Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung. Eingruppierung eines als Leiter der Abteilung Erziehungshilfen mit den Sachbereichen Erziehungsbeistandschaft mit Heimunterbringung, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung und Jugendgerichtshilfe mit acht ihm unterstellten Sachbearbeitern eines städtischen Jugendamtes tätigen Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung als Leiter der Abteilung “Erziehungshilfen” eines städtischen Jugendamtes hebt sich in der Regel nicht erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraus.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a VergGr. Vb, IVb, IVa, III, II “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.10.1993; Aktenzeichen 2 (4) (19) Sa 875/93) |
ArbG Wuppertal (Urteil vom 08.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 864/93) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1993 – 2 (4) (19) Sa 875/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach Anl. 1a zum BAT/VKA, insbesondere darüber, ob der Kläger im Wege des Bewährungsaufstiegs aus VergGr. III Fallgruppe 6 nach VergGr. II der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zu vergüten ist.
Der am 11. Dezember 1943 geborene Kläger ist Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung (Sozialarbeiter grad.). Er steht als solcher seit dem 1. April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Stadt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 19. April 1983 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung; außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die beklagte Stadt ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAVNW). Der Kläger war zunächst in der Sachbearbeitung in der Abteilung Jugendfürsorge im Jugendamt der beklagten Stadt beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1984 war er zunächst kommissarischer, seit dem 1. April 1985 ist er hauptamtlicher Leiter der Abteilung 51/1 Erziehungshilfen mit den Sachbereichen Erziehungsbeistandschaft mit Heimunterbringung, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung und Jugendgerichtshilfe. Ihm sind acht Sachbearbeiter unterstellt. Das Jugendamt wird geleitet von einem stellvertretenden Amtsleiter (A 13) und einem Amtsleiter.
Nach der Stellenbeschreibung vom 9. September 1992 hat der Kläger folgende Tätigkeiten zu verrichten:
“Arbeitsbeschreibung
lfd. Nr. |
Verzeichnis der wesentlichen Tätigkeiten (was wird getan) |
Anteilsverh. in % (Zeitanteil) |
1. |
Leitungsaufgaben in der Abteilung |
35 |
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– Durchsicht und Verarbeitung von Fachliteratur, Rechtsprechung, neuer Gesetze und Verordnungen |
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– Ausarbeitung von Arbeitsrichtlinien und Festlegung von Verfahrensgrundsätzen |
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– Überwachung der Tätigkeit der Sachbearbeiter und Praktikanten mit Anweisungsbefugnis |
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– Koordination der Aufgaben in der Abteilung |
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– Praxisbegleitung und Unterstützung der SachbearbeiterInnen in der Entscheidungsfindung |
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– Auswahl und Beurteilung der Sachbearbeiter und Praktikanten für bzw. in der Abteilung |
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2. |
Aufgabenerledigung für den Abteilungsbereich |
45 |
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– Durchsicht und Verteilung von Eingängen |
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– Koordination von Jugendhilfeaufgaben mit dem ASD und freien Verbänden einschließlich Zuweisung von Aufgaben mit fachlicher Vorgabe |
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– Zusammenarbeit mit vielen verschiedennen Ämtern, Behörden, Einrichtungen, Gerichten und Personen in der Verwaltung sowie innerhalb und außerhalb R… |
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– Bearbeitung und Entscheidung schwieriger Einzelfälle für den gesamten Abteilungsbereich |
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– Antragstellung gemäß §§ 1666, 1631b und 1672 BGB an das Vormundschafts- bzw. Familiengericht |
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– Teilnahme an Verhandlungsterminen als gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen |
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– Führung von in der Regel sehr konfliktreichen Gesprächen mit Familienangehörigen von Kindern und Jugendlichen und deren Rechtsanwälten |
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– Ausarbeitung und Anfertigung von Schriftverkehr für die Abteilung |
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– Führen von Telefonaten |
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– Mitwirkung im Jugendhilfeausschuß |
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– Vorbereitung und Durchführung von Unterausschußsitzungen |
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– Anleitung von Praktikanten und Überwachung der Anleitung durch die Sachbearbeiter |
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3. |
Planerische Aufgaben |
20 |
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– Koordination der vorbereiteten Bedarfsplanung in der Abteilung |
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– Ausarbeitung von Konzeptionen für neue Aufgaben des Abteilungsbereichs |
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– Einbeziehung der freien Träger in die Planungen der Abteilung” |
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Die beklagte Stadt vergütete den Kläger zunächst nach VergGr. IVb BAT/VKA, ab 3. Oktober 1984 nach VergGr. IVa BAT/ VKA. Aufgrund des Schreibens der beklagten Stadt vom 24. März 1992 erhielt der Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1991 Vergütung nach VergGr. III BAT/VKA aufgrund Bewährungsaufstiegs aus VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA. Der Kläger begehrte zuletzt mit Schreiben 10. März 1992 erfolglos Vergütung nach VergGr. II/ III BAT ab 1. Januar 1991. Mit der beim Arbeitsgericht am 15. Februar 1993 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger weiter das Ziel, Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA zu erhalten.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei in VergGr. II Fallgruppe 2 BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs eingruppiert. Allein das Maß seiner Verantwortung als Leiter der Abteilung rechtfertige die Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 6. Er verwalte nicht nur ein Sachgebiet, sondern sei Vorgesetzter und damit auch fachlicher Leiter der vier ihm unterstellten Sachgebiete. Im Bereich der Jugendgerichtshilfe ergebe sich die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit daraus, daß die zu betreuenden Jugendlichen infolge ihrer Straffälligkeit besondere erzieherische Problemlagen aufwiesen. Er müsse wie seine Mitarbeiter betreuend und einwirkend tätig werden, wobei sorgfältige soziale Anamnesen unter Einbeziehung von Bezugspersonen erstellt werden müßten. Ebenso wie seine Mitarbeiter müsse er den Jugendlichen in seiner Entwicklung fördern, entsprechende Maßnahmen einleiten, begleiten und durchführen und den Kontakt zu den Bezugspersonen aufrechterhalten, fördern und i. S. der Zielverwirklichung der Erziehung der Jugendlichen ergänzen. Das gleiche gelte für die Erziehungshilfe, bei der die Abweichung zur Jugendgerichtshilfe nur darin liege, daß ein Auffälligwerden des Jugendlichen außerhalb des Strafbereiches Anlaß für das Tätigwerden sei. Auch hier stehe im Vordergrund die erzieherische, nicht nur eine praktische Hilfestellung. Die von ihm wahrgenommenen Planungsaufgaben beinhalteten die Entwicklung eigenständiger Konzepte für Hilfen zur Erziehung wie z. B. in jüngster Zeit solche für heilpädagogische Tagesgruppen und deren gemeinsame Umsetzung mit fachlich wie dienstlich über- und nachgeordneten Stellen. Dabei würden ihm nicht nur Kenntnisse aus dem eigenen Abteilungsbereich abverlangt, sondern auch die Übernahme der Erkenntnisse anderer Abteilungen. Sowohl die Aufgaben für die Erziehungsbeistandschaft als auch die Hilfepläne für die einzelnen Erziehungshilfen hätten konzeptionelle Tätigkeit erfordert. Er müsse Tendenzen rechtzeitig erkennen und ihnen vorausschauend mit entsprechenden Angeboten entgegenwirken. So werde aus seiner Abteilung heraus unter seiner Mitverantwortung die Fanbetreuung im Fußball konzipiert und entwickelt. Als Leiter der Erziehungshilfe sei er darüber hinaus letztlich für die schwierigen Einzelfälle aus dem allgemeinen Sozialdienst mit Jugendbezug verantwortlich. Er müsse nicht nur als Abteilungsleiter, sondern auch als fachlicher Vorgesetzter seiner Mitarbeiter sämtliche vielfältigen Problemlagen aufarbeiten und lösen können. In seiner Hand liege eine erhebliche Verantwortung, die nicht nur qualifizierte Mitarbeiter fordere, sondern die Erarbeitung höchster Ansprüche der Sozialarbeit zum Ziel habe. Er werde nicht nur vom allgemeinen Sozialdienst, sondern auch von den anderen Stellen, mit denen er zusammen arbeite, als fachlicher Berater und in aller Regel als fachlich Verantwortlicher eingebunden. Die Richtlinien des Jugendamtes, die fachliche Angelegenheiten beträfen, seien von ihm erstellt und von ihm verantwortet worden. Seine Tätigkeit hebe sich schon allein deshalb aus der VergGr. IVa Fallgruppe 15 heraus, weil er fachlich und personell Leiter der Abteilung Erziehungshilfen sei und damit nicht nur für die einzelnen fachlichen Bereiche, sondern für die Gesamtheit seiner Dienststelle Verantwortung trage. Er strukturiere die Abteilung in fachlicher Hinsicht, passe sie den fachlichen Gegebenheiten an und stehe den Anforderungsprofilen der vier Aufgabengebiete vor. Als Vorgesetzter müsse er in der Lage sein, sämtliche Teilbereiche selbst fachlich auszufüllen und zu übernehmen. Durch die vielen massiven Eingriffsmöglichkeiten in die einzelnen Fachgebiete kumuliere sich seine Verantwortung so, daß hierin schon die erhebliche Verantwortung nach außen sichtbar werde. Allein die Vielzahl der möglichen Fehlentscheidungen und Komplikationen, die sich aus dem problembehafteten Abteilungsbereich ergeben könnten, zeige die möglichen Auswirkungen auf materielle oder individuelle Belange des Dienstherrn und auf die Lebensverhältnisse Dritter sowie für die Allgemeinheit. Zusätzlich habe er eigenständige Konzeptionen und fachliche Anleitungen zu entwickeln. Er könne nur deswegen, weil die Beklagte aus finanziellen Gründen keine Arbeitsgruppen einsetze, dem formalen Kriterium einer übergeordneten Gruppenleitung nicht genügen. Das hindere jedoch nicht die Annahme herausgehobener Verantwortung, die sich auch in finanzieller Hinsicht in der Verwaltung eines Etats für 1994 von 7 Mio. DM zeige, die sich auf die vier Sachgebiete verteile. Der Amtsleiter, dessen Stelle z. Z. nicht besetzt sei, sei nicht in der Lage, fachliche Entscheidungen in seinem, des Klägers, Bereich zu fällen; ihm fehlten dazu jegliche Fach- und Sachkenntnisse.
Der Kläger hat zuletzt den Antrag gestellt
festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1991 eine Vergütung nach BAT II der Anlage 1a zum BAT (Sozial- und Erziehungsdienst) zu beziehen hat.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Sachvortrag des Klägers sei unschlüssig. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nichts für eine besonders schwierige Tätigkeit im Sachgebiet Erziehungshilfen. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich auch nicht aus der Nachordnung von acht Sachbearbeitern. Die Koordinierung von Angestellten mindestens der VergGr. Vb sei als schwierige Tätigkeit i. S. der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA zu bewerten. Tatsachen für das Tätigkeitsmerkmal “Verantwortung” seien ebenfalls nicht ersichtlich. Das Maß der Verantwortung i. S. der VergGr. II Fallgruppe 2 könne nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Der Kläger sei nicht alleinverantwortlich und letztentscheidend für die Belange der Betroffenen zuständig. Er sei dem stellvertretenden Amtsleiter und der Amtsleiterin des Jugendamtes unterstellt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA.
I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO unbedenklich zulässig, nachdem der Kläger in der Revisionsinstanz seinen Antrag dahin neu gefaßt hat, daß er nicht die Feststellung seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 BAT, sondern wie im öffentlichen Dienst allgemein üblich, der Sache nach lediglich die Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn Gehalt nach dieser Vergütungsgruppe zu zahlen (Urteil des Senats vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Die Klage ist unbegründet. Nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihm Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA zu gewähren.
1. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht schon der Umstand entgegen, daß nach dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der beklagten Stadt vom 19. April 1983 die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. IVb vereinbart ist, die nach dem Schreiben der beklagten Stadt an den Kläger vom 4. Oktober 1984, das ein “Nachtrag” zum “Arbeitsvertrag” ist, in die VergGr. IVa BAT ab 3. Oktober 1984 und nach dem Schreiben der beklagten Stadt an den Kläger vom 24. März 1992, das ebenfalls als “Nachtrag” zum “Arbeitsvertrag” bezeichnet ist, ab 1. Januar 1991 in die VergGr. III BAT geändert wurde. Bei diesem Arbeitsvertrag und seinen Änderungen handelt es sich um formularmäßige Verträge, so daß der Senat sie selbständig auslegen kann (BAGE 24, 198, 202 = AP Nr. 2 zu § 111 BBiG, zu 2a der Gründe; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.). Wird – wie hier – in einem Arbeitsvertrag auf die einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Bezug genommen, ist davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der zutreffenden Vergütungsgruppe richten soll. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag an anderer Stelle auf eine bestimmte Vergütungsgruppe verwiesen wird. Dieser Verweisung kommt nur die Bedeutung zu, festzulegen, welche Vergütungsgruppe die Parteien einmal als zutreffend angesehen haben (BAG Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4 = ZTR 1991, 199; BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, n.v.).
2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anl. 1a hierzu in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. Denn nach dem Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT in der für die Arbeitgeberin geltenden Fassung. Die beklagte Stadt ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAVNW), so daß die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltende Fassung Vertragsbestandteil geworden ist.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Abteilung 51/1 Erziehungshilfen als einen Arbeitsvorgang angesehen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten regelmäßig einen großen Arbeitsvorgang angenommen, wenn die gesamte Tätigkeit eines Angestellten die Leitungsfunktion ausmacht (vgl. z. B. Urteil des Senats vom 26. August 1987 – 4 AZR 146/87 – AP Nr. 138 zu §§ 22, 23 BAT 1975 “Küchenleiter einer Mensa”; Urteil des Senats vom 11. März 1987 – 4 AZR 229/86 – AP Nr. 134 zu §§ 22, 23 BAT 1975 “Leiter der Abteilungen Hochspannung und Niederspannung”; Urteil des Senats vom 3. September 1986 – 4 AZR 355/85 – AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975 “Leitung einer Krankenpflegeschule durch eine leitende Unterrichtsschwester”; Urteil des Senats vom 23. Januar 1985 – 4 AZR 14/84 – AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 “Küchenleiter”; Urteil des Senats vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975 “Leitung einer Registratur”; Urteil des Senats vom 25. März 1981 – 4 AZR 1026/78 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975 “Verwaltung eines Materiallagers”; Urteil des Senats vom 16. April 1975 – 4 AZR 294/74 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT “Leiter der Kasse und der Vollstreckungsstelle einer Gemeinde”). Die Tätigkeit von “Leitern” ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Leitung und Überwachung des ihnen zugewiesenen Bereiches gerichtet. Ihre Tätigkeit hat demgemäß Funktionscharakter. Die einzelnen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sind tatsächlich nicht zu trennen und tariflich einheitlich zu behandeln. Das gilt auch für den vorliegenden Fall eines Sozialarbeiters in der Leitung der Abteilung “Erziehungshilfen” eines städtischen Jugendamtes. Der Kläger hat innerhalb des Jugendamtes eine eigenständige und eigenverantwortliche Leitungsfunktion inne. Alle seine Einzelaufgaben, die im wesentlichen leitenden und koordinierenden Charakter haben, dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Leitung und Überwachung der aus vier Sachbereichen bestehenden Abteilung “Erziehungshilfen”. Alle diese Aufgaben sind ihm nach der “Arbeitsbeschreibung”, die Bestandteil der “Stellenbeschreibung” vom 9. September 1992 ist, einheitlich und eigenverantwortlich übertragen worden. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, daß dazu nicht nur die Leitungsaufgaben in der Abteilung selbst gehören, sondern auch die planerischen Aufgaben wie die Koordination der vorbereitenden Bedarfsplanung in der Abteilung und die Ausarbeitung von Konzeptionen für seine Aufgaben des Abteilungsbereichs und die Einbeziehung der freien Träger in die Planungen der Abteilung. Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob auf die Aufgabenerledigung für den Abteilungsbereich, etwa die Koordination der Jugendhilfeaufgaben mit dem ASD den Leitungsaufgaben zugerechnet werden könne, weil seine übrigen Aufgaben über 50 % seiner Tätigkeit ausmachten. Auch diese sind der Leitung der Abteilung zuzurechnen. Es handelt sich insoweit um Tätigkeiten, die üblicherweise demjenigen zugeordnet sind, der die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe einschließlich der Anleitung, Aufsicht, Überwachung und Kontrolle hat. Sie sind insoweit zumindest Zusammenhangstätigkeiten. Wegen der dem Kläger übertragenen Funktionsstellung und wegen des einheitlichen Arbeitsergebnisses seiner gesamten Tätigkeit können seine Aufgaben nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufgeteilt und abgetrennt werden. Davon gehen letztlich auch die Tarifvertragsparteien selbst aus, wenn sie als Beispiel für schwierige Tätigkeit i. S. der VergGr. IVb Fallgruppe 16 in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. e die “Koordinierung der Arbeit mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb” aufführen.
4. Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anl. 1a zum BAT (VergO VKA) maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
“Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit…
Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … mit schwierigen Tätigkeiten…
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt. …
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt. …
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 7
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15. …
Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit …, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 15 heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.”
Die Protokollerklärung Nr. 12 zu den Vergütungsgruppen lautet:
“Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
- Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
- Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
- begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
- begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
- Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.”
5. Die von dem Kläger in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 6 und, nach fünfjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, der VergGr. II Fallgruppe 2 bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 15 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 voraussetzt, wobei die VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf der VergGr. Vb Fallgruppe 10 aufbaut.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10, der VergGr. IVb Fallgruppe 16 und die der VergGr. IVa Fallgruppe 15; eine sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgruppe 15 herausgehobenen Tätigkeit i. S. der VergGr. III Fallgruppe 6 liege indessen nicht vor, so daß der Kläger nicht mit Erfolg Vergütung nach der VergGr. II Fallgruppe 2 verlangen könne.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgruppe 10 erfüllt.
Er ist Diplom-Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung.
Seine Tätigkeit entspricht auch dem Berufsbild eines Sozialarbeiters. Der Kläger ist Leiter der Abteilung Erziehungshilfen mit den Sachbereichen Erziehungsbeistandschaft mit Heimunterbringung, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung und Jugendgerichtshilfe. Damit ist der Kläger in dem Bereich Jugendhilfe tätig, der den wohl wichtigsten und umfangreichsten Teilbereich der Aufgaben und Tätigkeiten darstellt, die ein Sozialarbeiter üblicherweise ausfüllt (vgl. Blätter zur Berufskunde, Band 2, IV A 30, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, 5. Aufl., S. 2 ff., 3).
b) Das Landesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger erfülle mit dem Arbeitsvorgang Leitung der Abteilung “Erziehungshilfen” des Jugendamtes der beklagten Stadt die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Eine an der Tätigkeit des Klägers orientierte Begründung dazu fehlt. Der Senat kann sie nachholen. Die “Arbeitsbeschreibung” ist unstreitig. Eine pauschale Überprüfung genügt, nachdem auch die beklagte Stadt davon ausgeht, “daß die Tätigkeiten des Klägers als schwierig zu klassifizieren sind” (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – AP Nr. 2 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III 2 der Gründe). Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit i. S. der Fallgr. 16 der VergGr. IVb BAT/VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert (Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteile vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Der Kläger erfüllt zumindest auch das Tätigkeitsbeispiel e) der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. IVb Fallgruppe 16. Denn ihm obliegt die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die – 8 – Mitarbeiter der von dem Kläger geleiteten Abteilung in die VergGr. IVb eingruppiert sind.
c) Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Tätigkeit des Klägers hebe sich aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15 heraus mit der Folge, daß der Kläger die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 erfülle. Es hat das Tätigkeitsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit” deshalb als erfüllt angesehen, weil der Kläger die Aufgaben der ihm unterstellten Mitarbeiter zu koordinieren und zu begleiten und darüber hinaus auch Grundsatzfragen und Planungsaufgaben zu bearbeiten habe, die die Grundlagen für die Tätigkeiten in der Abteilung bildeten. Es hat weiter das Merkmal der Bedeutung bejaht, ohne eine Begründung zu geben, die sich auf die Tätigkeit des Klägers bezieht.
Die weitere Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit (VergGr. IVa Fallgruppe 15) verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muß sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Bedeutung oder der Größe des Aufgabenkreises sowie der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59, 90 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 29. September 1993 – 4 AZR 690/92 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
Beim Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffs durch das Berufungsgericht kann das Berufungsgericht nur überprüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (BAG Urteile vom 8. November 1967 – 4 AZR 9/67 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT; vom 26. Januar 1972 – 4 AZR 104/71 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT; vom 5. September 1973 BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT; BAGE 51, 283, 293 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Diesem Prüfungsansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
Das Landesarbeitsgericht hat die “Arbeitsbeschreibung” in der Stellenbeschreibung gewürdigt und hat das im Lichte des von der beklagten Stadt insoweit nicht in Abrede gestellten weiteren Sachvortrages des Klägers für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit ausreichen lassen. Auch die Revisionsbeantwortung geht davon aus, daß der Kläger mit seiner Leitungstätigkeit die besondere Schwierigkeit i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 16 am Ende erfüllt, so daß sich auch der Senat insoweit auf eine pauschale Überprüfung beschränken kann. Die beklagte Stadt rügt zwar, daß insoweit schlüssiger Sachvortrag des Klägers nicht vorliege, beanstandet aber letztlich nicht, daß das Landesarbeitsgericht davon ausgeht, die Tätigkeit des Klägers sei besonders schwierig i. S. des Tarifmerkmals.
Zutreffend weist die beklagte Stadt darauf hin, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts zum Merkmal “Bedeutung”, das zur “besonderen Schwierigkeit” hinzutreten muß, keine subsumierenden Ausführungen enthält. Da aber auch die Beklagte dieses Merkmal an sich für gegeben hält, kann der Senat die dann insoweit erforderliche pauschale Überprüfung aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nachholen (vgl. Urteil des Senats vom 22. November 1977 – 4 AZR 395/76 – AP, aaO). Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung ist deshalb als erfüllt anzusehen, weil der Kläger eine der drei Abteilungen des Jugendamtes leitet, und zwar diejenige mit der wichtigsten und umfangreichsten Aufgabenstellung, nämlich Erziehungshilfe im weiteren Sinne einschließlich spezieller Jugenddienste. Dieses Spektrum der Abteilung zeigt eine Größe des Aufgabengebietes, die über eine Koordination i. S. des Tätigkeitsbeispiels e) der VergGr. IVb Fallgruppe 16 weit hinausgeht. Es geht nicht nur darum, die Tätigkeit mehrerer Sozialarbeiter eines Sachbereiches aufeinander abzustimmen oder eine gewisse gleichmäßige Handhabung bei gleichliegenden Fällen zu erreichen, sondern es geht um eine die Sachbereiche übergreifende Führung der Abteilung. Die Leitung dieser Abteilung mit ihren gegenüber der übrigen Tätigkeit des Jugendamtes besonders gewichtigen Aufgaben, deren Erfüllung mit deutlichen Auswirkungen auf die betroffenen Familien verbunden sind, weist von daher eine rechtserhebliche Tragweite im angesprochenen tariflichen Sinne auf.
d) Dem Kläger steht aber die von ihm geforderte Vergütung nach der VergGr. II BAT/VKA deswegen nicht zu, weil seinem Vorbringen nicht entnommen werden kann, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich i. S. der VergGr. III Fallgruppe 6 BAT/VKA aus der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA heraushebt.
Die Tarifvertragsparteien fordern hier eine erhebliche Heraushebung ausdrücklich, so daß – ausgehend von der Basis der Anforderungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 – eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist (vgl. Urteile des Senats vom 28. Oktober 1981 – 4 AZR 244/79 – AP Nr. 54 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dieses angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Angestellte, die entweder große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit bearbeiten (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger getragene Verantwortung hebe sich nicht in beträchtlicher Weise aus derjenigen heraus, die bereits in der VergGr. IVa Fallgruppe 15 angelegt sei. Die Leitung einer Abteilung mit acht Mitarbeitern und die damit verbundene Aufgabenbewältigung beinhalte notwendigerweise sowohl Personal- als auch sonstige Verantwortung. Diese Personalverantwortung und planerische sowie konzeptionelle Tätigkeit des Klägers sei aber bereits durch die Merkmale der besonderen Schwierigkeit und der Bedeutung der ausgeübten Tätigkeit erfaßt. Sie hebe sich nicht noch in beträchtlicher Weise durch das Maß der Verantwortung heraus. Insoweit komme im Falle des Klägers allein die Leitung einer besonders großen Dienststelle in Betracht. Dabei komme es zwar nicht entscheidend darauf an, ob etwa noch Gruppenleiter unterstellt seien. Jedoch sei die Größe des unterstellten Aufgabenbereichs, und zwar insbesondere deren personelle Ausstattung von Bedeutung. Die Leitung einer Abteilung in der Größenordnung der vom Kläger betreuten vermöge die besondere, beträchtliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung noch nicht zu begründen.
Der Kläger rügt demgegenüber, ihm seien zwar nur acht Mitarbeiter unterstellt, doch resultiere dies aus der Personalplanung der Beklagten, nicht aus der Bewältigung der Aufgaben. Das gesamte Jugendamt der Beklagten sei vollkommen überlastet, doch würden trotz Bedarfs keine weiteren Mitarbeiter eingestellt. Das geforderte Maß an Verantwortung sei auch schon dann erfüllt, wenn nur acht Mitarbeiter unterstellt seien, diese jedoch eine Arbeitsleistung und Arbeitsqualifikation abdeckten, die weit höher sei als in einer Abteilung, in der zwar zahlenmäßig mehr Mitarbeiter vorhanden seien, jedoch fachlich geringerwertige Tätigkeiten absolviert würden. Allein die Jugendgerichtshilfe sei mit einem eigenen Gruppenleiter zu versehen, weil die dort tätigen drei Mitarbeiter wegen der Vielzahl der Fälle und wegen des damit verbundenen Umfanges der Tätigkeit einer eigenen fachlichen Leitung bedürften. Wegen der Vielzahl der Fälle sei es dem Kläger nicht mehr möglich, seine Mitarbeiter in fachlicher Hinsicht ständig zu überprüfen, zumal die anderen drei Bereiche eine gleiche fachliche Kontrolle bedürften und dafür ganz andere Gesichtspunkte maßgeblich seien. Allein von daher sei eine Aufteilung nach Gruppen in der Abteilung des Klägers nicht nur sachdienlich, sondern auch zweckmäßig. Ähnlich verhalte es sich im Bereich der Erziehungshilfe. Auch hier betreuten drei Mitarbeiter das breite Spektrum der Erziehungshilfe. Auch hier sei aufgrund der hohen Zahl von Fällen und der dadurch erforderlichen fachlichen Kontrolle eine Gruppenleitung notwendig. Die fehlende Arbeitsgruppenleitung habe die Beklagte zu vertreten, die sich ständig weigere, die Abteilung des Klägers sachdienlich “auszurüsten”.
Die Rüge des Klägers hat keinen Erfolg.
Bei diesem Tarifbegriff der Heraushebung durch das Maß der Verantwortung handelt es sich um einen sehr allgemein gehaltenen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch den Senat nur daraufhin überprüft werden kann, ob der in Betracht kommende Rechtsbegriff verkannt worden ist, ob bei der Subsumierung des Sachverhaltes Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Bewertung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1972 – 4 AZR 362/71 – AP Nr. 56 zu §§ 22, 23 BAT).
Diesem Prüfansatz halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
Das Landesarbeitsgericht hat die Unterstellung von vier Sachbereichen mit insgesamt acht Mitarbeitern nicht für die Erfüllung des Heraushebungsmerkmals ausreichen lassen. Anwendungsfehler sind dabei nicht zu erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht in Anbetracht der Größe des Aufgabenbereichs des Klägers keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu erkennen vermochte, daß sich die vom Kläger zu tragende Verantwortung beträchtlich aus der heraushebt, die mit der Tätigkeit i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15 einhergeht. Der Kläger ist zwar nicht Leiter einer monostrukturierten Abteilung, sondern einer solchen mit vier Sachbereichen. Das vermag aber nicht zur Annahme einer Spitzenposition zu führen, sondern steht für die Erfüllung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 15. Der Kläger mag seine Abteilung personell als unterbesetzt ansehen und dafürhalten, daß nicht nur die Jugendgerichtshilfe mit einem eigenen Gruppenleiter zu versehen sei, sondern überhaupt eine Aufteilung nach Gruppen in der Abteilung des Klägers zweckmäßig sei. Das besagt aber nur etwas über die Organisation der Abteilung und ihrer Sachbereiche. Eine Aussage dazu, daß und warum bei der gegebenen Struktur eine “Heraushebung durch das Maß der Verantwortung” gegenüber der Tätigkeit i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15 vorliegen soll, ist damit nicht erfolgt. Hier hätte der Kläger im einzelnen vortragen müssen, was es ausmacht, ausmachen soll, daß im Vergleich zu der Tätigkeit i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15 bei der gegebenen Organisation der Abteilung die Leitung der Abteilung sich als Tätigkeit darstellt, die sich trotz oder wegen der geringen Zahl der unterstellten Mitarbeiter wegen des Maßes der mit ihr verbundenen Verantwortung aus den unter die Fallgruppe 15 der VergGr. IVa fallenden Tätigkeiten heraushebt. Auf eine nach Auffassung des Klägers zweckmäßigere Organisation der Abteilung kann bei der Eingruppierung nicht abgestellt werden. Schließlich ist nicht die Zahl der Unterstellten allein entscheidend, sondern das Tarifmerkmal kann auch durch die Aufgabenstellung als solche gegeben sein. Die Bewältigung hochqualifizierter Aufgaben durch den Kläger reicht aber insoweit nicht aus. Die Aufgaben des Klägers müßten vielmehr besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit betreffen. Davon kann bei einem von drei Abteilungsleitern eines Jugendamtes, der vier Sachbereiche zu betreuen hat und einem Amtsleiter und einem stellvertretenden Amtsleiter unterstellt ist, nicht die Rede sein. Der Kläger trägt nur allgemeine Begriffe ohne faßbare Tatsachen vor. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, warum die Leitung der Abteilung “Erziehungshilfen” mit ihren vier Sachbereichen sich deutlich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung aus der Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa Fallgruppe 15 herausheben soll. Daß der Kläger mit nur acht Mitarbeitern auskommen muß, ergibt keine Heraushebung hinsichtlich des Maßes der mit der Abteilungsleitung verbundenen Verantwortung. Auch der einer Spitzenposition eigene große Aufgabenbereich wird durch den Hinweis auf die vier Sachbereiche nicht erfüllt. Diese vier Sachbereiche hängen thematisch eng zusammen, wie schon die Bezeichnung der Abteilung mit Erziehungshilfen, spezielle Jugenddienste zeigt. Der Vergleich mit den sonstigen Vergütungsgruppen, die die Tarifvertragsparteien für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst vorgesehen haben, läßt den Schluß zu, daß ein Vorgesetzter von Angestellten, die die Merkmale der VergGr. IVb Fallgruppe 16 erfüllen, notwendigerweise höher einzugruppieren ist, also insoweit eine Gewichtung vorgenommen wurde. Das schließt aber nicht ein, daß ein solcher Vorgesetzter eine Spitzenposition inne hat, die zwei Vergütungsgruppen höher angesiedelt ist als die Position seiner Sachbarbeiter. Der Kläger leitet seine Abteilung, koordiniert die Arbeit der Mitarbeiter in den Sachbereichen, die mit mehreren Sachbearbeitern besetzt sind, und nimmt die übrigen Führungsfunktionen wahr, die seine Abteilung betreffen. Das steht für eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung i. S. der VergGr. IVa Fallgruppe 15, nicht aber für die weitere von VergGr. III Fallgruppe 6 verlangte, nämlich daß sich die Tätigkeit durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung heraushebt. Die Tätigkeit des Klägers mag für eine Abteilung von umfassender und richtungsweisender Bedeutung sein, die Lösung von schwierigen Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für das gesamte Jugendamt oder für die Allgemeinheit stellt sie nicht dar. Von einer Verantwortung, die das Maß der Verantwortung erheblich übersteigt, die begriffsnotwendigerweise schon in der VergGr. IVa Fallgruppe 15 verlangt wird, ist sonach das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht ausgegangen.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Friedrich, Hecker, Schwarz
Fundstellen
Haufe-Index 857043 |
NZA 1995, 1222 |