Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Arbeitnehmers
Normenkette
BGB §§ 611, 254, 276, 278, 286, 288, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 27.08.1993; Aktenzeichen 10 (13) Sa 1843/92) |
ArbG Rheine (Urteil vom 09.11.1992; Aktenzeichen 2 Ca 431/91) |
Tenor
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. August 1993 – 10 (13) Sa 1843/92 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte 3/10 und die Klägerin 7/10 der Kosten der Berufungsinstanz zu tragen haben.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Beklagte 3/10 und die Klägerin 7/10 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Ersatzpflicht für den infolge Ölmangels eingetretenen Motorschaden an einem LKW.
Der im Januar 1963 geborene Beklagte war seit dem 15. Oktober 1990 als Umschüler für das Berufsbild des Berufskraftfahrers in der Spedition der Klägerin tätig. Für die Dauer der Umschulung erhielt er Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von ca. 265,00 DM je Woche. Zuvor hatte er eine Lehre als Autoschlosser begonnen und war dann etwa 2 1/2 Jahre bei einer Firma im Nachtkurierdienst tätig. Dort fuhr er Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen. Den Führerschein Klasse 3 hatte er im Januar 1985 erworben, den Führerschein Klasse 2 am 11. Oktober 1990.
Im Rahmen der Umschulung bei der Klägerin war für den Beklagten eine zweiwöchige Einweisung als Beifahrer auf einem Sattelzug geplant; diese dauerte allerdings infolge eines Unfalls des einweisenden Kraftfahrers nur eine Woche. Anschließend wurde der Beklagte auf einem LKW der Marke DAF. Baujahr 1982, eingesetzt. Dieses Fahrzeug benutzten auch andere Fahrer der Klägerin.
Ende Dezember 1990 trat bei dem genannten Fahrzeug ein Motorschaden auf, bei dem die Pleuelstange des ersten Zylinders abriß und das Motorgehäuse durchschlug. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt eine Strecke von etwa 4 Kilometern ab dem Betrieb gefahren. Er stellte den Motor ab und ließ das Fahrzeug ausrollen. Der herbeigeholte Ehemann der Klägerin, der Zeuge B., ließ den Motor noch einmal an, stellte ihn aber wegen der auftretenden Geräusche wieder ab. Das Fahrzeug wurde sodann abgeschleppt. Bei der von der Klägerin veranlaßten gutachterlichen Untersuchung des Motors, der zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von etwa 38.000 Kilometern hatte, stellte sich dessen fast völlige Zerstörung heraus. Der Schaden belief sich einschließlich der Gutachterkosten in Höhe von 521,44 DM und der Abschleppkosten unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt” unstreitig auf 20.000 DM.
Der Beklagte hat die Umschulung zum Berufskraftfahrer am 30. Juni 1991 anderweitig erfolgreich beendet, wurde dann allerdings arbeitslos.
Die Klägerin hat behauptet, zum Motorschaden sei es allein deswegen gekommen, weil der Beklagte versäumt habe, vor Fahrtantritt den Ölstand zu kontrollieren. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sei dem Beklagten ausdrücklich erklärt worden, der Ölstand müsse vor jeder Fahrt kontrolliert werden. Ihm sei gesagt worden, wo das benötigte öl herzuholen sei, nämlich aus der „Ölbude” der Klägerin. Wieso der Beklagte geglaubt haben könnte, der Fuhrpark der Klägerin werde regelmäßig gewartet, sei unerfindlich. Darüber hinaus habe er aus seiner früheren Tätigkeit im Kurierdienst wissen müssen, daß eine Ölkontrolle erforderlich sei. Nach dem Schadensereignis sei im Motor nur noch ein „Marmeladenglas” voll Motoröl gewesen. Es sei nicht richtig, daß eine 300–350 Meter lange und bis zu 80 Zentimeter breite Ölspur festgestellt worden sei. Die nochmalige Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch den Zeugen B. unmittelbar nach dem Schadensfall habe keinen weiteren Schaden verursacht. Vielmehr seien Kurbelwelle und Nockenwelle schon durch Überhitzung und Abreißen der Pleuelstange geschädigt worden. Der Zeuge habe den Motor auch nicht auf 2000 U/min laufen lassen. Der Motor sei nur wenige Sekunden in Betrieb gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 28. März 1991 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, ihm könne als Umschüler keine grobe, sondern allenfalls leichteste Fahrlässigkeit angelastet werden. Er sei zu keinem Zeitpunkt auf die Notwendigkeit einer Ölkontrolle hingewiesen worden. Ihm sei auch kein Schlüssel für die sog. „Ölbude” ausgehändigt worden. Vielmehr sei er in dem Glauben gewesen, der Fuhrpark werde regelmäßig gewartet und überprüft. Gleichwohl habe er stets jeweils vor Fahrtantritt Ölkontrollen durchgeführt, da ihm deren Notwendigkeit bekannt gewesen sei; er habe auch fehlendes öl nachgefüllt. Vor Antritt der Fahrt am Schadenstag habe er den Ölstand beim LKW kontrolliert. Am Tag vorher habe er im Beisein des Zeugen B. ebenfalls den Ölstand kontrolliert. Der Zeuge habe erklärt, wo sich der Ölstab befinde, anschließend selbst den Ölstand kontrolliert und für in Ordnung erklärt. Der Schadenseintritt könne darauf zurückzuführen sein, daß der Zeuge den Ölstand falsch gemessen habe.
Der Beklagte hat ferner behauptet, vor dem Schadenseintritt sei über eine Strecke von 300–350 Metern öl aus dem Motorblock ausgetreten und habe eine ca. 50–80 Zentimeter breite Ölspur gebildet. Von der Werkstatt sei mitgeteilt worden, es hätten sich noch 6–7 Liter öl im Motorblock befunden. Hieraus folge, daß ursprünglich ausreichend öl vorhanden gewesen sei. Der Motor sei vom Zeugen B. nach dem Schadensereignis nochmals für mindestens 30 Sekunden in Betrieb genommen worden. Dabei sei er des öfteren sehr hoch, teilweise über 2000 U/min, gedreht worden. Hierdurch sei der eingetretene Schaden erheblich ausgeweitet worden. Schließlich könne auch ein Mitverschulden anderer Fahrer nicht ausgeschlossen werden. So sei der Zeuge B. noch am Vortage mit dem betreffenden LKW gefahren. Angebracht sei in jedem Falle eine Haftungsbegrenzung auf 1 Monatsverdienst, wobei das damalige Umschulungsgeld von ca. 1.100 DM zugrunde zu legen sei.
Das Arbeitsgericht hat mehrere Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat der Klage in Höhe von 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. März 1991 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach weiteren Zeugenvernehmungen die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision an dem ursprünglichen Zahlungsbegehren festhält.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung, teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des Arbeitsgerichts, im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beklagte sei dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Er habe seine zwischen den Parteien unstreitige Pflicht, den Ölstand vor jedem Fahrtantritt zu kontrollieren, schuldhaft verletzt. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte fehlendes öl nicht nachgefüllt habe. Der Beklagte habe sogar die Frage, ob das Fahrzeug und der Ölstand in Ordnung seien, bejaht. Der Motorschaden gehe auf den vom Beklagten zu vertretenden Ölmangel zurück. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Motor schon vor Fahrtantritt wegen des Ölmangels geschädigt gewesen sei. Nach dem Sachverständigengutachten müsse auch davon ausgegangen werden, daß der Schaden durch das Wiederanlassen des Motors nicht vergrößert worden sei. Auch wenn die Ölstandskontrolle keine gefahrgeneigte Tätigkeit darstelle, sei die Haftung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung begrenzt; denn es habe sich um eine betriebliche, durch das Arbeitßverhältnis veranlaßte Tätigkeit gehandelt. Dem Beklagten falle nicht lediglich leichteste Fahrlässigkeit zur Last. Nach der Beweisaufnahme habe der Beklagte Kenntnis von seiner Kontroll- und Nachfüllpflicht sowie von deren Bedeutung besessen. Es liege kein bloßes Alltagsversagen vor. Bei Abwägung aller Umstände sei eine Haftungsquote von 30 % angemessen. Eine summenmäßige Beschränkung der Haftung komme nicht in Betracht.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt, den Ölstand vor jedem Fahrtantritt zu kontrollieren und bei Bedarf öl nachzufüllen, ist rechtsfehlerfrei. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, das Bestehen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung sei zwischen den Parteien unstreitig, wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher für den Senat bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat weiter aufgrund einer eingehenden Beweiswürdigung festgestellt, es habe bei Antritt der Fahrt Ende Dezember 1990 Motoröl gefehlt und der Beklagte habe es unterlassen, Öl nachzufüllen. Auch hieran ist der Senat gebunden, da es an zulässigen und begründeten Revisionsangriffen fehlt (§ 561 Abs. 2 ZPO).
2. Durch diese Pflichtverletzung ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden entstanden. Auch das ist vom Landesarbeitsgericht unangefochten festgestellt worden. Danach beruhte der Motorschaden darauf, daß der Beklagte den LKW mit einer unzureichenden Menge Motoröl gefahren hat. Weder war der Motor schon vor Fahrtantritt geschädigt, noch wurde der Schaden nachträglich vergrößert. Die Verursachung war adäquat. Durch regelmäßige Ölkontrollen sollte der Eintritt eines Motorschadens gerade vermieden werden. Die Schadenshöhe beträgt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unstreitig 20.000 DM.
3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe fahrlässig (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit, sie bewertet nur deren Grad anders.
4. Obwohl dem Beklagten eine schuldhafte Vertragsverletzung vorzuwerfen ist und er das Eigentum der Klägerin widerrechtlich und fahrlässig verletzt hat (§ 823 Abs. 1 BGB), haftet er für den entstandenen Schaden nicht voll.
a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. September 1994 (– GS 1/89 (A) – NZA 1994, 1083, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) finden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung der Grundsätze ist nicht davon abhängig, daß die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind, Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens betrifft die durch Arbeitsvertrag bestimmten Arbeitspflichten des Klägers.
b) Im Beschluß des Großen Senats vom 27. September 1994 (a.a.O.) sind die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung wie folgt zusammengefaßt worden:
Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlaß und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebs Zugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.
c) Die Abwägung der Gesamtumstände durch das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei. Dessen Ergebnis, der Beklagte hafte zu 3/10, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe eine leichteste Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint, greift nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Begriff der leichtesten Fahrlässigkeit verkannt, noch wesentliche Umstände außer acht gelassen oder Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt. Es hat vielmehr zutreffend auf die Bedeutung der verletzten Pflicht für eine Schadensvermeidung, auf die routinemäßige Erledigung vor Fahrtantritt und auf den tatsächlichen Kenntnisstand des Beklagten abgestellt. Demgegenüber wird der Grad des Verschuldens weder durch die kurze Dauer der Einweisung noch durch die Tatsache, daß der Beklagte Umschüler war, entscheidend beeinflußt.
Soweit das Landesarbeitsgericht gemeint hat, es brauche sich nicht zwischen mittlerer und grober Fahrlässigkeit zu entscheiden, da Haftungserleichterungen auch bei letzterer nicht ausgeschlossen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Verschuldensgrad ist für die Festlegung der Haftungsquote wesentlich. Damit die Entscheidung der Vorinstanz vom Revisionsgericht ordnungsgemäß überprüft werden kann, muß der Verschuldensgrad gleichsam als Zwischenergebnis bestimmt werden. Andererseits hat das Landesarbeitsgericht alle Gesichtspunkte gewürdigt und ist dabei unter Bezugnahme auf das Endurteil des Arbeitsgerichts von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat in der Tat das außer acht gelassen, was in der gegebenen Situation jedem eingeleuchtet hätte (vgl. zu diesem Maßstab BAG Urteil von 23. März 1983 – 7 AZR 391/79 –, BAGE 42, 130, 136 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 11. August 1988 – 8 AZR 721/85 –, BAGE 59, 203, 212 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers, zu A II 2 b aa der Gründe, jeweils m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß das Landesarbeitsgericht von einem „leichten Anfängerfehler” spricht. Auch im Rahmen der groben Fahrlässigkeit bestehen Abstufungen. Das Landesarbeitsgericht wollte ersichtlich ausdrücken, das Verschulden des Beklagten bewege sich an der unteren Grenze der groben Fahrlässigkeit.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat ferner durch Bezugnahme auf das Endurteil des Arbeitsgerichts zutreffend das Verschulden anderer Fahrer des LKW als Beitrag zur Entstehung des Schadens gewürdigt. Die Klägerin muß sich das Verschulden der anderen Fahrer, die eine Ölkontrolle ebenfalls schuldhaft unterlassen haben, gem. den §§ 278 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen. Sind mehrere Fahrer für den ordnungsgemäßen Zustand eines Fahrzeugs zuständig, so bedient sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflicht, dem Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, jeweils der übrigen Fahrer. Daher findet § 254 Abs. 1 BGB zugunsten des Beklagten Anwendung.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch im übrigen die oben II 4 b herausgestellten Gesichtspunkte berücksichtigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind und es entscheidend darauf ankommen kann, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum Schadsnsrisiko der Tätigkeit steht (BAG Urteil vom 12. Oktober 1985 – 8 AZR 276/80 –, BAGE 63, 127, 131 ff. = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II 2 der Gründe). Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das besondere Schadensrisiko angesichts des Wertes des LKW, die Risikoerhöhung durch den Einsatz mehrerer Fahrer auf demselben Fahrzeug und die Schadenshöhe herausgestellt. Es hat dem das niedrige Arbeitseinkommen des Beklagten, dessen Stellung als Umschüler, die Entlastung der Klägerin durch die Zahlungen des Arbeitsamtes und das Fehlen einer Risikoprämie gegenübergestellt. Wenn es bei Abwägung all dieser Umstände zu einer Haftungsquote von 3/10 gekommen ist, so ist dagegen revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Revision und Anschlußrevision vertreten demgegenüber auch lediglich eine andere, jeweils aber nicht überzeugende Gewichtung der genannten Umstände.
dd) Die Ablehnung einer summenmäßigen Beschränkung der Haftung durch das Landesarbeitsgericht entspricht der Senatsrechtsprechung (BAG Urteil vom 12. Oktober 1989 – 8 AZR 276/88 –, BAGE 63, 127, 137 = AP Nr. 97 a.a.O., zu II 2 e der Gründe). Hieran ist festzuhalten. Die Revision bringt dazu nichts Neues vor.
5. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB 4 % Zinsen aus 6.000,00 DM seit dem 28. März 1991 zuerkannt und den Antrag wegen eines weitergehenden Zinsschadens (Bankkredit) abgewiesen. Insoweit hat die Klägerin keine Anschlußberufung eingelegt, so daß schon das Landesarbeitsgericht hierüber nicht zu entscheiden hatte. Auch die Anschlußrevision macht 10 % Zinsen nur aus den weiteren 14.000,00 DM geltend. Dieser Zinsanspruch ist schon wegen fehlender Hauptforderung unbegründet.
6. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts ist von Amts wegen zu korrigieren. Das Landesarbeitsgericht hätte die Kosten der Berufungsinstanz nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte quotenmäßig aufteilen müssen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 97 Rz 5, 6; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 97 Rz 5; MünchKomm, ZPO-Belz, 1992, § 97 Rz 9, 10; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rz 4, 5).
III. Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, Harnack, Mache
Fundstellen