Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz. Haftung des Arbeitnehmers bei Verkehrsunfall
Normenkette
BGB §§ 611, 280, 286, 823, 276-277; ZPO § 286
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.1989; Aktenzeichen 10 Sa 57/89) |
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.04.1989; Aktenzeichen 3 Ca 499/88) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1989 – 10 Sa 57/89 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger war von Dezember 1987 bis Ende 1988 bei der Beklagten als Metzgergeselle beschäftigt. Außerdem wurde er auch als LKW-Fahrer eingesetzt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug 1.700,00 DM.
Am 3. August 1988 gegen 10.00 Uhr kam der Kläger auf der B 315 mit dem LKW – zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t – der Beklagten bei starkem Regen von der Fahrbahn ab. Der LKW geriet zunächst auf den Grünstreifen und prallte dann gegen einen Baum. Das Fahrzeug wurde nach links gedreht und schleuderte mit dem Heck auf die Fahrbahn. An dem mit Kühlanlage und Kofferaufbau ausgestatteten LKW der Beklagten entstand ein geschätzter Schaden von 44.400,00 DM.
Die Beklagte forderte vom Kläger zunächst Schadenersatz in Höhe von 1.809,94 DM, wobei sie gegen die Lohnforderung des Klägers für den Monat Oktober 1988 aufrechnete.
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung seiner Restvergütung für den Monat Oktober in Höhe von 270,20 DM.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 270,20 DM netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zur Zahlung von 27.928,12 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung an sie zu verurteilen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er sei ihr deshalb zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens verpflichtet. Der Schaden belaufe sich auf 79.328,12 DM. Hiervon seien in Abzug zu bringen die Leistungen der Kaskoversicherung in Höhe von 44.400,– DM sowie der Restwert des Fahrzeugs in Höhe von 7.000,– DM. Den Differenzbetrag von 27.928,12 DM habe der Kläger zu tragen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht zu haben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Schadenersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen zur Schadenshöhe eine Abwägung der Gesamtumstände zur Festlegung des Haftungsanteils, der auf den Kläger entfällt, vorzunehmen haben.
I. Der Kläger ist der Beklagten dem Grunde nach aus positiver Forderungsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) und aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) zum Ersatz des im Wege der Aufrechnung und mit der Widerklage geltend gemachten Schadens verpflichtet, denn er hat den Lkw der Beklagten fahrlässig beschädigt. Die Höhe der Forderung der Beklagten steht indessen noch nicht fest.
II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß das Führen des LKW's im öffentlichen Straßenverkehr im Unfallzeitpunkt als gefahrgeneigte Arbeit zu qualifizieren war. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 – 1 AZR 362/87 –; vom 7. Juli 1970 – 1 AZR 507/69 –; vom 23. März 1983 – BAGE 42, 130 und vom 24. November 1987 – BAGE 57, 47 = AP Nr. 42, 59, 82 und 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) sind hier nicht gegeben.
III. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Unfall fahrlässig (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB), aber nicht grob fahrlässig (§ 277 BGB) verursacht.
1. Die Verfahrensrügen, die die Revision dagegen erhebt, tragen nicht.
Soweit in der Revision geltend gemacht wird, das Landesarbeitsgericht hätte über die Unfallursache und den Sorgfaltsverstoß des Klägers Beweis erheben müssen, genügt diese Rüge nicht den Anforderungen, die an Prozeßrügen nach § 286 ZPO zu stellen sind. Die Beklagte hat nicht unter genauer Zitierung ihrer Schriftsätze das Beweisthema angegeben, zu dem das Landesarbeitsgericht angeblich eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen hat und nicht die Beweismittel dazu bezeichnet.
2. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten auch insoweit stand, als es eine grobe Fahrlässigkeit verneint hat. Der Begriff des Verschuldens und der einzelnen Arten des Verschuldens, wie einfache oder grobe Fahrlässigkeit, sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 – 1 AZR 362/67 – und vom 7. Juli 1970 – 1 AZR 505/69 –; BAGE 23, 151 = AP Nr. 42, 59, 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Das ist nicht der Fall.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß es sich bei grober Fahrlässigkeit um eine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße handelt, wobei eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung gegeben sein muß. Mit dieser Auslegung der groben Fahrlässigkeit befindet sich das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werde, daß die weiße Fahrbahnmarkierung gut sichtbar gewesen sei, so reiche diese Behauptung nicht aus, dem Kläger, der von der rechten Fahrbahn auf den Grünstreifen gekommen sei, grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch wenn der Kläger infolge Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen und es ihm auch nicht gelungen sei, das Fahrzeug – ohne ins Schleudern zu geraten – wieder auf die Fahrbahn zurückzulenken, so sei ein derartiges Verhalten allenfalls fahrlässig, nicht jedoch grob fahrlässig.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht.
Soweit die Revision meint, wer als Fahrer eines Kleinlastwagens mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h ohne ersichtlichen Grund von der Fahrbahn abweiche, handele grob fahrlässig, ist dies nicht zutreffend. Richtig hat das Berufungsgericht vielmehr insoweit darauf hingewiesen, die Regeln des Anscheinsbeweises seien nicht geeignet, normale und grobe Fahrlässigkeit voneinander abzugrenzen, weil bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen seien (BAG Urteil vom 20. März 1973 – 1 AZR 337/72 – AP Nr. 72 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
Der weitere Einwand der Revision, der Kläger sei mehr als 24 m mit den rechten Fahrzeugrädern des LKW's auf dem neben der asphaltierten Fahrbahn liegenden Grünstreifen gefahren, kann nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Wertung führen. Soweit die Revision damit geltend machen will, es sei dem Kläger möglich gewesen, den LKW innerhalb dieses Zeitraumes wieder auf die Straße zu lenken, zeigt sie, ausgehend von einer Geschwindigkeit von 60 km/h, nicht die tatsächlichen Gegebenheiten auf, die einen solchen Schluß zwingend zuließen.
IV. Die weiteren Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur quotalen Verteilung des der Beklagten entstandenen Schadens halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Streitfall sei eine Haftung des Klägers ausgeschlossen, denn das dem Betriebsrisiko der Beklagten zuzurechnende Schadensrisiko stehe in einem deutlichen Mißverhältnis zu dem Verdienst des Klägers. Eine Haftung sei dem Kläger deshalb in Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht zumutbar.
2. Diesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG Urteil vom 24. November 1987 – BAGE 57, 55 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) sind Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen; dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen. Eine generalisierende Risikozurechnung ist nicht möglich.
Ob und ggf. in welcher Höhe der Arbeitnehmer an der Wiedergutmachung des Schadens zu beteiligen ist, richtet sich nach der Größe der in der Arbeit liegenden Gefahr, nach dem vom Arbeitgeber einkalkulierten und durch Versicherung deckbaren Risiko, nach der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie für den Arbeitnehmer enthalten sein kann, nach der Höhe des Schadens, weiter besonders nach dem Grad des Verschuldens und überhaupt nach den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der vergangenen Zeit, seinem Lebensalter, seinem bisherigen Verhalten, nicht aber nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schlechthin (BAG Urteil vom 24. November 1987 – BAGE 57, 47 = AP, a.a.O.). Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB ist dabei in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Tatsachengerichte alle Umstände auch ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen haben.
3. Auch unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts einer Nachprüfung nicht stand.
Das Landesarbeitsgericht hat sich in seinen Ausführungen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989 (BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) berufen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob Haftungserleichterungen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, zunächst nicht an. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Es finden daher die Regeln über den sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich Anwendung. Darüber hinaus muß auch im Falle grober Fahrlässigkeit, wie auch sonst beim innerbetrieblichen Schadensausgleich, der Rechtsgedanke des § 254 BGB entsprechend herangezogen und es müssen Verschulden des Arbeitnehmers und Betriebsrisiko des Arbeitgebers unter Beachtung aller Umstände gegeneinander abgewogen werden. Ein wichtiges, bei der Abwägung heranzuziehendes Kriterium ist dabei die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Schon hierzu fehlen entsprechende Feststellungen.
V. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann über den Schadensersatzanspruch der Beklagten noch nicht entschieden werden. Die Sache ist daher gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um diesem zu weiteren Feststellungen Gelegenheit zu geben. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst Feststellungen zur Schadenshöhe treffen müssen, wobei die folgenden Erwägungen bedeutsam sind.
1. Die Beklagte begehrt vom Kläger im Rahmen der Widerklage die Erstattung der Kosten eines Neufahrzeugs in Höhe von 51.218,28 DM. Bei der Bemessung des Schadenersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug ist in der Regel von dem Preis auszugehen, den der Geschädigte aufwenden muß, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben (BGH Urteil vom 17. Mai 1966 – VI ZR 252/64 – NJW 1966, 1454). Der Wiederbeschaffungswert des LKW's beläuft sich ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachtens auf 51.400,00 DM. Von dem Wiederbeschaffungswert ist der Restwert nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 – Z Sch 1991, 373) nicht in jedem Fall in Abzug zu bringen.
2. Die Beklagte begehrt als weitere Schadenspositionen Erstattung der Kosten für den Kofferaufbau (13.000,00 DM), den Einbau der Kühlanlage (6.000,00 DM) sowie für den Einbau des Autoradios und des Funkgerätes (1.500,00 DM). Es bestehen erhebliche Bedenken an der Schlüssigkeit dieser Anspruchsbegründung.
Der Sachverständige hat bei der Ermittlung der Reparaturkosten die Kosten für den Ein- und Ausbau der Klimaanlage mit 485,80 DM und für den Kofferbau mit 555,20 DM veranschlagt. Er hat des weiteren die Kosten für die Klimaanlage mit 9.500,00 DM, für den Kofferbau mit 19.500,00 DM, für den Eurofunk mit 1.800,00 DM und für das Radio mit 350,00 DM zugrundegelegt. Ausweislich des Sachverständigengutachtens wurden die Reparaturkosten auf 89.257,27 DM geschätzt; der Wiederbeschaffungswert wurde mit 51.400,00 DM angegeben. Aus der Gegenüberstellung der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Kosten für den Kofferbau, die Klimaanlage und den Eurofunk sowie für das Radio bereits bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt worden sind. Dafür spricht im übrigen auch, daß die Kosten für das Neufahrzeug ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 9. Dezember 1988 51.218,28 DM betrugen. Die Wiederbeschaffungskosten des am 3. Mai 1985 zugelassenen beschädigten LKW's mit einer Betriebsleistung von 183.345 km läßt sich nur mit den im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Kosten für Kofferbau, Klimaanlage, Eurofunk und Radio erklären. Sie können dem Kläger mithin nicht noch einmal als gesonderte Schadenspositionen in Rechnung gestellt werden.
3. Das Landesarbeitsgericht wird ferner prüfen müssen, ob die im Wege der Widerklage geltend gemachten Kosten des Interimsfahrzeugs in Höhe von 5.000,00 DM in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Die Beklagte hat zwar eine Rechnung über den Kauf des Fahrzeugs vorgelegt, den Verkaufserlös hingegen nicht angegeben. Des weiteren hat die Beklagte bislang nicht vorgetragen, welche Fahrleistung in dem Zeitraum vom 15. August 1988 bis zur Inbetriebnahme des neuen LKW's erzielt worden ist. Der geltend gemachte Schaden ist daher bislang auch einer Schätzung (§ 287 ZPO) nicht zugänglich.
4. Der mit der Widerklage geltend gemachte Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat mit dieser Schadensposition mit Schreiben vom 14. November 1988 die Aufrechnung gegen den Lohnanspruch des Klägers für den Monat Oktober 1988 erklärt. Der Restlohnanspruch des Klägers für den Monat Oktober 1988 ist in Höhe von 270,20 DM Gegenstand der Klageforderung. Das Landesarbeitsgericht wird daher zu prüfen haben, ob diese Schadensposition ganz oder teilweise durch Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) erloschen ist.
5. Ob die Beklagte Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 989,00 DM vom Kläger verlangen kann, könnte deshalb zweifelhaft sein, weil diese zum Fahrzeugschaden gehören und damit von der Kaskoversicherung zu ersetzen sind (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl., § 13 AKB Rz 61). Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob es die Fürsorgepflicht eines kaskoversicherten Arbeitgebers erfordert, daß er Deckung seines Kaskoschadens zunächst bei dem Versicherer sucht, soweit der Versicherungsschutz nicht durch Selbstbeteiligung oder andere Umstände ausgeschlossen ist.
6. Bezüglich der dem Kläger in Rechnung gestellten Transportkosten wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Neben den Feststellungen zur Schadenshöhe wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 24. November 1987 aufgestellten Grundsätze (BAGE 57, 55; 57, 47 = AP, a.a.O.) abzuwägen haben, in welchem Verhältnis der festgestellte Schaden zwischen den Parteien aufzuteilen ist. Die dafür erforderlichen Feststellungen – insbesondere den Grad des dem Kläger zuzurechnenden Verschuldens – wird das Landesarbeitsgericht treffen müssen.
Unterschriften
Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Kremhelmer, Sperl, Brückmann
Fundstellen