Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Höhergruppierung
Leitsatz (redaktionell)
Der Personalrat kann der Übertragung einer vorübergehend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit an den Angestellten auf Dauer auch ohne Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter wirksam zustimmen.
Orientierungssatz
Siehe auch die vorangegangene Entscheidung des BAG vom 10.3.1982 4 AZR 541/79 = AP Nr 7 zu § 75 BPersVG.
Normenkette
BAT § 24; BPersVG § 75 Abs. 2; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17, § 23 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 16.11.1982; Aktenzeichen 3 Sa 535/82) |
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 31.01.1978; Aktenzeichen 3 Ca 1785/76) |
Tatbestand
Der Kläger, der der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, steht seit 1966 als technischer Angestellter in den Diensten der Beklagten. Er wird beim Bundesamt (B) beschäftigt. Seit 1. Juli 1972 erhält er Vergütung nach VergGr. V b BAT.
Ab 1. Juli 1975 übte der Kläger folgende Tätigkeiten mit folgenden Anteilen an seiner Gesamtarbeitszeit aus:
1. Leitung der Untersuchungskommission des
B bei der Untersuchung besonderer Vor-
kommnisse am Unfallort im Bereich der
gesamten Bundeswehr (10 v.H.),
2. federführende Bearbeitung der gesamten
Untersuchung der besonderen Vorkommnis-
se einschließlich Berichterstattung
(30 v.H.),
3. Untersuchungen aufgrund von Beanstan-
dungsmeldungen (30 v.H.),
4. Büroarbeiten, wie Entwerfen von Stati-
stiken und Terminplänen, Kontrolle von
Terminen und Auftragsabwicklungen
(30 v.H.).
Die unter den Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Tätigkeiten wurden dem Kläger zunächst nur vorübergehend auf Widerruf und gegen Zahlung einer persönlichen Zulage (Differenz zur VergGr. IV b BAT) übertragen. Ab 1. Dezember 1975 wurde der Kläger ohne Zulage in derselben Tätigkeit weiterbeschäftigt. Ab 10. Februar 1977 wurde dem Kläger zunächst vorübergehend und ab 1. März 1978 endgültig eine neue Tätigkeit (Mitarbeit beim Hilfsreferenten und den Sachbearbeitern, insbesondere Misch- und Sondergeräte) übertragen, die die Beklagte nach VergGr. V b des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT bewertet.
Der Kläger meint, daß die von ihm ab 1. Juli 1975 ausgeübte Tätigkeit die tariflichen Merkmale der VergGr. IV b BAT erfüllte. Denn im Rahmen des Aufgabengebietes "besondere Vorkommnisse und Beanstandungen" seien mindestens während 50 v.H. der Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge angefallen, die mit "ingenieurmäßigen Leistungen" zu qualifizieren seien. Er verfüge zwar nicht über eine Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, sei aber "sonstiger Angestellter" im Sinne der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 21. Er stehe einem Ingenieur aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nach.
Der Kläger hat demgemäß beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, den Kläger ab 1. Juli
1975 nach VergGr. IV b BAT zu vergü-
ten,
2. festzustellen, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, dem Kläger die Dif-
ferenzbeträge zwischen den VergGrn.
V b und IV b BAT mit 4 v.H. ab 1. De-
zember 1975 zu verzinsen, gerechnet
von der jeweiligen Fälligkeit am
15. eines jeden Monats.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, daß der Kläger die tariflichen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe schon deshalb nicht erfülle, weil er nicht über Ingenieurskenntnisse verfüge. Darüber hinaus benötige er auch für die Erledigung seiner Aufgaben keine dementsprechenden Kenntnisse, wie sie in Tiefe und Breite bei einem graduierten Ingenieur anzutreffen seien. Im übrigen bestreitet die Beklagte, daß der Personalrat einer Höhergruppierung des Klägers zugestimmt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn ab 1. Dezember 1975 nach VergGr. IV b BAT zu vergüten. Diesem Klageantrag hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 23. Januar 1979 entsprochen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 10. März 1982 - 4 AZR 541/79 - das landesarbeitsgerichtliche Urteil in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag für die Zeit ab 10. Februar 1977 stattgegeben hat. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Senat hat dem Landesarbeitsgericht aufgegeben zu prüfen, ob der Personalrat der dauernden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger ab 1. Dezember 1975 zugestimmt hatte.
Nach der Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht hat der Kläger hierzu vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 3. Juni 1976 an die Beklagte seine Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT beantragt und dem Personalrat eine Durchschrift des Schreibens übersandt. Daraufhin habe der Personalrat mit Schreiben vom 9. Juni 1976 an die Beklagte der Höhergruppierung des Klägers zugestimmt. Das Schreiben des Klägers vom 3. Juni 1976 hat folgenden Wortlaut:
"Mein Antrag auf Höhergruppierung nach dem
37. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 18.
12. 1975
------------------------------------------
Unter Bezugnahme auf obigen Antrag, auf den
ich bisher keinen Bescheid erhalten habe,
bitte ich nunmehr, meine Eingruppierung in
die VergGr. IV b BAT durchzuführen.
Die am 30. 3. 1976 stattgefundene Arbeits-
platzüberprüfung muß unbestritten ergeben
haben, daß ich die Anforderungen der hö-
herwertigen Vergütungsgruppe erfülle; so-
mit ist die personelle Maßnahme - mit Wir-
kung vom 1. 12. 1975 an - als zwingend
rechtliche Folge zu vollziehen.
Bereits vom 1. 8. 1975 bis zum 30. 11.
1975 wurde mir gemäß Verfügung des Refe-
rats ZA IV 5 eine persönliche Zulage in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
den Vergütungen der VergGr. V b BAT und
der VergGr. IV b BAT gezahlt.
Es wird um umgehende Erledigung gebeten."
In dem Schreiben des Personalrats vom 9. Juni 1976 an die Beklagte heißt es:
"Antrag des Angestellten Rolf T , AT
IV 3, auf Höhergruppierung aufgrund des
37. Änderungstarifvertrages
Sein Schreiben vom 3. 6. 1976
Der Angestellte hat dem Personalrat Durch-
schrift seines Schreibens vom 3. 6. 1976
übersandt.
Der Personalrat stimmt - sofern die Anfor-
derungen erfüllt sind - bereits jetzt ei-
ner Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT
zu und wäre für eine Unterrichtung dank-
bar, wie Sie in dieser Angelegenheit ent-
schieden haben."
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger
auch über den 9. Februar 1977 hinaus
nach VergGr. IV b BAT zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage in diesem Umfang abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Personalrat habe der Höhergruppierung des Klägers nicht zugestimmt. Bei dem Schreiben des Personalrats vom 9. Juni 1976 handele es sich lediglich um die Ankündigung einer Zustimmung für den Fall einer förmlichen Beteiligung. Derartige Äußerungen des Personalrats seien für das Mitbestimmungsverfahren ohne rechtliche Bedeutung. Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren sei vielmehr, daß der Leiter der Dienststelle den Personalrat beteilige und um Zustimmung bitte. Erst dann könne der Personalrat einen entsprechenden Beschluß fassen. Dazu sei es jedoch im vorliegenden Fall nicht gekommen.
Das Landesarbeitsgericht hat in seinem zweiten Berufungsurteil festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 10. Februar 1977 hinaus nach VergGr. IV b BAT zu bezahlen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung auch für die Zeit ab 10. Februar 1977 stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 10. Februar 1977 hinaus Vergütung nach VergGr. IV b BAT zu gewähren. Denn der Kläger ist in diese Vergütungsgruppe wirksam eingruppiert.
Nach der zurückverweisenden Entscheidung des Senats steht für das weitere Verfahren - und damit auch jetzt für den Senat - bindend fest, daß die Beklagte dem Kläger ab 1. Dezember 1975 auf Dauer eine nach VergGr. IV b BAT zu bewertende Tätigkeit übertragen hat (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO; BAG 36, 1 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision). Es ist vorliegend nur noch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein entsprechender Vergütungsanspruch über den 10. Februar 1977 hinaus zusteht. Dies hängt nach der zurückverweisenden Entscheidung des Senats davon ab, ob der Personalrat der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger zugestimmt hat. Das Landesarbeitsgericht hat dies mit im wesentlichen zutreffender Begründung bejaht.
Das Landesarbeitsgericht sieht rechtsfehlerfrei in dem Schreiben des Personalrats vom 9. Juni 1976 an die Beklagte eine Zustimmung zur Höhergruppierung des Klägers. Es handelt sich insoweit um eine individuelle Willenserklärung, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen kann, ob die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich möglich ist, ob sie gegen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verstößt, ob Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BAG Urteil vom 18. Juni 1980 - 4 AZR 463/78 -, AP Nr. 68 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit weiteren Nachweisen). Solche Rechtsverstöße sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt sogar naheliegend.
Dem Kläger war zunächst ab 1. Juli 1975 vorübergehend und ab 1. Dezember 1975 auf Dauer eine neue Tätigkeit übertragen worden, die er als höherwertig ansah, was auch der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil bestätigt hat. Aus der dem Personalrat übersandten Durchschrift des Schreibens des Klägers vom 3. Juni 1976 konnte der Personalrat entnehmen, daß dem Kläger vom 1. August 1975 bis 30. November 1975 zunächst vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit nach VergGr. IV b BAT übertragen worden war, da er für diesen Zeitraum eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungen der VergGr. V b und IV b BAT erhielt, und daß er ab 1. Dezember 1975 eine Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT aufgrund seiner neuen Tätigkeit erstrebte, hinsichtlich derer auch eine Arbeitsplatzüberprüfung stattgefunden hatte. Wenn der Personalrat aufgrund dieser Informationen des Klägers einer Höhergruppierung des Klägers nach VergGr. IV b BAT mit Schreiben vom 9. Juni 1976 zustimmte, brachte er damit sein Einverständnis zum Ausdruck, daß dem Kläger seine neue Tätigkeit auf Dauer übertragen werden könne und der Personalrat einer damit verbundenen Höhergruppierung nach VergGr. IV b BAT zustimme. Der einschränkende Zusatz "sofern die Anforderungen erfüllt sind" bedeutet insoweit nur, daß der Personalrat mit der Gewährung der Vergütung nach VergGr. IV b BAT dann einverstanden war, wenn die neue Tätigkeit des Klägers den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprach. Demgemäß hat das Landesarbeitsgericht auch ausdrücklich festgestellt, daß der Personalrat der dauernden Übertragung der dem Kläger früher vorläufig übertragenen Tätigkeit ab 1. Dezember 1975 zugestimmt hat.
Die gegen diese Auslegung des Schreibens des Personalrats vom 9. Juni 1976 erhobenen Einwendungen der Revision sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hatte keinen Anlaß zu prüfen, ob der Personalrat im vorliegenden Fall von seinem Initiativrecht nach § 70 Abs. 2 BPersVG Gebrauch machen wollte. Da die höherwertige Tätigkeit dem Kläger bereits übertragen war, brauchte sie der Personalrat nicht zu beantragen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht auch nicht angenommen, daß der Personalrat nur einer Höhergruppierung, nicht aber der dauernden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zugestimmt hat. Unerheblich ist es, daß in dem Schreiben des Personalrats nicht zum Ausdruck kommt, daß der Personalrat die Zustimmung "beschlossen" hat. Wenn der Personalrat der Beklagten die Zustimmung mitteilte, muß mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß der Personalrat hierüber einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat. Nur dann kann von einer Zustimmung zur Höhergruppierung die Rede sein.
Die Zustimmung des Personalrats zur Höhergruppierung des Klägers ist nicht deshalb unwirksam, weil der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 bis 5 BPersVG nicht eingeleitet und durchgeführt hat. Für das vom Personalrat bei der Erteilung seiner Zustimmung zu beachtende Verfahren sieht das Gesetz keine besonderen Vorschriften vor. Die Vorschriften des § 69 Abs. 2 bis 5 BPersVG regeln nur, welches Verfahren der Dienststellenleiter bei der Einholung der Zustimmung des Personalrats und der Personalrat bei der Verweigerung der Zustimmung zu beachten haben. Für die vom Personalrat beschlossene und erteilte Zustimmung selbst schreibt das Gesetz kein bestimmtes Verfahren vor. Demgemäß kann die Zustimmung auch formlos erteilt werden (Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 69 Rz 38). Ebenso ist die vom Personalrat erteilte Zustimmung zu einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers wirksam, wenn der Dienststellenleiter überhaupt kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet hat.
Außerdem kann aus § 70 Abs. 2 BPersVG geschlossen werden, daß der Personalrat einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auch ohne Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens durch den Leiter der Dienststelle wirksam zustimmen kann. Der Personalrat kann nämlich nach dieser Vorschrift dem Leiter der Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorschlagen (im vorliegenden Fall war dies entgegen der Auffassung der Revision deshalb nicht möglich, weil die mitbestimmungspflichtige Maßnahme - Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - bereits vom Arbeitgeber im Dezember 1975 getroffen worden war). Entspricht der Dienststellenleiter der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht, bestimmt sich gemäß § 70 Abs. 2 BPersVG das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG (Einschaltung der Stufenvertretung). § 70 Abs. 2 BPersVG regelt aber nicht, wie zu verfahren ist, wenn der Dienststellenleiter die vorgeschlagene Maßnahme durchführen will. Da § 70 Abs. 2 BPersVG nur auf § 69 Abs. 3 BPersVG Bezug nimmt, ist daraus zu schließen, daß der Dienststellenleiter - wenn er die Maßnahme durchführen will - kein Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 BPersVG mehr einzuhalten hat. In dem Vorschlag des Personalrats liegt hier bereits eine wirksame Zustimmung zur Maßnahme. Folgerichtig muß man dann auch eine nachträgliche Zustimmung des Personalrats zu einer vom Arbeitgeber bereits durchgeführten Maßnahme ohne Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens seitens des Dienststellenleiters als zulässig und wirksam ansehen.
Darüber hinaus wäre es widersinnig, wenn eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme trotz Zustimmung des Personalrats deshalb unwirksam wäre, weil der Arbeitgeber ein notwendiges Mitbestimmungsverfahren nicht eingeleitet hat. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre das rechtsmißbräuchlich.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Griebeling Dr. Etzel
Pfister Dr. Börner
Fundstellen
Haufe-Index 439075 |
BlStSozArbR 1985, 299-299 (T) |
AP § 75 BPersVG (LT1), Nr 13 |
PersR 1985, 127-128 (LT1) |
PersV 1987, 514-515 (LT) |
RiA 1986, 85-85 (LT1) |