Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomsportlehrerin

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O) Nr. 3a; Thüringer Besoldungsgesetz, Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen 5 Sa 286/95)

ArbG Nordhausen (Urteil vom 23.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 506/94)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 1997 – 5 Sa 286/95 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig vom 1. September 1973 bis 31. Juli 1977 studiert. Mit Urkunde vom 1. August 1977 wurde ihr der akademische Grad eines “Diplomsportlehrers” verliehen. Im Zeugnis über den Hochschulabschluß in der Studienrichtung Sportwissenschaft vom selben Tage wurde ihr bestätigt, daß sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer” zu führen. Aus dem Zeugnis ergibt sich weiter, daß die Klägerin folgende Leistungen nachgewiesen hat: Marxismus – Leninismus, Allgemeine Theorie und Methodik des Trainings, Leitung der sozialistischen Körperkultur, Theorie und Methodik des Trainings der Sportarten (Spezial- und Grundausbildung), Sportpädagogik, Sportpsychologie, Theorie und Geschichte der Körperkultur/Sportpolitik, Mathematisch-kybernetische Grundlagen, Naturwissenschaftliche Grundlagen, Sportmedizin, Biomechanik, Englisch und Russisch. Außerdem wurde ihr eine berufspraktische Ausbildung und die erfolgreiche Abschlußprüfung in der “Methodik des Sportunterrichts” bescheinigt.

Das Thema der Diplomarbeit war: Untersuchungen der Wettkampfhäufigkeit und der Verteilung auf die Disziplinen bei TZ-Sportlern des DVfL der DDR im Zeitraum 1972 bis 1975.

Nach Ableistung eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes für Lehrer stand die Klägerin im Schuldienst der ehemaligen DDR als Lehrerin für Sport. Ihr Arbeitsverhältnis ging nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf den Beklagten über. Dieser beschäftigt sie in der Regelschule 1 in A…. Dort unterrichtet sie neben Sport in den Klassen 5 – 10 seit dem 1. September 1994 auch Ethik.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der BAT-O Anwendung.

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde die Klägerin in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert, nachdem sie zuvor Vergütung nach der VergGr. III BAT-O bezogen hatte.

Die Klägerin ist der Meinung, ihre Ausbildung an der DHfK entspreche einem pädagogischen Hochschulstudium. Die Ausbildung und Prüfung in der “Methodik des Sportunterrichts” führe dazu, daß ihre Ausbildung einem vollwertigen pädagogischen Hochschulstudium gleichzusetzen sei. Deshalb sei sie nicht in die VergGr. IVa BAT-O, sondern in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren.

Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft – vom 8. April 1993 vorgelegt, in der es u.a. heißt:

“…

Zusätzlich zur Ausbildung wurden die Anforderungen an die Lehrbefähigung für den Unterricht im Fach Sport der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR erfüllt. Das Studium im Bereich der erziehungswissenschaftlichen Grundlagen beinhaltete den für die Lehrerausbildung festgelegten pädagogisch-psychologischen Grundkurs.

Die Prüfung im Fach “Methodik des Sportunterrichts” als zusätzlicher Nachweis auf dem Zeugnis für den Abschluß als Diplomsportlehrer ist der Berufsbezeichnung

“Diplomlehrer für Sport”

gleichgestellt.

…”

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Dezember 1992 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er macht geltend, die Klägerin könne die für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O erforderliche pädagogische Hochschulausbildung nicht nachweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat ab dem 1. Dezember 1992 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O seien Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Wäre die Klägerin Beamtin, so wäre sie nach der Anlage 1 zur Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Die Klägerin sei nämlich als Diplomlehrerin im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule tätig und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anl. 1 zur 2. BesÜV Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Universität Leipzig vom 8. April 1993 ergebe sich, daß ihre Ausbildung auch darauf ausgerichtet gewesen sei, die Voraussetzungen für einen Einsatz als Lehrer an einer polytechnischen Oberschule zu erfüllen.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu folgen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin insbesondere nach dem Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O, dessen § 2 u.a. lautet:

“§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

Die Anlage 1a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII – und die Anl. 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”

Die Klägerin, die als Lehrerin an einer Regelschule, welche eine allgemeinbildende Schule darstellt, tätig ist, unterfällt den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O). Diese bestimmen u.a.:

“Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

Nr. 3a

Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

…”

Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 lautet, soweit vorliegend von Interesse:

“§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anl. 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer[1]

– als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule –

Die in der Anlage 1 zur 2. BesÜV enthaltenen Besoldungsordnungen galten gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 “bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995”.

Damit galten sie im Freistaat Thüringen bis zum 30. Juni 1995, da das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes am 1. Juli 1995 in Kraft trat.

2. Die Klägerin hat bis zum 30. Juni 1995 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, da sie für den Fall, daß sie Beamtin wäre, Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 der Anl. 1 zur 2. BesÜV erhalten hätte.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 – 1. Fallgruppe – der 2. BesÜV, weil sie als Diplomsportlehrerin im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfügt. Eine solche ist nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 für eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe Voraussetzung.

a) Die Klägerin besitzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung, weil sie auf Grund ihrer Ausbildung an der DHfK und der abgelegten Diplomprüfung berechtigt ist, den akademischen Grad eines “Diplomsportlehrers” zu führen.

Diese Ausbildung allein genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV.

Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anl. 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem der ehemaligen DDR Rechnung getragen. Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das von der Klägerin absolvierte Studium an der DHfK, das mit der Zuerkennung des akademischen Grades “Diplomsportlehrer” und der Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Diplomsportlehrer” zu führen, abgeschlossen wurde, als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer im Sinne der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.

Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als “Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in der Pädagogik und in der Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die “Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für “Diplomsportlehrer”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach “Didaktik des Schulsports” absolviert haben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.; vom 1. April 1998 – 10 AZR 303/96 und 10 AZR 304/96 – n.v.).

Diesen Diplomlehrern für Sport waren nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht nur diejenigen Diplomsportlehrer mit Studium an der DHfK gleichgestellt, die eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach “Didaktik des Schulsports” absolviert hatten, sondern auch diejenigen Diplomsportlehrer, die mit ihrer grundständigen Ausbildung an der DHfK eine Ausbildung und Prüfung in der Methodik des Sportunterrichts abgeschlossen hatten. Dem entspricht auch die Bewertung in der “Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich” (= Anlage 1 zur “Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen [Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993]”) (Bundesanzeiger Nr. 183a vom 27. September 1994).

Dort ist unter Nr. 3.2 der Tabelle festgestellt, daß Diplomsportlehrer (DHfK), soweit sie mit der grundständigen Ausbildung oder über eine postgraduale Zusatzausbildung auch eine Ausbildung und Prüfung in Methodik des Sportunterrichts nachgewiesen hatten, nach DDR-Recht den “Diplomlehrern für Sport” gleichgestellt waren.

Somit steht die Klägerin, die ausweislich ihres Zeugnisses vom 1. August 1977 eine Ausbildung und Abschlußprüfung in der “Methodik des Sportunterrichts” erfolgreich absolviert hat, einer “Diplomlehrerin für Sport” gleich und verfügt somit auch über eine pädagogische Ausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV (so auch: BAG Urteil vom 26. April 1995 – 4 AZR 404/94 – AP Nr. 5 zu § 11 BAT-O; Urteil vom 1. April 1998 – 10 AZR 635/96 – n.v.).

Deshalb geht auch die Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen vom 7. Mai 1993 geht davon aus, daß Diplomsportlehrer (DHfK) mit einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in “Methodik des Sportunterrichts” im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV zugeordnet werden (vgl. Nr. 3.2 der Tabelle der Anlage 1).

Dies entspricht außerdem der Bescheinigung der Universität Leipzig – Fakultät Sportwissenschaft – vom 8. April 1993, in der bestätigt wird, daß die Prüfung im Fach “Methodik des Sportunterrichts” als zusätzlicher Nachweis auf dem Zeugnis für den Abschluß als Diplomsportlehrer der Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” gleichgestellt ist.

Damit wäre die Klägerin, wenn sie im Beamtenverhältnis gestanden hätte, bis einschließlich 30. Juni 1995 in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV eingestuft gewesen. Da diese Besoldungsgruppe nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. III BAT-O entspricht, hatte die Klägerin bis zum 30. Juni 1995 gemäß § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 i.V.m. Nr. 3a der SR 2 II BAT-O Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O besteht ab dem 1. Juli 1995 auf Grund des § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 in Verbindung mit dem ab 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes.

Die Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz lautet u.a. – soweit hier einschlägig:

“Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

– als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden Schulen[2]

Die Klägerin ist auf Grund ihrer Ausbildung einer “Diplomlehrerin für Sport” gleichgestellt. Wie sich aus der Tabelle 3.2 der Anlage 1 zur Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993) ergibt, hatte die Klägerin deshalb nach dem Recht der ehemaligen DDR die Lehrbefähigung zur Erteilung von Fachunterricht in den Klassen 5 bis 10 der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule im Fach Sport erworben. Sie erfüllt daher hinsichtlich ihrer Ausbildung die Anforderungen der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz. Da sie an einer allgemeinbildenden Schule das Fach Sport unterrichtet, hätte sie, wenn sie Beamtin wäre, ab dem 1. Juli 1995 Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12.

Deshalb steht ihr nach § 2 Nr. 3 ÄnderungsTV Nr. 1 i.V.m. § 11 Satz 2 BAT-O auch ab diesem Zeitpunkt Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Freitag, Hauck, Böck, Schaeff, Schlaefke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629076

[1] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,

Als Eingangsamt.”

[2] Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im neuen Schulsystem anerkannt ist.”

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