Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellungsanspruch. Berufliche Rehabilitierung
Leitsatz (amtlich)
Ein Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG setzt das Vorhandensein einer besetzungsfähigen, haushaltsrechtlich abgesicherten Planstelle voraus.
Das in Art. 2 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes enthaltene Berufliche Rehabilitierungsgesetz enthält eine abschließende Regelung der Beruflichen Rehabilitierung für die in der früheren DDR aufgrund politischer Verfolgung erlittenen beruflichen Nachteile. Es gewährt keinen Einstellungsanspruch gegenüber öffentlichen oder privaten Arbeitgebern bei einem verfolgungsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; Rehabilitierungsgesetz § 38; Einigungsvertrag Art. 9 Abs. 3, 17; Einigungsvertrag Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 2a; 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz Art. 2; Berufliches Rehabilitierungsgesetz §§ 6-16
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 07.10.1993; Aktenzeichen 10 (9) Sa 388/93) |
ArbG Köln (Urteil vom 24.11.1992; Aktenzeichen 4 Ca 5623/92) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Oktober 1993 – 10 (9) Sa 388/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Einstellung als Fachlehrer für Geographie und Sport im Angestelltenverhältnis hat.
Der 1955 geborene Kläger war seit August 1981 in der ehemaligen DDR als Lehrer mit der Fächerkombination Sport und Geographie tätig. Ab August 1984 war er als Berufsschullehrer an der Berufsschule W…, VEB M…, Kombinat Wi… in S… beschäftigt.
Im Juli 1988 kam er wegen eines mißlungenen Fluchtversuchs in Untersuchungshaft und wurde am 10. November 1988 durch das Kreisgericht Sangerhausen wegen eines versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Ende 1989 gelangte der Kläger im Wege des sogenannten Häftlingsfreikaufs in die Bundesrepublik Deutschland. Seitdem lebt er in K….
Nach Anerkennung seines Ersten Staatsexamens leistete er in Nordrhein-Westfalen ab Dezember 1989 seinen zweijährigen Vorbereitungsdienst. Am 22. November 1991 bestand er mit der Note “gut” die Zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Sport und Geographie.
Mit Beschluß vom 27. Juni 1991 hat das Bezirksgericht Halle das Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen aufgehoben und den Kläger rehabilitiert. Für die erlittene Freiheitsstrafe wurde ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 7 Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehaG) und der Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile nach § 9 RehaG zugebilligt.
Die Bewerbung des Klägers um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schuljahresbeginn 1992/1993 blieb ohne Erfolg. Der Kläger erfüllte mit seiner Fächerkombination nicht die einstellungsrelevanten Voraussetzungen des jeweils geltenden Einstellungserlasses. Im Bereich der Sekundarstufe I war für die Fächerkombination des Klägers keine Planstelle ausgewiesen; Einstellungen erfolgten insoweit nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, ein Einstellungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG. Jede ablehnende Entscheidung des beklagten Landes sei ermessensfehlerhaft. Für seine Fächerkombination bestehe ein offenkundiger Bedarf. Das folge schon daraus, daß durch den Einsatz fachfremder Lehrer ein entsprechender Unterrichtsbedarf abgedeckt werden müsse. Darüber hinaus fehlten mindestens 10.000 Lehrer an den nordrhein-westfälischen Schulen. Gegenüber anderen Bewerbern sei er auf Grund seiner mehrjährigen Berufserfahrung besser qualifiziert. Im übrigen müsse seine Einstellung bedarfsunabhängig und unter Außerachtlassung des üblichen Auswahlverfahrens erfolgen. Durch die Ausübung seines Grundrechts auf Freizügigkeit und die damit verbundene Haftstrafe habe er erhebliche private und berufliche Nachteile erlitten, die nach dem Willen des Gesetzgebers zu beseitigen seien. Einen aus § 38 RehaG folgender Einstellungsanspruch müsse das beklagte Land erfüllen, da er dort nach seiner zwangsweisen Übersiedlung erstmalig seinen Wohnsitz genommen habe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu den üblichen Bedingungen zur Beschäftigung im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Sekundarstufe I, abzuschließen.
Das beklagte Land hat zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, es habe den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf die Einstellung von Lehrern in öffentlichen Schulen durch die Schaffung zentraler Vorgaben in Auswahl- und Einstellungserlassen Rechnung getragen. Diese Vorgaben berücksichtigten sowohl das Leistungsprinzip als auch die Bedarfslage. Der Kläger werde gegenüber vergleichbar qualifizierten Lehrern aus der DDR gleich behandelt. Hinsichtlich seiner Lehrkombinationen habe bei den vorangegangenen maßgeblichen Einstellungsterminen kein Bedarf bestanden. Ein Anspruch auf Wiedergutmachung für das in der früheren DDR erlittene Unrecht könne sich nicht gegen das Land Nordrhein-Westfalen richten. Soweit § 38 Abs. 1 RehaG überhaupt einen Einstellungsanspruch gewähre, sei dieser gegenüber demjenigen Bundesland begründet, in welchem der Kläger vor seiner Inhaftierung als Lehrer tätig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage – zunächst durch Versäumnisurteil – stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen.
1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, sofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde (BAG Urteil vom 31. März 1976, BAGE 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, seither ständige Rechtsprechung; BAG Urteil vom 5. August 1982 – 2 AZR 1136/79 – AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, m.w.N.). Dabei kann ein Bewerber grundsätzlich nur verlangen, daß seine Einstellungsbewerbung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geprüft und insbesondere nicht nach den in Art. 3 Abs. 3 GG mißbilligten Merkmalen differenziert wird. Ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG führt indes nur zum Erfolg, wenn zumindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine besetzungsfähige, haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle vorhanden ist. Fehlt es an einer Planstelle, dürfen Einstellungen in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen (für den Landesdienst NW § 49 Landeshaushaltsordnung – LHO –). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Ausweisung einer zusätzlichen Planstelle (Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rz 17).
2. Bei der Festsetzung der Zahl offener Stellen im Schulbereich handelt das beklagte Land im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Seine Entscheidung vollzieht sich im Rahmen der jeweiligen Haushaltsgesetzgebung bei der Bereitstellung der für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und der Ausweisung dementsprechender Planstellen. Auf Grund des festgestellten Gesamtbedarfs ermittelt das Kultusministerium im Einvernehmen mit den Regierungspräsidenten die einstellungsrelevanten Fächerkombinationen, Fachrichtungen und Schulformen (Runderlaß des Kultusministeriums vom 14. Oktober 1991, GABl. NW. I Nr. 11/91, S. 243). Die in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden haushaltsrechtlichen und personalpolitischen Entscheidungen stehen der privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung zur Festlegung des Bedarfs an Arbeitskräften zum Erreichen eines eigengesetzten unternehmerischen Zieles gleich und unterliegen daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Bedarfsfestsetzung ist nur dahin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG Urteile vom 27. Januar 1988 – 7 AZR 292/87 – AP Nr. 116 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3b aa der Gründe; vom 28. September 1988 – 7 AZR 451/87 – AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu IV 2a der Gründe).
3. Vorliegend ist die Entscheidung des beklagten Landes, in den maßgeblichen Schuljahren keine Planstellen für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Sport und Geographie auszuweisen, nicht zu beanstanden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt und das Vorliegen rechtlich zu mißbilligender Gründe bei der Festlegung des Stellenbedarfs in dem für den Kläger relevanten Einstellungsbereich verneint. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob der Haushaltsgesetzgeber des beklagten Landes in den maßgeblichen Haushaltsjahren einen Lehrerbedarf festgelegt hat, der unterhalb eines in Pressveröffentlichungen prognostizierten Lehrkräftebedarfs liegt. Ungeachtet der Richtigkeit derartiger Prognosen wäre es weder unsachlich noch willkürlich, wenn der Haushaltsgesetzgeber seiner Bedarfsfestlegung keine optimale Schüler/Lehrerrelation zugrunde legt. Es steht ihm frei, bei seiner Entscheidung auch anderen Gesichtspunkten, wie etwa der jeweiligen Haushaltslage oder einem gleichmäßigen Altersaufbau der Lehrerschaft (BAG Urteil vom 14. Januar 1982, BAGE 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 4b bb), Rechnung zu tragen und die Haushaltsmittel zumindest zur Deckung eines als dringend erkannten Bedarfs einzusetzen. Die Bedarfsermittlung ist unter Willkürgesichtspunkten auch nicht deswegen fehlerhaft, weil das beklagte Land den Unterrichtsbedarf in Sport und Geographie im Bereich der Sekundarstufe I in wesentlichen Teilen durch den Einsatz fachfremder Lehrer abdecken läßt. Es ist dem beklagten Land nicht verwehrt, die bereits im Landesdienst befindlichen Lehrkräfte, deren Lehrbefähigung kein aktueller Unterichtsbedarf gegenübersteht, im Rahmen arbeitsvertraglicher oder bei verbeamteten Lehrern grundgesetzlicher Beschäftigungspflichten (Art. 33 Abs. 5 GG, BVerfGE 70, 251, 266) zu verwenden und damit auch dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 LHO) Rechnung zu tragen. Reicht der fachfremde Einsatz vorhandener Lehrkräfte zur Deckung des Unterrichtsbedarfs nicht aus, ist es auch sachlich gerechtfertigt, den verbleibenden Bedarf entsprechend aktuell fehlender Fächerkombinationen zu decken.
Soweit der Kläger auf seine Ausbildung, berufliche Erfahrung und seine damit erworbenen fachlichen Qualifikationen verweist, kann dieses Vorbringen seiner Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Seine Eignung und fachliche Befähigung werden von dem beklagten Land in hohem Maße anerkannt. Doch scheitert ein Einstellungsanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG am Fehlen einer entsprechenden Planstelle, ohne daß es auf die persönliche und fachliche Eignung ankäme.
4. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Diese Grundrechtsvorschrift begründet kein subjektives Recht auf Einstellung. Die Freiheit der Berufswahl in Bezug auf eine Einstellung in den öffentlichen Dienst besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292, m.w.N.).
II. Der Kläger kann von dem beklagten Land nicht verlangen, ohne Rücksicht auf die Bedarfslage und unter Außerachtlassung des Auswahlverfahrens eine Lehrerstelle zu erhalten. Einen solchen Anspruch kann er unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Rehabilitierung für das in der früheren DDR erlittene Unrecht im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen versuchter Republikflucht nicht geltend machen.
Dem Landesarbeitsgericht kann nicht zugestimmt werden, soweit es angenommen hat, für einen derartigen Anspruch nach § 38 des RehaG sei das beklagte Land nicht passivlegitimiert. Das Landesarbeitsgericht hat seine Rechtsansicht auf eine Vorschrift gestützt, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits außer Kraft gesetzt war.
1. Nach den §§ 37 – 42 des Fünften Abschnitts des von der Volkskammer der früheren DDR am 6. September 1990 verabschiedeten und am 18. September 1990 in Kraft getretenen RehaG (GBl. I 1990, 1459) wurden Personen beruflich rehabilitiert, deren Arbeitsverhältnisse in Verletzung oder unzulässiger Einschränkung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte auf Grund einer betrieblichen Entscheidung u.a. beendet wurden. Ihnen standen neben sozialen Ausgleichszahlungen auch ein zukunftsorientierter Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Einstellung nach Maßgabe des § 38 RehaG zu. Das RehaG wurde erst nach Unterzeichnung des Vertrages über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag – EV –) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) erlassen. Seine Fortgeltung nach Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 bestimmt sich nach der zu Art. 9 Abs. 3 des EV getroffenen Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des EV vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239), das nach seinem Art. 3 Nr. 6 auf die Anlage II zum EV verweist. Nach der Anlage II, die besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht in der früheren DDR enthält, finden der Dritte bis Fünfte Abschnitt des RehaG seit dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung mehr (Anlage II Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 2a). Der Kläger hat sich erstmals nach dem erfolgreichen Abschluß der Zweiten Staatsprüfung am 22. November 1991 um eine Einstellung bei dem beklagten Land bemüht. Einen Einstellungsanspruch aus der zu diesem Zeitpunkt und auch im Zeitraum der gerichtlichen Rehabilitierung durch das Bezirksgericht Halle bereits außer Kraft getretenen Regelung des § 38 RehaG kann er nicht mehr herleiten.
2. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht nach Art. 17 EV in Verbindung mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (2. SED-UnBerG) vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311). Das mit den hier maßgeblichen Bestimmungen am 1. Juli 1994 in Kraft getretene 2. SED-UnBerG regelt in Art. 2 mit dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) den Bereich der beruflichen Rehabilitierung. Es sieht vor den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (§§ 10-16 BerRehaG), eine bevorzugte Förderung der beruflichen Fortbildung, Umschulung und Ausbildung (§§ 6 f. BerRehaG) sowie Leistungen bei besonderer verfolgungsbedingter Bedürftigkeit (§§ 8 ff. BerRehaG). Einen Anspruch auf Aufhebung betrieblicher Maßnahmen oder die Zubilligung eines Anspruchs auf bevorzugte Einstellung enthält das BerRehaG nicht.
3. Eine entsprechende Anwendung des in dem früheren § 38 des RehaG enthaltenen Rechtsgedankens in Verbindung mit Art. 17 EV sowie Art. 2 des 2. SED-UnBerG kommt nicht in Betracht. Das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung ergänzender Rechtsfindung (Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 472 ff.; BAG Urteil vom 12. November 1992 – 8 AZR 157/92 – AP Nr. 6 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) läßt sich nicht feststellen. Der Gesetzgeber hat mit dem in Art. 2 des 2. SED-UnBerG enthaltenen BerRehaG den Bereich beruflicher Rehabilitierung auf Grund politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet abschließend geregelt.
Mit dem 2. SED-UnBerG wurden Rehabilitierungsmöglichkeiten u.a. für politische Verfolgung im beruflichen Bereich geschaffen. Die Regelung des 2. SED-UnBerG geht zurück auf Art. 17 des EV, in dem sich die Vertragsparteien darauf verständigt hatten, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine umfassende Rehabilitierung dem künftigen Gesetzgeber zu überlassen. Das in Art. 2 des 2. SED-UnBerG enthaltene BerRehaG trat anstelle des Fünften Abschnitts des noch vor Wirksamwerden des Beitritts verabschiedeten RehaG, dessen Regelungen zur beruflichen Rehabilitierung auf Grund unklarer tatsächlicher Ausgangslage nicht übernommen wurden (BT-Drucks. 12/4994, S. 16).
Die Vorschriften des BerRehaG verfolgen das Ziel, gravierende Verstöße gegen tragende Rechtsstaatsprinzipien aufzugreifen und im Rahmen des Möglichen einer Wiedergutmachung zuzuführen. Sie sollen den Bereich der beruflichen Rehabilitierung abschließend regeln und gewähren zu diesem Zweck Leistungen zum Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile und Ausgleichsleistungen bei fortbestehender verfolgungsbedingter Bedürftigkeit sowie Hilfe zur Selbsthilfe mit Mitteln des Arbeitsförderungsgesetzes (BT-Drucks., aaO). Restitutionsansprüche, die auf eine vollständige oder teilweise berufliche Rehabilitierung in arbeitsrechtlicher Hinsicht zielen, enthält das Gesetz nicht (BT-Drucks., aaO, S. 18). Obwohl selbst die vom Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission “Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland” in ihrem Abschlußbericht vom 31. Mai 1994 (BT-Drucks. 12/7820, S. 233) einen entsprechenden Handlungsbedarf noch ausdrücklich festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber von der Übernahme des im früheren DDR-Recht enthaltenen Einstellungsanspruchs bei beruflichen Nachteilen aufgrund politischer Verfolgung Abstand genommen. Damit fehlt es an einer analogiefähigen Gesetzeslücke.
4. Das beklagte Land war auch unter arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten zur Übernahme des Klägers als Lehrer in den Landesdienst nicht verpflichtet. Auch wenn der Kläger formell nicht aus seinem früheren Beschäftigungsverhältnis als Lehrer an einer Berufsschule entlassen worden ist, wäre für vertragliche Ansprüche allein der Rechtsnachfolger des damaligen Arbeitgebers zuständig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Weller, Steckhan, Schmidt, Knapp, Seiler
Fundstellen
Haufe-Index 857058 |
BAGE, 244 |
JR 1995, 440 |
NZA 1995, 781 |