Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde persönliche Eignung
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 20
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Juni 1995 – 3 Sa 1086/94 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der 1938 geborene Kläger war seit 1962 als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität D. beschäftigt. Im Jahre 1970 wurde er zum Hochschuldozenten und mit Wirkung vom 1. September 1986 zum außerordentlichen Professor für Theoretische Physik ernannt.
Der Kläger war Mitglied der SED. Von 1961 bis 1970 war er ehrenamtlich als Parteigruppenorganisator der SED-Parteigruppe am Institut für Theoretische Physik tätig. Nachdem er ab 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Laboratorium für Theoretische Physik des Kernforschungsinstituts in Dubna/UdSSR tätig war, übernahm er von 1971 bis 1972 das Amt des ehrenamtlichen Parteisekretärs der Grundorganisation der SED am Kernforschungsinstitut Dubna. Nach seiner Rückkehr nach D. war er von 1976 bis 1985 Mitglied der Grundorganisation der SED und stellvertretender Parteisekretär an der Sektion Physik. Von 1985 bis 1989 war der Kläger wiederum Parteigruppenorganisator am Institut für Theoretische Physik.
In der Zeit vom 1. März 1990 bis 31. Dezember 1990 übte der Kläger die Funktion eines Direktors der Sektion Physik an der TU D. aus. Am 18. Dezember 1990 wurde der Kläger zum Sprecher der Abteilung Physik gewählt. Von diesem Amt trat er am 4. März 1991 zurück.
Mit Änderungsvertrag vom 2. September 1991 vereinbarten die Parteien die Anwendung des BAT-O und stellten seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b fest. Der Monatsverdienst des Klägers betrug zuletzt 5.313,18 DM.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder persönlicher Eignung zum 31. März 1993. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe nicht nur verschiedene Wahlfunktionen in der FDJ und SED ausgeübt, sondern sei auch maßgeblich an der Benachteiligung von Wissenschaftlern beteiligt gewesen.
Mit der am 9. November 1992 eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei rechtsunwirksam. Er sei für eine Tätigkeit als Hochschullehrer persönlich geeignet. Die von ihm ausgeübten Parteiämter hätten keine herausragenden Funktionen dargestellt. Er sei stets tolerant und dem Liberalismus verpflichtet gewesen. Da er im Einzelfall Beschlüsse der Parteileitung nicht mitgetragen habe, sei er erst 16 Jahre nach seiner Berufung zum Dozenten zum außerordentlichen Professor ernannt worden. Er habe sich für die Studenten K. und S. eingesetzt, denen aus Gründen politischer Maßregelung ein Forschungsstipendium verwehrt worden sei. Er habe Dr. U. nicht diskriminiert. Dieser habe sich aus familiären Gründen um eine Arbeitsstelle in Berlin bemüht. Er sei auch nicht aktiv an der Abberufung des Dozenten Dr. H. beteiligt gewesen. Er habe dessen Rehabilitierung auch nicht verschleppt, sondern den entsprechenden Antrag ordnungsgemäß am 7. Mai 1990 im Fakultätsrat eingebracht. Er habe sich nicht gegen den Antrag zur Aufarbeitung der politischen Benachteiligung gesperrt. In seiner Berufung zum Sektionsdirektor nach der „Wende” komme zum Ausdruck, daß er als „Integrationsfigur” angesehen worden sei.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 27. Oktober 1992 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 31. März 1993 hinaus fortbestehe,
den Beklagten zu verurteilen, ihn vorläufig bis zum Ende des Rechtsstreits als Professor für Theoretische Physik an der Technischen Universität weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die besondere Systemnähe des Klägers ergebe sich aus der Wahrnehmung von Parteifunktionen über fast 30 Jahre hinweg. Im übrigen habe der Kläger Mitarbeiter aus politischen Gründen benachteiligt bzw. für deren Entlassung gesorgt, so insbesondere durch seine Beteiligung an der Aktion „gezielte Fluktuation”, wonach fünf parteilose Mitarbeiter Stellen für SED-Mitglieder freimachen sollten. Im Jahre 1990 habe er sich als Sektionsdirektor gegen den Auftrag zur Aufarbeitung der Fälle politischer Benachteiligungen gesperrt. So habe er am 15. Juni 1990 geäußert, er wolle sich für die Entlassung derjenigen Mitarbeiter einsetzen, die über genaue Kenntnis der Parteiherrschaft verfügten und ihr Wissen zur „Störung des Friedens” an der Sektion Physik einsetzen könnten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27. Oktober 1992 erst zum 30. Juni 1993 beendet worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung zu Recht als unwirksam angesehen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei allein aufgrund seiner früheren Funktionen für eine Tätigkeit im Lehrbereich an einer Hochschule nicht persönlich ungeeignet. Als Parteigruppenorganisator am Institut für Theoretische Physik habe der Kläger eine lediglich untergeordnete Stellung ohne Einflußmöglichkeiten gehabt. Zu den Aufgaben, die der Kläger als Mitglied der Leitung der Grundorganisation der Sektion Physik in der Funktion eines stellvertretenden Parteisekretärs hatte, habe der Beklagte nicht näher Stellung genommen. Für die sich aus dem Parteistatut der SED für die Grundorganisation ergebenden Aufgaben sei in erster Linie der Parteisekretär verantwortlich gewesen. Daß der Kläger über die Kassierung von Mitgliedsbeiträgen hinaus weitere Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen hatte, sei nicht behauptet worden. Der Beklagte habe auch nicht vorgetragen, welche Aufgaben der Kläger als ehrenamtlicher Parteisekretär in Dubna wahrzunehmen hatte. Eine Beteiligung des Klägers an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aktion „gezielte Fluktuation” sei nicht näher dargelegt worden. Die Äußerungen des Klägers vom 15. Juni 1990 gegenüber Sektionsmitgliedern über die Entlassung derjenigen Personen, die über genaue Kenntnisse der Parteiherrschaft verfügten und ihr Wissen zur Störung des Friedens an der Sektion einsetzen können, seien nicht nachweisbar. Nach der Beweisaufnahme spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger sich unwillig über die Versuche einer Aufarbeitung der Vergangenheit gezeigt hatte. Dies reiche jedoch nicht aus, die Kammer von der Wahrheit der maßgeblichen Behauptungen zu überzeugen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1 – Leitsatz 2 –).
Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ist ein Angestellter im Wissenschaftsbereich einer Hochschule beschäftigt und ist diese Tätigkeit mit einem Lehrauftrag verbunden, so sind an ihn ähnlich hohe Anforderungen wie an einen Lehrer zu stellen. Er muß den Studierenden glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes, so z.B. auch die Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht (BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BAG Urteil vom 18. März 1993 – 8 AZR 356/92 – BAGE 72, 361, 364 f. – AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, unter B III 1, 2 der Gründe). Diese Anforderungen können lediglich graduell dadurch gemindert werden, daß bei den von einem Hochschullehrer unterrichteten Studenten regelmäßig von einer höheren Kritikfähigkeit ausgegangen werden kann als bei den von einem Lehrer unterrichteten Schülern (vgl. Urteil des Senats vom 6. Juli 1995 – 8 AZR 827/93 – n.v., zu II 1 der Gründe; ebenso Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1995 – 2 AZR 683/94 – AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu II 1 der Gründe).
Der Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV liegt zugrunde, daß Arbeitnehmer von einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sind, mit denen der jetzige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er an ihrer persönlichen Eignung berechtigte Zweifel gehabt hätte. Abs. 4 Ziff. 1 EV erlaubt daher – auch – eine Prüfung, ob der früher eingestellte Arbeitnehmer für die jetzige Tätigkeit persönlich geeignet ist, ohne daß bereits Vertragsverletzungen und damit konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein müßten. Die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im übergeordneten staatlichen Interesse nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers in jedem Falle zunächst zu erproben (BAG Urteil vom 18. März 1993, a.a.O.). Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen (vgl. zum Beurteilungsspielraum BAG Urteil vom 6. Juni 1984 – 7 AZR 456/82 – AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – BAGE 72, 176, 182 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, zu III der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 – AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen; BVerwG Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 24.78 – AP Nr. 12 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Entlassung eines Beamten auf Probe), denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Hochschullehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen, nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – BAGE 76, 323 = AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
Ergeben sich danach Indizien für eine mangelnde persönliche Eignung des Arbeitnehmers, bedarf es einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Mitarbeiters darf nicht dadurch verkürzt werden, daß einer von ihm früher innegehabten Position das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen wird, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird (BVerfG Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1243/95, 1247/95, 744/96 –).
2. Nach diesen Grundsätzen kann die persönliche Eignung des Klägers für den Beruf des Hochschullehrers nicht verneint werden.
Den vom Kläger früher ausgeübten Funktionen kommt nicht einmal eine Indizwirkung für eine mangelnde persönliche Eignung zu.
a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aus der langjährigen Tätigkeit des Klägers als Parteigruppenorganisator am Institut für Theoretische Physik keine besondere Identifikation mit den Zielen der SED angenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine Funktion, aufgrund derer er in herausgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Jedenfalls hat der Beklagte nicht dargelegt, daß ein Parteigruppenorganisator eine solche Aufgabenstellung hatte.
b) Ebenso verhält es sich mit den Funktionen des Klägers als Mitglied der Grundorganisation der SED an der Sektion Physik und als stellvertretender Parteisekretär dieser Grundorganisation. Auch insoweit fehlt es an Darlegungen des Beklagten über diese Funktionen. Nach dem Vortrag des Klägers hatte er als stellvertretender Parteisekretär lediglich die Aufgabe, die Mitgliedsbeiträge zu kassieren. Es liegt nahe, die Aufgaben eines Mitglieds der Leitung der Grundorganisation an der Sektion einer Hochschule mit der Mitgliedschaft in der Schulparteileitung und den stellvertretenden Sekretär der Grundorganisation an der Sektion mit dem stellvertretenden Parteisekretär an einer Schule zu vergleichen. Beide Funktionen im Schulbereich hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die Annahme einer Indizwirkung nicht ausreichen lassen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 19. Januar 1995 – 8 AZR 173/93 – n.v., zu B 2 c der Gründe).
c) Auch die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Parteisekretär der Grundorganisation der SED am Kernforschungsinstitut Dubna von 1971 bis 1972 begründet die Indizwirkung nicht. Auch insoweit ist der Beklagte seiner Verpflichtung zur Darlegung der Aufgaben dieser Funktion nicht nachgekommen. Ob das Amt des Parteisekretärs an einem Forschungsinstitut ähnlich wie das Amt eines Schulparteisekretärs bei wiederholter Wiederwahl die Indizwirkung begründen würde (vgl. zum Schulparteisekretär Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – BAGE 76, 323 = AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B II 2 e der Gründe), kann dahingestellt bleiben. Die Indizwirkung scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil der Kläger das Amt des Parteisekretärs lediglich ein Jahr ausübte und somit nicht wiederholt in dieses Amt gewählt wurde.
3. Der Beklagte kann die Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung auch nicht auf die behauptete Teilnahme des Klägers an der Benachteiligung von Wissenschaftlern aus politischen Gründen in den Jahren 1980 bis 1983 stützen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der Beklagte nicht näher dargelegt habe, welche Rolle der Kläger persönlich dabei gespielt habe. Schon wegen des unsubstantiierten Sachvortrags des Beklagten konnte und mußte das Landesarbeitsgericht von einer Beweiserhebung absehen, die sich auf dieser Grundlage als unzulässige Ausforschung erwiesen hätte. Zu Unrecht meint die Revision, es genüge, daß der Kläger die Beschlüsse der Parteileitung „mitgetragen” habe.
4. Auch die Äußerungen des Klägers vom 15. Juni 1990 rechtfertigen die Kündigung nicht. Das Landesarbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die behaupteten Äußerungen als nicht nachgewiesen angesehen. Der Kläger habe sich lediglich unwillig über die Versuche einer Aufarbeitung der Vergangenheit gezeigt.
Diese Beweiswürdigung kann die Revision nicht durch eine andere Bewertung der Zeugenaussagen angreifen. Daß die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts widersprüchlich sei oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe, macht die Revision selbst nicht geltend.
III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Harnack, Rosendahl
Fundstellen