Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben. Berücksichtigung von Freizeitausgleich bei der Feststellung des Vorliegens von Überzeitarbeit iSd. § 3 Abs. 1 JazTV. Auslegung von §§ 2 bis 5 JazTV. öffentlicher Dienst
Leitsatz (amtlich)
Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Grund von Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto Freizeit nach § 4 Abs. 5 JazTV gewährt, gilt dies als “angeordnete und geleistete Arbeit” iSv. § 3 Abs. 1 JazTV und ist bei der Feststellung von Überzeitarbeit mitzuberücksichtigen.
Orientierungssatz
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV ist Überzeitarbeit die Arbeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über die jeweils geltende regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 2) – mindestens jedoch über mehr als 1.984 Stunden/Jahreszeitraum – hinaus geleistet wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen in §§ 2 bis 5 JazTV folgt, dass die Gewährung von Freizeit nach § 4 Abs. 5 JazTV auf Grund eines vom Arbeitnehmer erarbeiteten Zeitguthabens auf dem Freizeitkonto als “angeordnete und geleistete Arbeit” iSv. § 3 Abs. 1 JazTV zu berücksichtigen ist.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 3 Abs. 2; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 4 Abs. 4; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 4 Abs. 5; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 4 Abs. 7; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 5 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2002 – 13 Sa 2122/01 und 129/02 – aufgehoben.
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. August 2001 – 42 Ca 11027/01 – wird zurückgewiesen.
- Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, dem Freizeitkonto des Klägers weitere 3 Stunden und 45 Minuten Überzeitzulage aus dem Jahr 2001 gutzu- schreiben.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift für Zeitguthaben auf einem Freizeitkonto.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1983 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Lokomotivführer in Vollzeit. Für das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) vereinbart. In diesem heißt es:
“ § 2
Jahresarbeitszeit
(1) Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen 1984 Stunden im Kalenderjahr; dies entspricht einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,0 Stunden in einem Abrechnungszeitraum von 52,2 Wochen/Jahr. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Kalenderjahres ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist.
…
§ 3
Überzeitarbeit
(1) Überzeit ist die Arbeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über die jeweils geltende regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 2) – mindestens jedoch über mehr als 1984 Stunden/Jahreszeitraum – hinaus geleistet wird. Abweichend von Satz 1 gilt in Fällen einer kollektiven Reduzierung der regelmäßigen tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit unter 1984 Stunden/Jahreszeitraum nach § 7 Abs. 2 als Überzeitarbeit die auf Anordnung geleistete Arbeitszeit, die die Zeitsumme der jeweils reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit/Jahreszeitraum und von 50 v.H. der Zeitdifferenz überschreitet, um die die Jahresarbeitszeit von 1984 Stunden jeweils jährlich herabgesetzt worden ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Wünscht der Arbeitnehmer statt der Überzeitzulage (§ 17 ZTV) eine Zeitgutschrift, werden für jede Stunde Überzeitarbeit am Ende des Jahresabrechnungszeitraums 15 Minuten im Freizeitkonto verbucht.
…
§ 4
Zeitkonten
(1) Für den Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, das der Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit für die angeordnete und geleistete Arbeit und der arbeitszeitrechtlichen Grundlagen für das Entgelt dient; dazu werden die jeweils zu erbringende Jahresarbeitszeit (§§ 2 und 7 Abs. 2) und die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit fortlaufend saldiert.
(2) Der Einsatz des Arbeitnehmers soll mit dem Ziel eines ausgeglichenen Ergebnisses am Ende eines Jahresabrechnungszeitraumes geregelt werden. Dazu ist das Arbeitszeitkonto zeitnah auszugleichen.
(3) Der Arbeitnehmer kann auf Antrag dem Arbeitszeitkonto einzelne Stunden oder bis zu 3 zusammenhängende arbeitsfreie Tage als Freizeit entnehmen; der Antrag soll möglichst 2 Wochen vor dem gewünschten Freistellungstermin gestellt werden. Die Freizeit ist regelmäßig antragsgemäß zu gewähren, wenn wichtige betriebliche Belange nicht entgegenstehen (z. B. überdurchschnittliches Arbeitsaufkommen, erhöhter Krankenstand oder Urlaub bzw. Freizeitausgleich für andere Arbeitnehmer). § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Eine durch Überzeitarbeit veranlaßte Überschreitung des Jahresarbeitssolls wird am Ende des Jahresabrechnungszeitraums vom Arbeitszeitkonto in das Freizeitkonto des Arbeitnehmers übertragen.
(5) Ein Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto begründet einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit oder in begründeten Ausnahmefällen wahlweise auf Auszahlung des entsprechenden, zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden individuellen Gegenwertes (§ 7 Abs. 5 MTV).
…
(7) Freizeitausgleich ist jeweils mit dem tarifvertraglichen Arbeitszeitwert der Arbeit zu verrechnen, die der Arbeitnehmer während der Dauer der Freistellung jeweils planmäßig zu leisten gehabt hätte. Soweit ein Arbeitnehmer während eines Freizeitausgleichs (noch) nicht zur Arbeit eingeteilt ist, gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder 6 entsprechend.
…
§ 5
Freistellung von der Arbeitspflicht
(1) Ein Urlaubstag (einschließlich Zusatzurlaub) wird im Arbeitszeitkonto mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden verrechnet.
…
(2) 1. Für jeden Tag einer Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts nach § 11 Abs. 1 MTV oder nach § 18 ÜTV wird im Arbeitszeitkonto des Vollzeitarbeitnehmers verrechnet:
a) Die Zeitsumme der für diesen Tag geplanten tarifvertraglichen Arbeitszeit oder
b) 1/261 der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit, wenn für diesen Tag eine Arbeitszeit nicht bestimmt ist.
2. Ein auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag (Wochenfeiertag) wird für den Vollzeitarbeitnehmer bewertet:
a) Mit der Dauer der geplanten, wegen des Wochenfeiertags an diesem Tag ausfallenden regelmäßigen Arbeitszeit, wenn er regelmäßig an 5 Werktagen in der Woche mit einem arbeitsfreien Werktag, in der Regel mit einem arbeitsfreien Samstag, beschäftigt wird, oder
b) mit 1/261 der jeweiligen Jahresarbeitszeit-Sollstunden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an mehr oder weniger als 5,0 Werktagen in der Woche, an Sonntagen, in Schichtarbeit oder in Wechselschichtarbeit beschäftigt wird und der Wochenfeiertag auf die Tage Montag bis Freitag fällt; für einen auf einen Samstag fallenden Wochenfeiertag erfolgt keine Arbeitszeitgutschrift.
(3) Jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit wird mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bewertet.
….”
Der Kläger hatte im Jahre 1999 auf Grund von Überzeitarbeit ein Zeitguthaben auf dem für ihn geführten Freizeitkonto in Höhe von 187 Stunden und 2 Minuten erworben. Dieses wurde in der Folgezeit zunächst durch entsprechende Gewährung von Freizeitausgleich bis zum Monat Oktober 2000 auf ein Guthaben von 4 Stunden und 38 Minuten abgeschmolzen. Dazu wurde der Freizeitausgleich auf Grund von Zeitgut- haben auf dem Freizeitkonto als geleistete Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto, das die im Kalenderjahr geleistete Arbeitszeit fortlaufend ausweist, gutgeschrieben. Dessen ungeachtet hatte die Beklagte im November 2000 137 Stunden und 31 Minuten und im Dezember 2000 22 Stunden und 52 Minuten unter dem Vermerk “Korrektur” vom Arbeitszeitkonto wieder abgezogen und dessen Freizeitkonto gutgeschrieben. Auf Grund der in den Monaten November und Dezember 2000 vorgenommenen (Rück-)Übertragung von insgesamt 160 Stunden und 23 Minuten vom Arbeitszeitkonto auf das Freizeitkonto des Klägers wies das Arbeitszeitkonto des Klägers zum Ende des Jahres 2000 einen Stand von 1.984 Stunden entsprechend der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit aus.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 verlangte der Kläger, “die Umbuchungen in das Freizeitkonto zu unterlassen” und “die tarifwidrige Umbuchung zurückzubuchen”. Im Jahre 2001 wurden von der Beklagten wiederum 15 Stunden und 12 Minuten vom Arbeitszeitkonto auf das Freizeitkonto des Klägers rückübertragen. Damit wies das Arbeitszeitkonto des Klägers auch im Jahre 2001 einen Stand von 1.984 Stunden aus. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten für die – jeweils vom Arbeitszeitkonto auf das Freizeitkonto rückübertragenen – 160 Stunden aus dem Jahre 2000 (unter Verzicht auf 23 Minuten) und 15 Stunden aus dem Jahre 2001 (unter Verzicht auf 12 Minuten) eine “Überzeitzulage” von 15 Minuten pro Stunde Überzeitarbeit und damit eine Zeitgutschrift auf dem Freizeitkonto von 40 Stunden für das Jahr 2000 sowie 3 Stunden und 45 Minuten für das Jahr 2001. Der Kläger ist der Ansicht, der ihm gewährte Freizeitausgleich auf Grund von Zeitguthaben sei auf seinem Freizeitkonto tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 JazTV. Diese müsse entsprechend seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und bei der Berechnung von Überzeitarbeit nach § 3 Abs. 1 JazTV berücksichtigt werden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, seinem Freizeitkonto 40 Stunden Überzeitzulage aus dem Jahre 2000 gutzuschreiben,
- festzustellen, dass die von ihm entnommene Freizeit aus dem Freizeitkonto-Guthaben tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DBAG (JazTV) vom 1. Januar 1998 ist und entsprechend auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben ist,
- die Beklagte zu verurteilen, seinem Freizeitkonto weitere 3 Stunden und 45 Minuten Überzeitzulage aus dem Jahre 2001 gutzuschreiben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, Freizeitausgleich gemäß § 4 Abs. 5 JazTV sei keine Arbeit iSd. § 3 JazTV. Demnach habe der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 keine Überzeitarbeit geleistet. Eine Überzeitzulage stehe ihm nur zu, wenn er in dem jeweiligen Jahr tatsächlich über 1.984 Stunden hinaus gearbeitet habe. Ein “Zinseszins-Effekt” durch Ansammlung jährlich anwachsender Freizeitguthaben sei mit den tariflichen Arbeitszeitregelungen unvereinbar.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge zu 1) und 2) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klageanträge insgesamt (einschließlich des in der Berufungsinstanz klageerweiternd gestellten Antrags zu 3) abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers zur Verurteilung der Beklagten zu 3) der Klageanträge.
Die Klage ist zulässig.
Die Leistungsanträge zu 1) und 3), mit denen der Kläger jeweils eine Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Freizeitkonto verlangt, sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ( vgl. BAG 14. August 2002 – 5 AZR 417/01 – AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4; 7. Mai 2003 – 5 AZR 256/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 13 = EzA TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Der Antrag zu 2) betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Hierunter fallen auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses. Dazu zählt auch die Pflicht eines Arbeitgebers, eine aus dem Freizeitkonto entnommene Freizeit auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers als tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit gutzuschreiben. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos klageweise geltend machen, da das Arbeitszeitkonto die Grundlage für sein Entgelt und seine weitere Arbeitsverpflichtung bildet ( BAG 7. Mai 2003 – 5 AZR 256/02 – aaO mwN). Das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich vorliegend daraus, dass die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung sich nicht auf abgeschlossene Korrekturbuchungen beschränkt, sondern weitergehend zukunftsgerichtet die arbeitszeitliche Behandlung von Gutschriften aus dem Freizeitkonto klären soll.
Die Klage hat auch Erfolg.
1. Die Leistungsanträge sind begründet.
Bezogen auf das Jahr 2000 ist die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 7 JazTV verpflichtet, dem Freizeitkonto des Klägers 40 Stunden Überzeitzulage gutzuschreiben. Entsprechendes gilt für eine Zeitgutschrift von drei Stunden und 45 Minuten für das Jahr 2001. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der dem Kläger in den Jahren 2000 und 2001 gewährte Freizeitausgleich auf Grund von erarbeiteten Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto bei der Feststellung von Überzeitarbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV als im Jahr 2000 bzw. 2001 geleistete Arbeitszeit mit zu berücksichtigen.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV ist Überzeitarbeit die Arbeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über die jeweils geltende regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 2 JazTV) – mindestens jedoch über mehr als 1.984 Stunden/Jahres- zeitraum – hinaus geleistet wird. Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JazTV ausschließlich der Pausen 1.984 Stunden im Kalenderjahr entsprechend einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,0 Stunden in einem Abrechnungszeitraum von 52,2 Wochen/ Jahr. Gemäß § 4 Abs. 1 JazTV wird für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt, das der Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit für die angeordnete und geleistete Arbeit und der arbeitszeitrechtlichen Grundlagen für das Entgelt dient; dazu werden die jeweils zu erbringende Jahresarbeitszeit (§ 2 und § 7 Abs. 2 JazTV) und die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit fortlaufend saldiert. Eine durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Jahresarbeitszeitsolls wird gemäß § 4 Abs. 4 JazTV am Ende des Jahresabrechnungszeitraums vom Arbeitszeitkonto in das Freizeitkonto übertragen. Das begründet entsprechend den erworbenen Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto nach § 4 Abs. 5 JazTV einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit oder ausnahmsweise auf Auszahlung des entsprechenden Gegenwertes. Der auf Antrag des Arbeitnehmers gewährte Freizeitausgleich ist nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JazTV jeweils mit dem tarifvertraglichen Arbeitszeitwert der Arbeit zu verrechnen, die der Arbeitnehmer während der Dauer der Freistellung jeweils planmäßig zu leisten gehabt hätte. Soweit ein Arbeitnehmer während eines Freizeitausgleichs noch nicht zur Arbeit eingeteilt ist, wird gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 iVm. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b JazTV 1/261 der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit für jeden Tag der Arbeitsbefreiung im Arbeitszeitkonto verrechnet.
b) Aus dem Gesamtzusammenhang der dargestellten tarifvertraglichen Regelung folgt, dass die Gewährung von Freizeit als “angeordnete und geleistete Arbeit” im Rahmen des § 3 Abs. 1 JazTV zu berücksichtigen ist.
(1) Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Abs. 7 JazTV ausdrücklich bestimmt, wie sich die Gewährung von Freizeitausgleich auf die zu erbringende Jahresarbeitszeit (§ 2 JazTV) auswirken soll. Hiernach ist ein gewährter Freizeitausgleich jeweils mit dem tarifvertraglichen Arbeitszeitwert der während der Dauer der Freistellung ansonsten planmäßig zu leistenden Arbeit bzw. hilfsweise bei noch nicht erfolgter Arbeitseinteilung mit 1/261 pro Tag der Arbeitsbefreiung auf die abzuleistende Jahresarbeitszeit gemäß § 2 JazTV anzurechnen. Die in § 2 JazTV festgelegte tarifvertragliche Jahresarbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer von 1.984 Stunden bildet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV die Grenze, deren Überschreitung zur Überzeitarbeit führt und gemäß § 3 Abs. 2 JazTV den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine zusätzliche Zeitgutschrift von 15 Minuten für jede Stunde Überzeitarbeit auf dem Freizeitkonto auslöst. Hierbei ist der für die Gewährung von Freizeitausgleich nach § 4 Abs. 7 JazTV auf die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 JazTV) zu verrechnende Arbeitszeitwert bei der Feststellung des Vorliegens von Überzeitarbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV mit zu berücksichtigen. Die im Arbeitszeitkonto nach § 4 Abs. 1 JazTV zu erfassende geleistete und tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit ist auch bei der Feststellung des Vorliegens von Überzeitarbeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV zugrunde zu legen.
(2) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der als maßgebliche Grenze in Bezug genommenen regelmäßigen tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden, deren Überschreitung zur Überzeitarbeit führt, keine eigenständige Definition getroffen, nach der nur die tatsächliche Arbeitsleistung von mehr als 1.984 Stunden in dem betreffenden Kalenderjahr – losgelöst vom Arbeitszeitkonto – erfasst und die nach § 4 Abs. 7 JazTV anzurechnenden Zeiten einer bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht auf Grund der Gewährung von Freizeit- ausgleich unberücksichtigt bleiben sollen. Vielmehr knüpft die in § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV enthaltene Definition der Überzeitarbeit an die jeweils geltende regelmäßige Arbeitszeit des § 2 Abs. 1 JazTV an, deren Ableistung durch geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit in dem nach § 4 Abs. 1 JazTV zu führenden Arbeitszeitkonto erfasst wird. Das Arbeitszeitkonto dient nach dieser Tarifbestimmung der Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit für die angeordnete und geleistete Arbeit, wozu “die jeweils zu erbringende Jahresarbeitszeit (§§ 2 und 7 Abs. 2) und die geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit fortlaufend saldiert” werden. Der Zweck des Arbeitszeitkontos liegt mithin in der Feststellung der tarifvertraglich anzurechnenden Arbeitszeit für die angeordnete und geleistete Arbeit, dh. in der Ausweisung derjenigen Zeiten, die auf Grund einer nach den Bestimmungen des Tarifvertrags vorzunehmenden Verrechnung als angeordnete und geleistete Arbeit gelten. Dementsprechend wird auch in § 4 Abs. 1 2. Halbs. JazTV (“geleistete bzw. anzurechnende Arbeitszeit”) die anzurechnende Arbeitszeit der geleisteten Arbeitszeit gleichgestellt.
Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auslegung im angefochtenen Urteil lässt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 JazTV nicht entnehmen, dass nur die in dem betreffenden Kalenderjahr tatsächlich geleistete Arbeit und nicht diejenigen Zeiten zu berücksichtigen sein sollen, die auf Grund eines gewährten Freizeitausgleichs als im Ausgleichszeitraum geleistete Arbeit gelten. Die in § 3 Abs. 1 JazTV enthaltene Regelung der Überzeitarbeit nimmt vielmehr ausdrücklich die “regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 2)” als maßgebliche Zeitgrenze in Bezug und definiert Überzeitarbeit als die Arbeit, die auf Anordnung über diese Grenze hinaus gearbeitet wird. Soweit der Freizeitausgleich nach § 4 Abs. 7 JazTV oder Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage nach § 5 JazTV auf die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit im Arbeitszeitkonto anzurechnen sind, gilt die tarifvertraglich anzurechnende Arbeitszeit nach der tariflichen Regelung der Zeitkonten in § 4 Abs. 1 JazTV als “angeordnete und geleistete Arbeit”, die auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 JazTV mit zu berücksichtigen ist.
(3) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1, 2, 4 bis 7 JazTV ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Leistung von Überzeitarbeit einschließlich ihres späteren Ausgleichs durch Arbeitsbefreiung grundsätzlich nur als Arbeitszeitverlegung im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit behandeln wollten. Eine Überschreitung der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden stellt hiernach in der Regel eine vorweggenommene Arbeitsleistung dar, die durch eine spätere Arbeitsbefreiung (Freizeitausgleich aus dem Freizeitkonto) – als der zweite zur Arbeitszeitverlegung erforderliche Akt – wieder ausgeglichen werden soll. Nach § 4 Abs. 4 JazTV wird eine durch Überzeitarbeit veranlasste Überschreitung des Jahresarbeitssolls am Ende des Jahresabrechnungszeitraums vom Arbeitszeitkonto in das Freizeitkonto übertragen. Das Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto begründet gemäß § 4 Abs. 5 JazTV grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit. Eine Auszahlung des Gegenwertes des Zeitguthabens kann demgegenüber nach § 4 Abs. 5 JazTV nur in begründeten Ausnahmefällen beansprucht werden. Ansonsten wird das durch Überzeitarbeit erworbene Zeitguthaben – abgesehen von der Überzeitzulage – mit der normalen Vergütung für den Ausgleichszeitraum, in dem die Freistellung von der Arbeit erfolgt ist, abgegolten. Die Überzeitarbeit wird damit so behandelt, als wären diese Arbeitsstunden erst im Ausgleichszeitraum zu leisten gewesen. Die Überzeitarbeit soll nicht zu einer endgültigen Überschreitung des Umfangs der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit mit entsprechender zusätzlicher Vergütungspflicht des Arbeitgebers führen, sondern durch einen entsprechenden Arbeitszeitausgleich in den Rahmen der tarifvertraglichen regelmäßigen Jahresarbeitszeit eingefügt werden, indem die Überzeitarbeit als Vorausleistung auf die vom Arbeitnehmer später zu erbringende Arbeitsleistung erscheint. Hiernach folgt aus der Systematik der tariflichen Regelung in § 4 Abs. 4 und 5 JazTV, dass durch die Überzeitarbeit und deren Ausgleich durch Arbeitsbefreiung eine Verlagerung der Arbeitszeit in der Weise erfolgt, dass die Überzeitarbeit als im Ausgleichs- zeitraum angeordnete und geleistete Arbeit gilt und dementsprechend auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 JazTV als auf Anordnung geleistete Arbeit für das Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, in dem der Freizeitausgleich gewährt wird. Entsprechend diesem aus der Tarifsystematik folgenden Auslegungsergebnis haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 7 Satz 1 JazTV ausdrücklich die Art und Weise der Berücksichtigung des Freizeitausgleichs im Arbeitszeitkonto in der Weise geregelt, dass der Freizeitausgleich in dem – zur Feststellung der geleisteten bzw. anzurechnenden Arbeitszeit – geführten Arbeitszeitkonto mit dem jeweiligen tarifvertraglichen Arbeitszeitwert der während der Freistellung ansonsten planmäßig zu leistenden Arbeit zu verrechnen ist. Der “Arbeits- zeitwert” bezeichnet hierbei den zeitlichen Umfang der Arbeit, von der der Arbeitnehmer im Ausgleichszeitraum freigestellt worden ist (Zeitsumme, der für diesen Zeitraum geplanten tarifvertraglichen Arbeitszeit). Soweit der Arbeitnehmer (noch) nicht zur Arbeit eingeteilt ist, wird hilfsweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 iVm. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 1/261 der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit verrechnet.
(4) Das gefundene Auslegungsergebnis führt entgegen der Ansicht der Beklagten weder zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen noch zu systemwidrigen Ergebnissen.
aa) Nach § 4 Abs. 2 JazTV soll der Einsatz des Arbeitnehmers mit dem Ziel eines ausgeglichenen Ergebnisses am Ende eines Jahresabrechnungszeitraums geregelt werden. Dazu ist das Arbeitszeitkonto zeitnah auszugleichen. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien soll ein ausgeglichenes Arbeitszeitkonto zum Ablauf des Jahres- abrechnungszeitraums die Regel und Überzeitarbeit die Ausnahme sein. Falls der Arbeitnehmer auf Grund von Überzeitarbeit ausnahmsweise ein Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto gemäß § 4 Abs. 4 JazTV erworben hat, begründet dieses Zeitguthaben nach § 4 Abs. 5 JazTV einen Anspruch auf Gewährung von Freizeit, dh. auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber kann im Folgejahr die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden auf die einzelnen Tage des Kalenderjahres verteilen und den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers entsprechend planen, muss aber damit rechnen, dass der Arbeitnehmer für bestimmte Tage der planmäßig festgelegten Arbeitszeit die Gewährung von Freizeitausgleich beantragt. Eine erneute Überschreitung der regelmäßigen tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit im Folgejahr kann auch im Falle einer Gewährung von Freizeitausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Folgejahr zu Arbeitseinsätzen über die planmäßig zu leistende Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden hinaus einteilt. Entgegen dem von der Beklagten angeführten Beispiel kann ein Mitarbeiter, der die von ihm planmäßig auf die einzelnen Tage des Kalenderjahres verteilte regelmäßige Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden (§ 2 Abs. 1 JazTV) bereits Ende November erbracht und dementsprechend von der Beklagten nicht mehr zur Arbeit eingeteilt wird, eine Überschreitung der Jahresarbeitszeit nicht selbst dadurch herbeiführen, dass er Freizeitausgleich beantragt. Die Gewährung von Freizeitausgleich als Freistellung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten Zeitraum setzt denknotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum überhaupt (noch) zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Soweit der Arbeitnehmer die von ihm geschuldete tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit erbracht hat und nicht – im Wege der Überzeitarbeit – zu weiteren Arbeitseinsätzen eingeteilt wird, besteht keine Arbeitspflicht, von der er befreit werden könnte. Eine erneute Überschreitung der regelmäßigen Jahresarbeitszeit kann daher im Wege des Freizeitausgleichs nach Erfüllung des Jahresarbeitssolls von 1.984 Stunden nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Folge- jahr auch nach der Erfüllung der regelmäßigen tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden zu weiteren Arbeitseinsätzen einteilt und der Arbeitnehmer dann für diese – über sein Jahresarbeitssoll hinaus – festgelegten Arbeitszeiten Freizeitausgleich beantragt sowie auch erhält. Die Überzeitarbeit entsteht dann nicht auf Grund des Freizeitausgleichs, sondern in Folge des angeordneten Arbeitseinsatzes trotz Erfüllung des Jahresarbeitssolls von 1.984 Stunden. Demzufolge führt die Berücksichtigung des gewährten Freizeitausgleichs als im betreffenden Kalenderjahr geleistete Arbeitszeit im Rahmen des § 3 Abs. 1 JazTV entgegen dem von der Beklagten angeführten Beispiel auch nicht zu einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu demjenigen Arbeitnehmer, der in einem begründeten Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 5 JazTV eine Auszahlung des Gegenwertes des Zeitguthabens beansprucht und erhalten hat. Für beide Arbeitnehmer beträgt die zu leistende tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 JazTV 1.984 Stunden.
bb) Derjenige Arbeitnehmer, der in einem begründeten Ausnahmefall den Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes des Zeitguthabens nach § 4 Abs. 5 JazTV geltend macht, erhält die ihm zustehende Abgeltung des Zeitguthabens in Geld, mit der Folge, dass er das Jahresarbeitssoll von 1.984 Stunden nicht mehr durch eine Inanspruchnahme von Freizeitausgleich erfüllen kann. Auch derjenige Arbeitnehmer, der keine Abgeltung des auf Grund von Überzeitarbeit im vergangenen Jahr erworbenen Zeitguthabens in Geld beansprucht, ist grundsätzlich zur Ableistung des Jahresarbeits- solls von 1.984 Stunden verpflichtet. Allerdings wird er insoweit von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung befreit, als ihm anstelle eines Arbeitseinsatzes Freizeitausgleich gewährt wird. Der Gegenwert des erworbenen Zeitguthabens fließt ihm hiernach nicht durch eine Abgeltung in Geld, sondern dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung fortgezahlt wird, ohne dass er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs erfüllt, ohne während des Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen. Soweit der Arbeitnehmer trotz gewährten Freizeitausgleichs auch im Folgejahr zur tatsächlichen Ableistung von 1.984 Stunden herangezogen wird, erbringt er nicht nur das geschuldete Arbeitszeitvolumen von 1.984 Stunden, sondern leistet – über das im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs bereits erfüllte Jahresarbeitssoll hinaus – Überzeitarbeit iSd. § 3 Abs. 1 JazTV.
cc) Die durch die Gewährung von Freizeitausgleich eingetretene Erfüllung der Verpflichtung zur Ableistung des Jahresarbeitssolls kann nicht nachträglich dadurch wieder beseitigt werden, dass der Arbeitnehmer trotz des gewährten Freizeitausgleichs zur tatsächlichen Ableistung des Jahresarbeitssolls von 1.984 Stunden herangezogen und die durch die gewährte Arbeitsbefreiung bereits erfüllte Arbeitszeitverpflichtung im Wege einer “Korrekturbuchung” von dem Arbeitszeitkonto wieder auf das Freizeitkonto rückübertragen wird. In diesem Fall wird im Folgejahr die Überzeitzulage nach § 3 Abs. 2 JazTV allein deshalb erneut ausgelöst, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz der im Umfang der gewährten Arbeitsbefreiung eingetretenen Erfüllungswirkung erneut zur tatsächlichen Ableistung des gesamten Jahresarbeitssolls herangezogen hat, ohne dass hierin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu demjenigen Arbeitnehmer liegt, der auf Grund des bereits abgegoltenen Zeitguthabens keinen Freizeitausgleich beanspruchen und demzufolge seine Arbeitszeitverpflichtung auch nicht durch Inanspruchnahme von Freizeitausgleich erfüllen kann. Auch der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte “Zinseszins-Effekt” durch wiederholte Auslösung der Überzeitzulage kann nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jeweils im Folgejahr trotz jeweiliger Gewährung von Freizeitausgleich erneut zur Nachleistung der durch die Befreiung von der Arbeitspflicht bereits erfüllten Arbeitszeitverpflichtung heranzieht. Soweit die Beklagte die Jahresarbeitszeit von 1.984 Stunden durch eine entsprechende Planung des Arbeitseinsatzes des jeweiligen Arbeitnehmers auf die einzelnen Tage des Kalenderjahres verteilt und den Arbeitnehmer im Falle einer Gewährung von Freizeitausgleich nicht im Umfang der hierdurch eingetretenen Arbeitsbefreiung zu weiteren Arbeitseinsätzen einteilt, kann auch der von der Beklagten angeführte “Zinseszins-Effekt” nicht entstehen.
(5) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht das Auslegungsergebnis nicht den mit einer Überzeitzulage nach § 3 Abs. 2 JazTV verfolgten Zwecken. Diese Tarifvorschrift knüpft den Anspruch auf Überzeitzulage an das Überschreiten des tariflichen Jahresarbeitszeitvolumens. Das dient dem Zweck, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt oder die Inanspruchnahme von Freizeit ohne Lohneinbußen auszugleichen. Nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ist die Inanspruchnahme von Freizeit vorrangig. Der damit verbundene weitere Zweck der Minderung der tatsächlichen Arbeitsbelastung als Ausgleich für eine vorangegangene, im Laufe eines Kalenderjahres eingetretenen Mehrbelastung kann die Tarifnorm nur erreichen, wenn die Inanspruchnahme von Freizeit in dem vom Arbeitnehmer zu bestimmenden Zeitraum auch subjektiv zu einer geringeren Arbeitsbelastung führt und nicht durch eine dem Arbeitgeber obliegende Arbeitseinteilung übergangen wird. Die in solchen Fällen eintretende subjektive Mehrbelastung gleicht § 3 Abs. 2 JazTV mit aus.
c) Auf Grund des hiernach bei der Feststellung von Überzeitarbeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV zu berücksichtigenden Freizeitausgleichs, der dem Kläger im Jahre 2000 gewährt worden ist, hat der Kläger im Jahr 2000 160 Stunden und 23 Minuten Überzeitarbeit geleistet, für die ihm die begehrte Zeitgutschrift von 40 Stunden für das Jahr 2000 gemäß § 3 Abs. 2 JazTV zusteht. Entsprechendes gilt für 15 Stunden und 12 Minuten aus dem Jahre 2001, für die der Kläger eine Zeitgutschrift von 3 Stunden und 45 Minuten beanspruchen kann.
Dem Kläger wurden unstreitig im November 2000 137 Stunden und 31 Minuten sowie im Dezember 2000 22 Stunden und 52 Minuten im Wege einer Korrekturbuchung vom Arbeitszeitkonto wieder abgezogen und auf das Freizeitkonto übertragen, um durch diese Rückübertragung einen ausgeglichenen Stand des Arbeitszeitkontos von 1.984 Stunden entsprechend der regelmäßigen tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 JazTV) herbeizuführen. In gleicher Weise ist die Beklagte hinsichtlich von 15 Stunden und 12 Minuten im Jahr 2001 verfahren. Gemäß den obigen Ausführungen ist jedoch der dem Kläger im Jahr 2000 gewährte Freizeitausgleich als “angeordnete und geleistete Arbeit” dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und als solche auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV mit zu berücksichtigen. Der Kläger hat hiernach – ohne die unter Verstoß gegen § 4 Abs. 7 JazTV vorgenommenen Abzüge von seinem Arbeitszeitkonto – im Jahr 2000 160 Stunden und 23 Minuten Arbeit über die regelmäßige tarifvertragliche Arbeitszeit von 1.984 Stunden hinaus auf Anordnung der Beklagten geleistet, so dass er für diese Überzeitarbeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV eine Zeitgutschrift von 15 Minuten für jede Stunde Überzeitarbeit gemäß § 3 Abs. 2 JazTV beanspruchen kann. Ausgehend von einer Überzeitarbeit von 160 Stunden (unter Verzicht auf 23 Minuten) ergibt sich die vom Kläger geltend gemachte Zeitgutschrift von 40 Stunden. Für das Jahr 2001 folgt daraus eine Überzeitarbeit von 15 Stunden und 12 Minuten, für die ihm die geltend gemachte Zeitgutschrift von 3 Stunden und 45 Minuten zusteht.
2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet.
Nach den Ausführungen unter II.1. ist der dem Kläger gewährte Freizeitausgleich auf Grund von Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto gemäß § 4 Abs. 7 JazTV als geleistete Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 JazTV dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, so dass der Kläger die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung verlangen kann.
Unterschriften
Dr. Armbrüster, Brühler, W. Zuchold, Schäferkord
Dr. Armbrüster
zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhinderten Richter Pods
Fundstellen
Haufe-Index 1159125 |
BAGE 2005, 281 |
BB 2004, 1576 |
FA 2004, 313 |
ZTR 2004, 418 |
AP, 0 |
NZA-RR 2004, 484 |
AUR 2004, 279 |