Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD. Überleitung in den TVöD. keine gleichheitswidrige Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten. Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz nach Tarifänderung
Orientierungssatz
1. Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 2 zum TVÜ-Bund war ein angestellter Meister, der nach der VergGr. Vc BAT vergütet wurde, der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen, während die ihm unterstellten Lehrgesellen aus der Lohngr. 9 MTArb in die Entgeltgruppe 9 des TVöD übergeleitet wurden.
2. Mit dieser unterschiedlichen Zuordnung haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie nicht überschritten. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Wenn Tarifvertragsparteien deshalb körperliche und beaufsichtigende Tätigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten, liegt dies innerhalb ihrer Regelungsmacht. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem, durch das die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst und eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen differenziert geregelt haben, zusammengeführt worden sind. Bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen entstehende Härten sind idR hinzunehmen.
3. Mit der Absicherung des im bisherigen Vergütungssystem erzielten Verdienstes haben die Tarifpartner den Besitzstand der übergeleiteten Beschäftigten ausreichend gewahrt.
4. Erklären die Parteien den Rechtsstreit (teilweise) für erledigt, weil der Arbeitgeber den Klageanspruch nach einer Tarifänderung (teilweise) erfüllt hat, so ist für die Kostenquote darauf abzustellen, wie der Rechtsstreit ohne die Tarifänderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Die Kosten sind deshalb der Partei aufzuerlegen, die ohne die Normänderung unterlegen wäre.
Normenkette
BAT Anlage 1a Vergütungsordnung B/L VergGr. Vc Fallgr. 2 Teil II Abschn. Q; GG Art. 3, 9 Abs. 3; ZPO § 91a
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2008 – 6 Sa 1749/07 E – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe der dem Kläger nach seiner Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zu zahlenden Vergütung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2008.
Rz. 2
Der Kläger ist seit 1984 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 2. Januar 1984 haben die Parteien die Geltung des Mantel-Tarifvertrags für Arbeiter des Bundes (MTB II) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger ist Kfz-Mechanikermeister und Kfz-Elektrikmeister. Die Beklagte setzte ihn von 1986 bis März 1997 als Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt (Lehrgeselle) ein. In dieser Funktion hatte er die Kfz-Elektriker des ersten bis vierten Lehrjahres sowie die Automobilmechaniker zeitweise im ersten und zweiten Lehrjahr in Kfz-Elektrik theoretisch und praktisch auszubilden. Personalverantwortung hatte er nicht. In dieser Tätigkeit erhielt der Kläger zuletzt eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 MTArb zuzüglich einer tariflichen Lehrgesellenzulage von zuletzt 229,16 Euro brutto monatlich.
Rz. 3
Seit dem 1. Mai 2004 ist dem Kläger die Aufgabe eines Meisters in der Ausbildungswerkstatt übertragen. In dieser Funktion obliegt ihm die Vertretung des Ausbildungsleiters. Ferner sind ihm bis zu vier Ausbilder (Handwerker), eine Angestellte und bis zu 64 Auszubildende unterstellt. Neben der praktischen und theoretischen Ausbildung von Kfz-Mechatronikern hat er ausweislich Ziff. 9.5 bis 9.7 der Tätigkeitsdarstellung vom 19. Oktober 2004 die Fach- und Dienstaufsicht im unterstellten Bereich, Ausbildungspläne zu erstellen sowie die Ausbildung am Arbeitsplatz zu überwachen. Diese Tätigkeit war als Meistertätigkeit der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet und nach der VergGr. Vc Fallgr. 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT bewertet. Der Kläger wurde deshalb mit Wirkung zum 1. Mai 2004 als Angestellter unter einzelvertraglicher Vereinbarung des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung weiterbeschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der VergGr. Vc BAT. Aus dieser Vergütungsgruppe wäre er nach Ablauf von vier Jahren im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Vb Fallgr. 4 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert worden. Durch den Wechsel in die Angestelltentätigkeit erhöhte sich seine Grundvergütung um 61,21 Euro monatlich. Infolge des Wegfalls der Lehrgesellenzulage erzielte er jedoch einen geringeren Gesamtverdienst als zuvor. Zudem lag dieser auch unter dem der ihm unterstellten Lehrgesellen.
Rz. 4
Zum 1. Oktober 2005 leitete die Beklagte den Kläger in den TVöD über und ordnete ihn tarifgerecht der Entgeltgruppe 8 zu. Die dem Kläger unterstellten Lehrgesellen ordnete sie ebenfalls tarifgerecht der Entgeltgruppe 9 zu. Der Kläger erzielte nach seiner Überleitung in den TVöD unverändert einen Verdienst von 2.612,52 Euro brutto monatlich, inklusive einer Meisterzulage von 38,35 Euro brutto. Ein ihm unterstellter Lehrgeselle, der nach dem MTArb in die Lohngr. 9 Stufe 4 eingestuft war, erhielt nach seiner Überleitung in der Entgeltgruppe 9 inklusive der Lehrgesellenzulage eine monatliche Vergütung von 2.959,17 Euro brutto. Dessen Vergütung lag damit um etwa 50,00 Euro bis 60,00 Euro höher als im Monat vor der Überleitung. Das Grundgehalt des Klägers unterschritt dagegen nach seiner Überleitung in den TVöD das dieses Lehrgesellen um rund 150,00 Euro brutto monatlich.
Rz. 5
Der Kläger hat nach außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 mit der am 26. Juni 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zunächst die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn seit dem 1. Oktober 2005 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten. Zwischenzeitlich ist er zum 1. Mai 2008, also dem Zeitpunkt, zu dem er nach dem Vergütungsrecht des BAT in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre, in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert worden. Daraufhin haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit für die Zeit ab dem 1. Mai 2008 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Rz. 6
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Überleitungsvorschriften in den TVöD benachteiligten ihn als Angestellten gegenüber den mit ihm vergleichbaren Lehrgesellen als Arbeitern gleichheitswidrig. Er sei ungeachtet seiner Vorgesetztenfunktion nach wie vor ebenso wie die ihm Unterstellten Lehrgeselle. Er erbringe als Angestellter die gleichen Leistungen wie ein Arbeiter, sofern beiden der Dienstposten des Lehrgesellen übertragen sei. Seine Überleitung in die Entgeltgruppe 8 beruhe nicht auf der ihm übertragenen Vorgesetztenfunktion, sondern allein darauf, dass er zuvor aus dem Geltungsbereich des MTArb in den des BAT gewechselt sei.
Rz. 7
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2008 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu bezahlen.
Rz. 8
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf das Recht der Tarifvertragsparteien verwiesen, Vergütungen für unterschiedliche Tätigkeiten unterschiedlich zu regeln.
Rz. 9
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Rz. 11
A. Die Feststellungsklage ist zulässig, obwohl sie sich aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger nach wie vor die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als öffentlicher Arbeitgeberin erwartet werden, dass sie einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 13. August 2009 – 6 AZR 330/08 – Rn. 13).
Rz. 12
B. Die Klage ist für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. April 2008 unbegründet. Der Kläger war bis zum 30. April 2008 tarifgerecht in die Entgeltgruppe 8 TVöD (Bund) eingruppiert. Dadurch war er nicht gleichheitswidrig gegenüber den ihm unterstellten Lehrgesellen, die mit ihrer Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe 9 TVöD (Bund) zugeordnet worden sind, benachteiligt.
Rz. 13
I. Der Kläger ist ebenso tarifgerecht in die Entgeltgruppe 8 TVöD (Bund) übergeleitet worden, wie die ihm unterstellten Lehrgesellen tarifgerecht der Entgeltgruppe 9 TVöD (Bund) zugeordnet worden sind. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Rz. 14
II. § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 benachteiligt iVm. seiner Anlage 2, aus der sich die unterschiedlichen Zuordnungen des Klägers und der ihm unterstellten Lehrgesellen zu einer der Entgeltgruppen des TVöD (Bund) ergeben, den Kläger nicht gleichheitswidrig iSd. Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 15
1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07 – AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).
Rz. 16
2. Durch § 4 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund haben die Tarifvertragsparteien den Einstieg in eine neue Entgeltstruktur für den öffentlichen Dienst vorgenommen. Sie haben damit von ihrer Tarifautonomie Gebrauch gemacht.
Rz. 17
a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeits- und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat. Diesen ist durch das Grundgesetz die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen, die materiellen Arbeitsbedingungen, insbesondere Entgeltregelungen, in einem von staatlicher Rechtsetzung weitgehend freigelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfG 27. April 1999 – 1 BvR 2203/93 ua. – BVerfGE 100, 271). Insoweit ist ihnen ein Freiraum zur autonomen Rechtsgestaltung eingeräumt.
Rz. 18
b) Weder bei Inkrafttreten des TVöD noch in der Folgezeit haben die Tarifvertragsparteien eine Entgeltordnung zur Ablösung der bisherigen Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ausgehandelt. Sie haben aber mit der Anlage 2 zum TVÜ-Bund für die am 30. September 2005 bereits Beschäftigten eine Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den neu ausgehandelten Entgeltgruppen des TVöD vorgenommen. Dabei haben sie zur Vereinfachung der bisherigen Vergütungsstruktur unterschiedliche Vergütungs- und Lohngruppen zusammengefasst und eine Vielzahl von Tätigkeiten, die sie bisher vergütungsrechtlich unterschiedlich bewertet hatten, einer einheitlichen Entgeltgruppe zugeordnet.
Rz. 19
aa) Mit diesen Überleitungsregelungen haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem sozialstaatliche Erwägungen (vgl. BVerfG 27. April 1999 – 1 BvR 2203/93 ua. – BVerfGE 100, 271 für Lohnabstandsklauseln). Dagegen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt (vgl. BVerfG 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85 – BVerfGE 84, 212, 224; 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 ua. – BVerfGE 92, 365, 393). Wenn Tarifvertragsparteien deshalb körperliche und beaufsichtigende Tätigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten, liegt dies innerhalb ihrer Regelungsmacht (Senat 17. Dezember 1992 – 6 AZR 91/92 – BAGE 72, 115, 122 f.). Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren.
Rz. 20
bb) Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen.
Rz. 21
Mit dem TVöD wurden nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst, sondern auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Bei diesem Einstieg in die neue Entgeltordnung mussten die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt (vgl. für den Gesetzgeber BVerfG 27. Januar 1998 – 1 BvL 22/93 – BVerfGE 97, 186; vgl. zur Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Typisierung bei Massenerscheinungen allgemein BVerfG 18. April 2008 – 1 BvR 759/05 – Rn. 72, ZTR 2008, 374; Senat 31. Mai 2001 – 6 AZR 254/00 – EzBAT BAT § 72 Nr. 18). Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. Senat 18. Dezember 2008 – 6 AZR 287/07 – Rn. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).
Rz. 22
Angesichts der Komplexität und der Vielzahl der zu regelnden Beschäftigungskonstellationen war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen in der Vergütungsstruktur gegenüber dem bisherigen Recht mit sich brachte. Nur mit Kompromissen beider Tarifvertragsparteien war der Einstieg in eine neue Entgeltstruktur für den öffentlichen Dienst möglich (zur Berücksichtigung des Kompromisscharakters von Tarifverträgen vgl. BAG 26. November 2003 – 4 AZR 693/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8; 7. Dezember 2005 – 5 AZR 228/05 – Rn. 29, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 15).
Rz. 23
Vergütungsrechtliche Nachteile für die betroffenen Beschäftigten haben die Tarifvertragsparteien vermieden, indem sie durch §§ 5 – 7 TVÜ-Bund sichergestellt haben, dass jeder Übergeleitete grundsätzlich zumindest sein bisheriges Entgelt weiter erhielt.
Rz. 24
3. Allerdings wäre es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl. Senat 17. Dezember 1992 – 6 AZR 91/92 – BAGE 72, 115, 123). Das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, dass sich die Tätigkeit des Klägers von derjenigen der ihm unterstellten Lehrgesellen unterscheidet, weil er überwiegend die Vorgesetztenposition ihnen gegenüber innehat und diese auch ausübt. Die dagegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Kläger hat selbst wiederholt darauf hingewiesen, dass er Vorgesetztenfunktion ausübt. Dies ist gemäß Ziff. 6 sowie 9.5 bis 9.7 der aktuellen Tätigkeitsbeschreibung auch ausdrücklich Teil seiner Tätigkeit und war darüber hinaus Tarifmerkmal für die unstreitig tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in die VergGr. Vc Fallgr. 2 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO BL Stand Oktober 2003 Teil II Abschn. Q Erl. 3.2 S. 21). Der Kläger berücksichtigt nicht, dass er in der ihm seit dem 1. Mai 2004 übertragenen Funktion kein Lehrgeselle mehr ist, sondern Handwerksmeister, der sich aus der VergGr. VIb Fallgr. 1 dadurch heraushebt, dass er an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt ist.
Rz. 25
Darauf, ob der Kläger zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Oktober 2004 zunächst noch als Arbeiter behandelt worden ist, wie die Revision geltend macht, kommt es nicht an. Er ist rückwirkend seit dem 1. Mai 2004 in die VergGr. Vc eingruppiert.
Rz. 26
4. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-Bund sichern auch im konkreten Fall des Klägers – wie von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt – seinen schützenswerten Besitzstand. Aufgrund des von ihm nach dem alten Vergütungsrecht erzielten Verdienstes ist er gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund einer individuellen Endstufe zugeordnet worden, in der er einen ebenso hohen Verdienst erzielte wie vor seiner Überleitung in den TVöD.
Rz. 27
Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, darüber hinaus bloßen, nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Aussichten Rechnung zu tragen, bei unverändert bleibenden tariflichen Voraussetzungen künftig eine höhere Vergütung zu erzielen (Senat 13. August 2009 – 6 AZR 177/08 – Rn. 32, ZTR 2009, 633). Davon abgesehen ist der Kläger durch die Überleitungsbestimmungen in den TVöD in seinen Erwartungen hinsichtlich seiner Vergütungsentwicklung nicht enttäuscht worden. Er ist aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 31. März 2008 zum TVÜ-Bund zu dem Zeitpunkt, in dem er in die VergGr. Vb BAT höhergruppiert worden wäre, in die Entgeltgruppe 9 TVöD (Bund) aufgestiegen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien einen weitergehenden Bestandschutz gewährleistet, als nach den im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD geltenden Überleitungsbestimmungen ursprünglich vorgesehen.
Rz. 28
Nicht erfüllt hat sich lediglich die Erwartung des Klägers, nach Ablauf von vier Jahren auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zulagen eine höhere Vergütung als die ihm aktuell unterstellten Lehrgesellen zu erzielen. Diese Erwartung mussten die Tarifvertragsparteien bei seiner Überleitung in den TVöD jedoch nicht schützen. Im Übrigen übersteigt die Vergütung des Klägers jedenfalls die von Lehrgesellen, die nicht aus dem MTArb in den TVöD übergeleitet, sondern nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellt worden sind. Diese erhalten in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 9 monatlich 2.237,38 Euro brutto und in der Stufe 2 2.480,09 Euro brutto. Auch unter Einschluss der Lehrgesellenzulage unterschreitet dies das Einkommen des Klägers.
Rz. 29
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91a ZPO. Dem Kläger waren die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit teilweise erledigt ist. Erklären die Parteien den Rechtsstreit (teilweise) für erledigt, weil der Arbeitgeber den Klageanspruch nach einer Tarifänderung (teilweise) erfüllt hat, so ist für die Kostenquote darauf abzustellen, wie der Rechtsstreit ohne die Tarifänderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Wie bei einer Gesetzesänderung hat die Kosten grundsätzlich die Partei zu tragen, die auch ohne die Normänderung unterlegen wäre (vgl. BGH 19. Juni 2007 – KVR 23/98 – Rn. 10, WRP 2008, 252; Stein/Jonas/Bork 22. Aufl. § 91a Rn. 63). Ob der Beklagten die Mehrkosten dann auferlegt hätten werden müssen, wenn sie den Tarifabschluss vom 31. März 2008 verzögert umgesetzt hätte (vgl. BGH 19. Juni 2007 – KVR 23/98 – Rn. 11, aaO), kann dahinstehen. Sie hat den Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der am 29. Oktober 2008 nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen erfolgten Bekanntgabe der Änderungstarifverträge vom 31. März 2008 höhergruppiert. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Tarifverträge war die Revisionsbegründungsfrist, bis zu deren Ablauf der Kläger noch ohne nachteilige Kostenfolge den Antrag hätte reduzieren können (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 23 RVG), bereits abgelaufen.
Unterschriften
Fischermeier, Brühler, Spelge, Gebert, D. Knauß
Fundstellen
BB 2010, 51 |
FA 2010, 157 |
FA 2010, 61 |
NZA 2010, 670 |
ZTR 2010, 190 |
AP 2010 |
AuA 2010, 115 |
EzA-SD 2010, 11 |
EzA-SD 2010, 12 |
PersV 2010, 434 |
RiA 2010, 143 |
ZMV 2010, 44 |
öAT 2010, 20 |
AUR 2010, 87 |
ArbRB 2010, 2 |
SPA 2010, 7 |