Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung im Krankenhaus-Sozialdienst
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu der Entscheidung vom 8. Februar 1995 – 4 AZR 922/93 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt.
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 28.10.1993; Aktenzeichen 10 Sa 243/93) |
ArbG Bonn (Urteil vom 05.03.1993; Aktenzeichen 1 Ca 2427/92) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Oktober 1993 – 10 Sa 243/93 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, die als Sozialpädagogin im Krankenhaus – Sozialdienst – der Medizinischen Einrichtungen der R.-Universität B. von der Beklagten beschäftigt wird.
Die Klägerin hat am 8. März 1989 die Abschlußprüfung an der Gesamthochschule S. als Diplom-Sozialpädagogin bestanden. Anschließend war sie im Anerkennungsjahr als Sozialpädagogin bei der Beklagten beschäftigt. Mit Vertrag vom 16. Juli 1991 wurde sie ab 1. Juli 1991 von dem beklagten Land als angestellte Sozialpädagogin eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin in die VergGr. V b Fallgr. 1 Teil II Abschn. G Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Mit Schreiben vom 22. August 1991 wurde die Klägerin entsprechend der Änderungen der Anlage 1 a in die VergGr. V b Fallgr. 10 Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT übergeleitet.
Mit Schreiben vom 8. November 1991, bei dem beklagten Land eingegangen am 25. November 1991, beantragte die Klägerin ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 des Tarifvertrages „Sozial- und Erziehungsdienst”, da sich ihre Tätigkeit im Sozialdienst durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” aus den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT heraushebe. Dies ergebe sich, wie die Klägerin weiter vorträgt, aus einer Tätigkeitsdarstellung der Leiterin der Sozialdienste. Das beklagte Land gruppierte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 1992 in die VergGr. IV b Fallgr. 16 Teil II Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT um. Eine Höhergruppierung nach der VergGr. IV a Fallgr. 15 lehnte es ab, weil sich die Tätigkeit der Klägerin nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Tätigkeit nach Fallgr. 16 der VergGr. IV b heraushebe.
Die Klägerin arbeitet in dem Sachbereich, der die Frauenklinik, die Medizinische Poliklinik und die Orthopädische Klinik umfaßt. Vertretungsweise bei Krankheit und Urlaub von Mitarbeitern des Sozialdienstes wird sie auch im Bereich anderer Kliniken eingesetzt. Der Sozialdienst der Medizinischen Einrichtungen der Universität B. umfaßt insgesamt sieben bis acht Mitarbeiter für 15 Kliniken mit ca. 1.500 Betten; im allgemeinen entfällt die Betreuung von ca. 15–20 Patienten auf einen Sozialdienst-Mitarbeiter, der infolgedessen in aller Regel für drei oder vier Kliniken zuständig ist. Der Aufgabenkreis der Klägerin (Anlage 1 der Tätigkeitsbeschreibung) beinhaltet u.a.:
„…
Dem Stelleninhaber des Sozialdienstes der Universitätsklinik ist die Aufgabe übertragen, die durch Krankheit oder Behinderung gestörte Beziehung des Patienten zur Familie, zum Beruf und zur Gesellschaft zu normalisieren. Schwerpunktmäßig bezieht sich die Beratungstätigkeit auf Problemstellungen, im Zusammenhang mit der akut auftretenden Erkrankung oder Behinderung, oder auf latente Schwierigkeiten, die sich durch die Ausnahmesituation des stationären Aufenthaltes aufdrängen.
Wegen der großen Anzahl der zu betreuenden Patienten und dem Status der Medizinischen Einrichtungen (besonderer Schweregrad der Erkrankung und/oder Behinderung) werden grundsätzlich nur die Patienten beraten und betreut, deren Situation so schwierig ist, daß eine weitere therapeutische Behandlung gefährdet oder unmöglich scheint.
Der Stelleninhaber soll bei der Auffindung und Beseitigung von psychosozialen Faktoren mitwirken, die den Verlauf der Krankheit oder ihre Folgen bestimmen und beeinflussen. Im Erkennen und Verändern der persönlichen Verhältnisse der Erkrankten trägt er zum Heilungsprozeß bei und ist Bestandteil der stationären Behandlung.
Als co-therapeutische Fachdisziplin ist der Stelleninhaber Bestandteil der Therapie, mit großer Bedeutung für die sozial-medizinische Betreuung der Patienten. Zur Verwirklichung dieser Aufgabe ist die Zusammenarbeit mit allen Berufsgruppen im Krankenhaus und mit den im Einzel fall in Betracht kommenden Personen und Institutionen außerhalb des Krankenhauses erforderlich.
Die Individualität der Patienten bestimmt die soziale(n) Problemstellung(-en) und erfordert herausgehobene, umfassende Fachkenntnisse durch den Stelleninhaber. Sein Klientel ist nicht nach Problemstellung „sortiert”, sondern wird durch das gemeinsame Merkmal „stationärer Aufenthalt im Krankenhaus” vorgegeben. Durch das Fehlen von Fachberatungsstellen im Krankenhaus (z.B. Reha-, Renten-, Drogen-, Erziehungs-, Familien-, Behinderten-, Eheberater oder Sozialrechtliche Beratungsstellen etc.) ergibt sich eine besondere Schwierigkeit für den Stelleninhaber unmittelbar aus seiner Tätigkeit heraus, für die ein breites Spektrum von allg. Fachwissen und zugleich differenzierte Spezialkenntnisse auf allen Gebieten der Sozialarbeit erforderlich sind.
Eine Vermittlung in andere fachgebundene Beratungsdienste ist eben durch die fehlende Mobilität der Patienten unmöglich.
Daneben werden vom Stelleninhaber spezielle Kenntnisse über Diagnostik, Therapie, Prävention, Nachsorge, Rehabilitation sowie der sozialen Reintegration gefordert, die sich an der Entwicklung der medizinischen Praxis orientieren …”
Nach der als Anlage 2 der Tätigkeitsdarstellung vom 9. Juli 1992 gefertigten „Darstellung der Tätigkeit” ist ein allgemein auftretender Arbeitsschwerpunkt mit einem regelmäßigen Zeitanteil von 65 % der Gesamttätigkeit die
„Arbeit mit pflegebedürftigen Patienten, Schwerstkranken und Sterbenden, verwirrten Patienten, Nichtseßhaften, HIV-Infizierten, Aids-Kranken und Patienten mit einer psychischen Indikation”
Weiter ist dort ausgeführt, finanzielle Hilfen, Hilfen bezüglich medizinischer und beruflicher Rehabilitation, rechtliche und versicherungsrechtliche Hilfen, die Vermittlung an weiterführende Dienste oder persönliche Hilfen seien für diesen Personenkreis zu klären, zu beantragen, zu vermitteln oder einzuleiten. Zum Zuständigkeitsbereich der Klägerin wird für die Frauenklinik, für die Medizinische Poliklinik und für die Orthopädie unter anderem folgendes festgestellt:
„Frauenklinik
Im Bereich der Gynäkologie werden in erster Linie Patientinnen mit CA-Erkrankungen beraten und betreut. Hier vor allem diejenigen mit schweren Krankheitsverläufen, Mehrfacherkrankungen. Patientinnen mit inoperablen Tumoren, pflegebedürftige Patientinnen und Sterbende …
…
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung von Patientinnen mit Problemschwangerschaften einschließlich Früh- und Risikogeburten und Totgeburten. Hierbei ist vor allem ein Eingreifen dringend notwendig in Fällen, in denen das Wohl des Kindes gefährdet ist. Patientinnen mit Risikoschwangerschaften kommen häufig aus dem Drogenmilieu, sind zum Teil alkohol- oder medikamentenabhängig oder HIV-infiziert, oft auch aus Familien, in denen Gewalttätigkeiten und Mißhandlungen an der Tagesordnung sind …
Medizinische Poliklinik
Beratungsschwerpunkt des Stelleninhabers in der Medizinischen Poliklinik sind Patienten mit CA-Erkrankungen und mit Herzerkrankungen.
…
Unter den vorwiegend zu betreuenden schwerkranken Krebspatienten in der Medizinischen Poliklinik gibt es häufig unheilbar Kranke, Schwerpflegebedürftige und Sterbende …
Ein Teil der Patienten, die betreut werden, sind HIV-infiziert, einige sind drogenabhängig oder kommen aus dem Nichtseßhaftenmilieu.
Orthopädie
Im Bereich der Orthopädischen Klinik werden von dem Stelleninhaber überwiegend diejenigen Patienten betreut, die – häufig aufgrund der weitreichenden Einschränkungen des Bewegungsapparates – pflegebedürftig sind. Außerdem gibt es umfassende Betreuungen bei HIV-Infizierten, Drogen- oder Alkoholabhängigen oder obdachlosen Patienten.”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die gesamte von ihr auszuübende Tätigkeit bilde einen einzigen nicht aufspaltbaren Arbeitsvorgang und entspreche somit den Tarifmerkmalen der VergGr. IV a BAT, weil sie sich aus der schwierigen Tätigkeit eines Sozialarbeiters nach der VergGr. IV b Fallgr. 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebe. So seien beträchtlich weitergehende Fachkenntnisse erforderlich und häufig ein besonders hoher Aufwand an gedanklicher Arbeit, teilweise Spezialkenntnisse. Die von ihr zu betreuenden Personen hätten lediglich gemeinsam, daß sie in einem Krankenhaus stationär mit schwerwiegenden Erkrankungen behandelt würden. Ein Mitarbeiter des Sozialdienstes müsse deshalb in großer Flexibilität fortlaufend immer wieder mit unterschiedlichen Patienten und unterschiedlichen Problemstellungen arbeiten und sich innerhalb des Klinikums im multiprofessionellen Team behaupten und einbinden. Ihre Tätigkeit sei auch besonders bedeutungsvoll, weil sie Bestandteil der therapeutischen Bemühungen der Klinik sei und zu deren Erfolg beitrage. Für den einzelnen Patienten sei die Betreuung nicht nur während des stationären Aufenthaltes, sondern auch für die spätere Zeit, insbesondere z.B. bei beruflicher Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus habe die Tätigkeit der Klägerin erhebliche Auswirkungen auf den innerbetrieblichen Arbeitsablauf der Klinik und trage zur Senkung der Kosten im Gesundheitswesen bei. Das Aufgabengebiet der Klägerin hebe sich auch dadurch in seiner Bedeutung heraus, daß es sich um Aufgaben handele, die im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip im Interesse der Allgemeinheit lägen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr rückwirkend ab 1. Juli 1991 Vergütung nach der VergGr. IV a BAT zu zahlen;
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die nachzuzahlenden Beträge seit Rechtshängigkeit bzw. monatlicher Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen einer Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Die Klägerin übe vielmehr Tätigkeiten aus, die selbst mit dem Anteil, der möglicherweise zusätzliche Anforderungen stelle und erhöhte Fachkenntnisse erfordere, zu den typischen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters gehörten. Das gleiche gelte für die objektiven Auswirkungen und die Bedeutung der Tätigkeiten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage der Klägerin entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. IV a Fallgr. 15 der Anlage 1 a (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum BAT.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin anfallenden Arbeitsvorgänge erfüllen nicht die von ihr in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT).
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft Vereinbarung der BAT in der Bund/Länder-Fassung anwendbar, wie sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen ihnen ergibt.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. IV a der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
a) Das Landesarbeitsgericht hat mit dem Arbeitsgericht angenommen, die gesamte Tätigkeit der Klägerin stelle einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Zwar seien die einzelnen Betreuungsfälle unterschiedlich und voneinander unabhängig, aber in ihrer Gesamtheit handele es sich um wiederkehrende gleichartige Arbeiten, welche zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung stets umfassende Kenntnisse der Klägerin erforderten und daher von tariflicher Gleichwertigkeit seien. Die Betreuung und Beratung von psychisch Kranken, suizidalen Patienten, psychisch kranken Obdachlosen oder Nichtseßhaften, von suchtmittelabhängigen oder HIV-infizierten Kranken sei tariflich nicht unterschiedlich zu bewerten, auch wenn im einzelnen zum Teil unterschiedliche Maßnahmen durch die Klägerin einzuleiten seien.
b) Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine weitere Aufteilung der Tätigkeit der Klägerin, etwa nach einzelnen Patienten oder einzelnen zu behandelnen Problemen, würde zu einer unangemessenen Atomisierung der Tätigkeit der Klägerin führen.
3.a) Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin kommen folgende tarifliche Tätigkeitsmerkmale in Betracht:
„Vergütungsgruppe V b Fallgr. 10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…
Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 16
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwierigen Tätigkeiten
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 5)
Protokollnotiz Nr. 5:
Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
- Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
- begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
- begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b.
Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 15
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.
…”
b) Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT bauen auf der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 10 BAT voraussetzt.
Insoweit ist zunächst festzustellen, daß die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgr. 10 BAT erfüllt sind. Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialpädagogin. Ihre Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin, denn sie soll den Patienten des Krankenhauses Hilfe zur besseren Bewältigung ihrer besonderen Situation leisten und auf diese Weise mit dazu beitragen, daß diese im Rahmen des Möglichen den Krankenhausaufenthalt und die Behandlung sorgenfrei überstehen.
c) Das Landesarbeitsgericht hat entsprechend den Feststellungen des Arbeitsgerichts angenommen, die Tätigkeit der Klägerin entspreche auch den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IV b Fallgr. 16 i.V.m. der Protokollnotiz Nr. 5 BAT, da sie schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ausübe. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal auch das beklagte Land hiervon ausgeht. Denn nach der danach lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung entspricht der Schwierigkeitsgrad der Betreuungstätigkeit der Klägerin in einem Krankenhaus zumindest der unter c) der Protokollnotiz Nr. 5 ausdrücklich aufgeführten begleitenden Fürsorge für Heimbewohner und nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner.
4. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht die Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgr. 15 BAT, denn sie hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT heraus.
a) Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung” ist als unbestimmter Rechtsbegriff formuliert. Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, festzustellen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§22, 23 BAT 1975, m.w.N.; BAG Urteil vom 9. März 1994 – 4 AZR 288/93 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b aa der Gründe). Unter Zugrundelegung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes hält das angefochtene Urteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – ZTR 1994, 291, 292) bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal der „besonders schwierigen Tätigkeit” auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Es verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgr. 16 in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar und aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.
c) Hinsichtlich der gesondert vorzunehmenden Prüfung, ob sich die Tätigkeit auch durch ihre Bedeutung heraushebt, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Diese muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabengebietes sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. BAGE 51, 59, 94 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – ZTR, a.a.O.; zuletzt BAG Urteil vom 26. Oktober 1994 – 4 AZR 842/93 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 4 c der Gründe).
5. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin könne sich durchaus durch besondere Schwierigkeit aus den Tätigkeiten der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT herausheben, ihr fehle jedoch letztlich die notwendige Heraushebung durch ihre Bedeutung. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es mag sein, daß der Klägerin über die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin hinaus Behandlungsaufgaben übertragen worden sind, die ihre Arbeit als besonders schwierig erscheinen lassen. Die Klägerin hat jedoch in keinem Fall etwas dafür dargetan, daß sich ihre Tätigkeit auch durch ihre Bedeutung aus der einer Sozialarbeiterin mit schwierigen Tätigkeiten im Sinne der VergGr. IV b Fallgr. 16 BAT heraushebe. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, die Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin sei maßgebend durch § 6 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gekennzeichnet. Danach habe der soziale Dienst die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, ihn in sozialen Fragen zu beraten, bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen und Hilfen, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, zu vermitteln. Über die damit beschriebene Hilfsfunktion für die Behandlung der Patienten im Krankenhaus gehe die Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin in den medizinischen Einrichtungen der Universität nicht hinaus, jedenfalls nicht im Sinne einer beträchtlichen Heraushebung gegenüber den Auswirkungen der Tätigkeiten eines Sozialarbeiters in einem normalen Krankenhaus oder Fachkrankenhaus. Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kommt es insoweit auch nicht entscheidend darauf an, daß sich die Tätigkeit der Klägerin auf medizinisch oder in der sozialpädagogischen Problematik schwierig gelagerte Fälle bezieht. Die besondere Schwierigkeit einer Tätigkeit sagt nichts aus über deren herausgehobene Bedeutung.
Eine gegenüber diesen Tätigkeiten gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin ist auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere läßt sich nichts daraus herleiten, daß es sich bei den Arbeiten der Klägerin um solche handelt, die im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip im Interesse der Allgemeinheit liegen oder zur Kostensenkung im Gesundheitswesen beitragen. Dies sind nämlich Gesichtspunkte, die jeder Tätigkeit eines Sozialarbeiters zugrunde liegen und durch die Beispiele für eine schwierige Tätigkeit in der VergGr. IV b Fallgr. 16 Protokollnotiz Nr. 5 BAT bereits umfassend berücksichtigt sind. Soweit die Revision darauf hinweist, die Tätigkeit der Klägerin übe einen bedeutenden Einfluß auf das Behandlungskonzept der Klinik aus, so fehlen hierfür bereits konkrete, nachvollziehbare Tatsachenangaben der Klägerin.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Schneider, Wiese, E. Wehner
Fundstellen