Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichszahlung. Mitarbeiter der Deutschen Welle. Anspruch eines freien Mitarbeiters der Deutschen Welle auf eine Ausgleichszahlung nach Beendigung der Tätigkeit. Öffentlicher Dienst
Orientierungssatz
Nach Ziff. 5.4 Satz 1 TV DW kann der Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn er ua. mindestens ein Kalenderjahr für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war. Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 5.2 ist unter “wiederkehrend” eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen einschließlich Urlaubstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von der Regel mindestens einen Tag in jedem Kalendermonat zu verstehen. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff “in der Regel” nicht definiert haben, ist der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen. “In der Regel” bedeutet danach “normalerweise, im allgemeinen, üblicherweise, meist, fast immer, fast ausnahmslos”.
Wer in nur zwei von acht Jahren eine Tätigkeit von je 10 Monaten aufzuweisen hat und in den übrigen sechs Jahren jeweils mehr als zwei Monate nicht tätig war, war nicht “wiederkehrend” im Tarifsinne beschäftigt.
Normenkette
Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 1. Januar 1978 in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung (TV DW) Ziff. 5.2; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 1. Januar 1978 in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung (TV DW) Ziff. 5.4; Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 1 – Urlaubstarifvertrag vom 1. Januar 1978 – i.d.F. vom 1. Januar 1992 zum TV DW vom 1. Januar 1978 i.d.F. vom 1. Januar 1992 Ziff. 1
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger war von März 1990 bis März 1997 in freier Mitarbeit für die Beklagte als Aufnahmeleiter, Regisseur und redaktioneller Mitarbeiter tätig.
Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Ziff. 5.4 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle vom 1. Januar 1978 in der ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung (im folgenden: TV DW) geltend.
Im TV DW heißt es:
Der Durchführungs-Tarifvertrag Nr. 1 – Urlaubstarifvertrag vom 1. Januar 1978 – idF vom 1. Januar 1992 zum TV DW vom 1. Januar 1978 idF vom 1. Januar 1992 bestimmt:
- “
Urlaubsanspruch
- Die unter Ziffer 1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen der DW vom 01.01.1978 fallenden Mitarbeiter der DW – soweit nicht nach Ziffer 1.3 a.a.O. ausgeschlossen – haben unter den Voraussetzungen seiner Ziffer 2 Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Ziffer 3 ist nicht anzuwenden.
- Soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
- Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig 6 Monate nach Eintritt der Voraussetzungen der Ziffer 2 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen.
…”
Die Tätigkeit des Klägers für die Beklagte stellte sich wie folgt dar:
Jahr |
Anzahl der Arbeitstage |
Anzahl der Monate, |
in denen der Kläger für die Bekl. gearbeitet hat |
1990 |
76 |
4 |
1991 |
66 |
7 |
1992 |
76 |
7 |
1993 |
81 |
10 |
1994 |
48 |
5 |
1995 |
98 |
10 |
1996 |
82 |
8 |
1997 |
25 |
3 |
In den Jahren 1990 und 1991 machte der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Urlaub geltend. In den folgenden Jahren wurden ihm jeweils 30 Urlaubstage gewährt.
Mit Schreiben vom 18. März 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie aus programmlichen bzw. redaktionellen Gründen voraussichtlich nicht mehr in der Lage sei, ihn nach dem 30. September 1997 im bisherigem Umfang in freier Mitarbeit im Hörfunk- und Fernsehbereich einzusetzen. Sie beabsichtige daher eine Beendigung oder wesentliche Einschränkung seiner Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1998 beantragte der Kläger die tarifvertragliche Ausgleichszahlung. Mit Schreiben vom 7. April 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm dieser Anspruch nicht zustehe. Er sei nicht arbeitnehmerähnliche Person gewesen, weil er nicht wiederkehrend tätig gewesen sei. Nach erneuter Prüfung unterrichtete die Beklagte den Kläger am 6. Oktober 1998 darüber, daß sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.948,42 DM leisten werde. Anrechenbar seien nach den ihr vorliegenden Unterlagen fünf Jahre. Das erste komplette Jahr “für die Arbeitnehmerähnlichkeit” sei 1992.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei ein Ausgleichszeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. Sein Anspruch habe sich demnach ursprünglich auf 15.886,92 DM (= Einkommen 1996 in Höhe von 31.773,80 DM : 12 × 6) belaufen. Unter Abzug des von der Beklagten zugestandenen Betrags in Höhe von 2.948,42 DM stünden ihm 12.938,50 DM zu. Er sei im Tarifsinne “wiederkehrend” für die Beklagte tätig gewesen. Soweit der Tarifvertrag auf die Beschäftigung von in der Regel mindestens einem Tag in jedem Kalendermonat Bezug nehme, sei dies nicht als rechtsbegründendes Tatbestandsmerkmal zu verstehen. Zu berücksichtigen sei zudem, daß ihm die Nichtbeschäftigung in einzelnen Monaten nicht zuzurechnen sei. Der jeweils blockweise erfolgte Einsatz sei vielmehr auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Die Beklagte habe im Schreiben vom 6. Oktober 1998 anerkannt, daß er sich zumindest seit 1992 in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis befinde.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.938,50 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31. Januar 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er in keinem der Kalenderjahre 1990 bis 1997 jeden Monat mindestens einen Tag für sie tätig gewesen sei. Die an den Kläger vorgenommene Ausgleichzahlung sei nicht als Anerkenntnis zu verstehen. Sie habe der Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen gedient.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der in Höhe von 9.002,64 DM eingelegten Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben und unter Abweisung der weitergehenden Klage das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 3.935,86 DM aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch, soweit das Landesarbeitsgericht diesen abgewiesen hat, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage, soweit sie Gegenstand der Revision ist, als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die geforderte tarifliche Leistung. Er ist für die Beklagte nicht “wiederkehrend” tätig gewesen.
Nach Ziffer 5.4 Satz 1 iVm. Ziffer 5.2 TV DW kann der Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn er ua. mindestens ein Kalenderjahr für die Deutsche Welle wiederkehrend tätig war. Unter wiederkehrend ist nach der Protokollnotiz zu Ziffer 5.2 TV DW eine Tätigkeit von mindestens 72 Tagen einschließlich Urlaubstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von in der Regel mindestens einem Tag in jedem Kalendermonat zu verstehen.
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Dr. Brühler, Augat, Wendlandt
Fundstellen
Haufe-Index 855580 |
AP, 0 |
EzA |