Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsauslegung. Höhe der Ausbildungsvergütung
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BBiG § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 1; AGBG § 5
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung des Klägers.
Die Parteien schlossen auf einem von der Handwerkskammer Hannover herausgegebenen Formular einen Ausbildungsvertrag. Danach sollte die Beklagte den Kläger zum Maurer ausbilden. Die Ausbildungszeit betrug drei Jahre. Das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr wurde auf sie angerechnet. Das zweijährige Ausbildungsverhältnis begann am 1. August 1996 und sollte am 31. Juli 1998 enden. § 5 des Ausbildungsvertrages lautete:
“1. Der Ausbildende zahlt dem Lehrling eine angemessene monatliche Vergütung spätestens am letzen Arbeitstag des Monats. Die Vergütung ist nach dem Lebensalter des Lehrlings so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze.
a) Die zu zahlende monatliche Vergütung beträgt z.Z.
im 1. Jahr |
1.044,50 DM brutto |
im 3. Jahr |
2.050,30 DM brutto |
im 2. Jahr |
1.624,70 DM brutto |
im 4. Jahr |
2.321,00 DM brutto. |
”
Das Ausbildungsverhältnis der Parteien unterfiel aufgrund beiderseitiger Tarifbindung den Tarifverträgen für das Bauhauptgewerbe. Die in die Vertragsurkunde maschinenschriftlich eingefügten Vergütungsbeträge waren mit den bei Vertragsschluß geltenden tariflichen Sätzen identisch.
Durch Tarifvertrag vom 28. Februar 1997 wurden die tariflichen Ausbildungsvergütungen gewerblicher Auszubildender zum 1. April 1997 um etwa 10 % abgesenkt. Die Vergütung betrug von da an im ersten Ausbildungsjahr 947,80 DM, im zweiten Jahr 1.470,00 DM, im dritten Jahr 1.856,80 DM und in einem vierten Ausbildungsjahr 2.088,90 DM. Vom 1. April 1997 an zahlte die Beklagte an den Kläger Ausbildungsvergütung in Höhe der neuen Tarifsätze. Mit seiner am 3. Juli 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Mai 1998 die Differenz zu den im Vertrag bezifferten Beträgen in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, er habe vertraglich einen Anspruch auf die in der Vertragsurkunde genannte Ausbildungsvergütung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.553,80 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 6. Juli 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, auch vertraglich schulde sie Ausbildungsvergütung nur in Höhe der jeweils geltenden Tarifsätze. Dies ergebe die Auslegung von § 5 des Ausbildungsvertrages.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat einen Vergütungsanspruch nur in Höhe der ab dem 1. April 1997 geltenden tariflichen Sätze.
Unterschriften
Griebeling, Müller-Glöge, Kreft, Reinders, Dombrowsky
Fundstellen
Haufe-Index 892456 |
ARST 2001, 220 |