Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Kundenberaterin in einer Sparkasse
Leitsatz (amtlich)
- Werden allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt, sind die Erfordernisse der Vergütungsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. BAG Urteil vom 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – BAGE 45, 121 = AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteile vom 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – und vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 300/92 – AP Nr. 19, 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
- Dies gilt auch für das Tätigkeitsbeispiel “Kundenberater” im Sparkassendienst der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen. Eine Angestellte im Sparkassendienst, die die Tätigkeit der spartenübergreifenden Beratung von Privatkunden im standardisierten Geschäft (sog. “Mengengeschäft”) ausübt, hat daher Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.
Normenkette
BAT §§ 22-23; Angestellte im Sparkassendienst – TV Sparkassen i.d.F. der Tarifverträge vom 26. Oktober 1979 und vom 15. Februar 1993; VergGr. Vb Fallgr. 1
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 18 Sa 1678/93) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 10 Ca 3887/93) |
Tenor
- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1994 – 18 Sa 1678/93 – wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die am 4. November 1952 geborene Klägerin, die die Kaufmannsgehilfenprüfung abgelegt hat, steht seit dem Jahre 1972 in den Diensten der Beklagten. Kraft vertraglicher Vereinbarung der Parteien findet auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Anwendung.
Im Geschäftsbetrieb der Beklagten sind die Kundenbetreuung und die Kundenberatung unterschiedlichen Organisationseinheiten zugewiesen.
Für die Kundenbetreuung ist das Service-Center zuständig, dem alle mit der Kontoführung verbundenen Aufgaben, wie z.B. Scheckausgabe, Annahme von Überweisungsaufträgen etc. übertragen sind; die technische Abwicklung dieser Geschäfte erfolgt im Nachfolgebereich.
Die Klägerin, die für ihre Tätigkeit Vergütung nach der VergGr. Vc BAT/VKA erhält, arbeitet in der Kundenberatung. Sie ist zuständig für das sog. Mengengeschäft mit Privatkunden. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört die Beratung von Kunden in den Sparten Wertpapiere (außer an der Börse gehandelte Wertpapiere wie Aktien oder Rentenpapiere), Kreditgeschäft, Sparkassenbriefe, verschiedene Sparformen, normaler Sparverkehr, Festgeld und Girokonten. Außerdem berät sie über Lebensversicherungen der Provinzialversicherung, Termix- und Rentenversicherungen sowie das Bausparen bei der Landesbausparkasse. Im Wertpapiergeschäft (Inhaberschuldverschreibungen, Bundesschatzbriefe, Bundesobligationen und Investmentfonds) berät sie über die Grundsätze, Risiken und Inhalte sowie die technische Abwicklung. Entscheidet sich der Kunde für eine Anlage, füllt die Klägerin die entsprechenden Vertragsformulare mit dem Kunden aus. Die weitere technische Abwicklung erledigt die Wertpapierabteilung. Bei der Anlage von Geldbeträgen durch Kunden ist die Klägerin ohne Höhenbeschränkung zuständig. Es hängt von ihrem Ermessen ab, ob sie die Beratung zum Abschluß führt oder weitere Berater einschaltet. Im Aktivbereich berät die Klägerin über Konsumentendarlehen unabhängig von der vom Kunden gewünschten Darlehenshöhe. Sie kann selbständig über die Einräumung von gesicherten Personalkrediten in einer Höhe von bis zu 30.000,00 DM und von ungesicherten Personalkrediten bis zu 20.000,00 DM entscheiden. Für den Bereich Baufinanzierungen und sonstige Darlehen ist die Klägerin nicht zuständig.
Nachdem eine neueingestellte Kollegin der Klägerin mit gleichem Aufgabenbereich ab 1. Oktober 1992 Vergütung nach VergGr. Vb BAT/VKA erhielt, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 1993, der Beklagten zugegangen am 20. April 1993, von der Beklagten vergeblich die Zahlung von Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ab 1. November 1992. Diesen Anspruch verfolgt sie mit ihrer Klage weiter.
Sie hat vorgetragen, sie erledige zu 72 % ihrer Gesamtarbeitszeit Beratungsaufgaben, und zwar zu 54 % im Anlagen-, zu 10 % im Kredit- und zu 8 % im Girogeschäft. Die restlichen 28 % ihrer Gesamtarbeitszeit verwende sie auf Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Kreditkontrolle, Rundschreiben, Lesen von Fachzeitschriften sowie Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers. In Höhe von 20 % seien diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten den Beratungstätigkeiten zuzuschlagen. Da zeitlich weit mehr als zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge anfielen, die dem Tätigkeitsbeispiel “Angestellte im Sparkassendienst … z. B. als Kundenberater” entsprächen, komme es nicht mehr darauf an, ob die abstrakten Merkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anl. 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 26. Oktober 1979 (nachfolgend kurz: TV Sparkassen) erfüllt seien. Ihre Tätigkeit entspreche aber auch den allgemeinen Merkmalen dieser Vergütungsgruppe, denn sie erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Sie müsse nicht nur mit einer breiten Produktpalette im Anlagengeschäft und im Aktivbereich vertraut sein, sondern benötige für ihre Beratungstätigkeit Kenntnisse aus einer ganzen Anzahl von – von ihr aufgezählten – Gesetzen. In der Beratung entwickele sie eine eigene Entscheidung über das dem Kunden vorzuschlagende Beratungsergebnis und erbringe damit selbständige Leistungen.
Die Klägerin hat zuletzt im zweiten Rechtszug beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. November 1992 nach der Vergütungsgruppe Vb BAT zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Nennung des Kundenberaters in VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen habe nicht die Bedeutung eines Regelbeispiels. Dies ergebe die Auslegung des TV Sparkassen. Die in dem Tätigkeitsmerkmal aufgeführten Beispiele setzten, wie sich aus dem Wortlaut und auch aus den Beispielen der VergGr. Vb Fallgr. 2 sowie der VergGr. IVb Fallgr. 1 und 2 und VergGr. IVa Fallgr. 1 und 2 TV Sparkassen ergebe, voraus, daß die auszuübende Tätigkeit den Anforderungen des Merkmals entspreche. Daher könnten Kundenberater je nach Art ihrer Tätigkeit entweder in einer höheren oder in einer niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert sein. Die im sog. Mengengeschäft eingesetzte Klägerin benötige für ihre Tätigkeit weder gründliche, umfassende Fachkenntnisse noch habe sie selbständige Leistungen zu erbringen. Ihre Beratungstätigkeit beschränke sich auf die Information der Kunden über die von anderer Seite festgelegten Konditionen der verschiedenen Geschäftsinhalte. Aus den von ihr aufgezählten Gesetzen habe die Klägerin jeweils nur einige Vorschriften anzuwenden. In jedem Fall erforderten die von ihr ausgeübten Tätigkeiten keine selbständigen Leistungen. Im übrigen sei der Vortrag der Klägerin zum zeitlichen Anteil der Beratungstätigkeit an ihrer Gesamtarbeitszeit unzutreffend. Die Beratung in den Sparten Wertpapiere, Kreditgeschäfte, Versicherungen, Bausparen, Sparkassenbriefe, verschiedene Sparformen, normaler Sparverkehr, Festgeld, Girokonten mache insgesamt 32,4 % ihrer Gesamtarbeitszeit aus. Davon zu unterscheiden seien Zusammenhangstätigkeiten und Folgearbeiten. Zusammenhangstätigkeiten seien Tätigkeiten über die reine Beratungsarbeit hinaus in Anwesenheit des Kunden bis zu seiner Unterschrift, z. B. Formulare ausfüllen etc.; diese hätten im Fall der Klägerin einen Anteil von 18,7 % ihrer gesamten Arbeitszeit. Der Anteil der Folgearbeiten aus der Beratungstätigkeit, also der Arbeiten, die zum jeweiligen Produkt ohne Anwesenheit des Kunden anfielen (z. B. EDV-technische Erfassung vorbereiten, formale Kontrollen), belaufe sich auf 15,2 %. Die restliche Arbeitszeit der Klägerin entfalle mit einem Anteil von 3,2 % auf Informationsbeschaffung (Lesen von Fachmitteilungen etc.) sowie allgemeine Serviceaufgaben und interne Aufgaben mit 30,5 % ihrer Gesamtarbeitszeit.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 18.200,88 DM festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, nach dem Klageantrag erkannt und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht festgestellt hat, ab 1. November 1992 gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vb BAT/VKA zu.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975), wie das Landesarbeitsgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ausgeführt hat.
II. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, da in der Tätigkeit der Klägerin mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die dem Tätigkeitsbeispiel in VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen “Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten … als Kundenberater” entsprächen, erfülle sie die Voraussetzungen dieses Eingruppierungsmerkmals; auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale müsse daher nicht mehr zurückgegriffen werden.
1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, daß aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist.
2. Somit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. Vb BAT/VKA entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).
2.1. Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Darunter versteht der Senat eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Es ist zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil des Senats vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
2.2. Von diesem Begriff ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die Tätigkeit der Klägerin als Kundenberaterin bilde einen Arbeitsvorgang. Zu diesem Arbeitsvorgang gehöre nicht nur die eigentliche Beratungstätigkeit, sondern auch die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (z. B. Formulare ausfüllen) bis zur Unterschrift des Kunden. Dieser Arbeitsvorgang überwiege in der Gesamtarbeitszeit der Klägerin auch nach dem Sachvortrag der Beklagten, die den Zeitanteil der Beratungstätigkeit der Klägerin im engeren Sinne mit 32,4 % und den der dazugehörigen Zusammenhangstätigkeiten mit 18,7 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin beziffere. Teil dieses Arbeitsvorgangs seien weiter die Informationsbeschaffung (Lesen von Fachmitteilungen etc.) mit 3,2 % ihrer Gesamtarbeitszeit.
2.3. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist nach der Rechtsprechung des Senats auch der Inhalt der Tätigkeitsmerkmale zu beachten. Erheben die Tarifvertragsparteien nämlich eine bestimmte Aufgabe zum Tatbestandsmerkmal, bringen sie damit zum Ausdruck, daß sie alle Tätigkeiten eines Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe gehören, einheitlich tariflich bewerten wollen (Urteile des Senats vom 29. Januar 1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200, 201, insoweit unveröffentlicht, vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie jüngst Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dies gilt auch für Tätigkeitsbeschreibungen in Form eines Beispiels. Das Tätigkeitsbeispiel bildet die Klammer für alle Tätigkeiten des Angestellten, die der Beispielstätigkeit dienen (Urteil des Senats vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 327/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen sowie vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 280/94 –, aaO). Die Tarifvertragsparteien legen mit der Fassung des Beispiels fest, daß die ihm entsprechenden Tätigkeiten nicht in getrennte Arbeitsvorgänge aufzuspalten sind. Dies hat der Senat in einer Vielzahl von Fällen entschieden, etwa zur Tätigkeit von Gruppenbetreuern (Urteile des Senats vom 14. September 1994 – 4 AZR 589/93 –, n.v., vom 30. November 1994 – 4 AZR 888/93 –, n.v. und vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Nach diesem Prinzip nimmt der Senat auch die Bildung der Arbeitsvorgänge vor, wenn die Tarifvertragsparteien die tarifliche Mindestvergütung Angestellten mit einem bestimmten Beruf, etwa demjenigen des Arztes, zuerkennen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bildet in diesen Fällen die gesamte Tätigkeit des Angestellten als “Arzt” etc. einen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1990 – 4 AZR 285/90 – BAGE 66, 306 = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975; jüngst Urteil des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Dementsprechend bilden alle Tätigkeiten der Klägerin als “Kundenberater” im Sinne des Beispiels der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen einen Arbeitsvorgang. Davon gehen die Parteien ebenfalls übereinstimmend aus. Insbesondere faßt auch die Beklagte alle Beratungstätigkeiten der Klägerin im engeren Sinne, gleich in welcher Sparte die Kundenberatung erfolgt, zu einem Arbeitsvorgang zusammen.
Zu Recht ordnet das Landesarbeitsgericht auch die über die eigentliche Beratung des Kunden hinaus in seiner Anwesenheit bis zur Unterzeichnung des Vertrages von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten, insbesondere das Ausfüllen der Formulare, als Bestandteil dieses Arbeitsvorganges ein. Unter Zusammenhangstätigkeiten sind solche Tätigkeiten zu verstehen, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten, bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger “Atomisierung” der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG Urteil vom 14. Februar 1979 – 4 AZR 414/77 – AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG Urteil vom 21. Februar 1990 – 4 AZR 603/89 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen). Das trifft für die bis zur Unterzeichnung des Vertrages durch den Kunden in seiner Anwesenheit von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten zu. Auch dabei werden vielfach noch Fragen auftauchen, die die ergänzende Beratung des Kunden erforderlich machen. Diese Fragen können das abzuschließende Geschäft selbst als auch Zusammenhänge desselben mit anderen Verträgen des Kunden entweder mit der Beklagten oder anderen Geschäftspartnern des Kunden betreffen, die in den Vertragsurkunden angesprochen werden. Über solche Fragen ist der Kunde von der Klägerin ebenfalls zu beraten, bevor er seine Unterschrift unter den fertiggestellten Vertrag leistet. Aus diesem Grund wäre es auch wenig sachdienlich, wenn die Beklagte das Ausfüllen der Verträge anderen Mitarbeitern, etwa Kanzleikräften, übertrüge. Bei Beratungsbedarf des Kunden wegen des Vertragsinhaltes wäre dann die erneute Einschaltung des Kundenberaters erforderlich. Dies erhellt, weshalb die Tätigkeit des Kundenberaters erst mit der Vertragsunterzeichnung selbst ihr Ende findet und die bis dahin von ihm geleisteten Tätigkeiten nicht zwecks Vermeidung tarifwidriger Atomisierung der Arbeitseinheiten von der Beratungstätigkeit im engeren Sinne abgetrennt werden dürfen.
2.4. Auf der Grundlage der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, auch nach dem Vortrag der Beklagten fülle der Arbeitsvorgang “Tätigkeit als Kundenberater” unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten mehr als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit aus – die Addition der Zeitanteile von 32,4 % Beratungstätigkeit im engeren Sinne und von 18,7 % Zusammenhangstätigkeiten ergibt 51,1 % –, brauchte sich das Landesarbeitsgericht mit der tariflichen Bewertung der übrigen Tätigkeiten der Klägerin nicht zu befassen. Soweit es auf die 3,2 % der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllende Tätigkeit zur Informationsbeschaffung (Lesen von Fachmitteilungen etc.) eingegangen ist, die es ebenfalls vollständig als Teil des Arbeitsvorgangs “Tätigkeit als Kundenberater” versteht, kann somit hier dahinstehen, ob dem zu folgen ist.
3. Die Eingruppierung der Angestellten im Sparkassendienst im engeren Sinne ist mit Wirkung ab 1. Januar 1980 in dem TV Sparkassen geregelt. Zu diesem Personenkreis zählt die als Kundenberaterin tätige Klägerin. Zutreffend hat daher das Landesarbeitsgericht die besonderen Tätigkeitsmerkmale aus dem TV Sparkassen für die Eingruppierung der Klägerin herangezogen, die, soweit sie für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, in der bis zum 31. Januar 1993 geltenden Fassung folgenden Wortlaut hatten:
“Vergütungsgruppe Vc
Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- …
Vergütungsgruppe Vb
Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, z. B. als Kundenberater, als Sachbearbeiter im Kredit- oder Wertpapiergeschäft, in der Innenrevision, für Personalangelegenheiten.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
- Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.
- …
Vergütungsgruppe IVb
Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.
…
Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, z. B. als Sachbearbeiter im Kreditgeschäft für schwierige Kredite sowie bei besonders verantwortlicher Tätigkeit als Kundenberater oder im Wertpapiergeschäft oder in der Innenrevision bei schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2.
- …
”
Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sparkassendienst) vom 15. Februar 1993 sind die Eingruppierungsmerkmale im TV Sparkassen, soweit es hier von Interesse ist, mit Wirkung vom 1. Februar 1993 einmal insoweit geändert worden, als sie Angestellte mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung betreffen, für die ein neues Tätigkeitsmerkmal in VergGr. VIb mit Aufstieg in die VergGr. Vc nach dreijähriger Bewährung geschaffen wurde, zum anderen insoweit, als in dem jeweiligen Beispielskatalog der VergGr. IVa Fallgr. 1 und 2 und VergGr. III Fallgr. 3 ein Tätigkeitsmerkmal für Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden aufgenommen worden ist. Die vorgenannten Tätigkeitsmerkmale haben/haben nunmehr – Protokollerklärungen, weil bedeutungslos, nicht mitzitiert – folgenden Wortlaut:
“
- …
- In Vergütungsgruppe VIb:
- …
Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf den gesamten Sparkassenbereich zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)
- …
- In Vergütungsgruppe Vc:
- …
Angestellte im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse …)
- …
- In Vergütungsgruppe IVa:
- Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt, oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.
- Angestellte im Sparkassendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 heraushebt, z. B. im Kreditgeschäft für besonders schwierige Kredite oder bei größeren Krediten im Geschäftskreditbereich, wenn an die Bearbeitung einschließlich der Auswertung und Beurteilung der Kreditnehmerbilanzen erhöhte Anforderungen zu stellen sind, sowie als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt, oder in der Innenrevision bei besonders schwierigen Revisionen oder Teilrevisionen.
- …
”
Nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgr. 2 TV Sparkassen ist der Angestellte in VergGr. III Fallgr. 3 TV Sparkassen eingruppiert.
Das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen ist durch den Tarifvertrag vom 15. Februar 1993 nicht geändert worden. Die geringfügigen Änderungen der Fallgr. 1 und 2 der VergGr. IVb – Anfügung einer Fußnote bzw. Verkürzung der Bewährungszeit – sind für den Streitfall bedeutungslos.
4. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Tätigkeit eines Angestellten im Sparkassendienst als Kundenberater entspreche kraft seiner Nennung als Tätigkeitsbeispiel in VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien den allgemeinen Merkmalen dieser Fallgruppe, so daß deren Prüfung entbehrlich sei, wenn die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels vorlägen. Dies sei hier der Fall. Da die Klägerin am 4. November 1992 das 40. Lebensjahr vollendet habe, sei sie ab Beginn des streitigen Anspruchszeitraums auch ohne die für die Eingruppierung in die VergGr. Vb im allgemeinen vorgeschriebene Prüfung ihrer Tätigkeit entsprechend nach dieser zu vergüten.
5. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin erfüllt mit ihrer Tätigkeit als Kundenberaterin für Privatkunden im Mengengeschäft das Tätigkeitsbeispiel “Angestellte im Sparkassendienst als Kundenberater” und ist damit in die VergGr. Vb BAT/VKA eingruppiert. Einer besonderen Prüfung, ob die Tätigkeit der Klägerin als Kundenberaterin gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, bedarf es insoweit nicht. Wenn nämlich allgemein gefaßten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind, sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Angestellte eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat (BAG Urteil vom 6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP Nr. 23 zu § 59 HGB, m.w.N.; vgl. ferner BAG Urteile vom 5. Juli 1978 – 4 AZR 795/76 – AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 4. April 1979 – 4 AZR 618/77 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; vom 27. Februar 1980 – 4 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Februar 1984 – 4 AZR 158/83 – AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung; vom 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – und vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 300/92 – AP Nr. 19, 29 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Durch Tätigkeitsbeispiele legen die Tarifvertragsparteien nämlich grundsätzlich fest, daß diese Tätigkeiten den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der betreffenden Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppe entsprechen (BAG Urteil vom 27. Februar 1980 – 2 AZR 237/78 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie bringen mit Tätigkeitsbeispielen erkennbar ihre Auffassung zum Ausdruck, daß die dort angeführten Tätigkeiten vorangestellte allgemeine Tätigkeitsmerkmale erfüllen (BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen (BAG Urteil vom 6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP Nr. 23 zu § 59 HGB).
Diese Rechtsprechung hat der Senat in jüngerer Zeit in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1993 (– 4 AZR 486/92 – AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt) bestätigt, die Tätigkeitsmerkmale betrifft, die in Sprache und Aufbau der Fassung des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen entsprechen (in jenem Fall zum Beispiel: “Beschäftigte mit gründlichen Fachkenntnissen, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig arbeiten, z. B. Facharbeiter, Lageristen, technisches Gesamtlager …”).
Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muß allerdings dann zurückgegriffen werden, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk), oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet (BAG Urteil vom 4. April 1979 – 4 AZR 618/77 – AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Ferner sind die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung dann maßgebend, wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist; aber auch hier entspricht es regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien, bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen in den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeitsbeispiele als Richtlinie für die Bewertung mitzuberücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 29. April 1981 – 4 AZR 1007/78 – AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).
5.1. Bei dem Begriff des Kundenberaters im Sinne des Eingruppierungsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen handelt es sich um eine im Geschäftsbereich der Sparkassen gebräuchliche Tätigkeits- und Funktionsbeschreibung, die aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann. Dem haben die Tarifvertragsparteien schon durch seine Nennung als Tätigkeitsbeispiel in den VergGr. Vb und IVb jeweils in den Fallgr. 1 und 2 im Tarifvertrag vom 26. Oktober 1979 Rechnung getragen. In dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 15. Februar 1993 wurde die Kundenbetreuung in den Tätigkeitsmerkmalen besonders hervorgehoben. Das führte in den Vergütungsgruppen IVa und III zu der Einfügung bestimmter Tätigkeiten des Kundenberaters in die Grundmerkmale. Diese Tarifgestaltung wäre nicht sinnvoll, wenn der Begriff des Kundenberaters keinen aus sich heraus verständlichen Bedeutungsgehalt in der Arbeit einer Sparkasse hätte.
Die Beklagte selbst erwähnt in ihrer Revisionsbegründung, daß es einen Kundenberaterlehrgang gibt. Ein solcher wird z. B. von der Deutschen Sparkassenakademie in Bonn als Fernstudium angeboten. Er hat die “Vermittlung von fachlichen Kenntnissen zur qualifizierten, spartenübergreifenden Beratung von Privatkunden im Mengengeschäft” zum Ziel. In der Weiterbildung zur Sparkassenfachwirtin/zum Sparkassenfachwirt wird er von den regionalen Sparkassenverbänden in das Ausbildungsprogramm integriert. In der Stundentafel des Lehr- und Stoffverteilungsplanes für den Studiengang zum Sparkassenfachwirt des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen z. B. nimmt die Ausbildung zum Kundenberater für die qualifizierte, spartenübergreifende Beratung von Privatkunden im Mengengeschäft mit – fiktiv – 122 Stunden knapp die Hälfte der gesamten Fortbildungszeit von 260 Stunden in Anspruch. Neben diesem Kundenberater gibt es denjenigen mit Spezialaufgaben, z. B. im Kreditgeschäft, für Geschäftskunden etc. Einen Kundenberaterlehrgang bietet auch die Rheinische Sparkassenakademie in Düsseldorf an, bei ihr genannt “Studiengang zum/zur Sparkassenfachwirt/in “(Kundenberaterlehrgang zur Vorbereitung “auf die spartenübergreifende Beratung im standardisierten Geschäft”). Dieser baut ebenfalls auf dem Grundstudium des Instituts für Fernstudien der Deutschen Sparkassenakademie auf.
Festzuhalten ist, daß die spartenübergreifende Beratung von Privatkunden im standardisierten Geschäft oder sog. Mengengeschäft im Geschäftsbereich der Sparkassen als Tätigkeit eines “Kundenberaters” bezeichnet wird.
5.2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, wenn nach dem Willen der Tarifvertragsparteien trotz der Nennung der Tätigkeit des Kundenberaters als Beispiel für eine Tätigkeit der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen stets auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden müßte, hätte die Aufnahme dieses Tätigkeitsbeispiels keinerlei Bedeutung. Dem ist beizupflichten. Wenn ein Angestellter im Sparkassendienst mit der Tätigkeit als Kundenberater, ohne weitere Beschreibung seiner Tätigkeit genannt als Tätigkeitsbeispiel der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen, ebensogut wie in jener Vergütungsgruppe auch in einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert sein könnte, hätten die Tarifvertragsparteien besser auf das Beispiel verzichtet, weil es nicht nur keine Eingruppierungshilfe wäre, sondern im Gegenteil Verwirrung stiften würde.
5.3. Der Vergleich der Eingruppierungsmerkmale der VergGr. Vb TV Sparkassen mit denjenigen der ihr benachbarten Vergütungsgruppen dieses Tarifvertrages zeigt, daß die Tarifauslegung der Beklagten, maßgebend für die Eingruppierung eines Angestellten mit der Tätigkeit des Kundenberaters seien allein die allgemeinen Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen, weil die Tätigkeit des “Kundenberaters” ohne weitere Tätigkeitsbeschreibung auch einer höheren oder niedrigeren Vergütungsgruppe als der VergGr. Vb entsprechen könne. Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages nicht gerecht wird.
5.3.1. Daß die Tätigkeit eines Kundenberaters ohne zusätzliches qualifizierendes Merkmal nicht einer höheren Vergütungsgruppe als derjenigen der VergGr. Vb entsprechen kann, folgt eindeutig aus dem Wortlaut der Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IVb und IVa. Die Eingruppierung des Kundenberaters in die VergGr. IVb Fallgr. 1 und 2 setzt eine “besonders verantwortliche Tätigkeit” als Kundenberater voraus, diejenige in die VergGr. IVa Fallgr. 1 und 2 in der ab 1. Februar 1993 geltenden Fassung eine Tätigkeit “als Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden, wenn die Beratung und Betreuung dieser Kunden an den Angestellten erhöhte Anforderungen stellt”. Durch die qualifizierenden Merkmale sind die in diese Vergütungsgruppen eingruppierten Kundenberater gegenüber dem “normalen” in VergGr. Vb Fallgr. 1 eingruppierten Kundenberater abgegrenzt, dessen Tätigkeit nicht durch ein zusätzliches Merkmal näher beschrieben ist. Wäre es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, für Kundenberater mit besonders einfachen Beratungsaufgaben eine geringere Vergütung als diejenige der VergGr. Vb vorzusehen, so hätten sie, jedenfalls bei der Hervorhebung der Kundenbetreuung in den Tätigkeitsmerkmalen durch den Tarifvertrag vom 15. Februar 1993, als Tätigkeitsbeispiel in VergGr. Vc Fallgr. 1 und 2 den Kundenberater “mit einfacher Beratungstätigkeit” oder, der Wertung der Beklagten folgend konkret formuliert, den “Kundenberater für Privatkunden im Mengengeschäft” nennen können. Dies ist aber nicht geschehen. Die Zuordnung der Tätigkeit des Kundenberaters als Tätigkeit der VergGr. VIb scheidet nach der Tarifsystematik ohnehin aus, da für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe bereits “Tätigkeiten in der Kundenbedienung” – als Minus zur Beratung – ausreichen.
Diese tarifliche Systematik weist aus, daß die Tätigkeit des Kundenberaters – ohne zusätzliches beschreibendes Merkmal – von den Tarifvertragsparteien als spezifische Tätigkeit der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen verstanden wird.
5.3.2. Soweit die Beklagte meint, Tätigkeitsbeispiele im Sinne der Rechtsprechung des Senats seien die Fallgruppen 4 bis 11 der Vergütungsgruppe Vb, in denen die Beispielstätigkeiten jeweils ausdrücklich und selbständig aufgezählt seien, hat sie die Rechtsprechung des Senats mißverstanden. Um ein Tätigkeitsbeispiel im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt es sich, wenn die Tarifvertragsparteien in einem Eingruppierungsmerkmal im Anschluß an allgemeine Tätigkeitsmerkmale Beispielstätigkeiten anfügen. Dies ist in den Fallgruppen 4 bis 11 der VergGr. Vb TV Sparkassen nicht geschehen. Bei diesen handelt es sich vielmehr um – weitgehend recht konkret gefaßte – selbständige Eingruppierungsmerkmale.
5.3.3. Es kann zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden, daß die erfolgreiche Teilnahme an einem Kundenberaterlehrgang nicht dem Prüfungserfordernis des § 1 Abs. 2 Unterabs. 4 der Anlage 3 zum BAT entspricht, nach dem die Eingruppierung in die VergGr. Vb u.a. im Sparkassendienst grundsätzlich die Ablegung der Zweiten Prüfung voraussetzt. Dies ändert nichts daran, daß der Angestellte im Sparkassendienst mit der Tätigkeit des Kundenberaters nach dem in dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Nennung des Kundenberaters als Tätigkeitsbeispiel der VergGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen auf einem Redaktionsversehen beruht. Gerade bei der Neufassung des TV Sparkassen durch den Änderungstarifvertrag vom 15. Februar 1993 haben sich die Tarifvertragsparteien, bei denen vorausgesetzt werden kann, daß sie über die Aus- und Fortbildungsanforderungen der zu ihrem Wirtschaftszweig gehörenden Berufstätigkeiten im Bilde sind, mit der tariflichen Bewertung von Kundenbetreuungstätigkeiten für die Vergütung des Sparkassenangestellten gründlich befaßt, wie die Tarifänderungen ausweisen. Sie haben für diese Sparkassenangestellten eine Laufbahn entwickelt, die mit dem “Angestellten im Sparkassendienst mit Tätigkeiten in der Kundenbedienung” in VergGr. VIb Fallgr. 2 TV Sparkassen beginnt und mit dem “Kundenberater für vermögende Kunden oder für bedeutende Firmenkunden …”, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. III eingruppiert, endet. Für die “normale” Tätigkeit des Kundenberaters haben sie ausdrücklich bestimmt, daß dieser – wie seine Ausbildung auch einzuordnen ist – Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Vb hat. In subjektiver Hinsicht muß der Sparkassenangestellte allerdings zusätzlich die erforderliche Ausbildung nachweisen, sofern er nicht zu dem Personenkreis gehört, für den § 3 der Anlage 3 zum BAT davon eine Ausnahme macht.
5.4. Da die Klägerin mit der spartenübergreifenden Beratung von Privatkunden im Mengengeschäft die Tätigkeit einer Angestellten im Sparkassendienst als Kundenberaterin ausübt, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist sie nach ihrer Tätigkeit in die VergrGr. Vb Fallgr. 1 TV Sparkassen eingruppiert, ohne daß die allgemeinen Merkmale dieses Eingruppierungsmerkmals noch zu Prüfen wären.
6. Die zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Entbehrlichkeit des Prüfungserfordernisses des § 25 BAT nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Anl. 3 zu diesem Tarifvertrag für den Vergütungsanspruch der Klägerin ab November 1992 wegen Vollendung ihres 40. Lebensjahres am 4. November 1992 werden von der Revision nicht angegriffen, so daß dazu Ausführungen entbehrlich sind.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Bott, Peter Jansen, Konow
Fundstellen