Entscheidungsstichwort (Thema)
Schülerzahlabhängige Zulage bei Absinken der Schülerzahl
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vorschrift des Abschnitts A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL, nach der zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis eine Zulage in der Höhe gezahlt werden “kann”, wie sie “vergleichbaren beamteten Lehrkräften … als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht”, verweist (auch) auf die schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage.
- Das Absinken der Schülerzahl unter den für den Amtszulagenanspruch vorausgesetzten Schwellenwert führt daher automatisch zum Wegfall der Zulage, ohne dass eine Ermessensentscheidung zu treffen wäre.
Normenkette
BAT §§ 22-23; BAT-O § 11 S. 2; BBesG Anlage I
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Februar 2004 – 5 Sa 207/02 – aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13. Juli 2001 – 6 Ca 11223/00 – stattgegeben hat.
- Die Berufung der Klägerin wird vollen Umfangs zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Zulage.
Die Klägerin ist Lehrerin im Angestelltenverhältnis und seit dem 1. August 1976 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger im Schuldienst beschäftigt. Gemäß § 2 des Änderungsvertrages der Parteien vom 4. September 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Zudem gelten diese tariflichen Regelungen für die Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. In § 3 des vorgenannten Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung gilt, nach denen die Klägerin seinerzeit in der VergGr. IVb eingruppiert war. Zum Beginn des Schuljahres 1993/1994 wurde die Klägerin “endgültig” zur stellvertretenden Schulleiterin der Grundschule N… bestellt. Diese hatte im Schuljahr 1995/1996 184 Schüler. Ab 1. Juli 1995 erhielt die Klägerin Vergütung nach “Vergütungsgruppe III + Amtszulage”. In der diesbezüglichen Änderungsmitteilung vom 24. November 1995, in der als Grundlagen ihrer Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL – über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995, § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 iVm. § 11 Nr. 2 BAT-O sowie die Bundesbesoldungsordnung A aufgeführt sind, heißt es abschließend:
“Da Sie derzeit als stellvertretende(r) Schulleiter(in) einer Grundschule mit 184 Schülern beschäftigt sind, werden Sie zunächst – befristet bis zum 31.07.1996 – in die Vergütungsgruppe III + Amtszulage eingruppiert.”
Mit Beginn des Schuljahres 1997/1998 sank die Zahl der an der Grundschule N… zu unterrichtenden Schüler auf 160 und reduzierte sich in den darauf folgenden Jahren weiter. Für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1998 erhielt die Klägerin – unter Berücksichtigung einbehaltener Überzahlungen – Vergütung nach VergGr. IVa. Seit dem 1. Januar 1999 wird sie nach VergGr. III – ohne Zulage – bezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Vergütung nach VergGr. III für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 1998 in Anspruch genommen. Außerdem erstrebt sie die Fortzahlung der “Amtszulage” als stellvertretende Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern durch den Beklagten über den 1. August 1997 hinaus.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe sich durch die endgültige Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule dahin konkretisiert, dass sie die stellvertretende Leitung einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern vertraglich als Arbeitsaufgabe schulde. Die durch die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule erlangte Rechtsposition sei bis dato unverändert. Da die Zulage statusbezogen sei, habe sie weiter Anspruch auf deren Gewährung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 661,47 Euro netto nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 16. Januar 1998 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.396,35 Euro brutto nebst jeweils 4 % Zinsen auf einen Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem 16. Januar 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem 16. Februar 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem 16. März 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem 16. April 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem 16. Mai 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 267,07 Euro seit dem 16. Juni 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 267,07 Euro seit dem 16. Juli 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 181,60 Euro seit dem 16. August 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 271,79 Euro seit dem 16. September 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 277,33 Euro seit dem 16. Oktober 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 465,68 Euro seit dem 16. November 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 277,33 Euro seit dem 16. Dezember 1998, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem 16. Januar 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem 16. Februar 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem 16. März 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem 16. April 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem 16. Mai 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 94,00 Euro seit dem 16. Juni 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 94,00 Euro seit dem 16. Juli 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 60,16 Euro seit dem 16. August 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 71,45 Euro seit dem 16. September 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 71,45 Euro seit dem 16. Oktober 1999, auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 119,47 Euro seit dem 16. November 1999 sowie auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 71,45 Euro seit dem 16. Dezember 1999 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte über den 1. Januar 2000 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung in Höhe der VergGr. III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend der Anlage IX Bundesbesoldungsgesetz als stellvertretende Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte über den 1. Januar 2000 hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend der Anlage IX Bundesbesoldungsgesetz als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin habe ab 1. August 1997 keinen Anspruch auf die Amtszulage. Für eine Ermessensentscheidung sei weder bei der Gewährung noch bei dem Wegfall der Amtszulage Raum. Der Anspruch auf Fortgewährung der Amtszulage könne auch nicht aus den Lehrer-Richtlinien-O der TdL hergeleitet werden. Die Grundlage hierfür sei entfallen, weil für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen unter 181 Schülern kein Amt ausgebracht sei. Deshalb greife die Verweisung auf vergleichbare verbeamtete Schulleiter nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ermessensentscheidung. Die Entscheidung über den Wegfall der Amtszulage entspreche billigem Ermessen, weil diese im Zusammenhang mit der Schülerzahl stehe und von einer Mindestschülerzahl abhänge. Sinke die Schülerzahl darunter ab, sei es ermessensgerecht auch im Vergleich zu den übrigen Lehrern mit höherer Schülerzahl, die Amtszulage in Wegfall zu bringen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen der Zahlungsklage hinsichtlich der “Amtszulage” für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 – nicht, wie versehentlich fehlerhaft tenoriert, für die entsprechende Zeit des Jahres 1999 – stattgegeben und bezüglich dieses Anspruchs auch nach dem Feststellungsantrag erkannt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das Absinken der Schülerzahl unter den für den Anspruch auf die Zulage vorausgesetzten Schwellenwert führe nicht automatisch zu deren Wegfall, ist rechtsfehlerhaft.
I. Die Klägerin hat für die Zeit ab 1. Juli 2000 mangels Vorliegens der schulbezogenen Voraussetzungen keinen Anspruch auf die Zulage.
1. Die Klägerin hat keinen individuellen, von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Zulagenregelung für stellvertretende Schulleiter im Angestelltenverhältnis unabhängigen Anspruch auf die Zulage. Dies macht die Klägerin selbst nicht geltend.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zulage als Teil der regelungskonformen Vergütung nach Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL iVm. Fußnote 7 zur Besoldungsgr. A 12 der Anlage I Besoldungsordnung A zum BBesG, auf die sie ihre Forderung allein noch stützt. Denn sie erfüllt im streitigen Anspruchszeitraum nicht die Voraussetzungen des Zulagenanspruchs.
a) Es kann dahinstehen, ob die in der Bezugnahmeklausel der Eingruppierungsmitteilung des Beklagten vom 24. November 1995 an erster Stelle genannten Lehrer-Richtlinien-O der TdL danach unmittelbar anzuwenden sind oder ihre Anwendung aus dem darin ebenfalls in Bezug genommenen BAT-O mit der sich daraus ergebenden Verweisungskette (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sowie – ggf. – von Richtlinien) folgt. Für die Entscheidung ist dies unerheblich.
b) Die in jedem Fall anwendbaren Lehrer-Richtlinien-O der TdL enthalten in Abschn. A Nr. 3 folgende Vorschrift:
“Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.”
aa) Die in der Richtlinie in Bezug genommene Amtszulage für beamtete Lehrkräfte ist in Fußnote 7 zur Besoldungsgr. A 12 der Anlage I Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Danach erhält der “Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule … mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern” eine “Amtszulage nach Anlage IX”. Auf diese Vorschriften stützt die Klägerin den Klageanspruch. Nach Nr. 3 des Abschnitts A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL stand es damit im Ermessen des Beklagten (“kann”), der Klägerin als ständiger Vertreterin des Schulleiters einer Grundschule eine “Zulage” zu gewähren (vgl. BAG 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99; 24. Juni 2004 – 8 AZR 280/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 123, zu II 2d bb der Gründe). Dies ist nach der Terminologie der Richtlinie keine “Amtszulage” (ungenau zB auch BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 280/03 – aaO, sowie zum Teil 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – aaO). Die “Amtszulage” beamteter Lehrkräfte ist nur der Maßstab für die “Zulage” der Richtlinie.
bb) Entgegen der vorzitierten Rechtsprechung des Achten Senats, der das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, kann diese Zulage nur dann gewährt werden, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen, wäre die Klägerin Beamtin, erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, hat der Beklagte nach dem Wortlaut der Richtlinie die Ermessensentscheidung zu fällen, ob er die Zulage gewährt.
Nach der Auffassung des Achten Senats ist für die Begründung des Anspruchs auf die Amtszulage nur der auf einer ausdrücklichen Anordnung beruhende Bestellungsakt zum Schulleiter bzw. ständigen Vertreter des Schulleiters dem Grunde nach erforderlich. Soweit in der Richtlinie auf die Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen werde, beziehe sich dies nur auf die Höhe des Anspruchs. Dem folgt der Senat nicht, der nunmehr für Eingruppierungsstreitigkeiten von Lehrern allein zuständig und damit ohne Abstimmung mit dem früher dafür zuständigen Achten Senat zur Änderung dessen dazu ergangener Rechtsprechung befugt ist. Wenn Nr. 3 des Abschn. A… der Lehrer-Richtlinien-O der TdL bestimmt, dass “eine Zulage in der Höhe gezahlt werden” kann, “wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht”, ist damit zwingend auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei den vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug genommen. Das folgt bereits daraus, dass die Gewährung der Zulage durch Ermessensentscheidung nur insoweit in Betracht kommt, als diese “vergleichbaren” beamteten Lehrkräften “nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht”. Dies bestimmt sich nach der hier einschlägigen Regelung der Besoldungsgr. A 12 – “Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule … mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern” – iVm. der darin angeführten Fußnote 7. Die Ermessensentscheidung nach der Richtlinie ist damit tatbestandlich gebunden (Sächsisches LAG 7. Mai 2004 – 2 Sa 482/03 – ZTR 2005, 154, Vorentscheidung zu BAG 14. September 2005 – 4 AZR 494/04 –). Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die “Amtszulage” nicht erfüllt, kann auch der vergleichbaren angestellten Lehrkraft nach der Richtlinie nicht kraft Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden. Es fehlt dann an dem Tatbestand, den die Ermessensausübung voraussetzt.
Einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedürfte es nur dann, wenn dieser trotz des Vorliegens der schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft die dieser gezahlte Zulage nicht weiter gewähren wollte. Sind jedoch die Voraussetzungen für die Amtszulage nach der einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelung nicht mehr gegeben, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Ermessensentscheidung nach Nr. 3 des Abschn. A… der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Dann entfällt der Anspruch der angestellten Lehrkraft kraft der vertraglichen Vereinbarung einer richtlinienkonformen Vergütung, wie sie die Parteien getroffen haben. Dafür spricht, abgesehen vom Wortlaut der Richtlinie, auch der Grundsatz der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte (BAG 5. September 2002 – 8 AZR 620/01 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 107, zu B II 2a der Gründe, mwN; 14. Februar 2002 – 8 AZR 313/01 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99, zu II 2c der Gründe; 26. April 2001 – 8 AZR 472/00 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 82, zu C IV 3 der Gründe).
c) Im vorliegenden Fall sind für den Anspruchszeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen entfallen, die für die Gewährung der Zulage kraft Ermessensentscheidung bis zum 31. Juli 1997 vorlagen. Die gem. Nr. 3 des Abschn. A… der Lehrer-Richtlinien-O der TdL iVm. der Anlage I Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz Besoldungsgr. A 12 Fußnote 7 für den Anspruch vorausgesetzte Zahl von mehr als 180 Schülern ist bei der Grundschule der Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum nicht mehr gegeben. Damit hat die Klägerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch mehr auf die Zulage. Sie hat lediglich Anspruch auf die ihr vom Beklagten gewährte regelungskonforme Vergütung (vgl. zur Tarifautomatik: Senat 7. November 2001 – 4 AZR 724/00 – BAGE 99, 295; 19. März 2003 – 4 AZR 391/02 – BAGE 105, 291).
d) Das Nachweisrecht, auf das die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung verweist, ist nicht verletzt. Als Nachweis genügt gem. § 2 Abs. 3 NachwG der Hinweis auf die einschlägigen Regelungen (hier: Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, Lehrer-Richtlinien-O der TdL, Bundesbesoldungsordnung A), den die Klägerin unstreitig erhalten hat.
e) Ob die Vorschrift des Abschn. A… Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL tarifwidrig ist, weil sie die Gewährung der Zulage bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, während die entsprechend eingestufte beamtete Lehrkraft einen Anspruch auf die Amtszulage hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Darauf kommt es nur dann an, wenn der Arbeitgeber bei einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im Falle der Erfüllung der schulbezogenen Voraussetzungen für die Zulagengewährung sein Ermessen dahin ausübt, die Zulage nicht zu gewähren. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, Görgens, Redeker
Fundstellen