhaltsprozeß, durch Klage auf Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages im Rahmen eines gewöhnlichen Unterhaltsprozesses.

Schon das zeigt, daß nicht Sozialarbeit, sondern überwiegend aktenmäßige Bearbeitung von bestimmten, dem Pfleger zugewiesenen Aufgaben der Tätigkeit des Amtspflegers im Sinne der §§ 1706, 1709 BGB das Gepräge geben. Mit der Begründung, daß die nichteheliche Mutter oft einer Reihe von Aufgaben nicht gewachsen ist, hat das Gesetz bestimmt, daß das Kind, sofern es nicht eines Vormundes bedarf (z.B. § 1673 Abs. 2 BGB), für die Wahrnehmung der in § 1706 BGB genannten Angelegenheiten einen Pfleger erhält. Es wird also regelmäßig davon ausgegangen, daß die in § 1706 BGB genannten Aufgaben von einem Amtspfleger zu erledigen sind, also Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten zu fällen sind, ggf. Rechtsstreite zu führen sind, wobei die sozialarbeiterische/sozialpädagogische Arbeit, wie sie der Senat in der genannten Entscheidung vom 5. November 1986 – 4 AZR 639/85 – AP, aaO im einzelnen aufgezeigt hat, in den Hintergrund tritt.

Die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT, die damit heranzuziehen sind, haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

  • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

    (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der VergGr. VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Vergütungsgruppe IVb

  • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der VergGr. Vb Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

Vergütungsgruppe IVa

  • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

  • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a heraushebt.

Vergütungsgruppe III

  • Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a heraushebt,

    nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 1a

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

Die von den Klägern für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1b bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 1a auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a voraussetzt, wobei die VergGr. IVb Fallgruppe 1a auf der VergGr. Vb Fallgruppe 1a aufbaut.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kläger erfüllten in den Arbeitsvorgängen, die den Status der Minderjährigen beträfen und zu irreversiblen Festlegungen führten, die Tatbestandsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 1a. Zu diesen statusrelevanten Arbeitsvorgängen gehörten die Feststellung der Vaterschaft, die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses, die Änderung oder Festlegung des Familiennamens sowie die Regelung von Erbansprüchen. Die Tätigkeit des Klägers zu 1) als Vormund erfülle ebenfalls die Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 1a BAT. Da auf diese Arbeitsvorgänge mehr als ein Drittel, aber weniger als 50 % der Tätigkeit der Kläger entfielen, sei ihre Tätigkeit der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa zuzuordnen.

Dem ist unabhängig von der Frage der Arbeitsvorgänge nicht zu folgen.

a) Da die Tätigkeit der Kläger zwischen den Parteien unstreitig ist und die beklagte Hansestadt selbst die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgruppe 1a BAT/BL als erfüllt betrachtet, reichte eine summarische Überprüfung durch die Vorinstanzen aus. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Tätigkeit der Kläger erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Eine Begründung dazu fehlt. Der Senat kann sie nachholen. Die Kläger müssen das Recht der Vormundschaft über nichteheliche Minderjährige, insbesondere das Recht der gesetzlichen Amtspflegschaft beherrschen, sich hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft im Wege der Anerkennung oder durch gerichtliche Klage, im Unterhaltsrecht, vor allem in den besonderen Vorschriften für das nichteheliche Kind und seiner Mutter, §§ 1615a bis 1615o BGB einschließlich Steuerrecht, im Unterhaltsklageverfahren sowie im Umgangsrecht, Erbrecht, Namensrecht, Adoptionsrecht – offene und Inkognitoadoptionen – usw. auskennen sowie mit den Zuständigkeiten und sonstigen Rechtsinstituten wie Aufenthaltsbestimmungspflegschaft, Beistandschaft, Ehelichkeitsanfechtung usw. vertraut sein. Damit benötigen sie gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Da sie mit diesen unter Entwicklung einer eigenen Initiative entsprechende Ergebnisse erarbeiten – Wahrnehmung der in § 1706 BGB genannten Angelegenheiten –, erbringen sie selbständige Leistungen.

b) Auch für die Prüfung des Heraushebungsmerkmals der “besonders verantwortungsvollen” Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL durfte das Landesarbeitsgericht den pauschalen Prüfungsmaßstab anwenden. Die beklagte Hansestadt sieht auch dieses Tätigkeitsmerkmal als erfüllt an. Das Landesarbeitsgericht ist von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, eine Tätigkeit sei “besonders verantwortungsvoll”, wenn dies seinen Grund im Behördenapparat, in den Auswirkungen der Tätigkeit für die Lebensverhältnisse Dritter und in sonstigen vergleichbaren Konsequenzen haben könne. Im Falle der Kläger ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts das Tätigkeitsmerkmal “besonders verantwortungsvoll” deswegen erfüllt, weil jedes Tätigwerden des Klägers/der Kläger sich unmittelbar auf seine Mündel oder Pfleglinge und auf deren soziale und emotionale Beziehungen zur Mutter, zum Vater, zu Verwandten und sonstigen betreuenden Personen auswirke. Dies bedinge schon in der den zu treffenden Entscheidungen vorgelagerten Phase der Ermittlung und Aufklärung äußerste Konzentration und Behutsamkeit. Es hat auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. September 1987 – 4 Sa 639/87 –, abgedruckt bei Hofmann, aaO, S 525 II, S. 3 ff., verwiesen. Dort ist für einen als Sachbearbeiter im Sachgebiet Vormundschaften und Pflegschaften für Erwachsene tätigen Verwaltungsangestellten ausgeführt, ihm obliege eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Mündeln/Pfleglingen, für die er wichtige Entscheidungen treffe und für deren Lebenssituation es von entscheidender Bedeutung sei – sei es in eingegrenzten Bereichen, sei es bezogen auf ihre gesamte Lebensführung –, daß der Kläger sachgerechte Entscheidungen treffe, die sich im Rahmen der Gesetze hielten. Darüber hinaus sei seine Tätigkeit auch deswegen besonders verantwortungsvoll, weil er sie ohne wesentliche Kontrolle ausübe. Zwar habe das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Vormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten (§ 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB). Es dürfe aber grundsätzlich nicht anstelle des Vormunds für das Mündel tätig werden (vgl. § 1837 Abs. 2 BGB). Die Aufsicht beschränke sich darauf, zu überwachen, ob sich die Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken und der vom Vormundschaftsgericht getroffenen Anordnungen halte. Daß der Vormund dem Mündel nach schuldrechtlichen Grundsätzen hafte (§ 1833 BGB), ergebe sich auch daraus, daß die Kontrolle sich nicht darauf erstrecke, jeweils Einzelmaßnahmen zu überprüfen. Soweit in den gesetzlich geregelten Fällen eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen sei, mindere dies die Verantwortung nicht, da die konkreten tatsächlichen Rechtshandlungen vom Vormund durchgeführt werden müßten und erst dann der formale Akt der Genehmigung erfolge.

Entsprechendes gilt auch hier.

Auf die gesetzliche Amtspflegschaft sind gem. § 56 Abs. 1 KJHG die Bestimmungen des BGB anzuwenden, soweit nicht Sonderbestimmungen nach dem KJHG eingreifen (§ 56 Abs. 2 bis 4 KJHG). Das Jugendamt als Amtspfleger und damit der Mitarbeiter, dem die Ausübung der Amtspflegschaft übertragen ist, untersteht damit nach § 1837 Abs. 2 BGB der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Die vom Amtspfleger nach § 1706 BGB wahrzunehmenden Aufgaben berühren wichtige Belange des Kindes, die Interessen hat der Amtspfleger im Rahmen der gesetzlichen Schranken und der ggf. vom Vormundschaftsgericht getroffenen Anordnungen zu wahren.

Dieses Ergebnis der summarischen Überprüfung der Merkmale der VergGr. Vb Fallgruppe 1a und der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Die Kläger erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 1a, 1b BAT/BL. Ihre Tätigkeit hebt sich weder mindestens zur Hälfte noch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a heraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975) erfordert die VergGr. IVa BAT eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes.

aa) Die den Klägern übertragenen Aufgaben sind nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 1a, 1b BAT/BL.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit aus der Fallgruppe 1a VergGr. IVb sei darin zu sehen, daß die Kläger in besonderer Weise mit den von ihnen betreuten Personen und deren Angehörigen in Verbindung stünden. Grund für die Tätigkeit der Kläger sei der Umstand, daß die zu betreuenden Personen nicht in familiären Verhältnissen lebten, die dem Normalfall entsprächen. Abgesehen von dem Aspekt, daß die Art ihres Tätigwerdens sich unmittelbar auf die Betreuten und deren Bezugspersonen auswirke, seien die Auswirkungen der von ihnen getroffenen Entscheidungen oder Festlegungen für die Beteiligten von kaum zu überbietender existentieller Bedeutung. Die Übertragung derartiger Entscheidungen auf Verwaltungsangehörige setze voraus, daß diese nicht nur in der Lage seien, sich professionell mit den rechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit auseinanderzusetzen, sondern daß sie auch in der Lage seien, der besonderen psychosozialen Situation der Mündel und Pfleglinge und deren Bezugspersonen entsprechend handeln zu können. Zum Anforderungsprofil für die ausgeübte Tätigkeit in den Arbeitsvorgängen gehöre demnach auch, daß die Kläger professionell Personen in sozialen und Beziehungskonflikten, die zum Teil extrem zugespitzt seien, begegnen könnten. Schlichter “common sense” möge oft ausreichen, begrenze aber das Anforderungsprofil nicht. Insofern höben sich die Anforderungen hinsichtlich der Schwierigkeit der administrativen Tätigkeit, die die Kläger ausübten, sehr deutlich aus dem Anforderungsprofil der Fallgruppe 1a VergGr. IVb heraus. Die Kombination zwischen typischen Verwaltungs- und Rechtskenntnissen und spezifischen sozialarbeiterischen Fähigkeiten und Kenntnissen stelle sich als qualitativ deutlich gesteigertes Anforderungsprofil dar.

Dem folgt der Senat nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgruppe 1a und 1b BAT/BL wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei ist zu beachten, daß die Tarifvertragsparteien die Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit gegenständlich nicht beschränkt haben. Sie fordern lediglich, daß die Tätigkeit des Angestellten selbst die entsprechende Qualifikation verlangt. Demgemäß muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so daß eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muß (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Daß die Kläger in besonderer Weise mit den von ihnen betreuten Personen und deren Angehörigen in Verbindung stünden, ist im allgemeinen Theorie, weil das nichteheliche Kind kraft Gesetzes nach § 1706 BGB für die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten einen Pfleger erhält und diese Amtspflegschaft mehr oder weniger routinemäßig abläuft, wie die vom Kläger zu 1) vorgelegten Aktenstücke deutlich zeigen. Grund für die Tätigkeit der Kläger ist nicht der Umstand, daß die zu betreuenden Personen nicht in familiären Verhältnissen leben, die dem Normalfall entsprechen, was immer das sein mag, sondern weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die nichteheliche Mutter oft einer Reihe von Aufgaben nicht gewachsen ist, und deshalb bestimmt hat, daß das Kind, sofern es nicht eines Vormundes bedarf, für die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten einen Pfleger erhält. Aus der Formulierung des § 1707 Satz 2 BGB ist immerhin zu entnehmen, daß im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden ist, wenn die nichteheliche Mutter die nach § 1706 BGB dem Pfleger zugedachten Aufgaben selbst wahrnimmt. Abgesehen davon muß sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben. “Unnormale Familienverhältnisse” sind allenfalls erschwerende Begleitumstände bei der Arbeit, stehen als solche aber nicht von vornherein für eine erforderliche erhöhte Qualifikation. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die Art des Tätigwerdens der Kläger wirke sich unmittelbar auf die Betreuten und deren Bezugspersonen aus, die Auswirkungen oder Festlegungen seien für die Beteiligten von kaum zu überbietender Bedeutung, vermag die besondere Schwierigkeit im Tarifsinne nicht zu belegen, sondern gehört allenfalls zum Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung. Ein Bezug zu einer erforderlichen erhöhten Qualifikation ist mit diesem Allgemeinplatz nicht hergestellt. Auch soweit ausgeführt ist, die Übertragung von Entscheidungen im Sinne des § 1706 BGB auf Verwaltungsangehörige setze voraus, daß diese nicht nur in der Lage seien, sich professionell mit rechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit auseinanderzusetzen, sondern daß sie auch in der Lage seien, der besonderen psychosozialen Situation der Mündel und Pfleglinge und deren Bezugspersonen entsprechend handeln zu können gilt nichts anderes. Mit dieser Aussage ist nicht belegt, daß und warum im Vergleich zu unter die Fallgruppe 1a der VergGr. IVb fallenden Tätigkeiten die Tätigkeit der Kläger eine erhöhte Qualifikation verlangt. Es ist übersehen, daß es sich in der Regel um Routineabläufe handelt, die von der formalisierten – Anerkennung oder Klage – Vaterschaftsfeststellung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu der schon selteneren Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten reicht. Entsprechendes gilt für Namensänderungen und offene oder Inkognitoadoptionen. Der sozialarbeiterische Kontext gerät insoweit in den Hintergrund, jedenfalls haben weder die Kläger noch das Landesarbeitsgericht herausgearbeitet, was die höhere Qualifikation bei der Amtspflegschaft ausmachen soll. Es wird zum einen die oft zu findende Argumentation hinsichtlich der Tätigkeit von Betreuern für Volljährige kritiklos übernommen und zum anderen übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Senats sich die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung als Behördenbetreuer in der Regel nicht durch besondere Schwierigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 und 16 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst heraushebt (Senatsurteil vom 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband). Für den Verwaltungsangestellten in der Tätigkeit eines Amtspflegers im Sinne des § 1706 BGB kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die besondere Schwierigkeit im Sinne eines Wissens und Könnens, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL in gewichtiger Weise übersteigt, ist auch mit der vom Landesarbeitsgericht aus der Kombination von Verwaltungs- und Rechtskenntnissen und spezifischen sozialarbeiterischen Fähigkeiten gebildeten Anforderungsprofil nicht belegt. Weder die Kläger noch das Landesarbeitsgericht haben herausgearbeitet, was tatsächlich an deutlich höherem Wissen und Können bei der Durchführung von Amtspflegschaften erforderlich ist.

bb) Die Tätigkeit der Kläger hebt sich auch nicht durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL heraus.

Über die geforderte “besondere Schwierigkeit” hinaus muß sich die Tätigkeit noch durch ihre Bedeutung deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL herausheben. Dabei knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der “Bedeutung” des Aufgabengebietes an die Auswirkungen der Tätigkeit an, so daß es bei der Anwendung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 1a und 1b BAT/BL lediglich darauf ankommt, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten, aus welchem Grunde auch immer, deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (BAG Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP, aaO).

Da die Tätigkeit der Kläger schon wegen ihrer Schwierigkeit nicht aus dem herausragt, was die VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL von einem Verwaltungsangestellten verlangt, kann an sich dahinstehen, ob ihre Tätigkeit gegenüber der von einem in diese Vergütungsgruppe eingruppierten Angestellten verlangten in ihrer Bedeutung herausgehoben ist. Auch die Erfüllung dieses für die von den Klägern erstrebte Vergütung zusätzlich erforderlichen Tatbestandsmerkmals ist sehr zweifelhaft. Das Landesarbeitsgericht begründet die Heraushebung der Tätigkeit der Kläger aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL durch ihre Bedeutung im wesentlichen wie folgt: Die Regelung von Statusfragen habe nicht nur Bedeutung für die Belastung der öffentlichen Hand etwa mit Unterhaltsansprüchen, sie könne auch zur besonderen Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe nicht finanzieller Art führen. Die Ermittlung des Vaters, die Entscheidung für oder gegen eine Adoption, die Ausschlagung einer Erbschaft oder die Klärung von Erbschaftsansprüchen seien entscheidend dafür, ob sich der Lebensweg des Pfleglings oder Mündels steinig gestalte mit der Folge notwendiger Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen oder ob ein autonom geführtes Leben vorbereitet werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die Amtspflegschaften beschränken sich darauf, im jeweiligen Einzelfall für das nichteheliche Kind Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen. Die Tätigkeit der Kläger hat daher weder Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich noch unmittelbar auf die Allgemeinheit, sondern lediglich auf die betreuten Kinder, Mütter und Väter, ggf. Scheinväter, potentielle Adoptiveltern usw. und lediglich mittelbare, im Einzelfall sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit in finanzieller Hinsicht. Werden zahlungskräftige Unterhaltspflichtige nicht gefunden, bleiben die Kosten der Lebensführung von nichtehelichem Kind und Mutter auf der Allgemeinheit hängen. Auf diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, die Tätigkeit der Kläger hebe sich wegen ihrer finanziellen Auswirkungen durch ihre Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 1a BAT/BL heraus. Entsprechendes gilt für die vom Landesarbeitsgericht nicht näher erläuterte Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen nicht finanzieller Art.

cc) Da die Voraussetzungen der Vergütung nach VergGr. IVa BAT/BL für die 73 % bzw. mehr als 80 % der gesamten Arbeitszeit der Kläger ausmachenden Aufgaben als Amtspfleger ohnehin nicht gegeben sind, kommt es auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum zeitlichen Anteil an höherwertigen Tätigkeiten, die es wegen der Fallgruppen 1a, 1b aufgrund der von ihm gebildeten Arbeitsvorgänge gemacht hat, nicht mehr an. Die weiteren Arbeitsvorgänge können unberücksichtigt bleiben, da sie weder jeder für sich noch zusammengenommen ein Drittel der gesamten Arbeitszeit der Kläger belegen. Eine zusammenfassende Bewertung (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT) kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 2. Dezember 1987 – 4 AZR 408/87 – ZTR 1988, 177).

4. Ist eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 1a nicht gegeben, kann auch ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgruppe 1b BAT/BL nicht stattfinden.

Somit haben die Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III, hilfsweise IVa BAT/BL.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Peter Jansen, Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI893684

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