Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurs des Arbeitgebers. Verjährung der Ansprüche des PSV
Leitsatz (amtlich)
- Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gehen die gesicherten Versorgungsrechte der Rentner und Arbeitnehmer auf den Pensions-Sicherungs-Verein über (§ 9 Abs 2 BetrAVG).
- Die übergegangenen Versorgungsansprüche und Anwartschaften verwandeln sich in sofort fällige Kapitalansprüche, deren Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).
- Die kapitalisierten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (Ergänzung zu BAGE 23, 213 = AP Nr 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
Normenkette
BetrAVG § 9; BGB §§ 195-197; KO §§ 69, 65, 70
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 21.10.1987; Aktenzeichen 15 Sa 502/87) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.1986; Aktenzeichen 7 Ca 5151/86) |
Nachgehend
Tenor
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1987 – 15 Sa 502/87 – wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger, Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung gemäß § 14 BetrAVG, verlangt von dem beklagten Konkursverwalter die Feststellung von Forderungen zur Konkurstabelle.
Der Beklagte ist Konkursverwalter im Konkurs der H… KG sowie deren Komplementär-GmbH, der H… GmbH. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde am 1. März 1980 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet (Aktenzeichen: 10 N 5/80 und 10 N 6/80 des Amtsgerichts W…).
Die Kommanditgesellschaft hatte ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, und zwar in Form von Direktversicherungen und unmittelbaren Versorgungszusagen. Infolge des Konkurses werden diese Zusagen nicht erfüllt. Die auf den Versicherungen lastenden Darlehen hat der Kläger an die Versicherungsgersellschaft erstattet.
Die auf ihn infolge der Konkurseröffnung übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften meldete der Kläger mit Schreiben vom 5. März 1980 in Höhe eines Gesamtbetrags von zunächst 2,6 Mio DM zur Konkurstabelle an. Die Forderung wurde vorläufig bestritten. Mit Schreiben vom 21. März 1986 meldete der Kläger im Konkursverfahren der Kommanditgesellschaft weitere Forderungen in Höhe von 310.797,97 DM an und bat, den Gesamtbetrag aller Forderung aus betrieblicher Altersversorgung auf 2.910.797,97 DM zu berichtigen. Mit Schreiben vom 2. April 1986 teilte der Beklagte mit, die Konkursgläubiger im Range des § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO hätten wider Erwarten mit einer Quote zu rechnen; der Betrag von 2,6 Mio. DM werde, überwiegend unter Beschränkung auf den Ausfall, in das Schlußverzeichnis aufgenommen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1986 meldete der Kläger auch in dem Konkursverfahren der GmbH weitere Ansprüche in Höhe von 310.797,97 DM unter Beschränkung auf den Ausfall an. Zugleich bat er um einen Nachprüfungstermin vor Abhaltung des Schlußtermins.
Der Beklagte verweigert in beiden Konkursverfahren die Feststellung der nachträglich angemeldeten Forderungen mit der Begründung, die Ansprüche seien verjährt. Der Kläger hat geltend gemacht, die Verjährung beginne erst mit der unbestrittenen Feststellung zur Konkurstabelle, außerdem betrage die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, seine Forderung in den Konkursverfahren 10 N 5/80 und 10 N 6/80, beide Amtsgericht W…, in Höhe von je 310.797,97 DM zur Konkurstabelle festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Verjährung beginne mit der Eröffnung des Konkursverfahrens. Die Verjährungsfrist betrage für die übergegangenen Ansprüche der Arbeitnehmer und Rentner zwei Jahre und für die von Vorstandsmitgliedern vier Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB und § 197 BGB). Die Frist sei daher nur hinsichtlich des Betrags von 2,6 Mio. DM rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Beschränkung auf den Ausfall stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Konkursverwalters.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann verlangen, daß weitere Forderungen in Höhe von zusammen 310.797,97 DM in die Konkurstabelle aufgenommen werden. Diese Forderungen sind nicht verjährt.
I. Gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen Ansprüche und Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, im Falle des Konkursverfahrens mit dessen Eröffnung auf den Träger der Insolvenzsicherung über. Damit wird der Pensions-Sicherungs-Verein Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Versorgungsschuldners (BAGE 42, 188 = AP Nr. 2 zu § 9 BetrAVG, mit Anm. W. Blomeyer; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 9 Rz 29; ebenso wohl auch Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 9 BetrAVG Rz 12, vgl. aber auch Rz 18).
II. Die gegen die beiden Gemeinschuldner nachgemeldeten Forderungen waren zu den Zeitpunkten der jeweiligen Nachmeldung noch nicht rechtskräftig mit der Folge eines etwaigen Ausschlusses einer nachträglichen Geltendmachung festgestellt (§ 145 Abs. 2 KO, vgl. hierzu RGZ 170, 276, 280).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war in dem Konkursverfahren betreffend die Kommanditgesellschaft zur Zeit der Nachmeldung (Schreiben des Klägers vom 21. März 1986) die gesamte Forderung, auch in Höhe von 2,6 Mio. DM, noch bestritten. Erst mit Schreiben vom 2. April 1986 teilte der Konkursverwalter mit, der Betrag von 2,6 Mio. DM werde in das Schlußverzeichnis aufgenommen.
Auch in Bezug auf das Verfahren betreffend die Komplementär-GmbH kann nicht angenommen werden, daß der ursprünglich angemeldete Betrag von 2,6 Mio. DM zur Zeit der Nachtragsmeldung (Schreiben vom 26. Mai 1986) bereits rechtskräftig zur Konkurstabelle festgestellt war. Der zu den Akten gereichte Auszug aus der Konkurstabelle enthält als Ergebnis der Prüfungsverhandlungen Eintragungen vom 13. Juni 1980 und 10. Juni 1986, nach denen sowohl der Betrag von 2,6 Mio. DM als auch der Betrag von 310.797,97 DM weiterhin vorläufig bestritten sind. Jedenfalls hat der Beklagte nicht vorgetragen, der zunächst angemeldete Betrag von 2,6 Mio. DM sei schon vor Eingang der Nachmeldung unbestritten in der Konkurstabelle eingetragen worden (§ 144 Abs. 1, § 145 Abs. 2 KO). Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Auffassung des Reichsgerichts (aaO) zu folgen ist.
III. Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften sind nicht verjährt.
1. Fällt der Versorgungsschuldner in Konkurs, so verwandeln sich die auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften in einen Kapitalanspruch, dessen Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (BAG Urteil vom 16. März 1972, BAGE 24, 204, 211 = AP Nr. 9 zu § 61 KO, zu I 5 der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1977 – 3 AZR 324/76 – AP Nr. 10 zu § 61 KO, zu 1c der Gründe; BAG Urteil vom 12. April 1983 – 3 AZR 73/82 – AP Nr. 3 zu § 240 ZPO, zu I 1b der Gründe sowie Urteil vom 11. Oktober 1988 – 3 AZR 295/87 – EzA § 69 KO Nr. 1, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung ganz überwiegend angeschlossen (Hess/Kropshofer, KO, 3. Aufl., § 69 Rz 6; Jäger, KO, 8. Aufl., § 69 Rz 3 und § 70 Rz 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 69 Rz 3c; ferner: Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., § 9 BetrAVG Rz 40a; Blomeyer/Otto, aaO, § 9 Rz 48, 49; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 9 Rz 19). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Revision vermögen nicht zu überzeugen.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich weder bei den Ansprüchen auf laufende Rentenzahlungen noch bei den unverfallbaren Versorgungsanwartschaften um betagte Ansprüche i.S. des § 65 KO. Forderungen mit ungewissem Fälligkeitseintritt fallen nicht unter diese Vorschrift (statt aller: Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 65 Rz 6a und 6b). In diesem Sinne sind Versorgungsrechte ungewisse Ansprüche: Bei den Anwartschaften ist ungewiß, ob überhaupt ein Anspruch entsteht; der Höhe nach sind Leistungen aufgrund der Anwartschaft sowohl hinsichtlich des Anfangs- als auch des Endtermins ungewiß. Besteht schon ein Anspruch auf laufende Rentenzahlungen, so ist der Endtermin ungewiß (Urteil des Senats vom 11. Oktober 1988 – 3 AZR 295/87 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I der Gründe). Fällt der Versorgungsschuldner in Konkurs und wird das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Konkursverwalter fortgesetzt, so kommt eine Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft nicht mehr in Betracht. Ebensowenig kommt die Fortzahlung der laufenden Rentenansprüche in Frage. Sämtliche Versorgungsansprüche müssen kapitalisiert und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geschätzt werden (BAG Urteil vom 16. März 1972, aaO, zu I 5b der Gründe). Weil der Kapitalbetrag außerdem vorzeitig fällig wird, muß er abgezinst werden (Urteil vom 11. Oktober 1988, aaO).
b) Der Revision ist einzuräumen, daß aufschiebend bedingte Ansprüche gemäß § 67 KO grundsätzlich nur zur Sicherung berechtigen. Daß der Senat auch für Versorgungsanwartschaften gleichwohl einen fälligen Zahlungsanspruch anerkannt hat (Urteil vom 16. März 1972, aaO, und seither ständig), beruht auf der Eigenart von Versorgungsrechten. Der Berechtigte muß hinnehmen, daß sein Anspruch mit einem Kapitalbetrag abgefunden wird. Eine bloße Sicherstellung wäre nicht praktikabel. Die Abwicklung des Konkurses könnte erschwert und verzögert werden und die Anwartschaft müßte verwaltet werden. Hieraus könnten zusätzliche Kosten und rechtliche Streitfragen entstehen. Es ist daher an der auch vom konkursrechtlichen Schrifttum (aaO) gebilligten Auffassung festzuhalten, daß der geschätzte Wert der Anwartschaft im Konkurs des Versorgungsschuldners als fälliger Zahlungsanspruch behandelt wird.
2. Die Parteien streiten weiter darüber, wann die hier geltend gemachten Ansprüche entstanden und wann sie fällig geworden sind. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. März 1976 – V ZR 152/74 – NJW 1976, 2264) sowie das Schrifttum (Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 15. Aufl., § 69 Anm. 5; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 69 Rz 5b, jeweils mit weiteren Nachweisen), gehen davon aus, daß die Umwandlung in einen Abfindungsanspruch erst eintritt, ein Anspruch also auch erst entsteht, wenn die Forderung konkursmäßig festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten wird. Für diese Annahme spricht, daß eine Umwandlung zu einem früheren Zeitpunkt dazu führen könnte, den Abfindungsanspruch selbst dann als fortbestehend zu behandeln, wenn der Konkurszweck nicht erreicht wird, etwa der zunächst eröffnete Konkurs vor dem Prüfungstermin eingestellt wird. Der Streitfall gibt keinen Anlaß, hierzu abschließend Stellung zu nehmen, weil für den Anspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (§ 195 BGB). Die Vorschriften über die kurzen Verjährungsfristen finden keine Anwendung. Die Anmeldung zur Konkurstabelle im Jahre 1986 hat die Verjährungsfrist im Verhältnis zu beiden Gemeinschuldnern unterbrochen (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
a) Schon in seinem Urteil vom 28. März 1968, also vor Geltung der §§ 7 ff. BetrAVG (BAGE 20, 361 = AP Nr. 4 zu § 195 BGB), hat der Senat entschieden, daß die §§ 196 und 197 BGB für eine einmalige Kapitalforderung nicht gelten. Nur die regelmäßig wiederkehrend zahlbaren Ruhegelder sind ebenso wie Gehalt und Lohn Leistungen des täglichen Lebens, die rasch abzuwickeln sind. Hierauf soll die kurze Verjährung hinwirken. Das Ausbleiben einer Zahlung wird schnell bemerkt, der Gläubiger kann durch entsprechende Maßnahmen die Verjährung verhindern. Im Vergleich dazu ist die Abfindung durch eine einmalige Kapitalzahlung ein ungewöhnlicher Fall. Die Abfindungssumme läßt sich nicht ohne schwierige Berechnungen ermitteln. Zudem würde der Verlust des Rechts den Pensionär unverhältnismäßig hart treffen: Mit der Verjährung gingen ihm nicht nur einzelne, in der Vergangenheit nicht gezahlte Rentenraten verloren, sondern die Versorgung insgesamt auch für die Zukunft. Sein Rentenstammrecht, für das unbestritten die 30jährige Verjährungsfrist gilt, wäre schon nach zwei bzw. vier Jahren nicht mehr durchsetzbar. Das wäre eine für die Versorgung im ganzen nicht hinnehmbare Rechtsfolge (BAGE 23, 213 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu IV 1 der Gründe; Blomeyer/Otto, aaO, Einleitung Rz 407; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 1 Rz 423; Höfer/Abt, BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., ArbGr. Rz 338).
Unerheblich ist, daß infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs der Träger der Insolvenzsicherung an die Stelle der Versorgungsberechtigten tritt (§ 9 Abs. 2 BetrAVG). Der Pensions-Sicherungs-Verein macht keine anderen Forderungen geltend als die Versorgungsberechtigten, wenn es den gesetzlichen Insolvenzschutz nicht gäbe (ebenso Blomeyer, EWiR 1988, 233).
Der Einwand, die 30jährige Verjährungsfrist führe zu einer Verzögerung des Konkursverfahrens, überzeugt nicht. Das Konkursverfahren ist ein im einzelnen geregeltes gerichtliches Verfahren, das zahlreiche Fristen für seine beschleunigte Durchführung vorsieht (vgl. nur §§ 138, 152, 157, 158 KO). Die Länge der Verjährungsfrist von Ansprüchen, die im Konkursverfahren geltend zu machen sind, ist dafür bedeutungslos. Hat im Verfahren ein Schlußtermin stattgefunden (§ 162 KO), so beschließt das Konkursgericht die Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 163 KO). Anschließend müssen die nicht befriedigten Konkursgläubiger ihre Forderungen grundsätzlich gegen den Schuldner persönlich geltend machen (§ 164 Abs. 1 KO). Die Länge der Verjährungsfrist hat auf die Dauer des Verfahrens keinen Einfluß.
b) Es kann offenbleiben, ob die Grundsätze über die zeitliche Haftungsbegrenzung für aus der Gesellschaft ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafter auch dann in Betracht zu ziehen sind, wenn eine Komplementär-GmbH aus Ansprüchen gegen die Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen wird (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1983 – II ZR 50/82 – AP Nr. 5 zu § 128 HGB und BAGE 42, 312 = AP Nr. 4 zu § 128 HGB). Gemäß § 159 Abs. 2 HGB beginnt die 5jährige Verjährungsfrist gegen einen Gesellschafter mit dem Ende des Tages, an dem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister eingetragen wird. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Handelsregister eine solche Eintragung nicht enthält. Die Verjährungsfrist nach § 159 Abs. 1 HGB kann daher noch nicht begonnen haben.
Unterschriften
Schaub, Griebeling, Schliemann, Kunze, Dr. Jesse
Fundstellen
Haufe-Index 873901 |
BB 1990, 561 |
RdA 1990, 126 |
ZIP 1990, 400 |