Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Krippenerzieherin nach BAT-O/VKA
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O/VKA enthalten wegen der Eingruppierung von Krippenerzieherinnen eine unbewußte Regelungslücke. Zur Ausfüllung dieser Regelungslücke ist die Protokollerklärung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst entsprechend heranzuziehen, nach der u.a. in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 und in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 auch Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung sowie in Kinderkrippen tätige Kinderkrankenschwestern eingruppiert sind.
Kindererzieherinnen mit erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung an einer medizinischen Fachschule nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Tätigkeit von Gruppenleiterinnen in Krippen oder Kindereinrichtungen sind in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert; sie können durch Bewährung in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 dieser Vergütungsgruppen aufsteigen.
Normenkette
BAT-O/VKA §§ 22-23; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 1; Anlage 1a zum BAT-O/VKA VergGr. VIb, Vc “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst”; ÄnderungsTV Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 § 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darum, ob die Klägerin ab 1. Dezember 1991 in die Vergütungsgruppe Vc BAT-O/VKA der Vergütungsgruppen “Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT-O/VKA eingruppiert ist. Außerdem geht es um Vergütungsdifferenzen in Höhe von 5.847,92 DM brutto für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993 nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag.
Die am 6. April 1966 geborene Klägerin besuchte vom 1. September 1982 bis 16. Juli 1985 die Medizinische Fachschule Wittenberge und bestand am 16. Juli 1985 die staatliche Abschlußprüfung. Mit Urkunde des Rates des Kreises Schwerin Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen vom 31. August 1985 erhielt die Klägerin “mit Wirkung vom 1. September 1985 die Erlaubnis der Ausübung des Berufes als Krippenerzieher auf der Grundlage der Anordnung vom 7. August 1980 über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe (GBl. I Nr. 26 S. 254)”. Die Klägerin war ab 1. September 1985 als Krippenerzieherin im Kreis L… tätig. “Aufgrund der Veränderung des Zuordnungsverhältnisses der pädagogischen Kräfte der Kindereinrichtungen in dem Verantwortungsbereich der Stadtverwaltung G…” wurde die Klägerin ab 1. Januar 1991 mit den im Arbeitsvertrag vereinbarten Bedingungen von der beklagten Stadt übernommen unter Hinweis darauf, daß für die Klägerin “somit alle rechtlichen Regelungen des Öffentlichen Dienstes gelten”. Die Klägerin wurde “im Rahmen der Einführung des BAT-Ost” mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Vergütungsgruppe VIb “eingestuft” unter Vorbehalt der Änderung bis Dezember 1992. Am 4. Februar 1992 bestätigte die beklagte Stadt, daß die Klägerin “als Erzieherin in einer Kindereinrichtung seit dem 1. September 1985 beschäftigt ist”. In der Teilanerkennung als Erzieherin gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz der Länder vom 14.06.1991” des Landes Brandenburg Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 13. Mai 1992 “erhält” die Klägerin “aufgrund des an der Medizinischen Fachschule Wittenberge am 16.07.1985 erworbenen Abschlusses als Krippenerzieherin die Anerkennung als Erzieherin für den Teilbereich Krippe im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers”. “Der Fachschulabschluß schließt außerdem die Anerkennung als Kinderpfleger/in ein”. Mit Schreiben vom 17. November 1992 begehrte die tarifgebundene Klägerin von der ebenfalls tarifgebundenen Beklagten erfolglos Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc sowie den “Fußnotenzuschlag in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7”.
Mit der beim Arbeitsgericht am 1. Juli 1993 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, in der Vergütungsgruppe Vc BAT-O/VKA eingruppiert zu sein, und die Verurteilung der beklagten Stadt verlangt, an die Klägerin 4.081,30 DM nebst Zinsen als Vergütungsdifferenz für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 30. Juni 1993 zu zahlen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei mit Inkrafttreten der Anlage 1a zum BAT am 1. Juli 1991 zutreffend in die Ausgangsvergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen “Sozial- und Erziehungsdienst” BAT-O/VKA eingruppiert. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O vom 12. November 1991 – gültig ab 1. Dezember 1991 – hätten die Tarifvertragsparteien in § 2 eine ab 1. Dezember 1991 geltende neue Fassung der Übergangsvorschriften zu Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O vereinbart. Nach dieser nunmehr geltenden Fassung seien die nach § 19 BAT-O anzuerkennenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Bewährungszeit so zu berücksichtigen als ob die Vergütungsordnung des BAT-O auch vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte. Die Klägerin erfülle mit ihrer Tätigkeit ab 1. September 1985 die tarifliche Anforderung “nach dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe 5” der Vergütungsgruppe Vc per 1. Juli 1991. Sie habe auch Anspruch auf eine Zulage gem. der Fußnote 2 zu dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7. Im übrigen ergebe sich aus der Protokollerklärung Nr. 5 zur Vergütungsgruppe VIb der Vergütungsgruppen “Sozial- und Erziehungsdienst” BAT-O/VKA, daß Kindergärtnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherinnen im Sinne der Vergütungsgruppe VIb anerkannt würden. Es erscheine als nicht nachvollziehbar, wenn Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen tarifgerecht nach Vergütungsgruppe Vc vergütet würden, dies aber nicht für eine Krippenerzieherin gelten solle. Für eine derartige Differenzierung gäbe es keinen sachlichen Grund.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- festzustellen, daß die Klägerin in die Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT-O ab 1. Dezember 1991 eingruppiert ist,
- die beklagte Stadt zu verurteilen, an die Klägerin die monatlich fällig gewordenen Unterschiedsbeträge zwischen der Vergütung der Vergütungsgruppe VIb und der Vergütungsgruppe Vc in Höhe von insgesamt 5.847,92 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die beklagte Stadt hat beantra gt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei ursprünglich nicht in die Vergütungsgruppe VIb, sondern in die Vergütungsgruppe VII zutreffend eingruppiert. Auch mit der Teilanerkennung sei die Klägerin nicht Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Tarifsinne. Die Teilanerkennung werde nur für einen beschränkten Teil des Berufsbildes “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” ausgesprochen. Ohne die nach wie vor erforderliche Anpassungsfortbildung sei die Klägerin nicht mit der staatlich geprüften Erzieherin gleichgestellt. Bei der Übernahme der Protokollerklärung Nr. 5 in den Geltungsbereich des BAT-O handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Unabhängig davon, sei sie für die Klägerin als Krippenerzieherin nicht einschlägig. Sie sei auch nicht mit Krankenschwestern, die in Krippen tätig seien, vergleichbar. Da die Ausbildung als Krippenerzieherin nach dem Recht der ehemaligen DDR nur gleichwertig sei, sofern eine Anpassungsfortbildung durchgeführt worden sei, reiche es nicht aus, wenn eine staatliche Stelle die Gleichwertigkeit oder eine teilweise Gleichwertigkeit einer Ausbildung bescheinige.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich der Sache nach um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im Öffentlichen Dienst. Auch die Zahlungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat den Streitgegenstand hinreichend bestimmt (Schriftsatz vom 25. April 1994); die Klägerin macht Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993 in Gesamthöhe von 5.847,92 DM brutto geltend. Das reicht aus.
II. Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” aufgestiegen und hat daher Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Tarifbindung der BAT-O und die Anlage 1a zum BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
a) Damit kommt es für die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O darauf an, ob in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin in Anspruch genommenen Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb/Vc BAT-O erfüllen. Dabei ist von dem in ständiger Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, also von einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – 4 AZR 69/92 – AP Nr. 164 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAG, aaO, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen allerdings nicht vor. Zur Tätigkeit der Klägerin sind Feststellungen nicht getroffen. Es heißt im Urteil des Landesarbeitsgerichts lediglich, die Klägerin sei als Krippenerzieherin bei der beklagten Stadt tätig gewesen. Auch das Arbeitsgericht begnügt sich mit dieser Feststellung. Im Schriftsatz der Klägerin vom 25. April 1994 heißt es: “Alle Klägerinnen sind darüber hinaus als Gruppenleiterinnen tätig.” Diesen Vortrag hat die beklagte Stadt zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin als Gruppenleiterin in einer “Kindereinrichtung” der beklagten Stadt tätig war. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer “Kindereinrichtung” ist als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Die Tätigkeit der Klägerin als Gruppenleiterin in einer “Kindereinrichtung” läßt sich nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufspalten. Alle ihre Tätigkeiten dienen der Leitung der Gruppe in ihrer jeweiligen Zusammensetzung. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Leitungstätigkeiten, z.B. bei Gruppenleitern in einer Werkstatt für Behinderte (Senatsurteil vom 4. Mai 1994 – 4 AZR 438/93 – AP Nr. 177 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen nur die Tätigkeitsmerkmale des BAT-O für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in Betracht. Damit sind die folgenden Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung, der Teil der Anlage 1a zum BAT/VKA ist, die ihrerseits durch den Änderungs-TV Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O in den BAT-O übernommen wurde, für ihre Eingruppierung maßgeblich:
Vergütungsgruppe VII
Vergütungsgruppe VIb
- …
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
Vergütungsgruppe Vc
- …
Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5)
- …
Die Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 lautet:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 5 v.H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vc. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
Die Protokollerklärungen, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, lauten:
3. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen seiner Begründung darin zu folgen, daß die Klägerin im Wege der Bewährung aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst aufgestiegen ist und deshalb Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung hat.
Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5. Die Klägerin sei zwar keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie sei aber eine Krippenerzieherin mit staatlicher Anerkennung. Dies reiche aus. Der Tarifvertrag erfasse Krippenerzieherinnen unmittelbar nicht. Vom Wortlaut her würden die Erzieherin oder die Kindergärtnerin und die Hortnerin mit jeweils staatlicher Anerkennung sowie Kinderkrankenschwestern erfaßt, die in Kinderkrippen tätig seien. Die Klägerin sei als Krippenerzieherin unmittelbar nicht als Erzieherin im Sinne der Fallbeispiele der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 anzusehen. Aus dem Zusammenspiel dieser Fallgruppe mit der Protokollerklärung Nr. 5 ergebe sich, daß mit Erzieherin zunächst die umfassend ausgebildete Erzieherin, die in den unterschiedlichsten Teilbereichen verwendbar sei, gemeint sei. Ansonsten hätte kein Bedürfnis für die Protokollerklärung Nr. 5 bestanden, die die Erzieherin für Teilbereiche der Erzieherin der Fallgruppe 5 gleichstelle. Aus der Protokollerklärung Nr. 5 ergebe sich jedoch der Wille der Tarifvertragsparteien, Erzieherinnen für Teilbereiche der umfassend ausgebildeten Erzieherin generell gleichzustellen. Die Krippenerzieherin habe ihre Ausbildung ebenfalls an einer Fachschule absolviert und verfüge ebenfalls über eine staatliche Anerkennung. Krippenerzieherinnen seien erzieherisch tätig. Krippenerzieherinnen betreuten altersgemischte Gruppen im wesentlichen im Alter von ein bis drei Jahren. Kinder in diesem Alter seien durchaus zum sozialen Miteinander fähig oder hätten gerade damit Probleme. Spätestens in der Altersgruppe von einem Jahr finde mit Geboten oder Verboten regelmäßig Erziehung statt. Es handele sich auch nicht um eine bewußte Regelungslücke hinsichtlich der Krippenerzieherin. Die Nichtaufnahme der Krippenerzieherinnen sei vielmehr darauf zurückzuführen, daß es einer Ausbildung zur Krippenerzieherin im Bereich der elf alten Bundesländer, aus dem der Tarifvertrag übernommen worden sei, nicht gegeben habe. Aus diesem Grunde sei in den Fallgruppen auch die Kinderkrankenschwester, die in Kinderkrippen tätig sei, erfaßt worden, nicht jedoch die speziell ausgebildete Krippenerzieherin. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Protokollerklärung Nr. 5 sei nur versehentlich für den Bereich des BAT-O mit übernommen worden. Treffe dies zu, habe es nahegelegen, daß die Tarifvertragsparteien dieses Versehen inzwischen berichtigt hätten. Im übrigen sei es nicht nachvollziehbar, wenn in den elf alten Bundesländern der Abschluß als Kindergärtnerin für die anfängliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb ausreichend sei, in den fünf neuen Bundesländern jedoch nicht. Die Klägerin erfülle auch die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7. Sie habe sich drei Jahre lang in der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 bewährt. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts/Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991 seien die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen.
4. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Dem Landesarbeitsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin als nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Krippenerzieherin in der Tätigkeit einer Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung der beklagten Stadt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen Sozial- und Erziehungsdienst erfüllt.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin als nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Krippenerzieherin keine “Erzieherin mit staatlicher Anerkennung” im Sinne der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VIb ist. Sie hat keine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit als Erzieherin in allen sozialpädagogischen Bereichen befähigt, an einer Fachschule für Sozialpädagogik genossen und ihr fehlt die staatliche Anerkennung als Erzieherin. Das zeigt die Teilanerkennung gem. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 des Landes Brandenburg, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport deutlich, nach der die Klägerin aufgrund des an der Medizinischen Fachschule Wittenberge am 16. Juli 1985 erworbenen Abschlusses als Krippenerzieherin die Anerkennung als Erzieherin für den Teilbereich Krippe im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers erhält. Es kommt nicht darauf an, ob der Teilanerkennung vom 13. Mai 1992 eingruppierungsrechtlich im Hinblick auf § 2 Nr. 2 des Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 eine Bedeutung zukommt. Auf die insoweit für eine Bescheinigung “gleichwertig der Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft gem. Art. 13 Abs. 2 BayKiG” ergangene ablehnende Entscheidung des Senats vom 23. Mai 1984 – 4 AZR 108/82 –, n.v., braucht daher nicht eingegangen zu werden. Der Senat hat mit seinen Urteilen vom 13. Dezember 1995 – 4 AZR 615/95 –, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, – 4 AZR 616/95 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, – 4 AZR 485/95 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, entschieden, daß nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Kindergärtnerinnen in der Tätigkeit von Gruppenleiterinnen in Kindereinrichtungen im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 5 in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert sind und im Wege der Bewährung in die Vergütungsgruppe Vc aufsteigen können. Kindergärtnerinnen sind zwar keine Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung. Sie sind aber Kindergärtnerinnen mit staatlicher Prüfung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5, die wie Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung eingruppiert sind. Denn Kindergärtnerinnen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildet worden sind, haben die “staatliche Abschlußprüfung” an einer pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen bestanden und damit die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin erworben. Sie haben die zweijährige Ausbildung zu Kindergärtnerinnen durchlaufen, die im wesentlichen der Ausbildung zur Kindergärtnerin in den alten Bundesländern entsprach, wie sie bis etwa 1970 praktiziert wurde. Mit der unveränderten Übernahme der Protokollerklärung Nr. 5 in den BAT-O liegt kein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien vor, das zu einer Korrektur der tariflichen Regelung entgegen ihrem Wortlauf führen müßte. Die Situation, die zur Einführung der Protokollerklärung geführt hat, ist nämlich mit der vergleichbar, die die Tarifvertragsparteien bei der Übernahme der Anlage 1a in den BAT-O vorgefunden haben. Der Tarifvertrag vom 19. Juni 1970 trug der Tatsache Rechnung, daß die Trennung der Berufe Kindergärtnerin und Heimerzieher aufgegeben worden war und es nur noch den Erzieher/die Erzieherin gab. Gleichwohl mußten die nach altem Recht ausgebildeten Kindergärtnerinnen und Heimerzieher eingruppiert werden. Ähnlich lag es 1991, als die Anlage 1a in den BAT-O übernommen wurde. Es war bekannt, daß es in der ehemaligen DDR bei der Trennung der Erzieherberufe in die Kindergärtnerin, Hortnerin und des Heimerziehers verblieben war und 1963 die Krippenerzieherin hinzugetreten war. Wegen der Begründung im einzelnen verweist der Senat auf das Urteil vom 13. Dezember 1995 – 4 AZR 615/95 –, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Für eine Krippenerzieherin mit staatlicher Prüfung nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt im Ergebnis nichts anderes.
Die Krippenerzieherin ist in der Protokollerklärung Nr. 5 nicht genannt. Es gab sie nicht im (früheren) Recht der alten Bundesländer und des Deutschen Reichs.
Nachdem aber die Protokollerklärung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT in den BAT-O übernommen wurde, liegt insoweit eine unbewußte Tariflücke vor. Man hat wegen der Vielzahl der Ausbildungsgänge in der ehemaligen DDR an die Krippenerzieherin nicht gedacht.
Liegt eine unbewußte Lücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit vor, so ist sie aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus zu schließen. Das geschieht in der Weise, daß “artverwandte” oder vergleichbare Regelungen herangezogen werden. Unbewußte Tariflücken sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten. Hierbei müssen hinreichende und sichere Anhaltspunkte für die vermutete Regelung durch die Tarifvertragsparteien gegeben sein (BAGE 36, 218 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Danach kann eine Lückenausfüllung nur unter Berücksichtigung der in der Protokollerklärung Nr. 5 genannten Personenkreise erfolgen. Die Ausbildung der Krippenerzieherin läßt sich mit denen der Kindergärtnerin und der Hortnerin sowie der der Kinderkrankenschwester, die in Kinderkrippen tätig ist, vergleichen.
Die Krippenerzieherin war in der ehemaligen DDR eine Fachkraft, die Säuglinge und Kleinkinder in Krippen und anderen Kindereinrichtungen in der Altersstufe 0 bis 3 Jahre betreute und erzog. Krippenerzieherinnen arbeiteten mit Gruppen von etwa sechs Kindern und waren für deren liebevolle Betreuung und gesunde, allseitige, harmonische Entwicklung verantwortlich. Das schloß eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern der Kinder ein. Krippenerzieherinnen wurden in einem dreijährigen Direktstudium an medizinischen Fachschulen ausgebildet. Vorbedingung war der Abschluß der zehnten Klasse der Oberschule. Die Ausbildung umfaßte psychologisch-pädagogische, methodische und naturwissenschaftlich-medizinische Grundlagen der Erziehung und des Gesundheitsschutzes sowie obligatorische Praktika in Ausbildungskrippen (Pädagogisches Wörterbuch, 1. Aufl. Berlin (Ost) 1987 S. 214). Nach Waterkamp (Handbuch zum Bildungswesen der DDR, Berlin (West) 1987 S. 397) gehörten zu den Unterrichtsfächern neben der Pädagogik und neben der Psychologie u.a. auch allgemeine Krankheitslehre, Ernährungslehre, Arzneimittellehre, Pädiatrie und medizinischer Schutz der Bevölkerung.
Auch die Klägerin weist eine solche dreijährige Ausbildung auf. Der “Studienplan für die Ausbildung im mittleren medizinischen Beruf Fachrichtung Krippenpädagogik Berufsbezeichnung Krippenerzieherin” (Potsdam 1975) sah Lehrveranstaltungen in den Fächern Kulturtheorie/Ästetik, Körpererziehung, Gesundheitslehre, Ökonomik des Gesundheitswesens, Medizinische Mikrobiologie, Anatomie/Physiologie/Biochemie, Allgemeine Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Informationsverarbeitung/Medizinische Statistik, Medizinischer Schutz der Bevölkerung, Pädagogik, Bewegungserziehung, Musikerziehung, Geschichte der Pädagogik (Kleinkinderziehung), Psychologie, Pädiatrie sowie Sprecherziehung vor. Hinzu trat die praktische Ausbildung. Die Prüfung erfolgte nach der “Anordnung über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß – Prüfungsordnung –” vom 3. Januar 1975 (GBl. I S. 183 ff.).
Obwohl das Krippenwesen in der DDR ein Teil des Gesundheitswesens war, gewannen auch die Organe der Volksbildung einen Einfluß auf die Krippen. Die Zunahme ihres Einflusses erfolgte zugleich mit der Expansion der Tageskrippen und mit dem Abbau der pädagogisch nachteiligsten Formen der Krippen, den Wochen- und Saisonkrippen. Die Aufsicht über alle Kinderkrippen oblag dem Ministerium für Gesundheitswesen oder den Abteilungen Gesundheits- und Sozialwesen der Räte der Kreise oder Stadtbezirke. Krippen existierten in der Form von Tages- oder Wochenkrippen, auch gab es Dauerheime für Säuglinge und Kleinkinder, “die den örtlichen Räten unterstellt waren. Die wissenschaftliche Betreuung der Krippen- und Heimerziehung lag bei dem Institut für Hygiene des Kindes- und Jugendalters in Berlin, das dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstand und aus dem Institut für Sozialhygiene an der Humboldt-Universität zu Berlin hervorgegangen war. In den siebziger Jahren gewann auch das Ministerium für Volksbildung Einfluß auf das Krippenwesen. Wissenschaftler aus dem Bereich der Volksbildung kritisierten die mangelnde pädagogische Planung der Arbeit in den Krippen und forderten eine bessere Abstimmung mit der pädagogischen Arbeit in Kindergärten. Im Jahre 1969 wurde die Berufsbezeichnung “Krippenerzieherin” eingeführt und die Ausbildung deutlich von derjenigen der Kinderkrankenschwester abgesetzt. Seit 1974 werden Krippenerzieherinnen in einem dreijährigen Fachschulstudium an medizinischen Fachschulen ausgebildet. Viele Kinderpflegerinnen haben sich nachträglich zur Krippenerzieherin qualifiziert. Die Kinder in den Krippen wurden in der Regel in drei Altersgruppen aufgeteilt: Die Säuglingsgruppe (bis etwa neun Monate), die erste Kleinkindgruppe (bis etwa 20 Monate) und die zweite Kleinkindgruppe (bis etwa 36 Monate). In einer Gruppe betreute eine Krippenerzieherin sechs bis neun Kinder. Der Übergang in den Kindergarten erfolgte im Alter zwischen 2,9 und 3,8 Jahren. 1976 erließ der Ministerrat der DDR die erste Verordnung, die Kinderkrippen und Kindergärten gemeinsam unter dem Titel “Vorschulerziehung” betrifft (Verordnung über Kindereinrichtungen der Vorschulerziehung vom 22. April 1976, GBl. I S. 201). Auch von Seiten der Volksbildung wurde eine wissenschaftliche Betreuung des Krippenwesens eingerichtet, nämlich in dem Wissenschaftsbereich Vorschulpädagogik in der Sektion Pädagogik der Humboldt-Universität zu Berlin, dessen Forschungen sich vor allem auf die Frage richteten, in welchem Maße bereits in der Kinderkrippe Pädagogische und didaktische Förderung möglich ist. Die Kinderkrippen wurden als unterste Stufe des Bildungssystems und als wesenhaft pädagogische Einrichtungen bezeichnet (Brigitte Küchler, “Zur gesellschaftlichen Rolle der Kinderkrippen in der DDR”, Neue Erziehung im Kindergarten 1979, Heft 122, S. 6 ff.; 1980, Heft 2, S. 4 ff.). 1985 gab es ein neues “Programm für die Erziehungsarbeit in Kinderkrippen” (vgl. dazu Christine Weber, Struktur und Inhalt des neuen Programms für die Erziehungsarbeit in Kinderkrippen, Neue Erziehung im Kindergarten 1985, S. 108 ff.). In den Jahren bis 1985 wurden pädagogische Impulse vor allem über die Ausbildung des Erziehungspersonals in die Kinderkrippen hineingetragen. Es erschienen pädagogische Lehrmaterialien, die sowohl dem Studium als auch der Praxis dienten (vgl. etwa Eva Schmidt-Kolmer (Herausgeberin), Bewegungserziehung, bildnerische Erziehung, Musikerziehung, Berlin (Ost) 1983; dieselbe (Herausgeberin), Krippenpädagogik, Pädagogik, Berlin (Ost) 1983). Am 1. September 1986 trat ein neuer “Studienplan für die Fachrichtung Krippenpädagogik zur Ausbildung an den medizinischen Fachschulen der DDR” (Krippenerzieherin) in Kraft. “Spezielle Lehrprogramme für die theoretische Ausbildung in der Fachrichtung Krippenpädagogik (Krippenerzieherin) zur Ausbildung an den medizinischen Fachschulen der DDR” und das “Lehrprogramm für das Lehrgebiet Praxis der Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe” sowie das “Praktikumsprogramm für das Berufspraktikum im 6. Semester der Fachrichtung Krippenpädagogik” galten ab 1. September 1986.
Das macht deutlich, daß die Krippenerzieherin mit dreijähriger Fachschulausbildung einer Kindergärtnerin, die in der Regel nur eine zweijährige Fachschulausbildung absolviert hat, mindestens ebenbürtig ist. Das gilt auch für die Kinderkrankenschwester, die in Krippen tätig ist. Wie ausgeführt, wurde in der ehemaligen DDR die Ausbildung der Krippenerzieherin von der der angehenden Kinderkrankenschwester bewußt abgesetzt, um dem Tätigkeitsfeld “Krippe”, in dem zunehmend eine Hinwendung zu einer pädagogischen Arbeitsweise zu verzeichnen war, besser Rechnung tragen zu können.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien offensichtlich davon ausgegangen sind, daß die Arbeit von einer in der Krippe tätigen Kinderkrankenschwester weniger von den Aufgaben, wie sie typischerweise einer Krankenschwester obliegen, als von erzieherischen Aufgaben geprägt sind. Es hat weiter zutreffend darauf verwiesen, daß die Krippenerzieherinnen wie die in der Protokollerklärung Nr. 5 nach Berufsgruppen aufgeführten Angestellten in dem Bereich Kindertagesstätten eingesetzt sind. Sie sind zumindest auch erzieherisch tätig, wobei dieser Teil ihrer Aufgaben mit zunehmenden Alter der Krippenkinder an Umfang und an Bedeutung gewinnt. Der Umstand, daß den Krippenerzieherinnen auch pflegerische Aufgaben zukommen, kann vernachlässigt werden. Das gilt erst recht für in der Kinderkrippe tätige Kinderkrankenschwestern. Wenn diese nach der Protokollerklärung Nr. 5 nach dem Tätigkeitsmerkmal für Erzieherinnen eingruppiert sind, so muß das erst recht für die Krippenerzieherinnen gelten, deren Berufsbild im Gegensatz zu dem der Kinderkrankenschwester wesentlich durch erzieherische Momente geprägt ist.
Die für die Klägerin allein in Betracht kommende Lückenausfüllung danach, daß das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe VIb der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst “auch” für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und für Kinderkrankenschwestern, die in Kinderkrippen tätig sind, gilt, rechtfertigt wegen der Vergleichbarkeit der Klägerin als Krippenerzieherin mit diesen Angestellten die Eingruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 18. Mai 1983 – 4 AZR 539/80 – AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975 als Erzieherin diejenige Mitarbeiterin verstanden, die in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit (Kinderkrippen, Kindergärten, Vorklassen, Horten, Kindererholungsheimen, Schulungsinternaten u.a.) sozialpädagogisch und fürsorgerisch bewahrend Kinder betreut (bestätigt von dem Senatsurteil vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 497/81 – AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Klägerin ist somit im Hinblick auf die Protokollerklärung Nr. 5 in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5 eingruppiert.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zutreffend herausgestellt, daß die Klägerin im Wege der Bewährung in die Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe Vc aufgestiegen ist. Die Streichung des zweiten Halbsatzes des Unterabs. 1 Satz 2 des § 23a BAT-O, der bestimmte, daß die Bewährungszeit frühestens ab 1. Juli 1991 beginnt, durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BAT-O bewirkte, daß ab 1. Dezember 1991 auch Zeiten vor dem 1. Juli 1991 als Bewährungszeiten berücksichtigt werden können. Daß die Klägerin sich vor dem 1. Dezember 1991 drei Jahre lang im Sinne der Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe Vc der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst als Gruppenleiterin in einer Kindereinrichtung bewährt hat, hat die beklagte Stadt nicht in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage gemäß Fußnote 2 zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 sind ebenfalls gegeben. Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist sonach begründet. Außerdem hat sie Anspruch auf die für die genannte Zeit geltend gemachte Vergütungsdifferenz, die die beklagte Stadt der Höhe nach nicht bestritten hat.
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Der Zinsanspruch hat nach der Rechtsprechung des Senats nur den sich aus dem Bruttobetrag ergebenden Nettobetrag zum Gegenstand. Den weitergehenden Antrag – Zinsen aus dem Bruttobetrag – hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen; die nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der Instanzen sind aufgrund der mit stillschweigendem Einverständnis der beklagten Stadt erklärten Klagerücknahme insoweit ohne Aufhebung oder Abänderung wirkungslos, § 269 Abs. 3 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Friedrich, Hecker, Grätz
Fundstellen