Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit eines Verbandsvertreters

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 11 Abs. 2 ArbGG ist vor dem Landesarbeitsgericht ein Vertreter eines Arbeitgeberverbandes nur insoweit postulationsfähig, als er ein Mitglied in einem Rechtsstreit vertritt, dessen Streitgegenstand in den Aufgabenbereich des betreffenden Verbandes fällt.

 

Normenkette

ArbGG 1979 § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 14.02.1984; Aktenzeichen 11 Sa 1932/83)

ArbG Dortmund (Urteil vom 26.07.1983; Aktenzeichen 5 Ca 4655/82)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Februar 1984 – 11 Sa 1932/83 – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26. Juli 1983 – 5 Ca 4655/82 – wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mitglied der Vereinigung der Bergbau-Spezialgesellschaften, einem Arbeitgeberverband, der mit der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie den Tarifvertrag für die Arbeiter der Bergbau-Spezialgesellschaften vom 1. Januar 1980 abgeschlossen hat. Der Kläger ist Mitglied dieser Gewerkschaft und fordert von der Beklagten Urlaubsabgeltung für das Urlaubsjahr 1982 in Höhe von 4.224,-- DM brutto gemäß dem oben bezeichneten Tarifvertrag.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 22. September 1983 hat Assessor Lente vom Unternehmensverband der Metallindustrie für Dortmund und Umgebung als Prozeßvertreter der Beklagten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1983 begründet. Die Beklagte ist in dem Unternehmensverband der Metallindustrie Gastmitglied. Gemäß § 4 der Vereinssatzung hat das Gastmitglied das Recht, die Unterstützung des Verbandes durch Beratung und Vertretung gegenüber Arbeitnehmern in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 8 der Vereinssatzung besteht die Mitgliederversammlung nur aus den ordentlichen Mitgliedern, so daß ein Gastmitglied weder ein aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsorganen noch ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Verwerfung der Berufung der Beklagten (§ 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter im Sinne des § 11 Abs. 2 ArbGG eingelegt bzw. begründet worden ist.

2. Gleichgültig, ob der Revisionskläger oder die Revisionsbeklagte die Berufung eingelegt hat, muß das Revisionsgericht von Amts wegen prüfen, ob die in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel ordnungsgemäß waren (RGZ 159, 83, 84; BGHZ 6, 369, 370; BGHZ 7, 280, 284; BGHZ 12, 161, 165; BAG 13, 305, 308 = AP Nr. 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG zu I der Gründe; BAG Urteil vom 6. Oktober 1960 – 5 AZR 261/60 – AP Nr. 1 zu § 212a ZPO, zu II 1 der Gründe, mit Anm. Zeuner; BAG 17, 278, 282 = AP Nr. 1 zu § 244 ZPO, zu I 1 der Gründe, mit Anm. Leipold; BAG Urteil vom 28. Juni 1973 – 3 AZR 469/72 – AP Nr. 21 zu § 518 ZPO; BAG Urteil vom 25. Oktober 1973 – 2 AZR 526/72 – AP Nr. 22 zu § 518 ZPO). Dabei setzen die gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG auf das arbeitsgerichtliche Verfahren entsprechend anwendbaren §§ 518 Abs. 4 und 519 Abs. 5 ZPO voraus, daß die bestimmenden Schriftsätze von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden sind, um ordnungsgemäß zu sein (Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 518 Anm. 1 B, § 519 Anm. 1; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 518 Rz 12; § 519 Rz 5; Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 518 Anm. 1a; Schneider in Zöller, ZPO, 13. Aufl., § 518 Anm. VII 3, § 519 Anm. II 1).

3. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG kann sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht außer von einem Rechtsanwalt nur durch einen Vertreter einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten lassen, soweit er Mitglied dieses Verbandes ist. Diese Voraussetzungen für die Postulationsfähigkeit eines solchen Prozeßvertreters sind jedoch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber nur Gastmitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, dessen wesentliche Mitgliedschaftsrechte ihm nicht zustehen und der Prozeßvertreter dieses Verbandes somit das Gastmitglied in einem Arbeitsrechtstreit vertritt, dessen Streitgegenstand nicht in den Aufgabenbereich dieses Verbandes fällt.

Die Zulassung von Verbandsvertretern als Prozeßvertreter steht in engem Zusammenhang mit der Tariffähigkeit des Verbandes (vgl. BAG 4, 351; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 11 Rz 7 m.w.N.) und damit auch mit der Tarifbindung seiner Mitglieder. Der § 11 Abs. 2 ArbGG beschränkt daher die Prozeßvertretungsbefugnis auf einen Vertreter eines tariffähigen Verbands für ein tarifgebundenes Mitglied (vgl. RAG ArbRSlg. 20, 171 f; BAG Urteil vom 16. Mai 1975 – 2 AZR 147/74 – AP Nr. 35 zu § 11 ArbGG 1953), weil nur der tariffähige Verband in der Lage ist, für tarifgebundene Mitglieder Tarifverträge abzuschließen und weil davon auszugehen ist, daß die Gleichstellung von Verbandsvertretern mit Rechtsanwälten gerade auf der besonderen Sach- und arbeitsrechtlichen Fachkunde hinsichtlich der Aufgaben dieses Verbandes sowie der besonderen Kenntnis des einschlägigen Tarifrechts beruht. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß die Belange der Mitglieder, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten über Auswirkungen der von dem Verband für die Mitglieder abgeschlossenen Tarifverträge sachgerecht vertreten werden.

Die Prozeßvertretungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG wird somit auf solche Rechtsstreitigkeiten beschränkt, deren Gegenstand im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des betreffenden Verbandes liegen. Die Tariffähigkeit setzt nämlich voraus, daß sich der Verband nicht lediglich mit berufs-, wirtschafts- und industriepolitischen Angelegenheiten beschäftigt, sondern sich weitergehend die Aufgabe gestellt hat, die Interessen seiner Mitglieder im Bereich der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen für einen bestimmten fachlichen und räumlichen Bereich wahrzunehmen. Nur dann ist eine Vereinigung von Arbeitgebern tariffähig (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 2 Rz 129; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, § 2 Rz 72). Ebensowenig wie ein Verband allumfassend für alle Bereiche des Arbeitslebens tariffähig sein kann, sondern nur für den von seinen Mitgliedern satzungsgemäß festgelegten Umfang, ist in § 11 ArbGG die Zulassung von Verbandsvertretern nicht generell und für alle Arten von Rechtsstreitigkeiten erfolgt. Der Wirkungskreis, der zur Anerkennung der Tariffähigkeit führt, muß folgerichtig zugleich die Zulassung vor Gericht auf die Angelegenheiten beschränken, die mit seinem Wirkungskreis in einem Zusammenhang stehen (RAG ArbRSlg. 20, 171, 173; LAG Kiel, ArbRSlg. 20, 10, 12; Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 1930 – 744/30 – Das Arbeitsgericht 1931, Spalte 61, 63; Dietz/Nikisch, ArbGG, § 11 Rz 65; abweichend Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl., § 11 Rz 5; Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG Stand Juli 1985, § 11 Rz 6). Die Vertretungsbefugnis endet daher, wenn Tarifverträge nicht zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören und somit die Sach- und Fachkompetenz des Verbandsvertreters nicht angenommen werden kann. Damit ist eine Prozeßvertretung nicht für Mitglieder möglich, die einem anderen Tarifbereich angehören und somit Mitglieder eines anderen Verbandes mit anderem Aufgabenbereich sind. Dies gilt selbst dann, wenn, wie hier, dem Gastmitglied satzungsgemäß derartige Vertretungsrechte zugebilligt werden. Dieser Anspruch besteht nur im Innenverhältnis, vermag als niederrangiges Recht jedoch nicht § 11 Abs. 2 ArbGG zu verdrängen. Die einschränkende Auslegung der Postulationsfähigkeit von Verbandsvertretern entspricht auch der Regelung in Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG. Dort ist zwar den berufsständischen Vereinigungen gestattet, ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren, jedoch nur “im Rahmen ihres Aufgabenbereiches”.

4. Begrenzt nach alledem der Wirkungskreis, für den ein Verband tariffähig ist, die Möglichkeit, Mitglieder nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vor dem Landesarbeitsgericht zu vertreten, so ist die Berufung des Revisionsbeklagten und Berufungsklägers nicht von einem postulationsfähigen Verbandsvertreters unterzeichnet worden.

Die Beklagte ist als Gastmitglied in dem Metallarbeitgeberverband, dessen Vertreter für sie in Berufungsverfahren auftritt, jedoch nicht tarifgebunden. Eine solche Gastmitgliedschaft kann nur dann als Mitgliedschaft i. S. von § 3 TVG angesehen werden, wenn nach der Satzung die mit der Mitgliedschaft verbundenen wesentlichen Mitgliedschaftsrechte, wie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und aktives und passives Wahlrecht in den Vereinsorganen, zustehen (vgl. BAG Urteil vom 16. Februar 1962 – 1 AZR 167/61 – AP Nr. 12 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit). Dies ist hier jedoch gemäß § 8 der Satzung nicht der Fall.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits gelten gem. § 4 Abs. 1 TVG vielmehr die Rechtsnormen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Bergbauspezialarbeiter unmittelbar. Ein Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis eines Unternehmensverbandes der Metallindustrie besteht nicht, so daß nach allem der Vertreter dieses Arbeitgeberverbandes gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG nicht postulationsfähig und somit die Berufung und Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß war.

 

Unterschriften

Dr. Röhsler, Dr. Jobs, Dr. Leinemann, Mayer, Dr. Gehrunger

 

Fundstellen

Haufe-Index 872440

BAGE, 163

RdA 1986, 271

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