Orientierungssatz
1. Ein dringender betrieblicher Grund iS des KSchG § 1 Abs 2 liegt vor, wenn einem Betrieb, der ausschließlich von Zuschüssen sowie Planstellenbewilligungen des Bundes abhängig ist, eine bestimmte Anzahl von Planstellen gestrichen wird.
2. Bei der Sozialwahl ist entscheidend, welcher Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz am wenigsten angewiesen ist. Soziale Gesichtspunkte sind aber auch dann noch ausreichend berücksichtigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sozial geringfügig schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Angestellter.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.03.1977; Aktenzeichen 8 Sa 678/76) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 19.08.1976; Aktenzeichen 1 Ca 2216/75) |
Fundstellen
Haufe-Index 437902 |
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, Nr 11 (ST1-2) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen