Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung.
a) Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. VIb BAT/BL ab 18. September 1999 ist nicht gegeben. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Anforderung der vierjährigen Bewährung in der Tätigkeit einer Arzthelferin mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben (VergGr. VIb Fallgr. 3/VergGr. VII Fallgr. 9).
aa) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich auf Grund des zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrages vom 15. Juni 1995 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL).
bb) Der Klage auf die vertraglich vereinbarte tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VIb Fallgr. 3 des Tarifvertrages vom 5. August 1971 – Medizinische Hilfsberufe und medizinisch-technische Berufe – erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT), auf das die Klägerin ihren Anspruch allein stützt.
cc) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tarifnormen lauten:
Vergütungsgruppe VIII
…
13. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit.
…
Vergütungsgruppe VII
…
9. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen Aufgaben.
(“Schwierige Aufgaben” sind z. B. Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleich schwierige Einfärbungen.)
10. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
…
Vergütungsgruppe VI b
…
3. Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 9 nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
…
dd) Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin bestanden hat und besteht. Denn ihre Klage ist bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit unbegründet.
(1) Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VIb. Denn die tariflichen Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg aus der VergGr. VII (Fallgr. 9) in VergGr. VIb (Fallgr. 3) sind nicht erfüllt. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Die Klägerin greift diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts mit ihrer Revision nicht an.
(2) Der Beklagten ist es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, die ihr ab 6. Januar 1998 übertragene, von ihr ausgeübte Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 9 (“Arzthelferinnen mit Abschlußprüfung und schwierigen Aufgaben”). Zwar entspricht es der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Senats, dass ein Angestellter, der seine Bewährung in der einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechenden Tätigkeit nicht nachweisen kann, weil er mit einer geringerwertigen als der von ihm auszuübenden Tätigkeit beschäftigt worden ist, gleichwohl am Bewährungsaufstieg teilnimmt, wenn Umstände vorliegen, unter denen sich der Arbeitgeber auf die Geringerwertigkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nicht berufen kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Angestellten die geringerwertige Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Verletzung seines Direktionsrechts zugewiesen worden ist, ohne dass es – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – auf weitere Umstände als Voraussetzung für die Bewertung des Verhaltens des Arbeitgebers als unzulässige Rechtsausübung ankommt (Senat 4. Juni 1969 – 4 AZR 419/68 – AP BAT § 23a Nr. 6). Dies gilt namentlich dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei der Zuweisung der geringerwertigen Tätigkeit selbst zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Meinung die zugewiesene neue Tätigkeit nach der bisherigen höheren Vergütungsgruppe als der tariflichen Vergütungsgruppe zu bewerten sei (Senat 9. Oktober 1968 – 4 AZR 126/68 – BAGE 21, 174 = AP BAT § 23a Nr. 3; 30. Mai 2001 – 4 AZR 270/00 – AP BAT § 23b Nr. 5). Dann gilt die Bewährungszeit als vollständig erfüllt, wenn anzunehmen ist, dass der Angestellte auch in demjenigen Zeitabschnitt der Bewährungsdauer, in der ihm die von ihm auszuübende höherwertige Tätigkeit rechtswidrig entzogen worden ist, sich in dieser bewährt hätte (Senat 4. Juni 1969 – 4 AZR 419/68 – aaO). Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine tariflich unterwertige Tätigkeit auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet, wenn dem Angestellten diese Tätigkeit mit seinem Einverständnis übertragen worden ist und ihm die mögliche tarifliche Unterwertigkeit der Tätigkeit bekannt war (Senat 30. Mai 2001 – 4 AZR 270/00 – aaO mw. Parallelsachen). In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Arbeitgeber einer Gruppe von mit der ihnen übertragenen Tätigkeit nicht ausgelasteten Angestellten vorübergehend andere Arbeitsplätze angeboten mit dem Hinweis, dass die überwiegende Anzahl derselben im Vergleich zu den den Angestellten bisher zugewiesenen Stellen tariflich geringerwertig sei. Obgleich damit für den einem Angestellten konkret zugewiesenen Arbeitsplatz dessen tarifliche Geringerwertigkeit offen war, hat der Senat, wo dies der Fall war, entschieden, der Arbeitgeber handele nicht treuwidrig, wenn er die Beschäftigungszeit des Angestellten auf diesem Arbeitsplatz für dessen Bewährungsaufstieg nicht berücksichtige.
Nach diesen Grundsätzen ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten. Zunächst einmal hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin gegenüber nicht zu erkennen gegeben, dass nach ihrer Meinung die ihr zugewiesene neue Tätigkeit auf der kardiologischen Station MRC 8 nach VergGr. VII Fallgr. 9 zu bewerten sei. Dies macht die Klägerin mit ihrer Behauptung geltend, der Direktor der Abteilung für Kardiologie Prof. Dr. M… habe ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Wechsel auf die Station MRC 8 erklärt, dass die Zuweisung der neuen Tätigkeit keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Vergütung habe. Damit hat die Klägerin schon die Zusicherung der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit durch die dafür zuständige Stelle der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht behauptet. Denn dies wäre deren Personalabteilung gewesen, nicht der ärztliche Leiter der Abteilung Kardiologie. Dieser hat über Rechtsfragen der Eingruppierung von Mitarbeitern seiner Abteilung nicht zu befinden, wie er bei seiner Zeugenaussage auch bekundet hat. Abgesehen davon hat die Klägerin die Richtigkeit dieser Behauptung nicht zu beweisen vermocht, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat. Dessen Beweiswürdigung lässt keinen Fehler erkennen. Nach der Bekundung des Zeugen Prof. Dr. M… hat dieser der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Versetzung auf die Station MRC 8 “gesagt, dass alle Tätigkeiten prinzipiell gleichgewichtig und gleichwertig sind”. Diese Äußerung bezog sich ganz offensichtlich nicht auf die tarifliche Wertigkeit der bisherigen und der neuen Tätigkeit der Klägerin, sondern besagte lediglich, dass jede Tätigkeit im Arbeitsbereich des Zeugen für die Erfüllung der Gesamtaufgabe dieses Klinikbereichs notwendig und in diesem Sinne “prinzipiell gleichgewichtig und gleichwertig” sei. Die Klägerin konnte diese Aussage nicht mit Recht dahin verstehen, alle Angestellten – Ärzte, medizinische Hilfskräfte, Pflegekräfte – in der Abteilung Kardiologie übten eingruppierungsrechtlich gleichwertige Tätigkeiten aus.
Allerdings hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klägerin auch nicht von sich aus darüber ins Bild gesetzt, dass die Tätigkeit auf der Station MRC 8 nicht nach VergGr. VII Fallgr. 9 bewertet sei bzw. zu bewerten sein könnte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den den Entscheidungen des Senats vom 30. Mai 2001 (– 4 AZR 270/00 – nebst Parallelsachen) zugrunde liegenden Sachverhalten. Eines Hinweises des Arbeitgebers auf die tarifliche Geringerwertigkeit der neuen Tätigkeit bedarf es jedoch nicht, wenn diese für den Angestellten ohne Schwierigkeiten erkennbar ist (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2004 § 23a Erl. 2b bb, die bereits die Erkennbarkeit der Geringerwertigkeit ausreichen lassen). Übernimmt der Angestellte gleichwohl die geringerwertige Tätigkeit, kann er dem Arbeitgeber nicht entgegenhalten, es sei treuwidrig, die Zeit ihrer Ausübung für den Bewährungsaufstieg nicht anzuerkennen. Diese Fallgestaltung liegt hier vor: Die Wertung, dass es sich bei den von der Klägerin auf der Station MRC 8 ausgeübten Tätigkeiten – “Patienten im Computer aufnehmen, Rehabilitations-Anmeldungen, Akten anlegen und zur Archivierung vorbereiten sowie Bestellungen für den Bürobedarf der Station” – nicht um fachlich “schwierige Aufgaben” einer Arzthelferin mit Abschlussprüfung handelt, drängt sich – gerade einer Angestellten dieses Berufes – schon auf den ersten Blick auf, wenn man diese Tätigkeiten mit den im Klammerzusatz der VergGr. VII Fallgr. 9 aufgeführten schwierigen Aufgaben einer Arzthelferin vergleicht, kurz: Diese Aufgaben verlangten an fachlicher Schwierigkeit ganz offensichtlich nicht das, was die Klägerin im Herzkatheterlabor leisten musste. Die Klägerin konnte somit ohne Schwierigkeit erkennen, dass deren Ausübung nicht die Anforderung der Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. VII Fallgr. 9 erfüllen konnte. Sie musste daher auch eingruppierungsrechtlich voraussehen, dass ein Bewährungsaufstieg in VergGr. VIb bei Übernahme der Tätigkeit auf der Station MRC 8 nicht in Betracht käme, da die Eingruppierung der Arzthelferinnen tariflich unkompliziert gestaltet ist: In den VergGr. VIII bis VIb für Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung gibt es lediglich vier einfach gefasste Eingruppierungsmerkmale.
(3) Für den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf die tarifgerechte Vergütung der VergGr. VIb wirkt sich zu ihren Gunsten auch nicht aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Personalrat bei der Übertragung der Tätigkeit auf Station MRC 8 auf die Klägerin nicht beteiligt hat. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zwar gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG verstoßen, der die Mitbestimmung des Personalrats bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit vorsieht. Dies ändert aber nichts daran, dass die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. VIb Fallgr. 3 für den Anspruch auf Vergütung nach der vorgenannten Vergütungsgruppe mangels vierjähriger Bewährung in der Tätigkeit der VergGr. VII Fallgr. 9 nicht erfüllt sind. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats könnte allenfalls einen Anspruch des umgesetzten Angestellten auf die bisherige Vergütung wegen Arbeitgeberannahmeverzugs (§ 615 BGB) zur Folge haben.
(4) Für die Zeit ab “März 2000” ist die Klage zudem schon deshalb unschlüssig, weil jeglicher Sachvortrag der Klägerin dazu fehlt, welche Tätigkeit sie seitdem in der Ambulanz der onkologischen Abteilung der Beklagten ausübt. Es ist daher offen, ob es sich dabei um die Normaltätigkeit einer Arzthelferin mit Abschlussprüfung (VergGr. VIII Fallgr. 13/VergGr. VII Fallgr. 10) handelt oder um eine solche der Arzthelferin mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben (VergGr. VII Fallgr. 9/VergGr. VIb Fallgr. 3).
b) Der Klägerin steht die geforderte Vergütung auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Arbeitgeberannahmeverzugs nach § 615 BGB zu. Denn die Beklagte befand sich seit dem 18. September 1999 hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin als Arzthelferin mit Abschlussprüfung und schwierigen Aufgaben nicht in Annahmeverzug. Zwar hat der Personalrat bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit auch dann gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG mitzubestimmen, wenn diese einvernehmlich, also durch Änderungsvertrag erfolgt (zB Senat 30. Mai 1990 – 4 AZR 74/90 – BAGE 65, 163 = AP BPersVG § 75 Nr. 31). Die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts hat zur Folge, dass die Übertragung der geringerwertigen Tätigkeit unwirksam ist (vgl. zur Versetzung unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG BAG 26. Januar 1988 – 1 AZR 531/86 – BAGE 57, 242 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50). Der Arbeitgeber bleibt daher verpflichtet, den Arbeitnehmer mit seiner bisherigen – höherwertigen – Tätigkeit weiterzubeschäftigen. Er gerät somit in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer ihm seine frühere Tätigkeit anbietet, der Arbeitgeber ihn damit aber nicht beschäftigt.
Vorliegend fehlt es jedoch an einem den Annahmeverzug der Rechtsvorgängerin der Beklagten und denjenigen der Beklagten selbst begründenden Angebot der Tätigkeit als Arzthelferin mit schwierigen Aufgaben durch die Klägerin. Denn die Tätigkeitsänderung per 6. Januar 1998 ist im beiderseitigen Einvernehmen der damaligen Arbeitsvertragsparteien – nach der Behauptung der Klägerin auf ihre eigene Initiative – erfolgt. Die Klägerin hat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in ihrem Vortrag auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin eine den Anforderungen der VergGr. VII Fallgr. 9 entsprechende Tätigkeit angeboten.
2. Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. VIb BAT ist auch der Zinsanspruch nicht gegeben.