Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 24 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der VergGr. IIa und der VergGr. Ib für die Zeit vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2001. Denn die von ihr in dem vorgenannten Zeitraum vertretungsweise auszuübende – und ausgeübte – Tätigkeit entsprach nicht den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der letztgenannten Vergütungsgruppe.
1. Die Vertretungstätigkeit als Sachgebietsleiterin Justitiariat der Klägerin erfüllte nicht die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. Ib Fallgr. 1a.
a) Das Landesarbeitsgericht hat – ohne dazu nähere Feststellungen getroffen zu haben – in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde “die Vergütungsordnung des BAT unstreitig Anwendung”. Dies schließt die Anwendung der §§ 22 bis 36 BAT – und damit insbesondere des § 24 BAT – ein. Dies ist offensichtlich auch der Standpunkt der Parteien im gesamten Verlauf des Rechtsstreits. Davon geht der Senat demzufolge aus.
b) Der Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 BAT setzt ua. voraus, dass die dem Angestellten vertretungsweise übertragene Tätigkeit “den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5)”. Da die seinerzeit in VergGr. IIa eingruppierte Klägerin Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Vergütung nach der vorgenannten Vergütungsgruppe und derjenigen der VergGr. Ib erhebt, ist hypothetisch zu prüfen, ob ihre Vertretungstätigkeit die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Ib erfüllte. Die für den Rechtsstreit einschlägigen Tätigkeitsmerkmale lauten – soweit für die Entscheidung von Interesse –:
“VergGr. Ib
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a heraushebt.
…
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen* gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der VergGr. IIa eingruppiert sind, nach elfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. IIa, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im übrigen nach 15jähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr. IIa.
…
VergGr. IIa
1a. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.(*)
…”
c) Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Vertretungstätigkeit der Klägerin als Sachgebietsleiterin Justitiariat bestand. Denn die Klage ist bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge der Vertretungstätigkeit der Klägerin unbegründet.
d) Das von der Klägerin vorrangig zur Begründung ihres Anspruchs angeführte Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 1a der VergGr. Ib setzt voraus, dass sich die Tätigkeit des Angestellten durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a heraushebt.
aa) Die Vertretungstätigkeit der Klägerin erfüllte streitlos die Anforderungen der Fallgr. 1a der Ausgangsvergütungsgruppe IIa. Denn sie übte im streitgegenständlichen Zeitraum als Leiterin des Justitiariats im Amt für Soziale Dienste eine ihrer Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus. Die Beklagte zahlte dementsprechend an die Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum eine Vergütung nach VergGr. IIa.
bb) Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich jedoch nicht durch besondere Schwierigkeit aus der Fallgr. 1a der VergGr. IIa heraus. Darin ist dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis und zum überwiegenden Teil auch in der Begründung zu folgen.
(1) Bei dem Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Senat 22. Juli 1998 – 4 AZR 333/97 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffs ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet (Senat 26. April 2000 – 4 AZR 128/99 – ZTR 2001, 81). Insoweit ist die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. Senat 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294). Halten sich die Tatsachengerichte innerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums, liegt ein revisibler Rechtsfehler nicht vor (Senat 16. Juni 1999 – 4 AZR 377/98 –).
(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 156) bezieht sich das Merkmal der “besonderen Schwierigkeit” auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IIa Fallgr. 1a in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen (vgl. Senat 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 – aaO).
(3) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung sei kein Qualifikationsmerkmal der VergGr. Ib Fallgr. 1a. Vielmehr komme es darauf an, ob der Volljurist mit seiner Tätigkeit die Anforderung der besonderen Schwierigkeit erfülle. Dies sei bei der Vertretungstätigkeit der Klägerin nicht der Fall. Zwar habe sich die Tätigkeit der Klägerin nicht darin erschöpft, fallbezogene Sachbearbeitung zu betreiben; jedoch gehörten auch ihre Tätigkeiten im Bereich der innerbetrieblichen Normsetzung, das Anstellen konzeptioneller Erwägungen und die an wirtschaftlichen Aspekten orientierte Risikoabwägung zu den typischen Aufgaben eines Verwaltungsjuristen. Die Breite ihrer Fachkenntnisse vermöge die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit nicht zu begründen. Dass ihre Tätigkeit eine besondere Vertiefung von Fachkenntnissen erfordere, habe die Klägerin nicht dargelegt. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Beispiele aus den Bereichen “Befristung von Arbeitsverträgen”, “Unterbringung von Obdachlosen”, “Schulgeld”, “Reha-Maßnahmen von Drogenabhängigen” (gemeint ist wahrscheinlich “für” Drogenabhängige) und “Hilfen für autistische Kinder” belegten eine Tätigkeit besonderer Schwierigkeit nicht.
(4) Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind unbegründet.
(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff der “besonderen Schwierigkeit” nicht verkannt bzw. diesen bei der Subsumtion aufgegeben. Insoweit führt die Klägerin aus, das Landesarbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen an dessen Inhalt gestellt. Denn es habe ihre Vertretungstätigkeit nicht mit der Tätigkeit eines Angestellten verglichen, der ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium abgelegt habe und bei Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in VergGr. IIa eingruppiert sei, sondern mit der – schwierigeren und damit tariflich höherwertigen – Tätigkeit eines Volljuristen, also eines solchen Juristen, der über das erste juristische Staatsexamen hinaus auch das zweite juristische Staatsexamen abgelegt habe.
Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin, dass die hier einschlägigen Eingruppierungsmerkmale bei Angestellten mit juristischer Tätigkeit tatbestandlich nicht darauf abstellen, ob es sich bei der Tätigkeit um die eines Juristen mit erstem Staatsexamen handelt oder um diejenige eines Volljuristen. Letztere ist also als solche eingruppierungsrechtlich nicht höher bewertet als erstere. Aus dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. Ib Fallgr. 2 folgt vielmehr im Gegenteil, dass die VergGr. IIa die Ausgangsvergütungsgruppe gerade auch für den Volljuristen ist. Denn in VergGr. Ib Fallgr. 2 ist ein Bewährungsaufstieg für den Angestellten mit der zweiten Staatsprüfung aus VergGr. IIa Fallgr. 1a vorgesehen. Die um vier Jahre kürzere Bewährungszeit des Angestellten mit zweiter Staatsprüfung – hier des Volljuristen – im Vergleich zu derjenigen des Juristen mit nur erstem Staatsexamen dürfte sich daraus erklären, dass die Tarifvertragsparteien den gut dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst des Volljuristen durch eine Verkürzung der Bewährungszeit kompensieren. Wenn das Landesarbeitsgericht die Tätigkeit der Klägerin verschiedentlich wertend mit derjenigen eines “Volljuristen” mit Eingruppierung in VergGr. IIa verglichen hat, belegt dies somit kein Fehlverständnis der Abgrenzung des Heraushebungsmerkmals der VergGr. Ib Fallgr. 1a von der Ausgangsfallgruppe der Fallgr. 1a VergGr. IIa. Tatbestandlich entscheidend für die Eingruppierung eines Angestellten mit juristischer Tätigkeit nach den hier behandelten Tätigkeitsmerkmalen ist daher nicht, ob es sich um die Tätigkeit eines Volljuristen oder die eines Juristen mit nur erstem Staatsexamen handelt, sondern ob sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung von der Tätigkeit der Ausgangsvergütungsgruppe VergGr. IIa (Fallgr. 1a) heraushebt (Senat 8. Februar 1984 – 4 AZN 656/83 –).
(b) Der Angriff der Revision, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verstoße gegen Denkgesetze, entbehrt der Grundlage.
Die Klägerin meint, wenn die Beklagte einräume, dass ihre – der Klägerin – Tätigkeit nicht von einem Berufsanfänger oder von einem solchen allenfalls nach einer längeren Einarbeitungszeit habe ausgeübt werden können, folge daraus zwingend, dass die Tätigkeit als Justitiariatsleiterin eine besondere Schwierigkeit im Tarifsinne aufweise. Dies ist nicht zutreffend. Auch ein zwar zu seinem Beruf gehörendes, für den Angestellten neues Aufgabenfeld kann dessen längere Einarbeitung erfordern, ohne die Anforderung der “besonderen Schwierigkeit” zu erfüllen.
(c) Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht nicht vor.
(d) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag der Parteien nicht berücksichtigt, geht fehl.
(aa) Das Landesarbeitsgericht hat die fachliche Qualifikation der Klägerin nicht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, das Landesarbeitsgericht habe im Hinblick auf ihre durch ihren beruflichen Werdegang belegte fachliche Qualifikation zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Tätigkeit als Leiterin des Justitiariats den Anforderungen der VergGr. Ib BAT entspreche.
Damit ist die Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände nicht schlüssig dargelegt. Die Eingruppierung des Angestellten nach dem BAT richtet sich, wie die Klägerin selbst erkennt, nach der vom Angestellten auszuübenden Tätigkeit. Dies gilt auch bei einem dafür überqualifizierten Angestellten. Mit der tariflichen Bewertung der von der Klägerin auszuübenden – und ausgeübten – Vertretungstätigkeit hat sich das Landesarbeitsgericht ausführlich befasst.
(bb) Entsprechendes gilt für die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die auf tatsächlicher Ebene zu konstatierende Steigerung zwischen den Anforderungen der Stelle im Referat 42 und der Leitung des Justitiariats verkannt.
Auch damit ist nicht schlüssig dargelegt, dass das Landesarbeitsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Dem von der Klägerin gezogenen Schluss – “Wenn die Stelle im Referat 42 nach VergGr. IIa BAT vergütet ist, muss die – höher zu bewertende – Stelle als Justitiariatsleiterin die Anforderung der VergGr. Ib BAT erfüllen” – liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Anforderungen beider Stellen tarifrechtlich relevant unterscheiden. Die Bewertung der Anforderungen der im Zeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit bildet indes gerade den Kern des Rechtsstreits; mit dieser Bewertung hat sich das Landesarbeitsgericht eingehend befasst. Das Landesarbeitsgericht hat demnach nicht eine Tatsache außer Acht gelassen, sondern vielmehr die von der Klägerin gewünschte rechtliche Schlussfolgerung verneint.
(cc) Der Sache nach rügt die Klägerin auch die Nichtberücksichtigung wesentlicher Tatsachen durch das Landesarbeitsgericht, soweit sie die Erfüllung der Anforderung der “besonderen Schwierigkeit” ihrer Vertretungstätigkeit mit ihren speziellen Kenntnissen in der Haushalts- und Personalführung und dem Neuaufbau der Position “Leitung des Justitiariats” begründet.
Insoweit ist jedoch nicht deutlich, ob und inwieweit sie diese Kenntnisse in der Vertretungstätigkeit verwertete. Die Haushaltsführung oblag der Klägerin nicht zur alleinigen Verantwortung, sondern ist zu allererst Aufgabe der entsprechenden Fachabteilung. Sofern die Klägerin bei Fragen der Haushaltsführung mitgewirkt haben sollte, lässt ihr Vortrag offen, welchen Anteil und welchen Inhalt ihre Mitarbeit hatte. Hinsichtlich der Personalführung fehlt es an einem entsprechenden Sachvortrag, dem sich Art und Umfang der Personalführung entnehmen ließe. Da die Klägerin, die einzige Mitarbeiterin des von ihr geleiteten Justitiariats, keine Weisungsbefugnis hinsichtlich weiterer Mitarbeiter besaß, ist nicht nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls in welchen Situationen sie ihre Personalführungskenntnisse zur Anwendung brachte. Die besondere Schwierigkeit des Neuaufbaus der Position “Leitung des Justitiariats” erläutert die Klägerin nicht.
(dd) Schließlich geht der Vorwurf der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe die Bewertung des Dienstposten 400-13 nicht berücksichtigt, ebenfalls fehl.
Der Vortrag, ihre Tätigkeit sei zu einem Großteil mit dem ursprünglichen Dienstposten 400-13 in der senatorischen Dienststelle, dessen Inhaber nach A 15 besoldet werde, identisch gewesen, ist nicht geeignet, die besondere Schwierigkeit ihrer Justitiariatstätigkeit zu belegen. Zum einen besteht zwischen den beiden Stellen lediglich eine Teilidentität, zum anderen richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nicht nach dem für Beamte geltenden Besoldungsrecht, sondern nach den tariflichen Vorgaben des BAT.
Diesbezüglich hat das Landesarbeitsgericht daher entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 139 ZPO) verletzt, indem es die Beklagte nicht zu einer ergänzenden Stellungnahme angehalten hat, warum aus ihrer Sicht bei gleichem Anforderungsprofil beider Stellen die eine weit höhere fachliche Anforderungen stellen solle als die andere.
e) Die übrigen Revisionsrügen betreffen Wertungen des Landesarbeitsgerichts, die innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums liegen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Klägerin betreffend die Breite der beim Amt für Soziale Dienste anfallenden juristischen Fragestellungen, ihre Gutachten zu Fragen der Behördenzuständigkeit, die von ihr vorgelegten Schreiben und Aktenvermerke und die Bewertung von Fragen der Wirtschaftlichkeit sowie von Risiken. Insoweit setzt die Klägerin ihre Wertung an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts. Dessen Wertungen liegen in seinem Beurteilungsspielraum und enthalten damit keinen revisiblen Rechtsfehler.
2. Die Vertretungstätigkeit der Klägerin entsprach auch nicht den Anforderungen der VergGr. Ib Fallgr. 2. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Klägerin weise nicht die vorgeschriebene Bewährungszeit von elf Jahren auf. Die Gewerkschaft ÖTV, die keine Einrichtung des öffentlichen Dienstes sei, gehöre nicht zu den Arbeitgebern, die von den Tarifwerken des BAT erfasst würden. Beschäftigungszeiten als Beamter oder Richter auf Probe fänden für die Bewährungszeit keine Berücksichtigung.
b) Dies ist zutreffend.
aa) Die Tätigkeit der Klägerin für die Gewerkschaft ÖTV zählt für die Bewährungszeit der VergGr. Ib Fallgr. 2 nicht mit.
Diese verlangt, dass sich der Angestellte “in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IIa” bewährt haben muss. Dies heißt, dass die Tätigkeit den Erfordernissen der VergGr. IIa BAT entsprochen haben und damit überhaupt vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfasst sein muss (vgl. Senat 18. September 1985 – 4 AZR 75/84 – BAGE 49, 360 = AP BAT § 23a Nr. 20). Dies ist bei der Tätigkeit der Klägerin bei der damaligen Gewerkschaft ÖTV nicht der Fall.
bb) Auf ihre Tätigkeit als Richterin auf Probe am Sozialgericht kann sich die Klägerin für einen Bewährungsaufstieg ebenso wenig erfolgreich berufen.
Für Dienstzeiten von Beamten gilt, dass ihre Anrechnung auf tarifliche Bewährungszeiten von den Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gewollt ist (vgl. Senat 23. April 1980 – 4 AZR 360/78 – BAGE 33, 103 = AP BAT § 23a Nr. 13). Das ergibt sich aus dem zur Tarifauslegung heranzuziehenden Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages. So schreibt § 20 Abs. 2 BAT eine Anrechnung früherer Beamtendienstzeiten auf die Dienstzeit als Angestellter vor. Die Tarifvertragsparteien haben damit nicht übersehen, dass sich unter den Angestellten des öffentlichen Dienstes auch ehemalige Beamte befinden und sich deshalb die Frage stellt, ob Beamtendienstzeiten auf die Angestelltenzeiten anzurechnen sind. Wenn in § 23a BAT eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit nicht vorgesehen ist, muss daraus geschlossen werden, dass die Tarifpartner hiervon bewusst abgesehen haben und hier eine Anrechnung von Beamtendienstzeiten auf die Bewährungszeit ablehnen. Mit den Bestimmungen des BAT zum Bewährungsaufstieg haben die Tarifvertragsparteien letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Beamtenrechts einerseits und des Tarifrechts der Angestellten andererseits Besoldungsgruppen und Vergütungsgruppen sich nicht entsprechen, sondern höchstens bedingt vergleichbar sind (vgl. Senat 25. März 1998 – 4 AZR 128/97 – AP BAT § 23a Nr. 42). Beamte werden nach Einweisung in eine bestimmte Planstelle nach dieser besoldet ohne Rücksicht darauf, welche Tätigkeit sie ausüben. Aus einem Beamtendienstposten und der entsprechenden Besoldung lassen sich daher ebenso wenig Schlüsse auf die Wertigkeit der Tätigkeit des Amtsinhabers ziehen wie umgekehrt aus der Wertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Beamtendienstpostens erwächst (vgl. Senat 23. April 1980 – 4 AZR 360/78 – aaO).
Dieselben Grundsätze gelten für die Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Richter. Das Dienstverhältnis eines Richters ist mit dem eines Angestellten aus Rechtsgründen nicht zu vergleichen. Richter werden ähnlich wie Beamte in Planstellen eingewiesen und erhalten eine Besoldung nach den Vorschriften des BBesG. Die Bestimmungen des BAT finden auf ihr Dienstverhältnis keine Anwendung.