Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung der Leiterin einer Übersetzungsabteilung
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung einer leitenden Übersetzerin bei den Allierten Streitkräften
Normenkette
TVAL II §§ 51, 58
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 02.11.1989; Aktenzeichen 9 Sa 340/89) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.12.1988; Aktenzeichen 4 Ca 474/87) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Frankfurt am Main vom 2. November 1989 – 9 Sa 340/89 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin tarifgerecht in die VergGr. C 7 oder die VergGr. C 8 des TVAL II einzugruppieren ist.
Die Klägerin ist seit 1973 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Dolmetscherin und Übersetzerin für die Sprachen Deutsch/Englisch und Französisch/Englisch bzw. Französisch/Deutsch beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TVAL II) Anwendung.
Die 1947 geborene Klägerin ist ausgebildete Kindergärtnerin. Anschließend hielt sie sich mehrere Jahre in Amerika und Frankreich auf und studierte dort die jeweilige Landessprache mit entsprechenden Schlußexamina. Darüber hinaus setzte sie ihre Sprachstudien in verschiedenen Sprachinstituten (z.B. Institut Francais; Sprachenforum) in Deutschland und am College of San Mateo in Kalifornien fort, 1978 erhielt sie das Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer in Wiesbaden für Übersetzer. Sie ist u.a. Mitglied im Prüfungsausschuß der IHK Wiesbaden für die Fremdsprache Englisch.
Die Klägerin ist bei der US-Army Engineer Division Europe in Frankfurt am Main beschäftigt. Diese Dienststelle beschäftigt in der Bundesrepublik insgesamt ca. 1000 Mitarbeiter, davon ca. 600 am Hauptsitz in Frankfurt am Main. Aufgabe der Behörde ist die Planung und Betreuung der Durchführung von Baumaßnahmen aller Art für die US-Stationierungsstreitkräfte. Zu diesem Zweck waren bis Anfang 1985 den einzelnen Abteilungen jeweils Übersetzer zugeordnet, so die Klägerin zuletzt der Rechtsabteilung, 1984/1985 wurde die Organisation der Behörde geändert, die Übersetzungsarbeiten für alle Abteilungen – ausgenommen eine – wurden zusammengefaßt und eine zentrale Übersetzungsabteilung eingerichtet. Die Klägerin ist mit der Leitung dieser Übersetzungsabteilung betraut. Ihr unterstehen sechs Mitarbeiter, nämlich fünf Übersetzer und eine Sekretärin. Die Übersetzer erhalten sämtlich Gehalt nach Gehaltsgruppe C 6 TVAL II.
Der Übersetzungsdienst wurde dem Leiter der Abteilung „Estimates and Specifications Section” unmittelbar unterstellt, der seinerseits unmittelbar dem Leiter der Technical Engineering Branch, dem Zeugen B., unterstellt war. Der frühere Abteilungsleiter H. (bis ca. Ende 1987) der Section ist Amerikaner und spricht ebenso wie der derzeitige Abteilungsleiter weder Deutsch noch Französisch.
Unter dem 6. März 1985 wurde der Klägerin eine Änderung des Arbeitsverhältnisses dahin bestätigt, daß sie ab 1. Februar 1985 als „Lead Language Specialist (Übersetzer, Dolmetscher/Arbeitsaufsicht)” tätig sei. Die Eingruppierung der Klägerin, die seit dem 1. Dezember 1977 Gehalt aus Gehaltsgruppe C 7 TVAL II erhielt, blieb unverändert, obwohl zunächst von dem Abteilungsleiter H. eine Eingruppierung in die VergGr. C 8 vorgesehen worden war. In der nachträglich unter dem 6. Dezember 1985 erstellten Tätigkeitsbeschreibung ist die Klägerin nicht mehr als „Lead Language Specialist”, sondern als „Supervising Translator” (aufsichtsführender Übersetzer) bezeichnet.
Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 6. Dezember 1985 hat die Klägerin folgende Aufgaben wahrzunehmen: Anfertigen von Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische bzw. Französische und umgekehrt (35 %); Tätigkeiten als Dolmetscherin für Englisch und Französisch (25 %); Vergabe von Übersetzungen an Vertrags firmen und Kontrolle der dort angefertigten Übersetzungen (10 %); Beaufsichtigung von fünf bis sieben Übersetzern einschließlich Überprüfung von deren Arbeiten und Erledigung der notwendigen Verwaltungsarbeiten (30 %). Hinsichtlich der „Aufsicht”, unter welcher die Klägerin steht, ist vermerkt: Arbeitet unter allgemeiner Aufsicht des Abteilungsleiters.
Mit Schreiben vom 26. November 1985 hat die Klägerin Vergütung nach der VergGr. C 8 TVAL II geltend gemacht. Der Antrag wurde unter dem 3. August 1987 abgelehnt. Mit ihrer am 27. November 1987 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach den ihr tatsächlich zugewiesenen und von ihr auch ausgeübten Tätigkeiten erfülle sie die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe C 8 TVAL II. Sie habe sehr schwierige Übersetzungen auf technischem, rechtlichem und wissenschaftlichem Gebiet anzufertigen. Zu übersetzen seien u.a. Korrespondenzen, Gutachten, Verträge, Urteile, Prozeßakten und vieles andere mehr. Sie benötige hierzu Fachkenntnisse aus verschiedenen Gebieten wie Ingenieur-, Bau- und Rechtswesen. Sie sei als Konsekutiv-Dolmetscherin eingesetzt bei Konferenzen und Besprechungen aller Art, in denen die unterschiedlichsten Fachgebiete berührt seien. Andererseits teile sie den ihr unterstellten Übersetzern die Arbeiten zu, gebe fachlichen Rat bei schwierigen Übersetzungen und kontrolliere das Arbeitsergebnis stichprobenweise. Zusätzlich nehme sie administrative Tätigkeiten wahr und erledige alle personellen Angelegenheiten, welche die Übersetzungsabteilung beträfen. Sie sorge für eine wirtschaftliche Planstellenverwaltung.
Der zeitliche Anteil ihrer Aufsichts- und Leitungsaufgaben belaufe sich auf ca. 60 – 70 %, mit ca. 30 % sei der Anteil eigener Übersetzungen anzusetzen, ca. 10 % entfielen auf Verwaltungstätigkeiten. Die zeitlichen Anteile der einzelnen Tätigkeiten hätten zu keinem Zeitpunkt den Angaben in der Stellenbeschreibung entsprochen. Sie hätten sich aus der Notwendigkeit der anfallenden Arbeiten ergeben und seien von ihren Vorgesetzten zumindestens billigend hingenommen worden.
Darüber hinaus habe sie an von den Streitkräften durchgeführten Vorgesetzten-Seminaren teilgenommen. Eine Fachaufsicht sei von ihren Vorgesetzten weder ausgeübt worden, noch sei sie diesen mangels Sprachkenntnissen überhaupt möglich gewesen. Vielmehr habe sie allein deren disziplinärer Aufsicht unterstanden. Nur in größeren Abständen informiere sie ihre Vorgesetzten und erstatte in allgemeiner Form Berichte. Insgesamt sei ihre Tätigkeit als die einer Chefübersetzerin anzusehen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1985 Vergütung nach der VergGr. C 8 des Tarifvertrages vom 16. Dezember 1966 für die Zivilbeschäftigten bei den US-Streitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der geltenden Fassung vom 9. Februar 1983 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nach der Tätigkeitsbeschreibung zu 60 % mit Übersetzungs- und Dolmetscher-Tätigkeiten befaßt, zu 30 % mit Aufsichtsfunktionen und zu 10 % mit Verwaltungsaufgaben. Eine andere Aufteilung der Aufgaben sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Klägerin arbeite unter allgemeiner Aufsicht des Abteilungsleiters, der auch eine Fachaufsicht ausübe. Der Klägerin würden die zu übersetzenden Texte zugewiesen mit Terminsangaben. Sie könne also nicht selbst bestimmen, was und wann es zu übersetzen sei. Eine fachliche Kontrolle erfolge insbesondere durch die Benutzer. Die Klägerin habe keine umfassende Spezialausbildung im tariflichen Sinne. Wenn die Klägerin in erhöhtem Maße Aufsichtsfunktionen an sich gezogen habe und wahrnehme, sei das nicht mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt. Die für die Eingruppierung entscheidenden auszuübenden Tätigkeiten rechtfertigten eine Eingruppierung nach Gehaltsgruppe C 8 TVAL II nicht. Die Klägerin sei nicht Chefübersetzerin, sondern nur aufsichtsführende Übersetzerin. Die ihr unterstellten Übersetzer seien besonders qualifiziert, was schon deren Eingruppierung in Gehaltsgruppe C 6 TVAL II zeige. Einer eingehenden Überprüfung ihrer Arbeit bedürfe es daher nicht, es genügten Stichproben. Im übrigen sehe auch die Vergütungsgruppe C 7 TVAL II, in der die Klägerin eingruppiert sei, einen hohen Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad vor. Zu berücksichtigen sei weiter, daß die Übersetzungen zum großen Teil schon mit Computerhilfe erstellt würden, was ihren Schwierigkeitsgrad weiter mindere. Die Klägerin stehe auch unter fachlicher Aufsicht. Es erfolgten zumindest stichprobenweise Kontrollen durch den Vorgesetzten.
Das Arbeitsgericht hat dem Klageanspruch für die Zeit ab 1. Januar 1986 entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Klageanspruch auf die Anschlußberufung der Klägerin in vollem Umfang entsprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. C 8 des § 58 TVAL II.
I.1. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVAL und der diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung.
2. Nach §§ 51 Abs. 2, 51 Abs. 3 TVAL II ist die Klägerin in diejenige Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch den Vergleich ihrer Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe nach dem Tarifvertrag vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen zu ermitteln ist, wobei die überwiegende Tätigkeit maßgebend ist. Bei der Eingruppierung sind tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art jeweils für sich zu bewerten, eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. BAG Urteil vom 20. Januar 1982 – 4 AZR 392/79 – AP Nr. 1 zu § 51 TVAL II).
3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen danach folgende Gehaltsgruppen in Betracht:
Gehaltsgruppe 7 und 7 a
Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten
auf technischem Gebiet oder bei einer Kontrolltätigkeit im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- oder Finanzwesen u.ä. ausführen,
oder
andere Arbeiten gleichen Umfangs mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung verrichten.
Diese Gruppe erfordert:
Spezialausbildung und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten oder verwaltungsmäßige Erfahrung, oder
gründliche Kenntnisse auf einem speziellen schwierigen Gebiet, oder
gründliche Allgemeinkenntnisse des betreffenden Berufs,
eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebiets,
und
weitgehende eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönliche Initiative
Beispiele
zur Gehaltsgruppe 7
Juristischer Sachbearbeiter Sachbearbeiter, aufsichtführend (Mietfestsetzung und Schadenersatzansprüche |
Tabellierer (Aufsicht) Kartograph (Aufsicht) Technischer Einkaufsleiter |
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Ingenieure |
Sachbearbeiter (Betriebsorganisation) |
(z.B. Bau-, Kraftfahrzeug-, Elektro-, Betriebs-Ingenieur usw.) |
Buchhaltungsvorsteher |
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Buchprüfer |
Bauleiter |
Übersetzer |
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Gehaltsgruppe 8
Angestellte, die unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad
auf technischem Gebiet, auf dem Gebiet der Kontrolle und Verwaltung im Büro, im Betrieb, im Finanzwesen u.ä. ausführen, oder
andere Arbeiten gleichen Umfanges mit der gleichen Schwierigkeit und Verantwortung verrichten.
Diese Gruppe erfordert:
Umfassende Spezialausbildung und Erfahrung in Kontroll- und Verwaltungsfragen, oder
eingehende und gründliche Kenntnisse auf einem schwierigen Spezialgebiet, oder
gründliche Kenntnisse des betreffenden Berufs,
eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Fachgebietes,
und
weitgehende eigene Urteilsfähigkeit, Entscheidungsvermögen sowie persönliche Initiative
Beispiele
Rechtsberater |
Leitende Ingenieure |
Referent für Betriebsorganisation |
Elektro-Ingenieur |
Leiter der Buchprüfungsabteilung |
Statiker |
Chefübersetzer |
Architekt |
Chemiker |
Oberbauleiter |
4. Hieraus folgt zunächst, daß die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II für Angestellte in der Weise aufeinander aufbauen, daß in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation, wobei letztere in den Gehaltsgruppen C 7 und C 8 allerdings gleich sind (BAG Urteil vom 24. April 1974 – 4 AZR 267/73 – AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II). Dieser Aufbau bedingt aber wiederum, daß bei der Auslegung und Anwendung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale die Abgrenzung der einzelnen objektiven und subjektiven Kriterien jeweils nach den Anforderungen der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppe vorzunehmen ist (BAG Urteil vom 24. April 1974, a.a.O.).
5. Der Hauptunterschied der Vergütungsgruppen C 7 und C 8 liegt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, einmal im Grad der Aufsicht über den Angestellten. Während in der VergGr. C 7 der Angestellte „unter allgemeiner Aufsicht” tätig ist, erfordert die VergGr. C 8 Arbeiten „unter allgemeiner Verwaltungsaufsicht”. Zum anderen unterscheiden sich beide Vergütungsgruppen hinsichtlich des Grades der Schwierigkeit und der Verantwortung. Während die VergGr. C 7 „sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten” verlangt, sind für die VergGr. C 8 darüber hinaus „Arbeiten von sehr großem Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad” erforderlich. Das Landesarbeitsgericht hat daraus zutreffend geschlossen, aus der deutlich voneinander abweichenden Wortfolge ergebe sich, daß der Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad der Arbeiten in der Gehaltsgruppe C 8 gegenüber denen der Gehaltsgruppe C 7 in erheblichem Umfang gesteigert sein müsse.
Ferner hat das Landesarbeitsgericht auch mit Recht zur Abgrenzung und Auslegung der Tätigkeitsmerkmale der beiden fraglichen Gehaltsgruppen die dort genannten Tätigkeitsbeispiele Übersetzer/Chefübersetzer herangezogen; denn das Beispiel Chefübersetzer ist von den Tarifvertragsparteien nur in der Gehaltsgruppe C 8 aufgeführt worden (vgl. hierzu BAG Urteil vom 7. Oktober 1981 – 4 AZR 192/79 – AP Nr. 1 zu § 53 TVAL II, m.w.N.). Die Tarifvertragsparteien geben nämlich durch die Bezeichnung in einer einzigen Gehaltsgruppe zu erkennen, daß die Tätigkeit als Chefübersetzerin die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der bestimmten Gehaltsgruppe erfüllt.
II. Das Landesarbeitsgericht hat unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze die Tätigkeit der Klägerin als die einer „Chefübersetzerin” angesehen.
1. Bei der Bezeichnung „Chefübersetzerin” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Tatsachengericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob dieses vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen und schließlich, ob alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BAG Urteil vom 11. März 1987 – 4 AZR 229/86 – AP Nr. 134 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren zahlreichen Nachweisen).
2. Solche Rechts fehler sind weder erkennbar noch von der Revision aufgezeigt worden. Diese erschöpft sich vielmehr darin, der Wertung der Tätigkeiten der Klägerin als die einer Chefübersetzerin durch das Landesarbeitsgericht eine eigene Wertung gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die angegriffene Wertung des Landesarbeitsgerichts unzutreffend sei. Dabei räumt sie selbst ein, daß die Klägerin zumindest nicht nur als „Übersetzerin”, wie in der Tarifgruppe C 7 verlangt, einzuordnen ist, sondern als „aufsichtsführende Übersetzerin”. Die Revision geht also selbst davon aus, daß die Klägerin eine Tätigkeit ausübt, die mit höherer Verantwortung und Schwierigkeit als die einer Übersetzerin verbunden ist. Die Tarifgruppe C 7 kennt aber, anders als für Tabellierer und Kartographen, keine „aufsichtsführende” Tätigkeit einer Übersetzerin. Zudem wird die Auffassung des Landesarbeitsgerichts durch die Überlegung gestützt, daß in die Gehaltsgruppen C 6 und C 7 neben den Übersetzern auch Buchprüfer eingeordnet sind. Deren Abteilungsleiter ist eingruppiert in die Gehaltsgruppe C 8. Dies läßt den Schluß zu, daß auch der Abteilungsleiter der Übersetzungsabteilung, hier die Klägerin, unter dem Begriff „Chefübersetzer” dort eingruppiert ist. Darüber hinaus übersieht die Revision, daß den Tatsachengerichten im Bereich des TVAL II wegen der großen Reichweite und des hohen Maßes der Unbestimmtheit der tariflich verwendeten Rechtsbegriffe ein besonders weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1974 – 4 AZR 267/73 – AP Nr. 2 zu § 58 TVAL II, m.w.M.).
Ebenso geht der Hinweis der Revision auf die nachträglich erstellte Arbeitsplatzbeschreibung fehl, weil die tariflichen Tätigkeitsmerkmale hierauf nicht abstellen (BAG Urteil vom 24. April 1974, a.a.O.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Schneider, Pallas, Wiese
Fundstellen