Entscheidungsstichwort (Thema)
Lärmzuschlag in Metallindustrie
Leitsatz (amtlich)
Der Erschwerniszuschlag von 6 % des Ecklohnes nach § 5 Lohnrahmenabkommen Metallindustrie NW ist auch dann zu zahlen, wenn bei besonders starken Lärmeinflüssen Gehörschutzmittel zu tragen sind.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; LRA Eisen-Metall- und Elektroindustrie NW § 5 (Lärmzuschlag)
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 26.08.1981; Aktenzeichen 15 Sa 363/81) |
ArbG Bochum (Urteil vom 04.02.1981; Aktenzeichen 3 Ca 498/80) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. August 1981 – 15 Sa 363/81 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 14. November 1977 als Kabelarbeiter in den Diensten der beklagten Firma, die mit der Herstellung von Kabeln beschäftigt ist. Die Tätigkeit des Klägers besteht in dem Bedienen von 3–4 Flechtmaschinen in einem 48 m² großen und 8 m hohen Flechtraum, in dem sich insgesamt 16 Flechtmaschinen befinden. Der Lärmpegel in diesem Flechtraum beträgt während der Schicht ständig 101 dB (A). Bei seiner Tätigkeit hat der Kläger Kabelmaterial von unten in die Flechtmaschine einzuführen, den Flechtvorgang zu beobachten und einzelne Kabelabzweigungen, die nicht geflochten werden sollen, aus dem Flechtvorgang herauszuhalten.
Seit Dezember 1975 haben die bei der Beklagten an Flechtmaschinen eingesetzten Arbeitnehmer auf Anordnung der Berufsgenossenschaft beim Beflechten von Kabelsätzen Gehörschutz zu tragen. Die Beklagte stellt ihren Arbeitnehmern drei Gehörschutzmittel zur Verfügung, unter denen diese wählen können (Kapsel-Gehörschutz des Typs „Optigard”, E-A-R Gehörschutzstöpsel aus Polymer Weichschaum und vorgeformte Gehörschutzstöpsel Bilsom Propp o.Plast).
Mit seiner der Beklagten am 17. Oktober 1980 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der tariflichen Erschwerniszulage gemäß § 5 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen für die Monate Juli bis September in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 259,68 DM brutto sowie die Feststellung, daß ihm diese Erschwerniszulage weiterhin zusteht. Er hat die Ansicht vertreten, das Tragen von Gehörschutzmitteln stehe dem Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage nicht entgegen. Durch das Tragen von Gehörschutzmitteln würden die starken Umgebungseinflüsse nicht beseitigt, vielmehr würde dadurch nur die Gesundheitsschädlichkeit vermieden.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß ihm ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 5 LRA zusteht,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 295,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Oktober 1980 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, durch den Gebrauch der Gehörschutzmittel werde die Lärmbelästigung herabgesetzt. Auch stelle das Tragen von Gehörschutzmitteln keine hohe körperliche Belastung dar, die über normale Erschwernisse erheblich hinausgehe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen.
Zu Recht haben die Vorinstanzen dem Kläger den begehrten Anspruch auf Zahlung der Erschwerniszulage nach § 5 LRA in Höhe von 6 % des Ecklohnes zugesprochen. Nachdem der Kläger für die Monate Juli bis September 1980 Zahlung der Erschwerniszulage in Höhe von 295,68 DM verlangt hat, ist seine Feststellungsklage nach seinem Klagevorbringen dahin auszulegen, daß er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an ihn die Erschwerniszulage zu zahlen, nur für die Zeit ab 1. Oktober 1980 begehrt. Da die Erschwerniszulage von der Höhe des Ecklohnes abhängt, der sich für die Zukunft ändern kann, ist auch die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt zwischen den Parteien das zwischen der Industriegewerkschaft Metall und dem Verband der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. abgeschlossene Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW vom 26. September 1967, 15. April 1970, 25. Januar 1979. Dabei ist für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich § 5 LRA, der folgenden Wortlaut hat:
„Für Arbeiten, die auszuführen sind unter hohen körperlichen Belastungen oder besonders starken Umgebungseinflüssen, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde ein – nicht akkordfähiger – Zuschlag in Höhe von 6 % des Ecklohnes des Lohntarifvertrages gezahlt.
Dies gilt auch für gesundheitsschädliche und gefährliche Arbeiten.
Diese Regelung gilt auch, wenn die o.g. Erschwernisse nur vorübergehend auftreten.
Der Zuschlag wird nur einmal bezahlt.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Gießereiarbeiter, die unter § 6 fallen.”
Mit dem Landesarbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß dem Kläger der begehrte Anspruch nicht aus § 5 Abs. 2 LRA zusteht, da gesundheitsschädliche und gefährliche Arbeiten i.S. dieser Vorschrift hier nicht anzunehmen sind (vgl. BAG vom 11. April 1979 – 4 AZR 639/77 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Davon gehen auch beide Parteien in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht auch weiter aus, daß dem Vortrag des Klägers keine Umstände zu entnehmen sind, die auf eine Tätigkeit des Klägers unter hohen körperlichen Belastungen i.S. von § 5 Abs. 1 LRA 1. Alternative hinweisen könnten. Der Kläger übt keine Arbeiten unter hohen körperlichen Belastungen i.S. dieser Bestimmung aus. Auch das durch die Unfallverhütungsvorschrift Lärm vorgeschriebene Tragen von Gehörschutzmitteln ist für sich allein keine hohe körperliche Belastung i.S. dieser Vorschrift. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, daß unter hohen körperlichen Belastungen nur solche zu verstehen sind, die aufgrund eines hohen Energie- und Kraftaufwandes zur körperlichen Beeinträchtigung führen oder sonst eine außerordentliche Belastung darstellen. Geringe körperliche Belastungen, wie sie mit dem Tragen von Gehörschutzmitteln verbunden sein könnten, werden aber bereits durch die Vergütung mit abgegolten, so wenn es in Gruppe 2 ausdrücklich heißt, daß danach zu vergüten sind „Arbeiten, die … mit geringen körperlichen Belastungen verbunden sind”.
Im Ergebnis zutreffend nimmt jedoch das Landesarbeitsgericht weiter an, daß der Kläger Arbeiten unter besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen hat, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehen (§ 5 Abs. 1 LRA 2. Alternative). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts einer Lärmbelästigung ausgesetzt, die ständig 101 dB (A) beträgt. Das sind Erschwernisse, die nicht mehr als normal angesehen werden können, zumal sie sogar Schutzmaßnahmen erforderlich machen (vgl. BAG vom 11. April 1979 – 4 AZR 639/77 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie).
Die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften schreiben nämlich vor, daß bei Tätigkeiten der vorliegenden Art der Schallpegel höchstens 85 dB (A) betragen darf (§ 15 ArbeitsstättenVO). Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm” hat der Unternehmer persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zu stellen, wenn der Beurteilungspegel von 85 dB (A) überschritten wird. Wirkt auf den Arbeitnehmer ein Lärm ein, bei dem ein Beurteilungspegel von 90 dB (A) erreicht oder überschritten wird, muß der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Schallschutzmittel nach dieser Vorschrift auch benutzen. Der auf den Kläger einwirkende Lärm stellt mit ständig 101 dB (A) einen ganz erheblich über die normalen Erschwernisse hinausgehenden Umgebungseinfluß dar. Das ist auch zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig.
Umstritten ist allein, ob die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Gehörschutzmittel dazu führt, daß diese grundsätzlich vorhandenen, besonders starken Umgebungseinflüsse so weit herabgemindert werden, daß eine Erschwerniszulage nicht mehr beansprucht werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat dazu festgestellt, daß diese Gehörschutzmittel die Lärmeinwirkung auf das Ohr um etwa 20 dB (A) herabsetzen. Ein Lärmeinfluß von 81 dB (A) könnte dann nicht mehr als ein besonders starker Umgebungseinfluß angesehen werden, der über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehe, weil nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften eine solche Lärmbeeinflussung über die normalen Erschwernisse in der Metallindustrie nicht mehr erheblich hinausgehe. Das Landesarbeitsgericht geht auch bei seiner Beurteilung von dieser noch verbleibenden geringen Lärmbelästigung als Umgebungseinfluß aus. Es sieht dann aber im Tragen von persönlichen Gehörschutzmitteln gleich welcher Art eine Belästigung, die zugleich auch eine psychische Belästigung darstelle, da sich das Klangbild ändere, ein Verlust an Identifikationsqualität eintrete und im Zusammenwirken mit der verbleibenden Lärmbeeinträchtigung eine sprachliche Kommunikation äußerst erschwert sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß das Tragen des Gehörschutzes ein Überhören von Gefahrensignalen ermögliche, und deshalb zusammenfassend besonders starke Umgebungseinflüsse vorlägen, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgingen.
Demgegenüber meint die Revision, daß nach den vom Landesarbeitsgericht insoweit nicht ausreichend beachteten beiden Sachverständigengutachten das Tragen von Gehörschutzmitteln keine erhebliche Belästigung sein könne. Die Unbequemlichkeit durch das Tragen eines Gehörschutzes sei auch kein Umgebungseinfluß i.S. der Tarifvorschrift. Die verbleibenden geringeren Belästigungen durch einen Schall in Höhe von etwa 80 dB (A) könnten nicht die Zuschlagspflicht nach § 5 Abs. 1 LRA auslösen, da die Tarifnorm hohe Anforderungen verlange.
Der Revision ist zuzugeben, daß in dem Falle, in dem die Umgebungseinflüsse von der Einwirkung auf den Arbeitnehmer so abgedämmt werden, daß sie nicht mehr als erheblich angesehen werden können, sie den Anspruch auf den Zuschlag in Höhe von 6 % des Ecklohnes nach § 5 LRA nicht mehr auslösen können. Richtig ist auch, daß das Tragen von Schutzmitteln, also von Schutzkleidung, Schutzhelmen oder hier von Ohrschutzmitteln, kein Umgebungseinfluß i.S. der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 LRA ist. Damit könnte allenfalls eine körperliche Belastung verbunden sein. Schutzkleidung aller Art ist aber kein Umgebungseinfluß. Damit sind vielmehr von außen auf den Arbeitnehmer einwirkende Belästigungen gemeint, wie vor allem Hitze, Kälte, Staub, Gase oder wie hier Lärm.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision werden jedoch hier durch das Tragen allein von Gehörschutzmitteln die besonders starken Umgebungseinflüsse von 101 dB (A) auf den Arbeitnehmer nicht abgeschirmt. Es stellt einen Unterschied dar, ob die Lärmquelle selbst abgedämmt wird und daher der Lärm nicht mehr auf den Arbeitnehmer einwirken kann, oder ob nur partiell durch das Tragen von Gehörschutzmitteln am Ohr der einwirkende Lärm nicht mehr in gesundheitsschädlicher Weise auf das Gehör des Arbeitnehmers einwirken kann.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es dürfe keinen Unterschied machen, ob der Lärm an der Quelle selbst abgedämmt wird, ob der Arbeitnehmer in einem schallisolierten Glaskasten oder Maschinenhäuschen sitzt, oder ob der Lärm am Ohr durch Gehörschutzmittel abgedämmt wird. Im Falle der Abdämmung der Lärmquelle selbst oder der Isolierung vor dem Lärm durch den Aufenthalt in einem abgetrennten und gegebenenfalls schallisolierten kleinen Raum kann der Lärm auf den Arbeitnehmer nicht mehr einwirken. Das Tragen der Gehörschutzmittel verhindert demgegenüber jedoch nur das Eindringen des Lärmes in das Gehör unmittelbar durch das Ohr. Die übrigen Lärmeinflüsse bleiben unbeeinträchtigt. Da bei größerem Lärm, nämlich bei einem Schalldruckpegel ab 120 dB (A), nach der Unfallverhütungsvorschrift Lärm das Tragen eines Schallschutzhelmes und bei über 130 dB (A) sogar Schallschutzanzüge vorgeschrieben werden, ergibt sich daraus, daß der Lärm nicht nur über das Ohr den Arbeitnehmer belästigt, sondern auf den ganzen menschlichen Organismus als Umgebungseinfluß einwirkt. Dann gilt aber auch für die Lärmbelästigung nichts anderes als für die Einwirkung durch Hitze, Kälte oder Staub und Schmutz, daß nämlich trotz entsprechender Schutzkleidung die starken Umgebungseinflüsse nach wie vor vorhanden sind. Sowohl das Tragen von Hitzeschutzkleidung – etwa von Asbestanzügen – oder von isolierender Kleidung gegen Kälte kann nicht verhindern, daß der Arbeitnehmer trotzdem dem entsprechenden Umgebungseinfluß ausgesetzt ist. Das liegt nicht nur daran, daß er trotzdem heiße oder kalte Luft atmet, sondern daß er insgesamt in dieser Umgebung unter diesen besonderen Einflüssen arbeiten muß. Dasselbe gilt dann auch für den Schall. Der starke Umgebungseinfluß wird durch das Tragen von Gehörschutzmitteln nur teilweise abgemildert. Im übrigen muß der Arbeitnehmer trotzdem in dieser lärmerfüllten Umgebung arbeiten.
Dementsprechend haben auch die Tarifvertragsparteien schon nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 LRA nur auf die besonders starken Umgebungseinflüsse abgestellt, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehen. Ihnen war bekannt, daß nach den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften bei solchen starken Umgebungseinflüssen Schutzkleidung oder sonstige Schutzmittel getragen werden müssen, um Gesundheitsschäden nach Möglichkeit zu vermeiden. Trotzdem haben sie allein die Arbeit unter dem besonders starken Umgebungseinfluß als Anspruchsgrundlage für den Zuschlag in Höhe von 6 % des Ecklohnes ausreichen lassen. Eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Schutzvorrichtungen aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist nicht vorgesehen, hätte aber unter diesen Umständen irgendwie geregelt werden müssen. Wenn die Tarifvertragsparteien stattdessen eine einheitliche Regelung für alle diese unterschiedlichen Einflüsse vorsehen, wollen sie damit auch nur auf die tatsächlichen Umgebungseinflüsse abstellen.
Jede andere Regelung wäre auch wenig praktikabel, da dann auf die individuelle Anwendung der einzelnen Schutzmöglichkeiten abgestellt werden müßte. Bereits im vorliegenden Falle werden drei unterschiedliche Gehörschutzmittel zur Verfügung gestellt, die möglicherweise auch unterschiedliche Schutzwirkungen auslösen. Auch wäre dann möglicherweise die individuelle Berücksichtigung der Empfindlichkeit zumindest hinsichtlich der Verträglichkeit der einzelnen Schutzmittel nicht auszuschließen. Wenn die Tarifvertragsparteien demgegenüber nicht auf eine solche jeweilige Berücksichtigung der Einzelmaßnahme abstellen, sondern eine einheitliche Regelung für alle Umwelteinflüsse treffen, bringen sie damit zum Ausdruck, daß nur insgesamt in objektiver Weise auf das Vorhandensein entsprechend starker Umgebungseinflüsse abgestellt werden soll. Nur so wird auch erreicht, daß Schutzmittel ohne Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Lohnfolgen getragen und Umgebungseinflüsse nach Möglichkeit vom Arbeitnehmer überhaupt abgehalten werden.
Stellt sich aber somit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als zutreffend dar, mußte die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Unterschriften
Dr. Neumann, Dr. Etzel, Dr. Felle, Schaible, H. Hauk
Fundstellen