Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg für Datenangestellte
Orientierungssatz
Bewährungsaufstieg; Übertragung niedrigerwertiger Tätigkeit; Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT §§ 23a, 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 05.02.1986; Aktenzeichen 3 Sa 103/85) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 22.03.1985; Aktenzeichen 7 Ca 193/84) |
Tatbestand
Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger steht seit dem 16. Juli 1962 in den Diensten der Beklagten und war zunächst in der Dienststelle für maschinelles Berichtswesen der Bundeswehr (MB-Stelle) als Sortierer und Hilfstabellierer tätig. Vergütet wurde er nach VergGr. IX BAT, sodann nach VergGr. VIII BAT und ab 1. September 1963 nach VergGr. VII BAT. Nach Umstellung auf EDV nahm der Kläger an einer Reihe einschlägiger Programmiererlehrgänge teil. Ende 1967 erkrankte der in der Dienststelle tätige Programmierer, dessen Aufgaben der Kläger vertretungsweise übernahm. Hierfür zahlte die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1968 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der VergGr. VII und VergGr. V b BAT. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 übertrug die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit eines Steuerpultbedieners und vergütete ihn nach VergGr. V b BAT. Vom 1. Dezember 1970 an war der Kläger als Programmierer mit einer Vergütung nach VergGr. V b BAT tätig. Ab 1. Januar 1972 wurde er unter Beteiligung des Personalrates und Bezirkspersonalrates zum Wehrbereichsgebührnisamt (WBGA) versetzt und sollte dort als Sachbearbeiter im "Abschnitt A II 1 - Soldatenbesoldung" tätig werden. Diese Aufgabe hat der Kläger jedoch nie wahrgenommen, sondern ist, nachdem die Abwicklungsarbeiten in der MB-Stelle beendet waren, seinem Wunsche entsprechend in der beim WBGA neu eingerichteten "Datenerfassungs- und Ausgabestelle" (DFÜ-Stelle) als Sachbearbeiter und stellvertretender Leiter beschäftigt worden. Hierbei verblieb es auch, nachdem die für Personalentscheidungen maßgebliche Stelle im Laufe des Jahres 1972 von der anderweitigen Beschäftigung erfahren hatte. An der Vergütung des Klägers änderte sich nichts. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 sind dem Kläger die Tätigkeiten eines Leiters der DFÜ-Stelle übertragen worden. Dieser Maßnahme hat der Personalrat nachträglich zugestimmt. Vergütet wurde der Kläger auch weiterhin nach VergGr. V b BAT.
Mit Schreiben vom 30. April 1974 hat der Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ihm stehe eine Vergütung nach VergGr. IV b BAT gemäß § 23 a BAT zu. Dies hat die Beklagte unter dem 14. Mai 1974 mit dem Hinweis abgelehnt, er übe keine Tätigkeit der VergGr. V b BAT aus, die mit dem Hinweiszeichen * versehen sei.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1983 bat der Kläger die Beklagte "um richtige Zuordnung seiner Tätigkeit als Leiter der Datenerfassungs- und Ausgabestelle". In einem weiteren Schreiben vom 31. Mai 1983 hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Auffassung vertreten, die Zuordnung seiner Tätigkeit zur VergGr. V b Fallgr. 2 des Teils II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT treffe nicht zu. Vielmehr sei er nach VergGr. V b Fallgr. 1 a des Teils I der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren, verbunden mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach § 23 a BAT. Auch dieses Höhergruppierungsbegehren des Klägers lehnte die Beklagte ab.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn ab 1. Januar 1982 nach VergGr. IV b BAT zu vergüten. Auszugehen sei zunächst von den tariflichen Merkmalen für Angestellte mit Programmierertätigkeiten, die mit dem Tarifvertrag vom 17. Dezember 1963 eingeführt worden seien. Danach unterfielen Programmierer und Steuerpultbediener der VergGr. V b BAT. Mit dem Tarifvertrag vom 25. März 1966, mit dem der Bewährungsaufstieg nach § 23 a BAT eingeführt worden sei, habe die VergGr. V b BAT das Hinweiszeichen * erhalten. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1968 habe der Kläger die Tätigkeit eines Programmierers der VergGr. V b BAT ausgeübt. Auch die Tätigkeit als Steuerpultbediener, die er vom 1. Oktober 1968 bis 30. November 1970 ausgeübt habe, sei eine Tätigkeit der VergGr. V b BAT gewesen. Vom 1. Dezember 1970 bis 31. Dezember 1971 sei er sodann wieder mit Programmierertätigkeiten der VergGr. V b BAT betraut worden, so daß er bis dahin insgesamt drei Jahre und sieben Monate mit Tätigkeiten beschäftigt worden sei, für die die Möglichkeit des Bewährungsaufstieges nach § 23 a BAT bestanden habe. Darüber hinaus sei dem Kläger schon ab 20. Oktober 1967 die Tätigkeit eines Programmierers für den erkrankten Mitarbeiter F zugewiesen worden. Auch in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1968 habe der Kläger keine Tätigkeiten der VergGr. VII BAT ausgeübt, sondern sei weiterhin als Programmierer beschäftigt worden. Hierbei habe er sich damit einverstanden erklären müssen, als Stütze des Mitarbeiters F unter Verzicht auf eine Vergütung nach VergGr. V b BAT weiterzuarbeiten. Selbst über den 31. Dezember 1971 hinaus habe er bis März 1972 umfangreiche Abschlußarbeiten in der aufgelösten MB-Stelle durchführen müssen, so daß er insgesamt vier Jahre und fünf Monate in Tätigkeiten einer mit Hinweiszeichen * versehenen Vergütungsgruppe verbracht habe. Abweichend hiervon sei der Kläger ab 1. April 1972 nicht mehr auf einem Dienstposten der VergGr. V b BAT beschäftigt worden. Denn die unter Beteiligung des Personalrates nach Versetzung zum WBGA vorgesehene Beschäftigung als Sachbearbeiter in der Soldatenbesoldung, einem Dienstposten der VergGr. V b BAT mit Hinweiszeichen , habe er niemals ausgeübt, sondern sei als stellvertretender Leiter der neu errichteten DFÜ-Stelle eingesetzt worden. Dazu sei der Personalrat nicht gehört worden. Dabei handele es sich um Datenerfassungstätigkeiten, für die nach den tariflichen Merkmalen in der Fassung des Tarifvertrages vom 15. November 1971 die VergGr. V b des Teils II Abschnitt B Unterabschnitt III der Anlage 1 a zum BAT nicht in Betracht komme, da mit dem Tarifvertrag vom 15. November 1971 kein wirksames Tarifrecht gesetzt worden sei. Maßgebend bleibe daher der BAT in der Fassung vom 25. März 1966. Danach habe der Kläger vom 20. Oktober 1967 bis 31. März 1972 Tätigkeiten der mit dem Hinweiszeichen * versehenen VergGr. V b BAT ausgeübt. Soweit die Beklagte dem Kläger anschließend niedriger zu bewertende Tätigkeiten übertragen habe, sei dies von dem ihr zustehenden Direktionsrecht nicht gedeckt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,
den Kläger ab 1. Januar 1982 nach VergGr. IV b BAT
zu vergüten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, dem Kläger stehe die begehrte höhere Vergütung nicht zu. Soweit der Kläger schon vor dem 1. Januar 1968 die Tätigkeit eines Programmierers ausgeübt habe, handele es sich um eine vorübergehende Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters. Nach dessen Rückkehr im Mai 1968 habe der Kläger jedoch nicht mehr überwiegend die Tätigkeit eines Programmierers ausgeübt, sondern sei allenfalls als Stütze tätig gewesen, was im eigenen Interesse des Klägers gelegen habe, um die erworbenen Kenntnisse nicht zu verlieren. Ab 1. Januar 1972 sei der Kläger ebenfalls nicht überwiegend als Programmierer tätig gewesen, wie auch die Abwicklungsarbeiten am 10. Januar 1972 beendet gewesen seien. Dementsprechend habe der Kläger auch für bis 10. Januar 1972 angefallene Programmierertätigkeiten die Zahlung einer Zulage begehrt. Im Anschluß daran habe der Kläger in der DFÜ-Stelle Tätigkeiten ausgeübt, für die von der VergGr. V b Fallgr. 2 des Teils II Abschnitt B Unterabschnitt IV der Anlage 1 a zum BAT auszugehen sei. Die abweichend von der vorgesehenen Verwendung als Sachbearbeiter in der Soldatenbesoldung tatsächlich erfolgte Beschäftigung als stellvertretender Leiter der DFÜ-Stelle habe dem Wunsch des Klägers entsprochen. Jedenfalls sei dem Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 unter Zustimmung des Personalrates die Tätigkeit eines Leiters der DFÜ-Stelle übertragen worden, für die unstreitig nicht auf die tariflichen Merkmale der VergGr. IV b BAT zurückgegriffen werden könne und für die auch kein Bewährungsaufstieg in diese Vergütungsgruppe vorgesehen sei. Dies sei im Hinblick auf das der Beklagten zustehende Direktionsrecht nicht zu beanstanden. Im übrigen sei es dem Kläger heute verwehrt, sich auf einen 1973 oder 1974 eventuell begründeten Anspruch zu berufen.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart zurückzuweisen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, daß dem Kläger ab 1. Januar 1982 Vergütung nach VergGr. IV b BAT kraft Bewährungsaufstiegs zusteht.
Diesem Anspruch des Klägers steht insbesondere auch nicht die Ausschlußfrist des § 70 BAT entgegen, da der Kläger mit Schreiben vom 30. April 1974 die entsprechende Vergütung schriftlich geltend gemacht hat. Diese einmalige schriftliche Geltendmachung genügt nach § 70 Abs. 3 BAT in der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung auch für später fällig werdende Ansprüche. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Neufassung des § 70 BAT mit Wirkung vom 1. Januar 1980 nichts geändert (vgl. § 70 Abs. 2 BAT n. F.). Die gerichtliche Geltendmachung tariflicher Ansprüche zur Vermeidung des Ausschlusses bei Ablehnung der Forderung durch die Gegenpartei wird in § 70 BAT nicht gefordert (vgl. BAG vom 4. Februar 1983 - 4 AZR 948/78 - AP Nr. 8 zu § 70 BAT).
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt, da tarifliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TVG ausdrücklich von der Verwirkung ausgeschlossen sind. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß die Geltendmachung nunmehr rechtsmißbräuchlich sei, weil der Kläger zu erkennen gegeben hätte, er werde sein Höhergruppierungsbegehren nicht weiterverfolgen. Insbesondere kann daraus, daß der Kläger seine Ansprüche nicht klageweise weiterverfolgt hat, nicht entnommen werden, daß er von seinem Begehren Abstand nehmen wolle. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Kläger erst mit Schreiben vom 31. Mai 1983 seinen Anspruch auf höhere Bezahlung weiterverfolgt und dann erst unter dem 12. April 1984 Klage erhoben hat. Das bloße Verstreichen eines längeren Zeitraumes besagt nichts darüber, daß das Begehren des Klägers aufgegeben wurde. Die Beklagte konnte und mußte nach wie vor damit rechnen, daß der Kläger die nicht verjährten Ansprüche geltend machen werde. Das gilt insbesondere auch mit Rücksicht darauf, daß die Tarifgeschichte für die Tätigkeitsmerkmale der Angestellten in der Datenverarbeitung eine unklare Rechtslage zeigt und auch eine prozessuale Verwirkung unter diesen Umständen nicht in Betracht kommt (vgl. BAG vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m. w. N.).
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger auch die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg mit einer sechsjährigen Bewährungszeit für die Zeit ab 1. Januar 1982 erfüllt und damit Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT nach sechsjähriger Bewährung in VergGr. V b BAT. Nach § 23 a Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c BAT i. d. F. vom 25. März 1966, der bis zur Kündigung des BAT zum 31. Dezember 1969 unmittelbar und zwingend und ab 1. Januar 1970 nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkend gegolten hat, sind solche Zeiten auf den Bewährungsaufstieg anzurechnen, in denen der Angestellte die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 BAT erhalten hat. Diese Zulage stand dem Kläger nach § 24 Abs. 2 BAT ab Januar 1968 zu. Sie ist ihm unstreitig auch dementsprechend gezahlt worden, so daß ihm diese Zeit ab 1. Januar bis zum 30. April 1968 auf die Bewährungszeit anzurechnen ist. In dieser Zeit hat der Kläger die Tätigkeit eines Programmierers nach VergGr. V b BAT ausgeübt, die nach dieser Vergütungsgruppe zu bewerten war und mit einem Hinweiszeichen * versehen war. Soweit der Kläger dann vom 30. April bis 30. September 1968 Tätigkeiten eines Programmierers nach VergGr. V b BAT ausgeübt hat, ist von der Beklagten allerdings vorgetragen worden, daß diese Tätigkeiten vom 1. Mai bis 30. September 1968 vom Kläger nicht überwiegend ausgeübt worden seien. Erst ab 1. Oktober 1968 wurde der Kläger wieder überwiegend mit Tätigkeiten der VergGr. V b BAT beschäftigt, da er von diesem Zeitpunkt an die Aufgaben eines Steuerpultbedieners ausgeübt hat, die nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien nach VergGr. V b zu bewerten waren und auch nach pauschaler Betrachtung so zu bewerten sind und ebenfalls mit einem Hinweiszeichen * versehen waren. Die durch die Zwischenzeit von Mai bis September 1968 eingetretene Unterbrechung wirkt sich nach § 23 a Abs. 2 Nr. 4 BAT nicht aus, da sie weniger als sechs Monate beträgt. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist der Kläger sodann auch weiterhin bis zum 30. November 1970 als Steuerpultbediener nach VergGr. V b BAT und darüber hinaus weitere 13 Monate als Programmierer nach VergGr. V b BAT weiterbeschäftigt worden. Dies waren Tätigkeiten, die der Kläger überwiegend nach VergGr. V b BAT mit Hinweiszeichen * ausgeübt hat.
Nach Auflösung der Dienststelle für maschinelles Berichtswesen der Bundeswehr wurde der Kläger sodann ab 1. Januar 1972 unter Beteiligung des Personalrates und Bezirkspersonalrates zum Wehrbereichsgebührnisamt versetzt, wo er dann allerdings für die vorgesehene Tätigkeit der Soldatenbesoldung nicht tätig geworden ist. Nachdem der Kläger die Abwicklungsarbeiten in der Dienststelle für maschinelles Berichtswesen der Bundeswehr seine bisherigen Aufgaben beendet hatte, war er vielmehr im Wehrbereichsgebührnisamt in der Datenerfassungs- und Ausgabestelle als Sachbearbeiter und stellvertretender Leiter und später als Leiter der Datenerfassungs- und Ausgabestelle tätig. Für diese Tätigkeiten erhielt der Kläger nach wie vor Vergütung nach VergGr. V b BAT. Die rechtliche Bewertung der tariflichen Mindestvergütung dieser Tätigkeit des Klägers in der sog. DFÜ-Stelle ist streitig und vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Ohne nähere Ausführungen über die Anforderungen, die in dieser Tätigkeit an den Kläger gestellt worden sind, läßt sich auch vom Revisionsgericht die rechtliche Bewertung dieser Tätigkeit nicht vornehmen. Trotzdem bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten, wie sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt worden ist, keiner Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
Entweder handelte es sich nämlich bei dieser Tätigkeit um eine der Vergütung nach VergGr. V b BAT entsprechende Beschäftigung des Klägers. In diesem Falle bedurfte die Zuweisung dieser Tätigkeit innerhalb der VergGr. V b BAT als vom Kläger auszuübender Tätigkeit nicht der Mitwirkung des Personalrates und hat der Kläger damit auch die Tätigkeitsmerkmale einer Fallgruppe der VergGr. V b BAT mit Hinweiszeichen * erfüllt. Für den Kläger galten nämlich dann nicht die Merkmale des Teils II Abschnitt B Unterabschnitt IV in VergGr. V b Fallgruppe 2 der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 15. November 1971, da dieser Tarifvertrag keine Wirksamkeit erlangt hat, weil er im Nachwirkungszeitraum des BAT nur mit Nachwirkung abgeschlossen worden ist. Vielmehr galten dann die bisherigen Tätigkeitsmerkmale mit Hinweiszeichen * auch nach VergGr. V b BAT weiter und dann auch über den 1. Januar 1975 hinaus, weil die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung durch den 37. Änderungstarifvertrag zum BAT aufgehoben worden sind und von diesem Zeitpunkt an damit für die Angestellten in der Datenverarbeitung die allgemeinen Fallgruppen Geltung hatten (vgl. BAG vom 27. Mai 1981 - 4 AZR 1081/78 -, vom 29. Juli 1981 - 4 AZR 30/79 -, vom 28. September 1983 - 4 AZR 63/81 -, vom 12. September 1984 - 4 AZR 382/82 -). Erfüllt der Kläger mit seiner Tätigkeit in der DFÜ-Stelle die Tätigkeitsmerkmale der ihm zustehenden VergGr. V b BAT, hat er sich dann auch in einer mit dem Hinweiszeichen * versehenen Tätigkeit bewährt und demgemäß in jedem Falle am 1. Januar 1982 auch die Bewährungszeit erfüllt. Daß sich der Kläger nicht bewährt habe, wird nicht behauptet.
Aber auch wenn der Kläger mit seiner Tätigkeit als Leiter der DFÜ-Stelle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT nicht erfüllen sollte, muß er trotzdem so behandelt werden, als hätte er sich bewährt und die Bewährungszeit erfüllt. Wäre nämlich die Tätigkeit des Klägers in der DFÜ-Stelle geringerwertig als nach VergGr. V b BAT zu bewerten, konnte sie dem Kläger nicht wirksam zugewiesen werden, zumal insoweit auch die Zustimmung des Personalrats fehlt. Maßgeblich bliebe dann die vom Kläger bisher ausgeübte Tätigkeit, die als Steuerpultbediener und Programmierer eine V b-Tätigkeit gewesen ist, die mit Hinweiszeichen * versehen war. Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, daß die Übertragung der Tätigkeit in der DFÜ-Stelle an den Kläger nach Auflösung der MB-Stelle auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers hin erfolgt ist und der Kläger die ursprünglich für ihn vorgesehene Stellung im Bereich der Soldatenbesoldung nicht angenommen hat. Die Beklagte kann sich nämlich nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht darauf berufen, daß der Angestellte eine nur geringerwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, wenn sie selbst zu erkennen gegeben hat, daß nach ihrer Meinung die zugewiesene neue Tätigkeit nach der bisherigen höheren Vergütungsgruppe zu bewerten sei (vgl. BAG vom 9. Oktober 1968 - 4 AZR 126/68 -, vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 419/68 - AP Nr. 3, 6 zu § 23 a BAT). Konnte nämlich der Arbeitnehmer davon ausgehen, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht schlechter zu bewerten sei als die von ihm auszuübende Tätigkeit, hatte er keinerlei Veranlassung, gegen die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit Stellung zu nehmen. Dann kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, daß der Angestellte nur eine geringerwertige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Der Arbeitgeber setzt sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er zur Abwehr des Anspruchs auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg sich darauf beruft, die nunmehr vom Angestellten ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Merkmalen der Vergütungsgruppe, aus welcher der Bewährungsaufstieg erfolgen kann. Damit ist aber der Kläger in jedem Falle so zu behandeln, als hätte er eine Tätigkeit nach VergGr. V b mit Hinweiszeichen * auch in der Zeit ausgeübt, in der er als Leiter der DFÜ-Stelle tätig gewesen ist. Auf die tatsächliche Bewertung dieser Tätigkeit kommt es für die Teilnahme des Klägers am Bewährungsaufstieg nicht mehr an.
Zwar folgt dieses Ergebnis im vorliegenden Falle nur daraus, daß der Tarifvertrag für Angestellte in der Datenverarbeitung vom 15. November 1971 kein wirksames Tarifrecht gesetzt hat und damit für den Kläger als Leiter der DFÜ-Stelle eine Datentätigkeit ohne Hinweiszeichen * nicht mehr in Betracht kommen kann. Für ihn gilt entweder die bisherige Tätigkeit als auszuübende Tätigkeit, die er als Steuerpultbediener oder Programmierer ausgeübt hat oder eine Tätigkeit nach der allgemeinen Fallgruppe, die alle mit Hinweiszeichen * versehen sind. Nachdem die besonderen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung erst für die Zeit ab 1. Oktober 1983 durch den Tarifvertrag vom 4. November 1983 eingeführt worden sind, kann sich bis dahin die Beklagte nicht auf besondere Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung beziehen, die kein Hinweiszeichen * enthalten. Unter diesen besonderen Umständen der Rechtslage für die Angestellten in der Datenverarbeitung hatte daher der Kläger im vorliegenden Falle Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg und war ihm entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts die begehrte höhere Vergütung für die Zeit ab 1. Januar 1982 zuzusprechen.
Die Kosten auch der Rechtsmittelinstanzen hat demgemäß die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
H. Hauk Dr. Apfel
Fundstellen