Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Oberarztes. Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte/VKA. Entgeltgruppe III. medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung
Orientierungssatz
Anders als bei einer Eingruppierung als Facharzt nach der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA, bei der u.U. eine Tätigkeit in einer Abteilung eines Krankenhausbetriebes insgesamt als einheitlicher, nicht teilbarer Arbeitsvorgang zu bewerten sein kann, geht es im Hinblick auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht um die (fach)ärztliche Tätigkeit als solche, sondern um die Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung. Dafür kann Bereichsverantwortung nicht mit Verantwortung für einen anderen Bereich oder mit (fach)ärztlicher Tätigkeit im Rahmen der gesamten Abteilung zusammengerechnet werden.
Normenkette
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 5. Mai 2009 – 22 Sa 53/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA).
Rz. 2
Der Kläger ist seit 1992 zunächst beim Klinikum E… und seit dem 1. Juni 2004 im Eigenbetrieb “O… Klinikum L…” des beklagten Landkreises in der Inneren Abteilung als internistischer Oberarzt am Standort E… beschäftigt. Die Innere Abteilung verfügt über 46 Betten und wird vom Chefarzt dieser Abteilung, Dr. V…, geleitet. In der Inneren Abteilung ist neben dem Kläger eine weitere Ärztin tätig, die als Fachärztin für Allgemeinmedizin nach Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA vergütet wird. Der Chefarzt Dr. V… teilt sich mit dem Kläger den sogenannten Hintergrunddienst, eine Rufbereitschaft zwischen 16:30 Uhr und 8:00 Uhr.
Rz. 3
Der Kläger führt Ultraschall-Untersuchungen des Herzens, der Blutgefäße und des Bauchraumes durch. Er befundet die Röntgenbilder der Inneren Abteilung und führt Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmitteln (Kolon-Kontrast-Einläufe des Darmtraktes, Phlebographien der Venen sowie Magen-Darm-Passagen) durch. Etwa 1,5 Stunden pro Arbeitstag ist der Kläger auf der von ihm als Intensivstation bezeichneten Überwachungseinheit, die räumlich und organisatorisch abgrenzbar ist, tätig. Diese verfügt über vier Betten, die je nach Bedarf mit Patienten der Inneren Medizin oder der Chirurgie belegt sind. Der Kläger ist Abwesenheitsvertreter für den Chefarzt der Inneren Abteilung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. August 2006 der TV-Ärzte/VKA Anwendung. Der Beklagte vergütet den Kläger als Facharzt nach der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA.
Rz. 4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten. Zu mehr als 50 vH seiner Arbeitszeit sei er selbständig im Bereich Röntgen, Sonographie und Abwesenheitsvertretung für den Chefarzt tätig. Der Chefarzt der Inneren Abteilung habe ihm kraft seiner Vollmacht die medizinische Verantwortung für diese selbständigen Teil- und Funktionsbereiche übertragen. Ausreichend sei, dass ihm ein tatsächliches Arbeitsgebiet zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei die Innere Abteilung des Klinikums ein selbständiger Teilbereich, in dem er die Verantwortung mit dem Chefarzt Dr. V… teile. Auch sei ihm die Betreuung der Intensivstation und das dortige Aufgabenfeld übertragen worden.
Rz. 5
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. August 2006 Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu zahlen.
Rz. 6
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei nicht vom Arbeitgeber ausdrücklich die Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik im tariflichen Sinne übertragen worden.
Rz. 7
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Eingruppierungsbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 8
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Rz. 9
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine abweisende Entscheidung damit begründet, der Kläger trage nicht die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik. Dies ergebe sich bereits aus der organisatorischen Struktur des Klinikums. Zwar sei davon auszugehen, dass die Innere Abteilung des Klinikums am Standort E… ein selbständiger Teilbereich des Gesamtklinikums sei. Die medizinische Verantwortung für diesen selbständigen Teilbereich trage jedoch der Chefarzt der Inneren Abteilung, Dr. V…, den der Kläger allenfalls vertrete. Andere selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Inneren Abteilung des Klinikums seien nicht eingerichtet. Weder die Radiologie noch die Sonographie seien räumlich oder sachlich abgetrennt. Lediglich die vom Kläger als Intensivstation bezeichnete Überwachungseinheit sei räumlich-organisatorisch abgrenzbar. Es könne zwar sein, dass dem Kläger dafür vom früheren Verwaltungsleiter die alleinige medizinische Verantwortung übertragen worden sei. Die Aufgaben in dieser Überwachungseinheit prägten die Tätigkeit des Klägers jedoch nicht zu mindestens 50 vH seiner Gesamtarbeitszeit, so dass er auch hieraus keinen Anspruch herleiten könne.
Rz. 10
II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers im Ergebnis und in der Begründung zutreffend zurückgewiesen. Die mit dem allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA.
Rz. 11
1. Der TV-Ärzte/VKA, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält folgende für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Bestimmungen:
Ҥ 15
Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. …
Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
…
§ 16
Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
… |
c) |
Entgeltgruppe III: |
Oberärztin/Oberarzt |
Protokollerklärung zu Buchst. c: |
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. |
…” |
Rz. 12
2. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht diese Anforderungen. Bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit besteht keine medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im tariflichen Sinne. Allein die Bezeichnung als “Oberarzt” ist für die tarifgerechte Vergütung ohne Bedeutung.
Rz. 13
a) Dabei kann es dahinstehen, ob und welche Einzeltätigkeiten der Kläger arbeitsvertraglich iSv. § 15 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/VKA auszuüben hat, weil bei keinem denkbaren zeitlichen Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal “medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung” des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA erfüllt wird.
Rz. 14
b) Dem Kläger ist nicht iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden.
Rz. 15
aa) Das Tatbestandsmerkmal der medizinischen Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen seit dem 9. Dezember 2009 wie folgt ausgelegt:
Rz. 16
Die Eingruppierung eines Arztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gewählt) als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und – teilweise eingeschränktes – Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass – ungeachtet der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter (leitender Oberarzt) und der damit verbundenen Letztverantwortung – die Verantwortung für den oder die für die Eingruppierung maßgebenden Bereiche ungeteilt bei ihm liegt (grundlegend ua. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 45 bis 53 mwN, BAGE 132, 365; – 4 AZR 836/08 – Rn. 20 bis 28 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; bestätigt ua. 22. September 2010 – 4 AZR 112/09 – Rn. 34 mwN und – 4 AZR 166/09 – Rn. 41 mwN sowie 26. Januar 2011 – 4 AZR 263/09 – Rn. 16 mwN, ZTR 2011, 420).
Rz. 17
Die einem Arzt übertragene Verantwortung ist nur dann als medizinische Verantwortung für eine Eingruppierung als Oberarzt tariflich von Bedeutung, wenn sie sich auf einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung bezieht (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 32 ff. mwN, BAGE 132, 365 für die insoweit vergleichbare Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL; bestätigend ua. 7. Juli 2010 – 4 AZR 893/08 – Rn. 24 ff.). Ein Teilbereich iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA ist nach der Senatsrechtsprechung eine organisatorisch abgrenzbare Einheit, die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt und der eine eigene Verantwortungsstruktur zugewiesen ist (vgl. bezogen auf das Tatbestandsmerkmal des Teilbereichs ausf. 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 35 ff. mwN, aaO; auch 20. Oktober 2010 – 4 AZR 49/09 – Rn. 26 f. sowie 23. März 2011 – 4 AZR 431/09 – Rn. 33). Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Funktionsbereichs iSd. Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA, der im Gegensatz zum Teilbereich in erster Linie medizinisch definiert ist (dazu ausf. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 33 mwN, aaO sowie ua. 15. Dezember 2010 – 4 AZR 193/09 – Rn. 38), sind die Anforderungen an Abgrenzbarkeit und Ausstattung zwar etwas anders zu gewichten als bei dem Tatbestandsmerkmal des Teilbereichs. Es muss sich aber auch hier jedenfalls um einen “Bereich” handeln, der regelmäßig durch eine gewisse organisatorische Abgegrenztheit gekennzeichnet ist (BAG 23. März 2011 – 4 AZR 431/09 – Rn. 33).
Rz. 18
bb) Diese Anforderungen erfüllt die dem Kläger übertragene Tätigkeit nicht.
Rz. 19
(1) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist neben dem Kläger und dem die Innere Abteilung leitenden Chefarzt dort zwar eine weitere Fachärztin tätig, die jedoch nach der Entgeltgruppe I TV-Ärzte/VKA vergütet wird. Damit fehlt es bereits an der den Vorgaben entsprechenden Unterstellung einer Fachärztin, die in die Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA eingruppiert ist.
Rz. 20
Hinzu kommt, dass, soweit der Kläger die Innere Abteilung des Klinikums E… als einen Teilbereich iSd. tariflichen Vorgaben anführt – was als zutreffend unterstellt wird –, dieser durch den Chefarzt Dr. V… geleitet wird, dem der Kläger unterstellt ist. Demnach kann dieser Bereich nicht unter der ungeteilten Leitung des Klägers stehen. Dass er bestimmte Verantwortlichkeiten mit dem den Bereich leitenden Chefarzt teilt und diesen auch in bestimmten Fällen vertritt, ändert nichts daran, dass der Chefarzt neben seiner Letztverantwortung auch für die vom Kläger als Teilbereich angesehene Einheit vorrangig verantwortlich ist.
Rz. 21
(2) Auch mit der Verantwortlichkeit des Klägers für die Überwachungseinheit mit vier Betten, von ihm als Intensivstation bezeichnet, sind die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales Oberärztin/Oberarzt der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht erfüllt. Selbst wenn diese Einheit mit – nur – vier Betten in einem – zugunsten des Klägers unterstellten – abgegrenzten Raum als “teilbereichsfähig” angesehen werden könnte, ist schon keinerlei darauf bezogene und dem Kläger unterstellte Personalstruktur einschließlich eines Facharztes der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erkennbar. Zudem fällt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, diese Tätigkeit, die arbeitstäglich ca. 1,5 Stunden in Anspruch nimmt, nicht iSv. § 15 TV-Ärzte/VKA zeitlich mindestens zur Hälfte an.
Rz. 22
(3) Die Tätigkeit des Klägers bei Ultraschall-Untersuchungen, bei Befundung von Röntgenbildern und bei Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmitteln erfüllt ebenfalls nicht die tariflichen Anforderungen. Es fehlt insoweit bereits an einem Teil- oder Funktionsbereich im tariflichen Sinne und auch an ihm unterstelltem Personal einschließlich eines Facharztes der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA.
Rz. 23
(4) Der Kläger kann schließlich nichts daraus herleiten, dass er im Arbeitsvertrag als Oberarzt bezeichnet wird. Der Titel oder der Status eines Oberarztes hat, soweit er vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA verliehen wurde, für sich genommen keine tarifliche Bedeutung (vgl. ua. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 60, BAGE 132, 365; 22. September 2010 – 4 AZR 149/09 – Rn. 37).
Rz. 24
cc) Soweit der Kläger zur Frage der Übertragung seiner Zuständigkeit durch den Chefarzt rügt, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und nicht die angebotenen Beweise erhoben, insbesondere nicht den Chefarzt befragt, kommt es darauf nicht an, weil bereits die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA nicht vorliegen.
Rz. 25
III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Treber, Winter, Pieper, Plautz
Fundstellen
NZA 2012, 640 |
ZTR 2011, 675 |
AP 2013 |
ArztR 2012, 36 |
ArztR 2012, 91 |