Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem BAT gibt es keinen Anspruch auf Eingruppierung oder Höhergruppierung. Die den Angestellten zustehende tarifliche Mindestvergütung ergibt sich danach allein aus ihrer auszuübenden Tätigkeit.

2. Die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb BAT Fallgruppe 1 kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben, wobei als "Dritte" auch privatrechtliche Vertragskontrahenten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen.

Hingegen darf im Rahmen der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1 nicht auf die Schwierigkeit der Tätigkeit abgestellt werden.

3. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kann die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" unterstützend, gleichsam als "Probe aufs Exempel", berücksichtigt werden. Das ist aber nur bei tariflichen Begriffen möglich, grundsätzlich jedoch nicht für Vergleiche zwischen dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und dem Beamtenrecht.

 

Normenkette

BAT § 22; BAT Anlage 1a; BGB § 133

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.09.1974; Aktenzeichen 4 Sa 36/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439516

AP Nr 91 zu §§ 22, 23

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 161 (LT1-3)

DÖD 1976, 166-169 (LT1-3)

EzA §§ 22-23 BAT, VergGr IVb 2 Nr 2

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