Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung des Leiters einer Registratur
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Leitung einer Registratur (Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 9) ist ein Arbeitsvorgang.
2. "Ständige Unterstellung" im Sinne der Merkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 9 bedeutet, daß der Leiter der Registratur gegenüber den unterstellten Angestellten eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis besitzen muß.
3. Die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT Fallgruppe 9 sind nur erfüllt, wenn einer der unterstellten Registraturangestellten seinerseits alle tariflichen Erfordernisse der Vergütungsgruppe VIb BAT Fallgruppe 40 erfüllt. Das ist der Fall, wenn er zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit entsprechende Arbeitsvorgänge leistet.
Normenkette
BAT Anlage 1a; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.11.1981; Aktenzeichen 13 Sa 432/81) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 12.05.1981; Aktenzeichen 2 Ca 2639/80) |
Tatbestand
Der Kläger steht seit dem 15. August 1970 bei dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt B in den Diensten des beklagten Landes. Nachdem er zunächst als Telefonist und Registraturangestellter beschäftigt worden war, ist er seit dem 5. Mai 1978 als Leiter der Registratur tätig.
Die Registratur bei der Beschäftigungsbehörde des Klägers ist als Zentralregistratur angelegt. In den Teilregistraturen 1 - 3 werden jeweils die Firmenakten, die den Sachbereichen der Abteilungen I - VI zuzuordnen sind, verwaltet. Die Firmenakten bestehen aus Betriebsakten und Sammelakten, wobei Betriebsakten für solche Betriebe geführt werden, bei denen mit weiteren Vorgängen zu rechnen ist, während Sammelakten für gewisse Gewerbegruppen geführt werden, wenn mit weiteren Vorgängen nicht zu rechnen ist. Die Firmenakten sind nach Arbeitsstätten und innerhalb dieser nach Orten und alsdann alphabetisch zu ordnen, wobei den einzelnen Arbeitsstätten bestimmte Schlüsselnummern (Gewerbegruppen) zugeordnet werden. Die Sammelakten sind innerhalb der einzelnen Gewerbegruppen nach anderen Merkmalen (z.B. Kreisen, Orten, Straßen, Hausnummern usw.) zu ordnen. In der Teilregistratur IV werden die Generalakten, die Vorgänge von allgemeiner Bedeutung enthalten, die Sonderakten (z.B. Personalunterlagen, Aus- und Fortbildung, Haushaltsangelegenheiten, Sprengstofferlaubnisscheine und Sprengstofflagerakten, Strahlenschutzakten, Bußgeldakten im Aufgabenbereich der Arbeitszeit der Kraftfahrer, Bauleitpläne, pyrotechnische Akten, Jugendarbeitsschutz in nichtbetrieblichen Einrichtungen, Nachbarbeschwerden usw.), die Urkundenablage für überwachungsbedürftige Anlagen und das genehmigungsbedürftige Anlagen betreffende Schriftgut verwaltet. Die General- und Sonderakten werden nach dem Generalaktenplan der Gewerbeaufsicht des beklagten Landes verwaltet, der seinerseits nach dem dekadischen System in Obergruppen, Untergruppen und Einzelakten aufgeteilt ist.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind dem Kläger die Angestellten Da, M und D unterstellt. Der Angestellte Da führt die Teilregistratur 2, der Angestellte M die Teilregistratur 3. Der Angestellte D bezieht seit dem 15. Januar 1979 Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Er führt die Teilregistratur 4. Daneben obliegt ihm die verantwortliche Leitung der Poststelle. Beide Aufgaben des Angestellten D nehmen jeweils die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch.
Nachdem er diese Forderung mit Schreiben vom 11. September 1979 erfolglos geltend gemacht hatte, hat der Kläger mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 1. März 1979 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, er erfülle die Merkmale der Fallgruppe 9 dieser Vergütungsgruppe. Die von ihm geleitete Registratur sei im tariflichen Sinne nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliedert. Ihm seien auch drei Registraturangestellte ständig unterstellt. Bei dem Angestellten D sei unschädlich, daß er nur zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit mit der Führung einer Teilregistratur beschäftigt werde. Zudem sei bei seiner Beschäftigungsbehörde die Poststelle der Registratur organisatorisch zugeordnet worden und somit deren Bestandteil. D erfülle auch die Merkmale der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40. Demgemäß hat der Kläger beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. März 1979 Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger erfülle die Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 nicht. Der Angestellte D sei dem Kläger nämlich im tariflichen Sinne deshalb nicht unterstellt, weil er nur zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit die Teilregistratur 4 führe. Demgegenüber forderten die tariflichen Tätigkeitsmerkmale seine Unterstellung mit seiner gesamten Arbeitskraft und vollen Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Angestellten D in der Poststelle dürfe nicht mitberücksichtigt werden. Zudem habe sich nachträglich ergeben, daß die Eingruppierung des Angestellten D rechtlich nicht haltbar sei.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen.
Mit der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß dem Kläger ab 1. März 1979 die mit der Klage begehrte Vergütung nach VergGr. V c BAT zusteht.
Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, haben sie einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge für ihr Arbeitsverhältnis vereinbart. Damit kommt es zunächst darauf an, ob die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachende Arbeitsvorgänge den Merkmalen der VergGr. V c BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach unter einem Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19. Oktober 1983 - 4 AZR 340/81 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Zu diesem rechtlichen Komplex haben die Vorinstanzen keine Ausführungen gemacht. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge des Klägers selbst bestimmen kann (vgl. auch dazu das zuvor genannte Urteil des Senats vom 19. Oktober 1983 - 4 AZR 340/81 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen) und hierzu auch die entsprechenden Tatsachenfeststellungen vorliegen. Wenn die Tarifvertragsparteien wie an anderen Stellen der Vergütungsordnung (vgl. VergGr. V b BAT Fallgruppen 25, 25 a und 25 b, VergGr. V c BAT Fallgruppen 10, 11 und 12 sowie VergGr. VI b BAT Fallgruppen 38 und 39) auch in VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 spezielle tarifliche Tätigkeitsmerkmale für "Leiter von Registraturen" vorsehen, dann bringen sie damit zum Ausdruck, daß sie die gesamte Tätigkeit eines solchen Angestellten einheitlich tariflich bewerten wollen. Damit ist wie in Fällen von Dienstpostenbeschreibungen kraft rechtlichen Zwanges die gesamte Tätigkeit eines Leiters einer Registratur als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. die Urteile des Senats vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, und 16. April 1975 - 4 AZR 294/74 - AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT). Arbeitsergebnis des Klägers ist die Leitung der Registratur seiner Beschäftigungsbehörde mit allen dazugehörigen Einzelaufgaben. Zusammenhangstätigkeiten und Verwaltungsübung stehen nach den Feststellungen der Vorinstanzen fest und bereiten deshalb keine rechtlichen Schwierigkeiten, weil der Kläger seine Aufgabe als Leiter der Registratur allein und alleinverantwortlich erledigt. Diese Aufgabe ist auch tatsächlich abgrenzbar und schon aus den dargelegten zwingenden Rechtsgründen tarifrechtlich einheitlich zu bewerten.
Für den Kläger kommt lediglich die Fallgruppe 9 der VergGr. V c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT in Betracht, wonach zu vergüten sind
Leiter einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur, denen mindestens drei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 40, ständig unterstellt sind,
wozu auch die nachfolgende Protokollnotiz Nr. 22 heranzuziehen ist, worin bestimmt wird:
Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihefolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Mit den Vorinstanzen ist von dieser tariflichen Legaldefinition einer "nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur" auszugehen. Hiernach muß das Schriftgut nach einem eingehenden, d.h. detaillierten und systematisch in der im einzelnen von den Tarifvertragsparteien vorgeschriebenen Weise weit gefächerten, d.h. inhaltlich stark differenzierten Aktenplan unterzubringen sein, der nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Unterbegriffen und Stichworten untergliedert sein muß.
Hierzu hat das Landesarbeitsgericht nur ergänzende Ausführungen gemacht und im übrigen auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Darin wird mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt, daß der Aktenplan für die Gewerbeaufsichtsämter des beklagten Landes schon ausweislich seiner Gliederung nach dem dekadischen System in Obergruppen, Mittelgruppen, Untergruppen und Einzelakten aufgeteilt ist, wozu im Rahmen der Erforderlichkeit Ableitungsakten kommen, deren Aktenzeichen jeweils aus dem Aktenzeichen der Einzelakte und weiteren Zahlen besteht. Dasselbe gilt nach den weiteren Ausführungen der Arbeitsgerichts auch für die Sonderakten, die nach dem Generalaktenplan zu ordnen sind. Damit stellt das Arbeitsgericht in tarifgerechter Weise klar, daß es sich bei der Registratur der Beschäftigungsbehörde des Klägers um eine "vielfach gegliederte Registratur" im Sinne der entsprechenden Anforderung der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 bzw. der Protokollnotiz Nr. 22 handelt. Dies ergibt sich nach den weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts auch daraus, daß sich im Bereiche der Sonderakten die Registratur des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes B nicht auf eine alphabetische oder numerische Verwaltung beschränkt, sondern im Bereiche dieser Akten zunächst nach Arbeitsstätten, alsdann nach Orten und erst danach alphabetisch differenziert. Auch der Inhalt der zu den Vorakten gelangten Registratur- und Aktenordnung und des Verzeichnisses der Schlüsselnummern für die Betriebskartei sprechen für die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen mehr.
Zutreffend nehmen die Vorinstanzen zudem an, daß beim Kläger auch die weitere Anforderung der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 erfüllt ist, wonach ihm drei Registraturangestellte, darunter mindestens einer der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40, ständig unterstellt sein müssen. Dabei gehen die Vorinstanzen mit Recht davon aus, daß "ständige Unterstellung" eine auf die Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis gegenüber den anderen Angestellten erfordert (vgl. dazu das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 23. Mai 1979 - 4 AZR 608/77 - sowie Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese, BAT, VergO Anm. 19). diese übt der Kläger nach den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Arbeitsgerichts und nach dessen Tatsachenfeststellungen über die Angestellten Da, M und D aus. Das wird vom Arbeitsgericht in tarifgerechter Weise einmal mit dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplanes sowie der Registratur- und Aktenordnung, aber auch damit begründet, daß der Kläger die Koordinierungs- und Kontrollaufgaben des Registraturleiters hinsichtlich aller vier Teilregistraturen unter Einschluß der Sonderregistratur des Angestellten D wahrnimmt.
Daß es sich bei den Angestellten Da und M um Registraturangestellte handelt und sie in dieser Funktion in vollem Umfange dem Kläger unterstellt sind, ist unstreitig. Das Landesarbeitsgericht nimmt aber auch zutreffend an, daß es bezüglich des außerdem noch dem Kläger unterstellten Angestellten D nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen ausreichend ist, wenn dieser zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit als qualifizierter Registraturangestellter im Sinne der Erfordernisse der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 tätig ist. Auch im Rahmen der Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 und der darin normierten Unterstellungsverhältnisse gehen nämlich die Tarifvertragsparteien von dem allgemeinen und grundlegenden Vergütungsgrundsatz des BAT aus, wonach ein Angestellter schon dann nach einer bestimmten Vergütungsgruppe zu vergüten ist, wenn die Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllende Arbeitsvorgänge dieser Vergütungsgruppe entsprechen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Damit reicht es, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, aus, wenn der Angestellte D zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit als Registraturangestellter der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 tätig ist (vgl. Clemens / Scheuring / Steingen / Wiese, aaO, Anm. 19).
Im übrigen ist aber, wie das Landesarbeitsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme feststellt, entgegen der Annahme des beklagten Landes der Angestellte D hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit der ständigen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Klägers unterstellt, weil beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt B die Poststelle, die ebenfalls von dem Angestellten D geleitet wird, ein Teil der Registratur und demgemäß dieser im Rechtssinne zuzurechnen ist. Damit erstrecken sich nach den Erkenntnissen der Vorinstanzen die ständigen Weisungs- und Aufsichtsrechte des Klägers auf alle Funktionen des Angestellten D, die aufgrund der Behördenorganisation wiederum ihrerseits insgesamt als Tätigkeit eines "Registraturangestellten" betrachtet werden müssen. Dabei ist es, wie schon das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, ohne rechtliche Bedeutung, aus welchen Gründen und auf wessen Veranlassung bei der Beschäftigungsbehörde des Klägers die Poststelle sowie der Botendienst organisatorisch in die Registratur eingegliedert worden sind, wobei sich diese organisatorische Eingliederung auch eindeutig aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, daß es nicht ausreichen würde, wenn der Angestellte D ohne Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nach VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 vergütet würde. Er muß vielmehr auch als unterstellter Angestellter alle Erfordernisse dieser Vergütungs- bzw. Fallgruppe erfüllen, was das Landesarbeitsgericht in seinen weiteren Ausführungen auch annimmt. Daß die Registratur der Beschäftigungsbehörde des Klägers und des Angestellten D eine "vielfach gegliederte Registratur" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 22 ist, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen und hat schon das Arbeitsgericht eingehend begründet. Da es die entsprechenden Tatsachen für unstreitig hält, nimmt das Landesarbeitsgericht weiter mit einer verhältnismäßig kurzen, aber gleichwohl ausreichenden Begründung an, daß bei dem Angestellten D auch die weiteren Anforderungen der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 erfüllt sind, wonach der Registraturangestellte entsprechende Fachkenntnisse "des Registraturwesens" und "des verwalteten Schriftgutes" besitzen muß. Damit ist es rechtlich ausreichend, wenn der Angestellte D zur Hälfte seiner Arbeitszeit mit derart qualifizierten Tätigkeiten eines Registraturangestellten beschäftigt wird.
Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Die Revision stellt zu hohe Anforderungen, wenn sie meint, die Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 seien nur erfüllt, wenn der unterstellte Registraturangestellte der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 mit seiner gesamten Arbeitskraft bzw. mit seiner vollen Arbeitszeit mit entsprechenden Registraturaufgaben beschäftigt werde. Diese Auffassung widerspricht dem allgemeingültigen Vergütungsgrundsatz des § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1 BAT neuer Fassung, wonach es ausreichend ist, wenn die Hälfte der Arbeitszeit des Angestellten ausmachende Arbeitsvorgänge einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen sind. In Ermangelung einer anderen Regelung durch die Tarifvertragsparteien muß davon ausgegangen werden, daß sie von diesem allgemeingültigen Rechtsgrundsatz auch bei der Normierung der Merkmale der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 nicht haben abgehen wollen. Daher kann sich die Revision auch nicht auf die Verhältnisse bei Teilzeit- und Halbtagskräften berufen, über die vorliegend nicht zu entscheiden ist. Aus dem gleichen Grund gehen die Hinweise der Revision auf den Inhalt anderer Vergütungsgruppen und Protokollnotizen fehl, wonach bei Unterstellungsverhältnissen bestimmte Angestellte oder Beamte nicht mitzurechnen sind (vgl. z.B. Protokollnotiz Nr. 6). Demgegenüber ist entscheidend, daß es eine vergleichbare Regelung im Bereiche der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 nicht gibt. Die Revision kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Tätigkeit des Angestellten D in der Poststelle dürfe zugunsten des Klägers im Rahmen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 nicht mitberücksichtigt werden. Auch hierbei übersieht das beklagte Land, daß es ausreicht, wenn der Angestellte D zu 50 v.H. seiner Gesamtarbeitszeit im Sinne der Erfordernisse der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 qualifizierte Tätigkeiten eines Registraturangestellten verrichtet. Dies aber ist nach den Feststellungen beider Vorinstanzen der Fall. Außerdem übersieht das beklagte Land, daß nach den weiteren, auf der durchgeführten Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beim Gewerbeaufsichtsamt B die Poststelle wie der Botendienst ein untrennbarer Bestandteil der Registratur sind, so daß der Angestellte D vorliegend insgesamt im Bereiche der Registratur tätig ist. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanzen binden den Senat nach § 561 ZPO, da dagegen prozessuale Rügen nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO nicht erhoben worden sind.
Fehl geht auch der weitere Hinweis der Revision, der vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieft worden ist, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Angestellten D anhand der Tätigkeitsmerkmale zu überprüfen. Dabei übersieht die Revision bereits, daß das Landesarbeitsgericht deutlich hervorgehoben hat, daß es nicht ausreichend sei, wenn der unterstellte Registraturangestellte ohne Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nach VergGr. VI b BAT vergütet werde, vielmehr müßten die tariflichen Tätigkeitsmerkmale voll erfüllt werden. Das nimmt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht auch an, wenngleich es hierzu lediglich ausführt (S. 5 - 6 des Urteils):
"Vielmehr wird vorausgesetzt, daß wenigstens einer der mindestens drei dem Registraturleiter unterstellten Mitarbeiter tarifgerecht ..... nach der Vergütungsgruppe VI b eingruppiert ist. Davon aber gehen im Streitfall beide Parteien übereinstimmend aus, so daß für eine exakte Nachprüfung insoweit weder Rechtfertigung noch Anlaß bestand."
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß sowohl in den Merkmalen der VergGr. V c BAT Fallgruppe 9 als auch in denen der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 eine "nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 22 verlangt wird. Eine solche liegt aber nach den zutreffenden, den Kläger betreffenden Ausführungen der Vorinstanzen vor, so daß diese Anforderung bei dem Angestellten D nicht nochmals überprüft zu werden brauchte. Damit erstrecken sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nur noch auf die weiteren tariflichen Anforderungen, d.h. die entsprechenden Fachkenntnisse des Angestellten D "im Registraturwesen" und "verwalteten Schriftgut". Da das beklagte Land im Verfahren vor dem Arbeitsgericht derartige Fachkenntnisse des Angestellten D niemals bestritten hatte, ging das Arbeitsgericht in seinem Urteil mit Recht davon aus, daß bei dem Angestellten D alle tariflichen Erfordernisse der VergGr. VI b BAT Fallgruppe 40 erfüllt seien. Zwar hat das beklagte Land in seiner Berufungsbegründung, auf die es sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat, in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, die Eingruppierung des Angestellten D habe sich nachträglich als rechtsfehlerhaft erwiesen. Aber auch in der Berufungsinstanz hat das beklagte Land nicht substantiiert dargetan, daß D die tariflich geforderten Kenntnisse im Registraturwesen und im verwalteten Schriftgut fehlen würden. Daher liegt es nahe, wenn das Landesarbeitsgericht annimmt, zwischen den Parteien stünden die Tatsachen fest, die den rechtlichen Schluß zulassen, der Angestellte D verfüge über die tariflich geforderten Kenntnisse im Registraturwesen und dem verwalteten Schriftgut. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das beklagte Land noch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers substantiiert bestritten hat. Einmal ergibt sich aber aus dem Sitzungsprotokoll und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ein derartiges nachträgliches Vorbringen nicht. Jedenfalls aber hätten dann die entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts spätestens in der Revisionsbegründung mit prozessualen Rügen nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. c ZPO unter Angabe der Prozeßtatsachen gerügt werden müssen. Das ist jedoch nicht geschehen, so daß der Senat auch insoweit an die Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts nach § 561 ZPO gebunden ist.
Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt das beklagte Land nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
AP Nr 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT B6, VergGr Vc Nr 1 (LT1-3) |
PersV 1986, 29-32 (LT1-3) |