Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Sonderzahlung bei Krankheit
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. September 1994 – 16 Sa 1880/93 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 1992.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1975 als Helferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Sonderzahlungen für die niedersächsische Metallindustrie (TV-Sonderzahlung) Anwendung. Die Klägerin war in der Zeit vom 31. Oktober 1991 bis 13. Januar 1993 arbeitsunfähig krank. Die Klägerin bezog ein Monatsentgelt. Die letzten vollständig abgerechneten Monate, in denen die Klägerin Arbeitsentgelt für tatsächliche Arbeit erzielt hatte, waren die Monate Mai, Juni und Juli 1991.
Die tariflichen Bestimmungen des TV-Sonderzahlung in der Fassung vom 27. Mai 1992 haben, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut:
§ 2
(1) Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
(2) Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
ab
01.04.92
…
Nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit … 55 %
eines Monatsverdienstes bzw. einer Ausbildungsvergütung.
…
(4) Der Berechnung der Leistungen sind zugrunde zu legen:
a) Bei Arbeitern,
soweit sie im Stundenlohn beschäftigt werden, der durchschnittliche Stundenverdienst der letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. der entsprechenden Lohnabrechnungszeiträume vor Auszahlung der Leistung, multipliziert mit der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit und multipliziert mit dem Faktor 4.35 (durchschnittliche Jahreswochenzeit pro Monat)
Der durchschnittliche Stundenverdienst errechnet sich aus dem Gesamtverdienst in dem betreffenden Zeitraum, einschließlich der Mehrarbeitsvergütung und aller Zuschläge, jedoch ohne Auslösung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsvergütung, zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeits-, Kranken- und Urlaubs stunden.
Bei Arbeitern mit Monatsengelt die gleichmäßige monatliche Lohnzahlung und der variable Lohnbestandteil im Durchschnitt der letzten vollständig abgerechneten drei Monate.
…
(5) Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. Für Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes tritt eine Minderung des Anspruchs nicht ein.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes ausscheiden, erhalten im Jahr des Ausscheidens die volle Leistung.
§ 3
Zeitpunkt
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. Er darf nicht nach dem 1. Dezember liegen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe für das Jahr 1992 ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung zu. Die tariflichen Bestimmungen forderten keine tatsächliche Arbeitsleistung im Kalenderjahr. Die Höhe der Sonderzahlung ergebe sich aus den letzten drei vor ihrer Erkrankung vollständig abgerechneten Monaten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.914,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch sei schon dem Grunde nach nicht gegeben, weil die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Tarifvertrages entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stillschweigend von dem Erfordernis einer nicht unerheblichen tatsächlichen Arbeitsleistung im Kalenderjahr ausgegangen seien.
Im übrigen bestehe auch deshalb kein Anspruch, weil die Klägerin weder in den maßgeblichen letzten drei Monaten vor dem Auszahlungstermin noch im gesamten Kalenderjahr 1992 einen Arbeitsverdienst erzielt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr unter Berücksichtigung der Verdienstabrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 1991 in Höhe von 1.813,03 DM brutto nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Sonderzahlung für das Jahr 1992 in Höhe von 1.813,03 DM zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für das Jahr 1992. Die tariflichen Bestimmungen erforderten keine tatsächliche Arbeitsleistung im Kalenderjahr.
Zwar habe das Bundesarbeitsgericht die tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages über Sonderzahlungen in der niedersächsischen Metallindustrie in der bisherigen Fassung vom 18. Juli 1984 dahingehend ausgelegt, daß Voraussetzung für den Anspruch auf die Sonderzahlung eine nicht ganz unerhebliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum sei. Daran könne jedoch nicht festgehalten werden. Die Tarifvertragsparteien hätten beim Abschluß des Tarifvertrages in der Fassung vom 27. Mai 1992 auch nicht darauf vertrauen können, diese ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung werde weiterhin von der Rechtsprechung anerkannt werden.
Ein Wegfall des Anspruchs ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 4 TV-Sonderzahlung. Diese tarifliche Bestimmung stelle keine Anspruchsvoraussetzung auf, sondern regele nur die Berechnung der Höhe des Anspruchs. Danach seien die letzten drei vollständig abgerechneten Monate maßgebend, in denen Arbeitsentgelt erzielt worden sei. Dies seien die Monate Mai, Juni und Juli 1991 gewesen.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 TV-Sonderzahlung im Jahre 1992, da sie am 1. Dezember 1992 mehr als sechs Monate in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand.
1. Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß Anspruchsvoraussetzung nicht eine tatsächliche Arbeitsleistung im Kalenderjahr ist.
a) Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, ist das Erfordernis einer tatsächlichen Arbeitsleistung nur dann der Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen, wenn die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich geregelt bzw. ausdrücklich bestimmt haben, für welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung der Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung gemindert oder ausgeschlossen werden soll. Haben die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung nicht getroffen, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Voraussetzung für den Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung auf jeden Fall eine nicht ganz unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugszeitraum ist (BAGE 71, 78 = AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation; von da an ständige Rechtsprechung des Zehnten Senats; vgl. insbesondere Urteil vom 16. März 1994 – 10 AZR 669/92 – AP Nr. 162 zu § 611 BGB Gratifikation, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).
Da die tariflichen Bestimmungen des TV-Sonderzahlung eine Kürzung der Sonderzahlung für Zeiten der Krankheit nicht vorsehen, ist es für den Anspruch auf die Sonderzahlung dem Grunde nach unerheblich, daß die Klägerin im Kalenderjahr 1992 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat.
b) Die Beklagte wendet sich gegen diese Auslegung mit der Begründung, die Tarifvertragsparteien seien auch bei Abschluß des Tarifvertrages über die Sonderzahlung am 27. Mai 1992 von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den früheren Fassungen ausgegangen, wonach über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV-Sonderzahlung hinaus eine nicht ganz unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Kalenderjahr Anspruchsvoraussetzung für die Sonderzahlung sei.
Dies rechtfertigt es jedoch nicht, an der bisherigen Auslegung festzuhalten.
Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung kann der Wille der Tarifvertragsparteien nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den tariflichen Bestimmungen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 8. Dezember 1993 – 10 AZR 66/93 – AP Nr. 159 zu § 611 BGB Gratifikation). Schon daran fehlt es vorliegend.
Im übrigen konnten die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 27. Mai 1992 auch nicht davon ausgehen, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung weiterhin an dem Erfordernis einer nicht ganz unerheblichen Arbeitsleistung im Bezugszeitraum festhalten werde. Der Sechste Senat hatte schon in dem maßgeblichen Urteil vom 7. September 1989 (– 6 AZR 637/88 – AP Nr. 129 zu § 611 BGB Gratifikation) ausgeführt, daß der Wortlaut des § 2 Abs. 1 TV-Sonderzahlung in der Fassung vom 18. Juli 1984 den Anspruch auf eine betriebliche Sonderzahlung an keine irgendwie geartete Arbeitsleistung knüpfe, und dabei erhebliche Bedenken geäußert, im Wege der Auslegung einen Mindestarbeitszeitraum von zwei Wochen als nicht unerhebliche tatsächliche Arbeitsleistung im Kalenderjahr zu verlangen.
In Anbetracht dessen konnten die Tarifvertragsparteien nicht darauf vertrauen, daß in Zukunft die Auslegung dieser Regelung, die sie wortgleich in die Fassung vom 27. Mai 1992 übernommen haben, Bestand haben werde. Es wäre deshalb geboten gewesen, insoweit in der Neufassung des Tarifvertrages vom 27. Mai 1992 die Frage, inwieweit die Sonderzahlung von einer tatsächlichen Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig sein solle, zu regeln. Da diese Regelung nur in § 2 Abs. 5 (Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Mutterschutz) getroffen worden ist, kann über den Wortlaut des § 2 Abs. 1 hinaus eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht als weitere ungeschriebene Anspruchs Voraussetzung gefordert werden.
2. Mit Recht kommt das Landesarbeitsgericht auch zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht nach § 2 Abs. 4 Buchst. a TV-Sonderzahlung ausgeschlossen ist.
Nach § 2 Abs. 4 Buchst. a Unterabs. 2 TV-Sonderzahlung ist für die Berechnung der Sonderzahlung bei Zahlung eines Monatsentgelts, das auch die Klägerin erhält, die gleichmäßige monatliche Lohnzahlung und der variable Lohnbestandteil im Durchschnitt der letzten vollständig abgerechneten drei Monate maßgebend. Diese Regelung knüpft an die Regelung für Arbeiter mit Stundenverdienst in Unterabs. 1 an. Diese sieht vor, daß die Zeit vor Auszahlung der Sonderzahlung (1. Dezember) maßgeblich ist. Ferner geht aus der Regelung hervor, daß bei Krankheit weder die Lohnfortzahlungssumme noch die krankheitsbedingten Stunden zu berücksichtigen sind.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus dieser tariflichen Bestimmung nicht, daß der Anspruch auf die Sonderzahlung von dem tariflich näher bestimmten Verdienst innerhalb der letzten drei unmittelbar vor dem Auszahlungstag liegenden vollständig abgerechneten Monate abhängt.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Tarifvertragsparteien bei der Regelung einer tariflichen Sonderzuwendung zur Berechnung dieser Zahlung auf den tatsächlichen Verdienst im Bezugszeitraum abstellen und hierdurch auch den Fall abschließend regeln, wie sich Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung auf die tarifliche Sonderzahlung auswirken (BAG Urteile vom 5. August 1992 – 10 AZR 171/91 – und vom 24. März 1993 – 10 AZR 487/92 – AP Nr. 144 u. 155 zu § 611 BGB Gratifikation). Liegt eine Regelung vor, wonach sich eine tarifliche Sonderzuwendung nach dem tatsächlich erzielten durchschnittlichen Monatseinkommen des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr oder im Bezugszeitraum oder aus einem tatsächlichen Arbeitsverdienst errechnet, so folgt daraus, daß Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung den monatlichen Durchschnittsverdienst mindern und Arbeitnehmer, die während des gesamten zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums arbeitsunfähig krank waren und für diese Zeiten keine Lohnfortzahlung erhalten haben, keine tarifliche Sonderzuwendung bekommen; da der Arbeitnehmer in diesem Fall kein Arbeitsentgelt erzielt hat, würde sich ein Betrag der tariflichen Sonderzuwendung von null DM errechnen (BAG Urteil vom 17. Dezember 1992 – 10 AZR 427/91 – AP Nr. 148 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 28. Juni 1995 – 10 AZR 490/94 – nicht veröffentlicht).
Eine derartige Regelung, die über die Berechnung des Anspruchs der Höhe nach auch zugleich dessen Voraussetzungen mitbestimmt, läßt sich § 2 Abs. 4 TV-Sonderzahlung jedoch nicht entnehmen.
Die tarifliche Bestimmung des § 2 Abs. 4 TV-Sonderzahlung regelt, welche Lohnbestandteile der Berechnung der Sonderzuwendung zugrunde zu legen sind und den Zeitraum, aus dem der Durchschnitt der Leistungen zu ermitteln ist. Es handelt sich damit um eine reine Berechnungsvorschrift, die nichts über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen besagt. Dies entspricht auch der Auslegung der entsprechenden tariflichen Bestimmung in der Fassung des Tarifvertrages vom 1. Januar 1974 durch den Fünften Senat im Urteil vom 18. Januar 1978 (– 5 AZR 56/77 – AP Nr. 92 zu § 611 BGB Gratifikation).
Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut für die Tarifauslegung maßgebend ist (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in § 2 Abs. 4 TV-Sonderzahlung den Einfluß von Krankheitszeiten auf die Berechnung der Sonderzahlung durchaus berücksichtigt. Danach sind weder die Lohnfortzahlungssumme noch die Krankheitsstunden in die Berechnung mit einzubeziehen. Wenn darüber hinaus Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung zu einer Minderung oder zum Ausschluß des Anspruchs auf die Sonderzahlung hätten führen sollen, hätte dies in § 2 Abs. 4 TV-Sonderzahlung zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Außerdem würde die Abhängigkeit der Sonderzahlung allein von dem Verdienst innerhalb der letzten drei Monate vor dem Auszahlungszeitpunkt zu sachlich nicht begründbaren Ergebnissen führen.
Ein Arbeitnehmer, der in der Zeit von Januar bis 31. August eines Kalenderjahres gearbeitet hat und ab 1. September arbeitsunfähig krank wird, erhielte dann keine Sonderzahlung, während ein Arbeitnehmer, der von Januar bis 31. August arbeitsunfähig krank war und ab 1. September wieder gearbeitet hat, die volle Sonderzahlung erhielte. Dies entspräche nicht einer zu vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnissen führenden Tarifauslegung (vgl. BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
b) Damit kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte – wie sie erstmals in der Revisionsinstanz vorträgt – in den Monaten September, Oktober und November 1991 für die Klägerin „Null”-Verdienstabrechnungen erstellt hat. Zwar sind der Berechnung grundsätzlich die letzten drei abgerechneten Monate vor dem Auszahlungstermin zugrunde zu legen. Da die Vorschrift aber der Ermittlung des für die Höhe der Sonderzahlung maßgeblichen Durchschnittsverdienstes dient, sind unter abgerechneten Monaten nur solche zu verstehen, in denen die tariflich genannten Lohnbestandteile abgerechnet worden sind. Nur diese können nämlich zur Ermittlung des Durchschnittsverdienstes herangezogen werden. Tariflich für die Durchschnittsberechnung maßgeblichen Verdienst hat die Klägerin aber zuletzt in den Monaten Mai, Juni und Juli 1991 erzielt. Das Landesarbeitsgericht hat damit zutreffend diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
c) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, daß ein Anspruch auf die Sonderzahlung zumindest dann ausgeschlossen sei, wenn seit dem Auszahlungstag im Vorjahr kein Verdienst i.S.d. § 2 Abs. 4 TV-Sonderzahlung erzielt worden sei, findet sich dafür in den tariflichen Bestimmungen kein Anhaltspunkt.
3. Gegen die Höhe der vom Landesarbeitsgericht zutreffend aus den zuletzt abgerechneten Monaten Mai bis Juni 1991 berechnete Sonderzahlung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Freitag, Böck, Lindemann, Großmann
Fundstellen