Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte. Eingruppierung einer von vornherein als Gleichstellungsbeauftragte eingestellten Arbeitnehmerin in einer kreisangehörigen Stadt mit 17.500 Einwohnern in Nordrhein-Westfalen. Eingruppierung öffentlicher Dienst
Orientierungssatz
- Die Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten richtet sich nach der allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1a zum BAT/VKA; die Tarifvertragsparteien haben die Eingruppierung von Gleichstellungsbeauftragten nicht speziell geregelt.
- Eine Gleichstellungsbeauftragte ist nur dann in der VergGr. IVa BAT/VKA eingruppiert, wenn ihr nach dem Arbeitsvertrag und nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung Aufgaben übertragen worden sind, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT/VKA herausheben.
- “Besondere Schwierigkeit” und “Bedeutung” im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Ihre Anwendung unterliegt in der Revision nur einer eingeschränkten Prüfung.
- Die Revision muß dieser eingeschränkten Prüfung entsprechende zulässige Rügen erheben, sonach zB, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff als solchen verkannt oder ihn bei der Subsumtion wieder verlassen habe oder wesentliche Umstände bei der Anwendung des Rechtsbegriffs außer Acht gelassen habe, und diese im einzelnen begründen.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; VergGr. Vb, IVb, IVa, III der Anlage 1a zum BAT/VKA; LGG NW § 19; GO NW § 5 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Es geht insbesondere um die Frage, ob die Klägerin seit Juli 1997 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT/VKA hat und ob sie im Wege der Bewährung zum 1. Januar 1999 aus der VergGr. IVa in die VergGr. III BAT/VKA aufgestiegen ist.
Die am 25. August 1947 geborene Klägerin hat Ende November 1966 die Stenotypistenprüfung abgelegt sowie Anfang 1966 die Prüfung im Ausbildungsberuf “Bürogehilfin” bestanden. Mitte 1988 erwarb sie im Rahmen des Telekollegs II Nordrhein-Westfalen die Fachhochschulreife.
Sie trat zum 1. Mai 1988 als Gleichstellungsbeauftragte mit halber Arbeitszeit in den Dienst der beklagten Gemeinde, die 17.500 Einwohner hat. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 4. Mai 1988 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war die Klägerin “in der VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT eingruppiert”.
Im Hinblick auf den Dienstantritt der Klägerin hatte die Beklagte am 13. April 1988 die “Dienstanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde H…” erlassen. Darin heißt es:
“1. Aufgaben
1.1 Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden
1.2 Entgegennahme von Anregungen, Fragen und Beschwerden aus der Bevölkerung und Hilfestellung in enger Zusammenarbeit mit zuständigen Einrichtungen
1.3 Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Berufsverbänden, Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlerfunktionen und Verhandlungen auf freiwilliger Basis der Entscheidungsträger zu verbessern
1.4 Erfahrungsaustausch mit anderen Gleichstellungsstellen, sowohl auf kommunaler als auch auf Landes- und Bundesebene
1.5 Erstellung von Informationen und Pressemitteilungen in Zusammenarbeit mit der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen
1.6 Erarbeitung von Empfehlungen, die die Gleichstellungsbemühungen der Gemeinde fördern können
1.7 Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenberichts über die Situation der Frauen (in der beklagten Gemeinde)
1.8 Entwicklung eines Frauenförderungsplans für die Verwaltung, der vom Rat zu verabschieden ist
1.9 Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsberichts
1.10 Kritische Würdigung von Rats- und Ausschußvorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten und Einbringung von Änderungsvorschlägen
1.11 Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat
2. Kompetenzen
2.1 Schwerpunktmäßige Teilnahme an Rats- und Ausschußsitzungen im Einvernehmen mit dem Gemeindedirektor
2.2 Teilnahme an Amtsleiterbesprechungen
2.3 Beteiligung in Personalangelegenheiten, wie Stellenausschreibungen, Stellenbesetzungen, Höhergruppierungen, Beförderungen, Umsetzungen usw.
2.4 Recht auf Information in gleichstellungsrelevanten Fragen bei den Ämtern
…
4. Organisatorische Zuordnung
Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Gemeindedirektor unterstellt. Sie übt ihre Tätigkeit in Verantwortung gegenüber dem Gemeindedirektor und ausschließlich nach dessen Weisung aus.
…”
Unter dem 21./26. März 1990 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 1. März 1990 die Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden. Seit dem 1. September 1993 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. IVb BAT/VKA. Seit dem 1. Dezember 2000 ist die Klägerin als Vollzeitkraft tätig, wobei 25 Wochenstunden für ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte und 13,5 Wochenstunden für Tätigkeiten der VergGr. IVb BAT/VKA im sozialen Dienst vorgesehen sind.
In der Zeit von September 1990 bis Dezember 1999 besuchte die Klägerin zahlreiche Fortbildungsveranstaltungen, die sie in einer Übersicht zusammengestellt hat. Ausweislich der von ihr vorgelegten Belegbögen war sie im Sommersemester 1991 Gasthörerin und ab dem Wintersemester 1991/1992 bis zum Sommersemester 1995 Teilzeitstudentin an der Fernuniversität Hagen mit den Studienfächern Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaft sowie Statistik und Datenanalyse.
Anfang April 1991 legte die Klägerin dem Ausschuß für Jugend, Familie und Gleichstellung den Entwurf der “Richtlinien zur Verbesserung der beruflichen Situation der bei der Gemeinde H… beschäftigten Frauen sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und Frauen”, genannt “Gleichstellungsförderplan”, vor, der am 5. Dezember 1991 mit geringfügigen Änderungen vom Rat der beklagten Gemeinde beschlossen wurde. In der Präambel heißt es ua.:
“Der Gleichstellungsförderplan der Gemeinde … hat zum Ziel, das im Grundgesetz verankerte Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen in der Gemeindeverwaltung … zu verwirklichen.
… Er ist … darauf gerichtet, die Benachteiligungen zu korrigieren und verfassungsmäßig zu handeln.”
Der Plan lautet auszugsweise weiter:
“ I. Besetzung von Stellen
…
3. Einstellungen/Auswahlverfahren
…
Die Gleichstellungsbeauftragte wird bei der Festsetzung von Auswahlkriterien, Anforderungs- und Qualifikationsprofilen (Ausschreibungstext) beteiligt.
Sie erhält Kenntnis von allen Bewerbungen auf Ausschreibungen oder für beabsichtigte Stellenbesetzungen und hat die Möglichkeit, Bewerbungsunterlagen einzusehen.
Sie nimmt an Vorstellungsgesprächen teil. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind zu beachten.
…
Ist die Gleichstellungsbeauftragte mit dem Auswahlergebnis nicht einverstanden, kann sie ihre Stellungnahme dem Gemeindedirektor vorlegen.
…
IV. Umsetzung des Gleichstellungsförderplans
Die Verantwortung für die Einhaltung und Ausführung des Gleichstellungsplans liegt beim Rat, beim Gemeindedirektor, den Dezernentinnen/Dezernenten, den Amtsleiterinnen/Amtsleitern, dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten.
Die Gleichstellungsbeauftragte erarbeitet auf Grundlage der Beschäftigungsanalyse gemeinsam mit dem Personalrat Vorschläge für Einzel- und Gesamtmaßnahmen.
Die Gleichstellungsbeauftragte legt dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vor über den Stand der Entwicklung und der Einhaltung des Gleichstellungsförderplans.
Der Bericht gibt Auskunft über den Stand der durchgeführten Bemühungen, zeigt Entwicklungen auf und gibt auch Aufschluß über Aktivitäten, die nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben. Der Gleichstellungsförderplan wird bei Bedarf fortgeschrieben.
…”
Ausweislich der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Oktober 1993 hat die Klägerin, die zu dem Zeitpunkt noch ausschließlich als Gleichstellungsbeauftragte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden eingesetzt war, im wesentlichen folgende Aufgaben mit dem dazu jeweils angegebenen prozentualen Zeitanteil:
- |
Durchführung von regelmäßigen Sprechstunden: |
8 % |
- |
Kontaktpflege zu Organisationen, Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten, Berufsverbänden, Initiativen usw. mit dem Ziel, die Situation der Frauen durch Anregungen, Vermittlerfunktionen und Verhandlungen auf freiwilliger Basis der Entscheidungsträger zu verbessern: |
17 % |
- |
Erfahrungsaustausch mit anderen Gleichstellungsstellen, sowohl auf kommunaler als auch auf Landes- und Bundesebene: |
11 % |
- |
Erstellung von Informationen und Pressemitteilungen in Zusammenarbeit mit der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen: |
14 % |
- |
Erarbeitung von Empfehlungen, die die Gleichstellungsbemühungen der Gemeinde fördern können: |
10 % |
- |
Erstellung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenberichts über die Situation der Frauen in H…: |
3 % |
- |
Entwicklung eines regelmäßig fortzuschreibenden Frauenförderplans (Gleichstellungsförderplan): |
4 % |
- |
Erstellung eines regelmäßigen Erfahrungsberichts: |
3 % |
- |
Kritische Würdigung von Rats- und Ausschußvorlagen unter Gleichstellungsgesichtspunkten und Einbringung von Änderungsvorschlägen: |
8 % |
- |
Unterstützung und Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen in Gleichstellungsfragen in Zusammenarbeit mit dem Personalrat: |
2 % |
- |
Sonstige Verwaltungsarbeiten: |
20 % |
In § 4 der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde vom 12. Januar 1995 ist die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten wie folgt beschrieben:
“…
(3) Der/die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange der Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(4) Der/die Gemeindedirektor/in unterrichtet die/den Gleichstellungsbeauftragte/n über alle geplanten Maßnahmen gemäß Absatz 3 so frühzeitig, daß deren Initiativen, Anregungen und Vorschläge, Bedenken oder sonstigen Stellungnahmen in die Entscheidungsfindung einfließen können.
Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat ein thematisches Mitzeichnungsrecht bei allen Ausschußvorlagen.
Der/die Gemeindedirektor/in hat sicherzustellen, daß die Meinung der/des Gleichstellungsbeauftragten bei der Bildung der Verwaltungsmeinung angemessen berücksichtigt wird.
(5) Die/der Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches kann ihr/ihm auf Wunsch des entsprechenden Gremiums das Wort erteilt werden.”
Anfang Mai 1994 legte die Klägerin dem Rat der beklagten Gemeinde den “Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsförderplanes der Gemeinde H… für den Zeitraum vom 01.01.1992 – 31.12.1992” zur Kenntnisnahme vor. Der zweite Bericht dieser Art, der den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 betrifft, wurde von der Klägerin im November 1997 vorgelegt.
Die Klägerin erhielt von dem damals ausscheidenden Gemeindedirektor das Zwischenzeugnis vom 30. September 1999. Darin heißt es ua.:
“ …
Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist eine ‘Stabsstelle’, die direkt dem Gemeindedirektor zugeordnet ist.
…
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange der Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
Die Gleichstellungsstelle wurde von (der Klägerin) konzeptionell und organisatorisch völlig neu aufgebaut und in die Gesamtverwaltung integriert. … gelang es ihr nach kurzer Zeit, sich und ihre Arbeit in (der beklagten Gemeinde), im Kreis Unna und auch darüber hinaus bekannt zu machen und Anerkennung zu finden.
…”
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 und vom 10. Juli 1998 unter Berufung auf zwei Entscheidungen des Senats vom 20. September 1995 (– 4 AZR 413/94 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205 und – 4 AZR 685/94 – BAGE 81, 47) erfolglos Vergütung zunächst nach VergGr. IVa BAT und dann nach VergGr. III BAT. Mit ihrer am 26. April 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt sie dieses Ziel weiter. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte sei ein Arbeitsvorgang; sie diene dem Ziel, geschlechtsbezogene Benachteiligungen aufzudecken und für ihre Abhilfe zu sorgen, aber auch die gesellschaftlichen Strukturen zum Zwecke der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu verbessern. Spätestens seit der Neufassung der Hauptsatzung der beklagten Gemeinde im Januar 1995 hebe sich ihre Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgr. 1b BAT/VKA durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT/VKA heraus, was nach vierjähriger Bewährungszeit zu einer Eingruppierung nach VergGr. III Fallgr. 1b BAT/VKA ab dem 1. Januar 1999 führe. Von ihr werde, wie sich aus der Dienstanweisung unter 1.6 bis 1.8 und 1.10 ergebe, die Fähigkeit zu empirischer und konzeptioneller Arbeit verlangt. Die Auswertung von erhobenen Daten sei ohne Kenntnisse in Statistik und Methoden der empirischen Sozialforschung nicht möglich. Zur Erstellung und Pflege einer Datenbank zur Weiterentwicklung und Kontrolle der Effizienz von Frauenfördermaßnahmen in der Verwaltung benötige sie erhebliche Kenntnisse sowohl in der Erstellung und Pflege solcher Programme und Datenbanken als auch des Datenschutzes. Für die Öffentlichkeitsarbeit benötige sie publizistische, für die Beteiligung in Personalangelegenheiten und die Erstellung des Frauenförderplans profunde rechtliche Kenntnisse. Sie müsse unterschiedliche Förderprogramme kennen, Querschnittsberatungen leisten und ggf. komplizierte Vermittlungsaufgaben erfüllen. Gerade der Balanceakt zwischen den verschiedensten Interessengruppen und keineswegs immer trennscharf formulierten gesetzlichen Regelungen für die Abgrenzung der Aufgaben erforderten eine hohe soziale Kompetenz und ein solides Fachwissen im Verwaltungs-, Arbeits-, Beamten- und Tarifrecht sowie im Bereich der europarechtlichen Gleichstellungsregelungen. Die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit liege auch in der Anforderung, ständig die Außenwirkung, die rechtlichen Möglichkeiten anderer Partner und die finanziellen Spielräume aller mit zu berücksichtigen. Für ihre Tätigkeit benötige sie ein hohes Maß an Abstraktionsfähigkeit, zumal alle Vorlagen und Maßnahmen auch dann auf die Bedeutsamkeit für Frauen hin geprüft werden müssen, wenn sie vordergründig keinen geschlechtsspezifischen Bezug aufwiesen.
Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, ihre Tätigkeit sei von großer Tragweite für die Situation der Frauen in der Gemeinde H…. Die Auswirkungen ihrer Arbeit erstreckten sich nicht nur auf die Frauen in der Gemeindeverwaltung, sondern auch auf die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde, deren Situation und Bewußtsein sie – was auch im Zwischenzeugnis bestätigt worden sei – ua. durch ihre Öffentlichkeitsarbeit entscheidend beeinflusse. Sie trage eine hohe Verantwortung für das Ansehen der Verwaltung in Gleichstellungsfragen. Das Anhörungs- und Rederecht im Rat belegten die besondere Bedeutung ihrer Rolle als Gleichstellungsbeauftragte.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß sie seit Juli 1997 nach der VergGr. IVa BAT zu vergüten ist,
- festzustellen, daß sie seit dem 1. Januar 1999 nach der VergGr. III BAT zu vergüten ist.
Die beklagte Gemeinde hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig. Die Klägerin schildere ihre Tätigkeit nur abstrakt. Die VergGr. IVa Fallgr. 1b sei nur einschlägig, wenn der Angestellte Spitzenleistungen erbringe; dies habe die Klägerin in keiner Weise vorgetragen. Auch sei eine herausgehobene Bedeutung ihrer Tätigkeit im Tarifsinne nicht erkennbar, zumal die Auswirkungen ihrer Tätigkeit bereits von der Anforderung “besonders verantwortungsvoll” aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a konsumiert würden. Die Klägerin habe keinerlei eigene Entscheidungskompetenz.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der beklagten Gemeinde das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die beklagte Gemeinde beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Unterschriften
Bott, Wolter, Friedrich, Kiefer, Münter
Fundstellen
NZA 2003, 400 |
ZTR 2003, 179 |
PersV 2003, 274 |
KomVerw 2004, 237 |
FSt 2004, 368 |
FuBW 2004, 489 |
NJOZ 2003, 2039 |
Tarif aktuell 2003, 9 |