Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Freundschaftspionierleiterin in Sachsen. Besitzstandsregelung
Orientierungssatz
Hinweise des Senats:
"Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 13. Mai 1998 - 10 AZR 421/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr 66 - zur Bewertung des Abschlusses "Diplompädagoge" bei der Eingruppierung; Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag (im Anschluß an BAG Urteil vom 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt)"
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1999 - 7 Sa 786/98 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin in einer Grundschule.
Die 1953 geborene Klägerin erteilte nach dem 1973 abgelegten Abitur Unterricht als Freundschaftspionierleiterin in einer Grundschule. Von 1975 bis 1979 absolvierte sie ein Fernstudium am Zentralinstitut für Aus- und Weiterbildung der Pionierorganisation "Ernst Thälmann" mit dem Abschluß als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Sport der unteren Klassen der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule. Am 20. März 1986 wurde ihr nach zweijährigem Direktstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Pädagogik "F.A.W. Diesterweg" der akademische Titel "Diplompädagoge" verliehen. Sie wurde unter anderem in den Fächern "Pädagogik" und "Pädagogische Psychologie" geprüft. 1995 wurde der Klägerin mit dem Abschluß einer berufsbegleitenden Weiterbildung die Lehrbefähigung zur Erteilung des Faches "Begegnungssprache Englisch" in der Grundschule verliehen.
Seit 1992 unterrichtet die Klägerin an der "D-Grundschule" E die Fächer Deutsch, Mathematik, Sport und Englisch als Begegnungssprache. Sie war und ist auch als Klassenlehrerin tätig.
Der 1973 geschlossene Arbeitsvertrag wurde durch Änderungsvertrag vom 26. August 1991 aufgehoben. Hierin heißt es:
"§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 3
Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert."
Am 27. Dezember 1995 beantragte die Klägerin die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O. Mit Schreiben vom 5. Juni 1996 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und schrieb:
"Entsprechend den Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer und den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.95 erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, womit eine Höhergruppierung nicht möglich ist."
Am 6. November 1996 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie sei zu Unrecht in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Gerechtfertigt sei lediglich die Vergütung gemäß V b BAT-O. Er machte die Rückzahlung der erhaltenen Bezüge in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden Vergütungsgruppen ab dem 1. Mai 1996 geltend. Den Abschluß eines Änderungsvertrages mit Festlegung der Vergütungsgruppe V b lehnte die Klägerin ab. Ab November 1997 erhielt die Klägerin nur noch Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O gemäß Schreiben vom 3. November 1997. In der Folgezeit verrechnete der Beklagte die seiner Auffassung nach rückzuzahlenden Beträge mit der laufenden Vergütung.
Die Klägerin hat mit ihrer am 30. Dezember 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung bereits einbehaltener Beträge und die Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IV b BAT-O verlangt.
Die Klägerin meint, sie müsse genauso behandelt werden wie Diplompädagogen mit Lehrbefähigung. Wenn diese durch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 den Hochschulabsolventen der alten Bundesländer gleichgestellt worden seien, sofern sie eine Pädagogische Fachschule oder ein Institut für Lehrerbildung absolviert hätten und eine mehrjährige Berufspraxis im Bereich des erworbenen Fachschulabschlusses aufweisen könnten, so träfen diese Voraussetzungen auf sie - die Klägerin - auch zu. Darauf, daß mit ihrem Diplompädagogenabschluß keine Lehrbefähigung verbunden gewesen sei, könne es nicht ankommen, denn diese habe die Klägerin bereits durch ihre Vorausbildung erworben. Für eine Differenzierung der Eingruppierung von Diplompädagogen mit oder ohne Lehrbefähigung bestehe kein sachlicher Grund. Zudem sei sie gegenüber den in Vergütungsgruppe IV b (Teil B, 8 a der TdL-Richtlinien) eingruppierten Erziehern und Freundschaftspionierleitern erheblich höher qualifiziert, da sie Abitur und eine Hochschulausbildung zum Diplompädagogen habe. Somit bestehe eine Regelungslücke, die durch die Einzelfallüberprüfung zu schließen sei.
Weiterhin ergebe sich die zutreffende Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O auch aus der Vorbemerkung Nr. 6 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995, in Sachsen in Kraft getreten am 1. Juli 1995, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tatsächlich Anspruch auf diese Vergütung gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß bei der Einzelfallüberprüfung der Eingruppierung der Klägerin Anfang 1995 lediglich eine Höhergruppierung abgelehnt worden ist. Von einer Herabgruppierung sei nicht die Rede gewesen. Auch in einem persönlichen Gespräch habe der Schulamtsleiter bestätigt, daß sie richtig in Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert, eine Höhergruppierung zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht ausgeschlossen sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. November 1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klägerin habe lediglich Anspruch nach Vergütungsgruppe V b. Es sei sachgerecht, wenn die Eingruppierungsrichtlinien nach dem Vorhandensein von Lehrbefähigungen differenzierten. Einen Vertrauensschutz gemäß Protokollnotiz Nr. 6 der TdL-Richtlinien genieße die Klägerin nicht. Eine fehlerhafte Eingruppierung werde dadurch nicht gedeckt. Anhaltspunkte für eine übertarifliche Eingruppierung, etwa durch das Verhalten des Schulamtsleiters, lägen nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht keine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 3 des Änderungsarbeitsvertrages, denn mit der Angabe der Vergütungsgruppe IV b habe kein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger vertraglicher Anspruch begründet werden sollen. Die maßgeblichen Richtlinien des Landes Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung vom 20. März 1996 sähen eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe ebenfalls nicht vor. Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien begründe den Anspruch genausowenig. Der Bestandsschutz trete nicht ein, weil die Klägerin vor dem 1. Juli 1995 fehlerhaft in Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert gewesen sei. Auch der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 ergebe nichts anderes. Eine regelungsbedürftige Lücke sei nicht vorhanden, da sowohl Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung als auch solche ohne eine Lehrbefähigung in unterschiedlicher Weise berücksichtigt worden seien. Dies habe der Beklagte als Richtliniengeber konsequent berücksichtigt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
II. Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch weitgehend in der Begründung. Die Klägerin hat weder einen tarifvertraglichen noch einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund des Änderungsvertrages vom 26. August 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.
a) Danach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach folgenden Bestimmungen:
aa) Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991 (im folgenden: ÄnderungsTV Nr. 1)
"§ 2
Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
...
3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
...
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde."
bb) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)
"Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
...
Protokollnotiz
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 3 a
Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.
Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln."
b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Grundschule unterrichtet, die als allgemeinbildende Schule gilt (BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 mwN). Deshalb ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄnderungsTV Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
Zunächst war die Besoldung der Lehrer in der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese Verordnung galt gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechtes weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Gleichzeitig wurde durch dieses Gesetz die Vorbemerkung Nr. 16 b zu den Besoldungsordnungen A und B eingefügt, die bestimmt, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind.
Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt, nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).
c) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen" (= Arbeitgeber-Richtlinien) neu geregelt. Ebenso hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Lehrer-Richtlinien-O der TdL - veröffentlicht im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 -) erlassen. Die Anwendung dieser Richtlinien kommt nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).
d) In § 3 des Änderungsvertrages vom 26. August 1991 haben die Parteien ausdrücklich die Richtlinien der TdL vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung der jeweils geltenden Richtlinien.
Die einschlägigen Vorschriften der TdL-Richtlinien lauten:
"B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O wie folgt eingruppiert werden:
I. Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen
3 Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern an Grund- und Hauptschulen mit abgeschlossenem Studium an IV b einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in mindestens einem wissenschaftlichen Fach erteilen
(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 5 bis 20)
8 a Erzieherinnen und Freundschaftspionierleiter mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung IV b und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach sowie einer erfolgreich abgelegten Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I oder die Primarstufe in einem dritten Fach in der Tätigkeit von Lehrern (Die Länder werden ermächtigt, im Einzelfall zu entscheiden, welche sonstigen Angestellten auf Grund einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung den Erziehern und Freundschaftspionierleitern gleichgestellt werden können)
8 b Erzieherinnen und Freundschaftspionierleiter mit entsprechender staatlicher V b Prüfung oder staatlicher Anerkennung und Lehrbefähigung für Deutsch oder Mathematik und je ein Wahlfach in der Tätigkeit von Lehrern"
Von der Fallgruppe 3, die zur Eingruppierung in IV b BAT-O führt, wird die Klägerin nicht erfaßt, da sie zu den Angestellten der Fallgruppen 8 gehört.
Die Klägerin unterfällt auch nicht der Fallgruppe 8 a. Sie ist zwar Freundschaftspionierleiterin mit entsprechender staatlicher Prüfung und Lehrbefähigung für Deutsch und Sport als Wahlfach, sie hat jedoch keine erfolgreich abgelegte Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I oder die Primarstufe in einem dritten Fach. Weder ihr Abschluß als Diplompädagogin noch die verliehene Lehrbefähigung für Englisch als Begegnungssprache stellen solche Erweiterungsprüfungen dar. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat in ihren Richtlinien nicht definiert, was unter einer Erweiterungsprüfung zu verstehen ist. Aus dem Zusammenhang der Richtlinien folgt, daß dann die jeweils landesrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Dies ist hier die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I (- LAPO I -) vom 26. März 1992 (SäGVBl S 173). Dort sind in den §§ 25 bis 28 Vorschriften über die Erweiterungsprüfung enthalten. Der Senat hat bereits am 18. August 1999 entschieden (- 10 AZR 543/98 - nv.), daß ein Zertifikat über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung des Faches Begegnungssprache Englisch in der Grundschule keine Erweiterungsprüfung im Sinne des § 28 LAPO I darstellt.
Der Abschluß als Diplompädagogin ist schon deshalb keine Erweiterungsprüfung iS der Fallgruppe 8 a, weil hiermit keine Lehrbefähigung für ein weiteres Fach erworben worden ist.
Der Umstand, daß die Klägerin unstreitig Mathematik unterrichtet, führt ebenfalls nicht zu der Erfüllung der Merkmale der Fallgruppe 8 a. Da sie keine Lehrbefähigung für dieses Fach besitzt, ist der tatsächlich erteilte Unterricht hierin vergütungsrechtlich unbeachtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in einem Vergütungssystem auf vorhandene Qualifikationen abgestellt wird.
Vielmehr erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Fallgruppe 8 b der TdL-Richtlinien, die jedoch nur zu der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT-O führt.
e) Auch aus den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung vom 20. März 1996 (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996 - Amtsblatt des SMF vom 30. Mai 1996) ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b. Diese sind zwar durch die Bezugnahme auf die TdL-Richtlinien im Änderungsvertrag vom 21. August 1991 ebenfalls mit vereinbart worden (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 15. März 2000 - 10 AZR 119/99 - zVv.), enthalten jedoch überhaupt keine Fallgruppen, die zur Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b führen.
Die Anforderungen an die dort enthaltene Vergütungsgruppe IV a erfüllt die Klägerin nicht, da Lehrkräfte, die eine Ausbildung zum Freundschaftspionierleiter absolviert haben, keine Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung sind (ständige Rechtsprechung BAG 26. April 1995 - 4 AZR 905/93 - BAGE 80, 24; 16. September 1998 - 10 AZR 486/97 - nv.). Die Anforderungen der Fußnote 1 erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht, da ihr als Freundschaftspionierleiterin die Lehrbefähigung für Mathematik fehlt.
Auch in diesem Zusammenhang ist das Pädagogikdiplom keine vergütungsrechtlich relevante Qualifikation, da es mit keinerlei Lehrbefähigung verbunden ist.
f) Der Umstand, daß ein Abschluß als Diplompädagogin ohne Lehrbefähigung im Vergütungssystem der Richtliniengeber nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O führt, stellt keine auszufüllende Lücke im Regelungssystem dar. Nach den TdL-Richtlinien B III Fallgruppe 1 a sind Lehrer in der Tätigkeit von Sonderschullehrern mit abgeschlossener Hochschulausbildung als "Diplompädagoge" mit Lehrbefähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung eingruppiert. Gemäß den TdL-Richtlinien B V a werden Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Ausbildungsprofil der Fachschule oder Berufsfachschule, an der sie als Lehrkraft tätig sind und bei Unterrichtserteilung in einem Fach, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht, entsprechend dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 der Vergütungsgruppe IV b zugeordnet. Daraus wird deutlich, daß die Richtliniengeber die Ausbildung des Diplompädagogen berücksichtigt haben (vgl. BAG 13. Mai 1998 - 10 AZR 679/96 - nv.). Es wurden jedoch nur solche diplompädagogischen Ausbildungen berücksichtigt, die mit einer Lehrbefähigung verbunden waren. Dies ist im Schulbereich ein Differenzierungsgrund, der sachlich begründet ist und daher nicht beanstandet werden kann.
Da die Differenzierung nach Diplompädagogen mit Lehrbefähigung und solchen ohne Lehrbefähigung sachlich begründet ist, kommt auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht in Betracht.
g) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Klägerin nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschn. B der TdL-Richtlinien über den 30. Juni 1995 hinaus kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zusteht. Die Protokollnotiz lautet:
"Hat der Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesen Richtlinien eingruppiert ist, wird diese Vergütung für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durch das Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht berührt."
Diese Besitzstandsregelung bezieht sich nur auf eine Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, die der Lehrkraft bei zutreffender Eingruppierung nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Richtlinien zustand (BAG 13. Mai 1998 - 10 AZR 421/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 66).
Die bis zum 30. Juni 1995 geltenden TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten sahen in ihrer letzten Fassung für die Vergütungsgruppe IV b BAT-O ua. folgendes vor:
"E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
...
a) Allgemeinbildende Schulen
...
Vergütungsgruppe IV b
1. Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung 2), die Unterricht in den Klassen 1 bis 4 ... an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.
...
2) Hierzu gehören z.B.
- Diplom-Musikpädagogen,
- Diplom-Sportlehrer,
- Diplom-Dolmetscher,
- Diplom-Chemiker,
- Diplom-Mathematiker,
- Diplom-Sozialpädagogen."
Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht. Sie hat keine abgeschlossene Hochschulausbildung als Lehrerin. Sie erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der in der Fußnote 2 genannten Qualifikationen, die der Richtliniengeber einer abgeschlossenen Hochschullehrerausbildung gleichgestellt hat. Sie ist weder Musikpädagogin, Sportlehrerin, Dolmetscherin, Chemikerin, Mathematikerin oder Sozialpädagogin, jeweils mit Diplom. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß die genannten Qualifikationen jeweils fachspezifische Ausbildungen enthalten, die durch das Hochschulstudium erworben wurden. Die Pädagogik gehört als solche nicht dazu, da sie lediglich ein Hilfsmittel zur Vermittlung von Fähigkeiten darstellt und nicht das zu vermittelnde Fach selbst, es sei denn die Wissensvermittlung erfolgt gerade an einem Lehrerbildungsinstitut. Daher kann der Beispielskatalog auch nicht um den Begriff des Diplompädagogen ergänzt werden.
Dies ist auch nicht aus dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages - Schulbereich - herzuleiten. Hierin wird ausdrücklich auf Diplompädagogen mit Lehrbefähigung abgestellt. Es wird darauf hingewiesen, daß die dort genannten Lehrbefähigungen sich auf fachliche Bereiche oder Fächer erstreckten, die Ausbildungsgegenstand an Fachschulen der ehemaligen DDR waren. Danach könnten Diplompädagogen mit einer Lehrbefähigung bezogen auf das Ausbildungsprofil der Fachschule oder Berufsfachschule, an der sie als Lehrkraft tätig sind und bei Unterrichtserteilung in einem Fach, das dem Berufsfeld des Studienfaches entspricht, der Laufbahn des "Fachlehrers" (gemäß Bundesbesoldungsordnung) zugeordnet werden, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Daher beschloß die Kultusministerkonferenz, daß die Diplompädagogen mit Lehrbefähigung für eine sonderpädagogische Fachrichtung (aufbauend auf einer abgeschlossenen Ausbildung als Lehrer für untere Klassen) der Gruppe der Diplomlehrer mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung gleichzustellen seien. Diese Voraussetzungen treffen für die Klägerin nicht zu. Ebensowenig ist eine ausfüllungsbedürftige Lücke entstanden.
2. Die Klägerin hat auch keinen eigenständigen, von den tariflichen Bestimmungen unabhängigen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O erworben. Die Parteien haben zwar in § 3 des Änderungsvertrages vom 26. August 1991 aufgenommen, daß "die Angestellte in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert" sei, hieraus ist jedoch nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers zu entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, die angegebene Vergütung tatsächlich zahlen zu wollen. Es handelt sich vielmehr bei dieser Vertragsklausel um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Beklagte bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als die einschlägige ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen nicht eine eigenständig bindende Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169; 13. Mai 1998 - 10 AZR 421/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 66 mwN).
Solche besonderen Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Beklagte habe der Klägerin einen eigenständigen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O gewähren wollen, liegen nicht vor. Gegen eine solche Annahme spricht schon, daß in diesem Änderungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der TdL in der jeweils geltenden Fassung richtet. Es heißt "Danach ist die Angestellte in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert". Hierdurch wird eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Richtlinien hergestellt und gerade nicht ein davon unabhängiger Anspruch eröffnet.
Im übrigen hat die Klägerin selbst über ihre Unterschrift unter den Änderungsvertrag vom 26. August 1991 den Vermerk "Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit" gesetzt. Auch daraus wird deutlich, daß die den Richtlinien entsprechende Rechtslage maßgebend sein und nicht unabhängig davon eine individuelle Vereinbarung geschaffen werden sollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Beklagte anläßlich der Ablehnung der begehrten Höhergruppierung der Klägerin in Vergütungsgruppe IV a/III BAT-O keinen Hinweis darauf gab, daß er erkannt habe, daß die Klägerin auch in Vergütungsgruppe IV b BAT-O fehlerhaft eingruppiert war. Hieraus - wie auch aus dem von der Klägerin geschilderten Gespräch des Schulamtsleiters mit ihr anläßlich der Ablehnung der Höhergruppierung - mag zwar hervorgehen, daß das Schulamt irrigerweise der Ansicht war, die Klägerin sei korrekt in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert, eine ausdrückliche Zusage, unabhängig von der richtliniengemäßen Verpflichtung mehr zu bezahlen als geschuldet war, läßt sich hieraus jedoch nicht herleiten.
3. Soweit die Klägerin dem Landesarbeitsgericht einen Verfahrensfehler dahingehend vorwirft, ein angebotenes Sachverständigengutachten zur Bewertung der Tätigkeit nicht eingeholt zu haben, geht diese Rüge fehl. Das Landesarbeitsgericht konnte auf Grund des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerfrei auf die zutreffende Eingruppierung der Klägerin schließen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich.
III. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO).
Dr. Freitag Dr. Jobs Marquardt
Hermann Tirre
Fundstellen