Die Klage ist unbegründet.
I. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf Anerkennung der vor dem 1. August 1975 im Schuldienst zurückgelegten Beschäftigungszeit nicht auf § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O stützen. Diese Tarifvorschrift setzt voraus, dass die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt worden ist, das Arbeitsverhältnis also mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (BAG 8. Mai 2003 – 6 AZR 183/02 – AP BAT-O § 19 Nr. 23, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 1. Juni 1995 – 6 AZR 792/94 – ZTR 1996, 169). Daran fehlt es. Das beklagte Land ist mit den früheren Arbeitgebern der Klägerin nicht identisch.
II. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 19 Abs. 2 BAT-O. Nach dieser Tarifbestimmung werden die bei einer Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet, wenn ein Arbeitgeber diese Dienststelle oder geschlossene Teile von ihr von einem Arbeitgeber übernimmt, der von diesem Tarifvertrag erfasst wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. Die früheren Arbeitgeber der Klägerin wurden vom BAT-O nicht erfasst und haben weder diesen noch einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewandt.
III. Die vor dem 1. August 1975 zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind nicht nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O iVm. § 19 Abs. 1 BAT-O anzurechnen.
1. Diese Übergangsvorschrift regelt für Angestellte der Länder, dass Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat, als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1 gelten, wenn infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen ist, ohne dass eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrags erfolgt ist. Eine solche Aufgabenübernahme liegt vor. Das beklagte Land geht erkennbar davon aus, dass die Schule, an der die Klägerin vor der Übernahme in seinen Schuldienst unterrichtet hat, eine nachgeordnete Einrichtung des örtlichen Staatsorgans Rat des Kreises S… war, der infolge des Beitritts der DDR weggefallen ist, ohne dass eine Überführung nach Art. 13 des Einigungsvertrags erfolgte, und dass es die Aufgaben des Rates des Kreises S… im Bereich der staatlichen Schulen nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen übernommen hat. Aus diesem Grunde besteht kein Streit darüber, dass die Beschäftigungs- und damit auch die Jubiläumszeit zumindest am 1. August 1975 begonnen hat.
2. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass auch die beim Rat des Kreises G… zurückgelegten Zeiten vom 1. August 1967 bis zum 31. Oktober 1970 und vom 1. September 1972 bis zum 31. Juli 1975 als Beschäftigungs- und Jubiläumszeit anzurechnen sind. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O die Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten bei den in der Übergangsvorschrift genannten Einrichtungen oder Betrieben nur nach Maßgabe des Absatzes 1 des § 19 BAT-O erfolgen darf.
a) Eine Anrechnung als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O setzt voraus, dass die Zeit bei demselben früheren Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden ist. Bei anderen Arbeitgebern zurückgelegte Zeiten sind bereits nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift nicht anrechnungsfähig (BAG 3. Dezember 2003 – 10 AZR 103/03 – ZTR 2004, 304; 24. Mai 2000 – 10 AZR 402/99 – AP BAT-O § 39 Nr. 1).
b) Sinn und Zweck der Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O geben kein anderes Ergebnis vor. Die Tarifvorschrift will sicherstellen, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der eine Aufgabe einer Einrichtung übernommen hat, Zeiten, die ein Angestellter bei dieser Einrichtung in Erfüllung dieser Aufgabe zurückgelegt hat, als Beschäftigungszeit anrechnet (BAG 11. Dezember 1997 – 6 AZR 281/96 – AP BAT-O § 19 Nr. 14). Die Tarifnorm bezweckt aber ebenso wenig wie § 19 Abs. 2 BAT-O, dass der die Aufgabe übernehmende Arbeitgeber alle Zeiten als Beschäftigungszeit anzurechnen hat, die ein früherer Arbeitgeber anrechnen hätte müssen (vgl. BAG 8. Mai 2003 – 6 AZR 183/02 – AP BAT-O § 19 Nr. 23, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
c) Soweit das Landesarbeitsgericht bei seiner Auslegung der Übergangsvorschrift Bestimmungen des BAT herangezogen und angenommen hat, Anliegen der Tarifvertragsparteien könnte es nur sein, die Arbeitsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst in den alten und neuen Bundesländern soweit wie möglich inhaltlich gleich auszugestalten, hat es offensichtlich den Willen der Tarifvertragsparteien verkannt, die in § 20 BAT zur Dienstzeit getroffenen Regelungen bewusst nicht in den BAT-O zu übernehmen und für dieses Tarifgebiet eine eigenständige Tarifbestimmung zu schaffen.
3. Die von der Klägerin beim Rat des Kreises S… zurückgelegte Zeit vom 1. August 1961 bis zum 31. Juli 1967 ist ebenfalls nicht nach Nr. 2 Buchst. b der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O iVm. § 19 Abs. 1 BAT-O anrechnungsfähig.
a) Eine Unterbrechung einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis bei demselben früheren Arbeitgeber zurückgelegten Zeit ist nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O für die Anrechnung als Beschäftigungszeit zwar grundsätzlich ohne Bedeutung. Das gilt gemäß § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O jedoch nicht, wenn der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Rat des Kreises S… zum 31. Juli 1967 selbst und damit auf eigenen Wunsch beendet.
b) Allerdings ist nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O trotz des Ausscheidens auf eigenen Wunsch auch die vor der Unterbrechung zurückgelegte Zeit anzurechnen, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde. Die von der Klägerin für ihr Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis angeführten familiären Belange erfüllen keinen der in der Tarifbestimmung ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestände, mit denen die Tarifvertragsparteien für die dort geregelten Fälle den Begriff der unbilligen Härte konkretisiert haben.
c) Auch der tarifliche Auffangtatbestand ist nicht erfüllt. Jede Nichtanrechnung einer vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeit ist zwar ungeachtet ihrer Dauer eine Härte iSd. Generalklausel (vgl. BAG 21. September 1995 – 6 AZR 18/95 – BAGE 81, 68, 72). Eine Nichtanrechnung wäre jedoch entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht unbillig.
aa) Die Frage einer unbilligen Härte betrifft die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Das kann vom Senat nur beschränkt nachgeprüft werden. Eine Rechtsverletzung liegt jedoch vor, wenn der Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden sind (st. Rspr., vgl. BAG 21. September 1995 – 6 AZR 18/95 – BAGE 81, 68, 72 mwN).
Das Landesarbeitsgericht hat bei der Prüfung einer unbilligen Härte zu Unrecht zugrunde gelegt, dass der Ehemann der Klägerin als Absolvent seinen Arbeitsplatz nicht frei wählen und nur einen Arbeitsvertrag auf der Grundlage eines von der Kommission für Absolventenvermittlung gefassten Einsatzbeschlusses abschließen konnte. Es hat auf die arbeitsrechtlichen und gesellschaftspolitischen Verhältnisse der DDR abgestellt und ist damit von unzutreffenden Wertungsgesichtspunkten ausgegangen (BAG 21. September 1995 – 6 AZR 18/95 – BAGE 81, 68, 73). Der BAT-O ist von den Tarifvertragsparteien nach der Wiedervereinigung auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden. Dessen Wertungen sind deshalb zu berücksichtigen.
Die rechtsfehlerhafte Prüfung des Landesarbeitsgerichts kann der Senat durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Zwar ist die Billigkeitsprüfung Aufgabe der Tatsachengerichte, weil sie die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall erfordert. Stehen wie hier die maßgeblichen Tatsachen jedoch fest, so ist das Revisionsgericht in der Lage, die Beurteilung selbst vorzunehmen (BAG 13. Mai 1987 – 5 AZR 125/86 – BAGE 55, 275, 281).
bb) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Anknüpfung an eine unbillige Härte aus sonstigen Gründen in der Generalklausel den Rechtsbegriff der Billigkeit in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung herangezogen. Demnach erfordert die Beachtung dieses Grundsatzes, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (st. Rspr. BAG 13. März 2003 – 6 AZR 557/01 – AP BGB § 611 Arzt-Krankenhaus-Vertrag Nr. 47 = EzA BGB 2002 § 611 Krankenhausarzt Nr. 1 mwN). Mit dem Tarifmerkmal der unbilligen Härte im tariflichen Auffangtatbestand wollten die Tarifvertragsparteien Besonderheiten des Einzelfalles beim Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch gerecht werden. Allerdings ist den vor der Generalklausel speziell geregelten Ausnahmetatbeständen, die für die dort aufgeführten Fälle den Begriff der unbilligen Härte konkretisieren, zu entnehmen, von welcher Art und welchem Gewicht die Gründe sein müssen, die den Angestellten veranlasst haben, von sich aus das Arbeitsverhältnis zu beenden (BAG 21. September 1995 – 6 AZR 18/95 – BAGE 81, 68, 73). Typische Gründe für ein Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch sollte der als Ausnahmevorschrift geregelte Auffangtatbestand nicht erfassen.
cc) Daran gemessen ist die Nichtanrechnung der Zeit vom 1. August 1961 bis zum 31. Juli 1967 nicht unbillig. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Rat des Kreises S… wegen der Begründung eines gemeinsamen Familienwohnsitzes mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in Z… zum 31. Juli 1967 beendet. Die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen und Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht sind, zwingen entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, bei der Billigkeitskontrolle typischen familiären Belangen des Angestellten stets Vorrang vor dem Interesse des Arbeitgebers einzuräumen, bei der Gewährung tariflicher Leistungen nur für solche Beschäftigungszeiten einzustehen, die nicht durch einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber unterbrochen worden sind. Ein Wechsel des Angestellten zu einem anderen Arbeitgeber außerhalb des bisherigen Dienstortes zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Familienwohnsitzes war weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in der ehemaligen DDR ein außergewöhnlicher, sondern ein typischer Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Angestellten. Deshalb ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien Fallgestaltungen der vorliegenden Art bewusst waren. Wenn sie dennoch davon abgesehen haben, familiäre Belange als anrechnungsunschädlichen Grund zu regeln, bringen sie damit zum Ausdruck, dass diese nicht zwangsläufig dasselbe Gewicht haben wie die in § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O ausdrücklich geregelten Gründe für das Ausscheiden auf Wunsch des Angestellten. Würde bereits eine Nichtanrechnung einer Beschäftigungszeit bei einem Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch zur Herstellung oder Aufrechterhaltung eines gemeinsamen Familienwohnsitzes auch ohne das Vorliegen besonderer Umstände eine unbillige Härte darstellen, würde die Zielsetzung des als Ausnahmevorschrift geregelten Auffangtatbestandes verfehlt, in besonderen, untypischen Fällen die Einzelfallgerechtigkeit sicherzustellen.
dd) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 21. September 1995 (– 6 AZR 18/95 – BAGE 81, 68), die einen anderen Sachverhalt betraf. In jenem Fall lagen besondere Umstände vor. Die dortige Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis beendet, weil sie nach dem Tod ihrer Zwillinge ihr jüngstes Kind bis zum dritten Lebensjahr selbst betreuen und solange keine Erwerbstätigkeit ausüben wollte.
IV. Die beim Kreis G… zurückgelegte Beschäftigungszeit ist auch nicht nach § 39 BAT-O iVm. Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Jubiläumszeit anrechnungsfähig. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass jeder Arbeitgeberwechsel zu DDR-Zeiten im Bereich der Funktionsnachfolge des heutigen Arbeitgebers für die Berücksichtigung als Jubiläumszeit unschädlich ist (BAG 3. Dezember 2003 – 10 AZR 103/03 – ZTR 2004, 304; 24. Mai 2000 – 10 AZR 402/99 – AP BAT-O § 39 Nr. 1). Damit verkennt das Landesarbeitsgericht den Regelungsgehalt der Tarifnorm. Nach Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O darf die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei den in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen und Betrieben nur nach Maßgabe des Absatzes 1 des § 19 BAT-O erfolgen. Als Jubiläumszeit wird damit nur die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit erfasst.
V. Die Festsetzung des Beginns der Beschäftigungs- und Jubiläumszeit auf den1. August 1961 im Schreiben vom 1. Juli 1993 begründet ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin auf die Anrechnung vor dem 1. August 1975 liegender Zeiten.
1. Das beklagte Land durfte die im Schreiben vom 1. Juli 1993 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit berichtigen (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 551/00 – BAGE 99, 239, 249). Sein widersprüchliches Verhalten bei der Festsetzung der Beschäftigungszeit missbilligt die Rechtsordnung nicht. Das beklagte Land hat mit dem Schreiben vom 1. Juli 1993 noch kein schützenswertes Vertrauen geschaffen (vgl. BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 551/00 – aaO).
2. Selbst wenn die Mitteilung des Beginns der Jubiläums- und Beschäftigungszeit im Schreiben des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 1. Juli 1993 als Zusage auszulegen wäre, die aufgeführten Zeiten anzurechnen, ist eine solche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BAT-O mangels Genehmigung der obersten Dienstbehörde unwirksam (vgl. BAG 24. Mai 2000 – 10 AZR 402/99 – AP BAT-O § 39 Nr. 1). Nach dieser Vorschrift dürfen andere als die in § 19 Abs. 1 bis Abs. 3 BAT-O genannten Zeiten nur durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten angerechnet werden.