Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer 1. Sachbearbeiterin in der Forderungsabrechnung
Orientierungssatz
Eingruppierung einer 1. Sachbearbeiterin in der Ambulanten Forderungsabrechnung nach BAT/BL Anlage 1a Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1966 bis zum 30. Juni 1997 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie wurde als Verwaltungsangestellte in der Rechnungsabteilung des Allgemeinen Krankenhauses H eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL) Anwendung.
Im Jahre 1971 wurde die Klägerin als 1. Sachbearbeiterin mit der Erfassung, Kontrolle und Berechnung von stationären und ambulanten Krankenhausleistungen sowie mit der fachlichen Aufsicht und Kontrolle der Arbeiten des unterstellten Personals betraut. Zudem wurde ihr im Jahre 1973 die Funktion der Vertreterin des Leiters der Rechnungsabteilung übertragen.
Im Jahre 1982 wurde die Abteilung umstrukturiert und die Klägerin im Abschnitt Forderungsabrechnung als 1. Sachbearbeiterin in der Ambulanten Forderungsabrechnung eingesetzt.
Die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen des Krankenhauses, der ein Abteilungsleiter vorsteht, gliedert sich in verschiedene Abschnitte, die wiederum von Abschnittsleitern geleitet werden. Der Abschnitt Forderungsabrechnung besteht aus den Gruppen Ambulante Forderungsabrechnung und Stationäre Forderungsabrechnung. Die Ambulante Forderungsabrechnung besteht aus einer 1. Sachbearbeiterin - der Klägerin - und acht Sachbearbeiterinnen, die ihr unterstellt sind. Die Klägerin sowie der Leiter der Stationären Forderungsabrechnung unterstehen der Fachaufsicht des Abschnittsleiters Forderungsabrechnung.
In der Ambulanten Forderungsabrechnung werden die in den 19 Ambulanzen des Krankenhauses erbrachten ärztlichen Leistungen in abrechenbare Leistungen umgewandelt, auf Basis dieser Daten gegenüber den Sozialversicherungsträgern, den Patienten und anderen Krankenhäusern abgerechnet und der Zahlungseingang überwacht.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1971 in VergGr. V c BAT eingestuft und erhielt ab dem 1. Dezember 1975 Vergütung nach VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT.
Nach der Stellenbeschreibung vom 1. Januar 1992 hatte die Klägerin folgende Tätigkeiten mit den angegebenen Anteilen an der Arbeitszeit in v.H. auszuüben:
1. Organisation der für die zu bewältigenden Aufgaben notwendigen Arbeitsabläufe 3 %
2. Fachliche Aufsicht der Tätigkeiten des unterstellten Personals 14 %
3. Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegekräften, Krankenkassen, LBK 1,5 %
4. Entwerfen von Formularen für die ambulante Abrechnung. Erstellen von Erfassungsbögen und Überarbeitung im Einsatz befindlicher Formulare. Neugestaltung im Rahmen geänderter Vorschriften 2 %
5. Ständige Aktualisierung von Gebührenwerken.
Laufende Unterrichtung des unterstellten Personals über Änderungen zu allen Gebührenwerken und Rechtsvorschriften 2 %
6. Prüfung der von der KVH überwiesenen Gelder für die Quartalsabrechnung. Stichprobenartige Prüfung auf fehlerhafte Computereingabe durch die KVH. Zuweisung der Gelder an die jeweiligen Konten und Kostenstellen. Besonders schwieriger Buchungsvorgang, da Computerausdrucke differenziert umgewandelt werden müssen in lesbare, verwertbare und prüfbare Daten für die Geschäftsbuchhaltung 5 %
7. Besonders schwierige Bearbeitung und Buchung von ambulanten Leistungen der Zahnabteilung für Zahnersatz-, Kieferbruch- und Paradontosebehandlungen 3,5 %
8. Kontrolle von Arbeitsbüchern, z.B. Szintigrafien und Computertomografien, einschl. Ausstellen von Erfassungsbögen bzw. Ambulanzscheinen für zu berechnende Leistungen 1,5 %
9. Selbständiger Schriftwechsel in allen die Ambulanz betreffenden Angelegenheiten 2 %
10. Erstellen von Monats-, Quartals-, Jahres- oder sonstigen Statistiken 1 %
11. Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften 1 %
12. Sämtliche in der Stellenbeschreibung des Sachbearbeiters für ambulante Abrechnungsfälle aufgeführten Tätigkeiten - Pos. Nr. 1 - 13 und Pos. Nr. 16 - 96,5 % d. Stellen- vorg.
---------------------------------------------
davon entfallen auf - gründliche Fachkenntnisse - 24,0 % - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse - 69,5 % - selbständige Leistungen - 36,5 % 54,5 %
13. Unterschriftsreife Bearbeitung nieder zuschlagender Fälle und Erarbeitung von Entscheidungen, die zur unbefristeten Niederschlagung führen 9 %
Die Stellenbeschreibung nimmt in ihrer Ziff. 12 Bezug auf die Stellenbeschreibung für die (ihr unterstellten) Sachbearbeiter für ambulante Abrechnungsfälle.
Mit Schreiben vom 4. April 1991 begehrte die Klägerin von dem Beklagten Vergütung nach VergGr. IV b Fallgr. 1 b. Der Beklagte lehnte dieses nach längerer Auseinandersetzung zuletzt mit Schreiben vom 11. August 1992 ab.
Nachdem der Beklagte ihrem Antrag nicht entsprochen hatte, hat die Klägerin ihren Anspruch mit der dem Beklagten am 7. Januar 1993 zugestellten Klage weiterverfolgt. Mit dieser erstrebte sie Vergütung nach VergGr. IV b BAT ab dem 1. Oktober 1990.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit in der Ambulanten Forderungsabrechnung erfordere in tariflich ausreichendem Maße von mindestens 50 % gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Nachdem sie zunächst vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten hatte, ihre Tätigkeit bestehe aus neun Arbeitsvorgängen, hat sie dagegen in der Berufungsinstanz ausgeführt, ihre Tätigkeit als 1. Sachbearbeiterin sei, da sie die Arbeitsgruppe Ambulante Forderungsabrechnung leite, als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Sie habe in organisatorischer sowie inhaltlicher Hinsicht gegenüber den ihr unterstellten Sachbearbeiterinnen die Aufsicht und Weisungsbefugnis. Dies ergebe sich aus der Stellenbeschreibung. Ihre Funktion als Gruppenleiterin sei ebenfalls aus der Stellenbeschreibung des ihr vorgesetzten Abschnittsleiters zu erkennen. Die Leitungsaufgabe sei von ihren sonstigen Tätigkeiten, wie etwa der eigenen Abrechnungstätigkeit, weder zeitlich, räumlich noch organisatorisch trennbar. Jede Sachbearbeiterin könne sie jederzeit ansprechen oder ihr schwierige Fälle vorlegen. Dies gelte ebenfalls für andere Personen aus dem Krankenhaus, wie z.B. Ärzte. Sie sei insoweit Ansprechpartner für Auskünfte in Sachen ambulante Abrechnungen. Darüber hinaus habe sie die Arbeitsabläufe in der Arbeitsgruppe Ambulante Forderungsabrechnung zu organisieren. Weiter führe sie mit den Sachbearbeiterinnen über Änderungen, die für die Abrechnung wesentlich seien, Bürobesprechungen durch und gebe diesbezüglich auch schriftliche Informationen an diese weiter. Sie sei ebenfalls mit der Einweisung und Einarbeitung jeder neuen Sachbearbeiterin befaßt. Zu ihrer Funktion als 1. Sachbearbeiterin gehöre auch die Erstellung und Überarbeitung von Formularen für diesen Bereich. Ihre Tätigkeit, die einen umfassenden Überblick über das Arbeitsgebiet der Ambulanten Forderungsabrechnung mit seinen zu beachtenden vielfältigen Rechtsvorschriften voraussetze, habe gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. Zudem besitze sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit auf diesem Gebiet ein großes Erfahrungswissen.
Den in der Stellenbeschreibung angegebenen Zeitanteil von 14 % für die Ziff. 2 "Fachliche Aufsicht der Tätigkeiten des unterstellten Personals" hat die Klägerin selbst mit 26,5 % berechnet. Betrachte man ihre Tätigkeit als einen einzigen Arbeitsvorgang, lägen neben selbständigen Leistungen auch vielseitige, umfassende Fachkenntnisse in rechtserheblichem Ausmaß vor. Bei der Bildung mehrerer Vorgänge sei gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT eine sogenannte zusammenfassende Beurteilung vorzunehmen, die ergebe, daß gründliche, umfassende Fachkenntnisse in ihrem Falle zu bejahen seien.
Der Zeitanteil in der Ziff. 12, der Sachbearbeitung, in Höhe von 54,5 % sei nicht mehr zutreffend. Zuletzt habe sie nur zu etwa 25 % an der Sachbearbeitertätigkeit teilgenommen.
Sie habe sich weit mehr als vier Jahre vor dem 1. Oktober 1990 in dieser Tätigkeit bewährt.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach VergGr. IV b der Anlage 1 a (Vergütungsordnung Bund und Länder) zum BAT ab 1. Oktober 1990 zu vergüten und die sich aus den Vergütungsgruppen V b und IV b der Anlage 1 a zum BAT ergebende Vergütungsdifferenz mit 4 % Zinsen p.a. ab Rechtshängigkeit bezüglich der bis dahin fällig gewesenen Differenzbeträge und dann ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht als ein Arbeitsvorgang zu bewerten. Als 1. Sachbearbeiterin unterstehe die Klägerin der Fachaufsicht des Abschnittsleiters und sie übe zudem keine Tätigkeiten im Bereich der Personalführung aus. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Allenfalls für den Arbeitsvorgang gemäß Ziff. 2 der Stellenbeschreibung vom 1. Januar 1992, der "Fachlichen Aufsicht der Tätigkeiten des unterstellten Personals", benötige die Klägerin gründliche und umfassende Fachkenntnisse. Die Klägerin sei zu Recht in die VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT eingruppiert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, der Klägerin stehe mit Wirkung ab 1. Oktober 1990 Vergütung aus der VergGr. IV b der Anlage 1 a (Vergütungsordnung Bund und Länder) sowie die Verzinsung der Differenzbeträge zwischen der VergGr. V b und IV b ab dem 7. Januar 1993 bzw. danach ab jeweiliger Fälligkeit zu. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie beschränkt ihren Antrag nunmehr auf die Zeit bis zum 30. Juni 1997.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision ist aufgrund der Zulassung im verkündeten Tenor des angefochtenen Urteils statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie frist- und ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig.
B. Die Revision des Beklagten ist jedoch nicht begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteile vom 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 22. März 1995 - 4 AZR 71/94 - AP Nr. 194 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall nach Beschränkung des Klageantrags - der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 - 4 AZR 106/69 - BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).
II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b BAT/BL im Rahmen des Bewährungsaufstiegs für den Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1997 nebst Verzinsung der Differenzbeträge zwischen der VergGr. V b und IV b BAT/BL laut Antrag.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL) kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umfang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten VergGr. IV b Fallgr. 2 BAT/BL entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein davon abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Senats).
Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 23. Februar 1983 - 4 AZR 222/80 - BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff in seiner Anwendung durch die Tatsacheninstanzen in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst festlegen kann (Senatsurteil vom 22. Oktober 1986 - 4 AZR 568/85 - AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin als 1. Sachbearbeiterin für ambulante Abrechnungsfälle als einen großen Arbeitsvorgang im Tarifsinne angesehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei die Leitung der Arbeitsgruppe "Ambulante Abrechnungsfälle" im Allgemeinen Krankenhaus H übertragen worden. Dies sei der Stellenbeschreibung des früheren Abschnittsleiters zu entnehmen, nach der zum Abschnitt Forderungsabrechnung, der aus der ambulanten und stationären Abrechnung bestehe, u.a. "2 Gruppenleiter V c/V b" gehören. Die Stellenbeschreibung der Klägerin vom 1. Januar 1992 führe unter der Überschrift "Nachgeordnete Organisationseinheit(en)/Stelle(n)" 3 Stellen Büroangestellte/r VergGr. V c Fallgr. 1 b auf. Nach dem Zwischenzeugnis vom 30. August 1994 ergebe sich bereits die Zahl von acht unterstellten Angestellten. Diesen gegenüber habe sie Aufsichts- und fachliche Weisungsbefugnisse auszuüben. Sie habe - fachlich kompetent - deren Aufgabenerledigungen zu kontrollieren, über relevante Änderungen in den Gebührenwerken und Rechtsvorschriften zu unterrichten, neue Kräfte einzuarbeiten und stehe Sachbearbeiterinnen sowie auch anderen Personen aus dem Hause für fachliche Fragen jederzeit zur Verfügung. Ferner organisiere sie die Arbeitsverteilung und ggf. -umverteilung in der Gruppe der Sachbearbeiterinnen und entwerfe bzw. überarbeite Formulare im Hinblick auf erfolgte Änderungen. Soweit sie eigene Sachbearbeitung durchführe, bleibe die Leitungstätigkeit bestehen. Die Tatsache, daß der Abschnittsleiter Forderungsabrechnung Fachvorgesetzter sei, stehe der faktischen Leitungstätigkeit der Klägerin nicht entgegen. Ersichtlich sei lediglich, daß sie den Abschnittsleiter über von ihr vorgenommene Maßnahmen unterrichtet habe.
Arbeitsergebnis der Tätigkeit der Klägerin sei daher die Leitung der Arbeitsgruppe Ambulante Forderungsabrechnung. Eine weitere Aufteilung und Abgrenzung ihrer Aufgaben sei nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht möglich.
c) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Beurteilung stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Leitungstätigkeit ein großer, mehrere Tätigkeitsbereiche umspannender Arbeitsvorgang, wenn der Arbeitnehmer Leitungsaufgaben während seiner gesamten Arbeitszeit ununterbrochen selbst dann ausübt, wenn er gerade mit anderen Aufgaben als mit Leitungsaufgaben beschäftigt ist (Senatsurteile vom 24. März 1993 - 4 AZR 298/92 - AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Denn auch bei seiner eigenen Mitarbeit muß ein solcher Arbeitnehmer jederzeit in der Lage sein, seine Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Gruppenmitgliedern auszuüben (Senatsurteil vom 18. März 1987 - 4 AZR 274/86 - AP Nr. 132 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die Klägerin hatte zwar unstreitig in der Ambulanten Forderungsabrechnung auch eigene Sachbearbeitungsaufgaben zu erledigen. Insoweit ließe sich eine Abgrenzung zu unmittelbaren Leitungstätigkeiten vornehmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bleibt die Leitungsaufgabe der Klägerin jedoch stets erhalten. Denn während ihrer gesamten Arbeitszeit als 1. Sachbearbeiterin, der ausdrücklich Sachbearbeiterinnen fachlich unterstellt sind, war sie jederzeit für fachliche Fragen ansprechbar. Eine Trennung zwischen Leitungsaufgaben und eigener Sachbearbeitung in zeitlicher bzw. organisatorischer Hinsicht findet nicht statt. Durch die eigene Sachbearbeitung war die Klägerin sogar müheloser in der Lage, ihre fachliche Leitung auszuüben. Zudem führt die Wahrnehmung von Aufgaben, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, dazu, daß sie auch für diese Aufgaben als Leiterin verantwortlich ist. Diese Tätigkeiten sind daher als Zusammenhangsarbeiten zu ihrer Leitungstätigkeit zu werten (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - 4 AZR 155/92 - n.v.; vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - aaO).
3. Die Vergütungsgruppen, über die zwischen den Parteien im Hinblick auf die Eingruppierung der Klägerin Streit besteht, lauten in ihren einschlägigen Fallgruppen wie folgt:
"VergGr. IV b
...
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen
in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 13)
...
VergGr. V b
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
...
1 c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgr. 1 a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung ≪ des Betriebes ≫, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen). (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
...
VergGr. V c
1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung ≪ des Betriebes ≫, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des An gestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, son stigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
..."
(Die Protokollnotizen Nr. 9 und Nr. 13 sind hier nicht von Bedeutung)
4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt (vgl. nur Senatsurteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - BAGE 34, 158 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Wie dem Klammerzusatz zu Fallgr. 1 a der VergGr. V b zu entnehmen ist, baut das Merkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" auf dem Merkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" der Fallgr. 1 a der VergGr. VII, der Fallgr. 1 a der VergGr. VI b und den Fallgr. 1 a, 1 b der VergGr. V c auf.
a) Das Landesarbeitsgericht nimmt in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend an, daß eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und der Beklagte selbst für die Tätigkeit der Klägerin die Merkmale als erfüllt erachtet (Senatsurteile vom 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Eine summarische Prüfung muß allerdings erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (Senatsurteil vom 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 - aaO).
b) Die Tätigkeit der Klägerin ist - bis auf die hier zu vernachlässigenden Zeitanteile bei ihrer Sachbearbeitung - zwischen den Parteien unstreitig. Da der Beklagte selbst die Eingruppierung der Klägerin im Rahmen des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT/BL als zutreffend erachtet, reichte diesbezüglich eine summarische Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht aus.
Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, die Tätigkeit der Klägerin erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1 a, von der sie im Wege des Bewährungsaufstiegs nach drei Jahren in die VergGr. V b Fallgr. 1 c gelangt wäre. Bereits die von der Klägerin wahrgenommene Sachbearbeitertätigkeit, die ihre Arbeitszeit laut Stellenbeschreibung zu mehr als die Hälfte in Anspruch nähme, könne nur beim Vorhandensein der Kenntnisse der von der Klägerin aufgezählten verschiedenen Gesetze, Vorschriften und Tarife ordnungsgemäß bearbeitet werden. Außerdem würden Kenntnisse medizinischer Terminologie und Zusammenhänge sowie Wissen über das System der sozialen Sicherung für die Sachbearbeitung in der Ambulanten Forderungsabrechnung benötigt.
(1) Bei den tariflichen Begriffen "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Wegen der Unbestimmtheit dieser Rechtsbegriffe ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen. Das Revisionsgericht kann seine Anwendung nur daraufhin überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteile vom 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT; vom 14. August 1985 - 4 AZR 322/84 - AP Nr. 105 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 4. August 1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).
(2) "Gründliche Fachkenntnisse" sind nach der von den Tarifvertragsparteien gegebenen Klammerdefinition nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises (Klammerdefinition zu VergGr. VII Fallgr. 1 b BAT). Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (Senatsurteil vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen seiner pauschalen Überprüfung zu diesem Merkmal folgt der Senat. Da schon für die Ausübung der Sachbearbeitertätigkeit nähere Kenntnisse der aufgeführten Gesetze und Verwaltungsvorschriften notwendig sind, muß die Klägerin diese als 1. Sachbearbeiterin für die Wahrnehmung ihrer Leitungstätigkeit erst recht besitzen.
(3) Das Landesarbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht das Merkmal der "vielseitigen Fachkenntnisse" bejaht. Bei "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfange nach gefordert (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 - AP Nr. 87 zu §§ 22, 23 BAT). Die Vielseitigkeit kann einmal aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen entnommen werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1979 - 4 AZR 414/77 - AP Nr. 15 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sie kann aber auch erfüllt sein, wenn ein Angestellter nur auf einem speziellen, schmalen Sachgebiet tätig wird (Senatsurteil vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (Senatsurteil vom 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - aaO). Diese Voraussetzungen werden ebenfalls bereits durch die Sachbearbeitung erfüllt. Für die Abrechnung der in den 19 Ambulanzen des Krankenhauses erbrachten Leistungen sind eine Vielzahl von Vorschriften und Bestimmungen erforderlich, die im Rahmen der Sachbearbeitung - und folglich deren fachlicher Überprüfung - abverlangt werden.
(4) Das Landesarbeitsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Tätigkeit der Klägerin selbständige Leistungen im Sinne der VergGr. V c Fallgr. 1 a erfordert.
Die Anforderung "selbständige Leistungen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist auch bei diesem Merkmal nur beschränkt möglich. Das Landesarbeitsgericht geht - unter Anlegung eines pauschalen Prüfungsmaßstabes - vom zutreffenden Rechtsbegriff aus, wenn es ausführt, daß selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen entsprechendes, selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative erforderten. Eine leichte geistige Arbeit genüge nicht. Damit legt das Landesarbeitsgericht tarifgerecht die Klammerdefinition zur VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT zugrunde.
Das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" darf nicht, wie der Beklagte meint, mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von "allein arbeiten", d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, gleichgestellt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1957 - 4 AZR 592/55 - AP Nr. 29 zu § 3 TOA; vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 28. September 1994 - 4 AZR 542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. Senatsurteil vom 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - BAGE 49, 250 = AP Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muß also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozeß geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muß: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muß als nächstes geschehen?
Das Landesarbeitsgericht führt sodann aus, im Hinblick auf die immer wieder auftauchenden Zweifelsfälle bei der Abrechnung der in den 19 Ambulanzen des Krankenhauses erbrachten ärztlichen Leistungen sei diese Anforderung bereits für die Sachbearbeitertätigkeit zu bejahen. "Selbständige Leistungen" lägen daher erst recht bei den mit der Sachbearbeitertätigkeit verzahnten Leitungsaufgaben der Klägerin vor. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Klägerin führt keine schematische Tätigkeit aus. Die Verschiedenheit der Fälle und ihrer Probleme, die ihr gerade im Rahmen der Leitungstätigkeit ständig begegnen, bedingen ein Einarbeiten in komplizierte Sachverhalte. Dies verlangt eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses und ist mithin die Erarbeitung des Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
c) Das Landesarbeitsgericht hat weiter angenommen, die Tätigkeit der Klägerin erfordere auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1 a.
(1) Ausgehend von dem zutreffenden Rechtsbegriff führt es dazu aus, gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderten, gemessen an den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der niedrigeren Vergütungsgruppen, eine Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach. Es schließt sich damit tarifgerecht an den Klammerzusatz der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT an. Die gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse müssen nicht für sich, sondern insgesamt gegenüber den Merkmalen "gründlich" und "vielseitig" eine Steigerung aufweisen, d.h. auch hinsichtlich der Gründlichkeit. Der Begriff "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist daher den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten (Senatsurteil vom 8. November 1967 - 4 AZR 9/67 - AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT).
(2) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, diese Anforderung sei im Arbeitsvorgang der Klägerin in rechtserheblichem Ausmaß vorhanden. Es stellt dabei auf die Senatsrechtsprechung ab, nach der die Arbeitsvorgänge in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllen müssen (Senatsurteile vom 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsbeschluß vom 11. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - AP Nr. 193 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Danach ist das Merkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT erfüllt, wenn es in dem - einem - Arbeitsvorgang überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß die Anforderungen dieses Qualifizierungsmerkmals erfüllt. Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 1994 (- 4 AZR 461/93 - aaO) für das Heraushebungsmerkmal der "selbständigen Leistungen" davon ausgegangen, daß selbständige Leistungen in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen, wenn ein 35 % der Arbeitszeit ausmachen der Arbeitsvorgang zu 7 % der Gesamttätigkeit selbständige Leistungen beinhalte.
Das Landesarbeitsgericht geht bei seiner Prüfung davon aus, daß der die gesamte Arbeitszeit der Klägerin umfassende Arbeitsvorgang "Leitung der Gruppe Ambulante Forderungsabrechnung" zumindest in dem rechtserheblichen Ausmaß von 14 % gründliche, umfassende Fachkenntnisse beinhalte. Zu diesem Ergebnis gelangte es erneut aufgrund einer summarischen Prüfung, da zwischen den Parteien zumindestens über das Vorliegen von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen bei der "fachlichen Aufsicht der Tätigkeiten des unterstellten Personals" (Ziff. 2 der Stellenbeschreibung) in Höhe eines Zeitanteils von 14 % kein Streit bestehe.
(3) Die Klägerin sei jederzeit für die ihr unterstellten Sachbearbeiterinnen ansprechbar, welche insbesondere mit Fragen zu schwierigeren Fällen an sie heranträten. Für die Kontrolle der Tätigkeiten der Sachbearbeiterinnen benötige die Klägerin detaillierte Kenntnisse aller Gesichtspunkte der ambulanten Forderungsabrechnung, um Zweifelsfragen zu klären. Sie habe stets zu prüfen, ob sie Arbeitsabläufe verändern oder inhaltliche Weisungen gebe müsse. Die Ausübung der Fachaufsicht erfordere einen umfassenden Überblick über das gesamte Arbeitsgebiet. Für ihre Arbeit seien Rechtsvorschriften aus den Gebieten des SGB/RVO, der Verwaltungsanordnung zur Gebührenordnung/Dienstvorschrift Rechnungsabteilung, der Gebührenordnung für Zahnärzte, der Landeshaushaltsordnung und deren Verwaltungsvorschriften, der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), des Bundesmanteltarifvertrages für Ärzte (BMÄ), der Ersatzkassengebührenordnung (EGO), des Deutschen Krankenhausnebentarifes (DKG-NT I und II), der Dienstvorschriften der BAGS, des Logopädie-Behandlungsvertrages, der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen, des Gebührengesetzes, der Gebührenordnung der Feuerwehr, der Medikamentenliste und der Handlungsanweisung Ambulanz (HAW) grundlegend. Die Klägerin müsse in die von ihr genannten zahlreichen Rechtsgebiete stärker eindringen, um Fälle, die ihr im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion vorgelegt werden, entscheiden zu können.
(4) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Zunächst hat es in zutreffender Weise das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt und den ihm bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.
Die subsumierenden Ausführungen des Landesarbeitsgericht zu den unbestimmten Rechtsbegriffen "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" sind vom Revisionsgericht ebenfalls nur beschränkt überprüfbar.
Das Landesarbeitsgericht geht vom zutreffenden Rechtsbegriff aus und behält diesen bei. Soweit das Landesarbeitsgericht gründliche, umfassende Fachkenntnisse mit der Begründung annimmt, die Klägerin benötige zur ordnungsgemäßen Ausübung der fachlichen Aufsicht vertiefte Kenntnisse aller für den Aufgabenkreis der Ambulanten Forderungsabrechnung in Betracht kommenden Bereiche, bringt es damit zum Ausdruck, daß die Klägerin gerade in der Tiefe und Breite gesteigerte Fachkenntnisse benötigt. Diese fallbezogenen Ausführungen sind rechtlich möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann deshalb auch nicht der Auffassung der Revision gefolgt werden, das Landesarbeitsgericht habe zum Vorliegen der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse keine Stellung genommen.
Im übrigen konnte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale Überprüfung dieses Merkmals beschränken, da die maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und der Beklagte das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse für die fachliche Aufsicht der Tätigkeit des unterstellten Personals nicht in Abrede stellt.
(5) Hinsichtlich der von der Klägerin auch nach den Anforderungen dieser Vergütungsgruppe zu erbringenden selbständigen Leistungen kann auf die Ausführungen zu II 4 b (4) verwiesen werden.
(6) Die von der Klägerin auszuübende Leitungstätigkeit erfordert sonach jedenfalls in rechtserheblichem Ausmaß gründliche, umfassende Fachkenntnisse und auch selbständige Leistungen im Sinne der VergGr. V b Fallgr. 1 a des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT.
d) Die Klägerin hat auch Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b ab dem 1. Oktober 1990, da sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre in einer Tätigkeit der VergGr. V b bewährt hat mit der Folge, daß sie im Wege der Bewährung in die VergGr. IV b Fallgr. 2 aufgestiegen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin seit dem 1. Juli 1982 als 1. Sachbearbeiterin in der Ambulanten Forderungsabrechnung tätig. Soweit die Revision rügt, die Klägerin habe ihre Tätigkeit sechs Jahre lang lediglich in der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT ausgeübt und nicht in der VergGr. V b Fallgr. 1 a BAT, geht sie fehl. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung eines Bewährungsaufstieges ist nicht, daß der Angestellte während der Bewährungszeit die Bezüge einer bestimmten Vergütungsgruppe erhalten hat, sondern daß er sich in einer nach bestimmten Merkmalen der tariflichen Vergütungsordnung qualifizierten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum bewährt hat. Auf diese Weise wird die nachgewiesene Eignung zum Merkmal der Leistungsbewertung gemacht, für die es aber ohne Bedeutung ist, wie der Angestellte durch seinen Arbeitgeber während der Bewährungszeit tatsächlich eingruppiert war (Senatsurteil vom 15. November 1967 - 4 AZR 48/67 - BAGE 20, 150 = AP Nr. 13 zu §§ 22, 23 BAT).
Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß sich die Klägerin in ihrer praktischen Tätigkeit allen auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat, d.h. bewährt hat. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV b für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1997.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schliemann
Bott
Schneider
Gotsche
Pfeil
Fundstellen
ZTR 1998, 321 |
ZTR 1998, 321 (red. Leitsatz 1 und Gründe) |