Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Überleitung in höhere Entgeltgruppe wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis Angestellte. Arbeiter
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit in §§ 4, 5, 6 TVÜ-Bund unterschiedliche Regelungen zur Überleitung von Angestellten und Arbeitern enthalten sind, verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, sondern ist durch die vorher bestehenden unterschiedlichen Vergütungsstrukturen in Gestalt des BAT und des MTArb sachlich gerechtfertigt.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des BAT / MTArb die beaufsichtigende Tätigkeit eines Angestellten vor Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit geringer bewerten haben als die produktive Tätigkeit des unterstellten Arbeiters.
Normenkette
TVÜ-Bund §§ 4-6; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Stade (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen 1 Ca 247/07 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 18.10.2007 – 1 Ca 247/07 E – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung nach Überleitung des Klägers vom Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005.
Der am 00.00.1952 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1984 bei der Beklagten als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 02.01.1984 (Bl. 8 d. A.) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). Nach erfolgreicher Meisterprüfung im Kfz-Elektrikerhandwerk setzte die Beklagte den Kläger ab dem 01.08.1986 als Ausbilder ein. Mit Wirkung zum 01.04.1997 erfolgte die Beschäftigung des Klägers als Kfz/Pz-Schlosser C in der Personalgruppe Technik und nur noch nebenamtlich als Lehrgeselle. Seine Vergütung erfolgte nach Lohngruppe 9 Lohnstufe 4 MTArbG. Zudem erhielt der Kläger eine Lehrgesellenzulage (vgl. Bl. 19 d. A.).
Seit dem 01.05.2004 wird der Kläger in der Ausbildungswerkstatt als hauptamtlicher Lehrgeselle in seiner Eigenschaft als Kfz-Meister und Kfz-Elektrikmeister beschäftigt. Er ist dem Leiter der Ausbildungswerkstatt unmittelbar unterstellt. Ihm untergeordnet sind vier Lehrgesellen, eine Angestellte und bis zu 64 Auszubildende. Unter dem 29.10.2004 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 01.11.2004 als Angestellter beschäftigt wird und sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen bestimmt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 29.10.2004 und der Tätigkeitsdarstellung wird auf Blatt 26 bis 35 der Akte verwiesen. Die Eingruppierung des Klägers erfolgte seitdem nach Vergütungsgruppe V c Anlage 1 a Teil II Abschnitt Q zum BAT. Mit dem Wechsel aus dem Arbeiter- in den Angestelltenbereich war für den Kläger zwar eine höhere Grundvergütung, wegen des Wegfalls der Lehrgesellenzulage jedoch insgesamt ein Einkommensverlust verbunden. Seine Vergütung lag unter derjenigen der ihm untergestellten Lehrgesellen und der von ihm selbst zuvor bezogenen. Die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c BAT eröffnete dem Kläger jedoch nach vierjähriger Bewährung einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 4 BAT, verbunden mit einer Vergütung, die über der als Lehrgeselle gelegen hätte.
Mit Schreiben vom 22.08.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 01.10. 2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet worden sei.
Die dem Kläger untergeordneten Lehrgesellen sind aus der Lohngruppe 9 in die Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet worden. An der monatlichen Vergütung des Klägers hat sich durch die Überleitung in den Bereich des TVöD nichts geändert, diese beträgt weiterhin 2.612,52 EUR brutto inklusive Meisterzulage. Die Lehrgesellen der vormaligen Lohngruppe 9 Lohnstufe 4 erhalten nach Entgeltgruppe 9 mit 2.949,17 EUR brutto (2.730,00 EUR brutto zuzüglich 229,17 EUR Lehrgesellenzulage) ca. 50,00 bis 60,00 EUR mehr als vor der Überleitung.
Mit der am 26.06.2007 beim Arbeitsgericht Stade eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, an ihn Vergütung nach Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Einreihung in Entgeltgruppe 8 TVöD zwar dem Wortlaut der tariflichen Regelungen entspreche, aber den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Der Kläger als Angestellter werde im Vergleich zu den als Arbeiter beschäftigten Lehrgesellen ohne sachlichen Grund schlechter behandelt, obwohl er als deren Vorgesetzter eine höherwertige Tätigkeit ausübe.
Der Kläger hat beantragt,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Entgeltgruppe 9 TVöD ab 01.10.2005 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassu...