Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers wegen DKP-Zugehörigkeit - Sicherheitsbedenken
Leitsatz (redaktionell)
1. Die ordentliche Änderungskündigung eines Fernmeldehandwerkers bei der Deutschen Bundespost wegen seiner DKP-Zugehörigkeit und damit verbundener Aktivitäten ist nur dann durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt, wenn eine konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter, im personalen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich, eingetreten ist (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 = AP Nr 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
2. Einen personenbedingten Grund wegen fehlender Eignung aufgrund von Zweifeln an der Erfüllung der einfachen politischen Loyalitätspflicht eines im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmers stellt diese politische Betätigung nur dar, wenn sie in die Dienststelle hineinwirkt und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers berührt (ebenfalls Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984, aaO).
3. Sicherheitsbedenken, die sich aus der vom Arbeitgeber vermuteten fehlenden Verfassungstreue ergeben sollen, sind von diesem unter Berücksichtigung der einem Fernmeldehandwerker obliegenden politischen Treuepflicht bezogen auf sein Tätigkeitsgebiet und den behördlichen Aufgabenbereich konkret unter Anführung greifbarer Tatsachen darzulegen (im Anschluß an BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 2 AZR 24/77 = AP Nr 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken).
4. Eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (§ 554 Abs 3 Ziffer 3 ZPO) setzt im Falle eines sogenannten uneigentlichen Eventualverhältnisses für den Eventualanspruch (Weiterbeschäftigung) auch dann eine Auseinandersetzung mit den zweitinstanzlichen Entscheidungsgründen voraus, wenn das Berufungsgericht die Berufung insoweit als unzulässig verworfen hat.
Normenkette
TVG § 1; KSchG §§ 2, 1; ZPO §§ 554, 519 b
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 10.12.1986; Aktenzeichen 9 Sa 489/86) |
ArbG Mainz (Entscheidung vom 24.04.1986; Aktenzeichen 5 Ca 67/86) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. August 1967 bei der Beklagten zunächst als Auszubildender und danach als Fernmeldehandwerker mit einem Bruttolohn von zuletzt 3.500,-- DM monatlich im Fernmeldeamt B tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14. August 1970 ist er als vollbeschäftigter ständiger Arbeiter im Fernmeldebau- und Werkstättendienst (§ 5 a TV Arb Bundespost) eingestellt und seit dem 31. März 1976 in die Lohngruppe I a eingestuft.
Seit Beendigung seiner Ausbildung wurde der Kläger in seinem erlernten Beruf mit mehreren Tätigkeiten betraut. Er besuchte seitdem sechs Lehrgänge zur Erweiterung und Vertiefung seiner Berufskenntnisse; nachdem er zwei Jahre auf eigenen Antrag zwecks Weiterbildung ohne Bezüge beurlaubt war, wurde er ab Januar 1976 in der Unterhaltung von Orts- und Fernvermittlungsstellen beschäftigt. Nach weiteren Lehrgängen legte er 1977 die Laufbahnprüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst im Fachbereich Vermittlungstechnik-Telegrafie mit der Beurteilung "gut" ab. Im März 1985 wurde der Kläger von seiner Dienststelle angehört, ob er bereit sei, in das Beamtenverhältnis der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes überzuwechseln, was der Kläger - wie auch andere Berufskollegen - wegen der seinerzeit damit verbundenen Einkommensverluste ablehnte.
Der Kläger ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft, in seiner Dienststelle ist er gewerkschaftlicher Vertrauensmann und wurde mehrfach in dieses Amt wieder gewählt.
Im Februar 1978 und Juli 1982 berichtete das Bundesamt für Verfassungsschutz über politische Aktivitäten des Klägers in der "Deutschen Kommunistischen Partei" (DKP). Seit 1975 ist der Kläger Mitglied des Kreisvorstandes der DKP-Kreisorganisation B. Von den Kreisdelegiertenkonferenzen der Jahre 1975, 1978 und 1981 wurde er zum Delegierten für die Bezirksdelegiertenkonferenzen der DKP Bezirksorganisation Rheinland-Pfalz bestimmt; seit 1978 gehört er dem DKP-Bezirksvorstand Rheinland-Pfalz an. Bei den Landtagswahlen 1979 und 1983 kandidierte er für die DKP; im Jahre 1979 war er auf der Landesliste der DKP an zehnter Stelle aufgestellt. Für die in B verbreitete DKP-Stadtzeitung verfaßte er mehrere Artikel; er zeichnete auch verantwortlich für Einladungen und Flugblätter des von der DKP initiierten Bürgerkomitees zur Verteidigung der Grundrechte B. Am 31. Januar 1983 fand eine Anhörung des Klägers durch den Geheimschutzbeauftragten der Oberpostdirektion statt; bei diesem Gespräch lehnte der Kläger eine Stellungnahme über seine Mitgliedschaft und Aktivitäten als Funktionär der DKP ab, bekannte sich jedoch ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und bekräftigte seine Einstellung, für diese einzutreten.
Zumindest teilweise wurde die Fernmeldevermittlungsstelle, in der der Kläger tätig ist, durch das Bundespostministerium als sicherheitsempfindlich im Sinne der "Richtlinien über die Sicherheitsüberprüfung von Bundesbediensteten", die auf einem Beschluß der Bundesregierung vom 15. Februar 1971 beruhen, eingestuft; der Umfang der Einstufung ist zwischen den Parteien streitig. Nach Ziff. 1 dieser Richtlinien hat die Sicherheitsüberprüfung der in Ziff. 3 der Richtlinien näher bestimmten Bediensteten die Feststellung zum Ziel
a) ob der Bedienstete sich zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung bekennt und seiner
Vergangenheit, seinem Charakter, seinen Gewohnheiten
und seinem Umgang nach keinen Anlaß zu
Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit gibt;
b) ob sonstige, unverschuldete Sicherheitsrisiken
vorliegen, die einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit des Bediensteten entgegenstehen.
Die Sicherheitsrisiken als solche werden in Ziff. 7 der Richtlinien näher definiert; dabei heißt es auszugsweise:
"7. Sicherheitsrisiken
Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen
der staatlichen Sicherheit oder im eigenen Interesse
des Bediensteten verbieten, ihn mit einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit zu betrauen. Sie können nur
nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Als
Sicherheitsrisiken können insbesondere in Frage
kommen:
7.1 Verbindung zu gegnerischen Nachrichtendiensten;
7.2 politische Sicherheitsrisiken.
Politische Sicherheitsrisiken sind alle Umstände im
Verhalten eines Bediensteten, die bezweifeln lassen,
daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
bekennt und bereit ist, jederzeit für ihre
Erhaltung einzutreten. In Betracht zu ziehen sind
insbesondere jetzige oder frühere Mitgliedschaft
oder Betätigung in Organisationen, die
a) für verfassungswidrig erklärt oder verboten
sind,
b) mit ihren politische Zielen in einem derartigen
Gegensatz zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder den Bündnisverpflichtungen der
Bundesrepublik stehen, daß ein überzeugter Anhänger
je nach Art seines Tätigkeitsgebietes in
Versuchung geraten kann, seine Dienstpflichten
zu verletzen
..."
Am 13. März 1984 verfügte der Bundespostminister, der Kläger sei aus Sicherheitsgründen aus dem Fernsprechvermittlungsbetrieb herauszunehmen, da dieser nach den Sicherheitsrichtlinien als sicherheitsempfindlich einzustufen sei. Der beabsichtigten Änderungskündigung widersprach der Personalrat des Fernmeldeamtes B; es wurde alsdann ein Stufenverfahren durchgeführt, das mit einem Einigungsstellenspruch vom 2. Dezember 1985 endete, wonach einer Verwendung des Klägers auf einem Dienstposten im nicht sicherheitsempfindlichen Bereich unter der Voraussetzung zugestimmt wurde, daß beim Kläger keine Einkommensminderung eintrete. Darauf sprach die Beklagte die angegriffene Kündigung aus und bot dem Kläger eine Verwaltungstätigkeit im Angestelltenverhältnis unter Einreihung in die VergGr. VII des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost unter gleichzeitiger Zusicherung einer übertariflichen Ausgleichszulage an. Mit Schreiben vom 14. Januar 1986 erklärte der Kläger die Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt.
Nachdem zunächst unter Hinweis auf Sicherheitsbedenken die sofortige Versetzung des Klägers aus der Fernmeldevermittlungsstelle angeordnet wurde und der Kläger dort auch 1 1/2 Wochen lang gearbeitet hatte, setzte er im Wege der einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz durch. Im Hinblick hierauf ließ er einen ursprünglich im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis 30. Juni 1986 fallen.
Mit der am 17. Januar 1986 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Änderungskündigung als sozial ungerechtfertigt angegriffen; aus seinen Aktivitäten für die DKP könne keinesfalls auf ein Sicherheitsrisiko geschlossen werden, zumal die DKP eine legale Partei sei. Er habe nie seine dienstlichen Pflichten verletzt, sondern genieße persönliches und fachliches Ansehen, wie auch die mehrfache Wahl zum gewerkschaftlichen Vertrauensmann zeige. Das bei seiner Einstellung nach § 4 TV Arb Bundespost abgegebene Gelöbnis halte er ein. Hiervon gehe die Beklagte selbst aus, wie schon der Tatsache zu entnehmen sei, daß sie seit 1978 Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten habe. Die Beklagte müsse ihn daher auch über den 30. Juni 1986 hinaus mit seinen bisherigen handwerksmäßig zu verrichtenden Arbeiten im Fernmeldebereich weiter beschäftigen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Kündigung der
Beklagten vom 23.12.1985, ihm zugegangen
am 27.12.1985, zum 30.6.1986 unwirksam
ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über
den 30.06.1986 hinaus vertragsgemäß als
Fernmeldehandwerker im Fernmeldeamt
B zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, auf Grund der DKP-Zugehörigkeit des Klägers und seiner entsprechenden politischen Aktivitäten müsse er nach dem Inhalt der Sicherheitsrichtlinien als Sicherheitsrisiko im Fernmeldeamt angesehen werden. Da dem Kläger keinerlei Einkommensminderung durch die Umsetzung in den neuen, nicht sicherheitsempfindlichen Arbeitsbereich entstehe, überwögen ihre Interessen am Ausspruch der Änderungskündigung. Die Entscheidung über die Zuordnung des Fernsprechvermittlungsbetriebes innerhalb der Fernmeldeämter zum sicherheitsempfindlichen Bereich enthalte eine an den Sicherheitsinteressen der jeweiligen Behörde ausgerichtete Ermessensfrage und sei als solche gerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Die die Sicherheitsbedenken ergebenden Umstände könnten auch nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden.
Das Arbeitsgericht M hat durch Urteil vom 24. April 1986 nach den Klageanträgen erkannt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben, wobei das Landesarbeitsgericht die Berufung hinsichtlich der Weiterbeschäftigungsverurteilung als unzulässig verworfen hat. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Urteilsausspruch des Landesarbeitsgerichts zur Änderungskündigung wendet, im übrigen ist sie unzulässig, weil es hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts fehlt (§ 554 Abs. III Ziff. 3 ZPO).
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Änderungskündigung sei sowohl unter personen- wie verhaltensbedingten Gesichtspunkten sozial nicht gerechtfertigt; es sei abzuwägen, ob für die Änderungskündigung Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorlägen und andererseits die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer zumutbar seien. Daran fehle es.
Was das Verhalten des Klägers angehe, sei unstreitig, daß der Kläger während des gesamten Arbeitsverhältnisses nicht negativ aufgefallen sei und keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. Die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung habe weder im Bereich der Verbundenheit aller Mitarbeiter zu einer Beeinträchtigung geführt, wie die mehrfache Wahl des Klägers zum gewerkschaftlichen Vertrauensmann zeige. Es sei aufgrund der betrieblichen Aufgabenstellung - wie etwa bei Leitenden Angestellten und sonstigen Arbeitnehmern mit eigenverantwortlicher Aufgabe - auch nicht zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses gekommen; hierfür habe die Beklagte nichts vorgetragen.
Es lägen aber auch keine personenbedingten Kündigungsgründe vor; diese könnten zwar in fehlender Eignung für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu sehen sein, die sich im öffentlichen Dienst aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben könnten. Hierfür müßten jedoch konkrete Umstände bezüglich der vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers, der staatlichen Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers und des vom Arbeitnehmer zu betreuenden Aufgabengebietes ersichtlich sein. Die Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung der Bundesbediensteten dienten zwar der Konkretisierung dieser Grundsätze, wobei die Beklagte als Teil der bundeseigenen Verwaltung auch an diese Richtlinien gebunden sei und die politische Entscheidung, einen bestimmten Arbeitsplatz oder Arbeitsbereich zum sicherheitsempfindlichen Behördenteil zu erklären, von den Gerichten auf ihre sachliche Berechtigung - mit Ausnahme einer abwegigen Einschätzung - auch nicht überprüft werden könne. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung ergebe sich aber, daß die bloße Mitgliedschaft und Betätigung des Klägers in der DKP nicht ausreiche, um in ihm ein Sicherheitsrisiko sehen zu können. Auch wenn man davon ausgehe, daß die von der DKP verfolgten Ziele - wie mehrfach von oberen Bundesgerichten festgestellt - der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes widerstrebten, so sei nach Ziff. 7 der Richtlinien darauf abzustellen, ob der Kläger je nach der Art seines Tätigkeitsgebietes in Versuchung geraten könne, seine Dienstpflichten zu verletzen, was nach dem Eingangssatz der Richtlinien an seinem Verhalten zu beurteilen sei: Die Übernahme von Parteiämtern und Kandidaturen in der DKP, das Verfassen von Artikeln in der Stadtzeitung erweise den Kläger zwar als überzeugten Anhänger der DKP, dessen Wirken über die reine Mitgliedschaft hinausgehe, aber ein konkretes Verhalten, anhand dessen die Gefahr einer einschlägigen Dienstpflichtverletzung im sicherheitsempfindlichen Bereich angenommen werden könne, sei nicht ersichtlich. Die politische Überzeugung des Klägers und deren Kundgabe außerhalb des Arbeitsverhältnisses in seiner Freizeit machten ihn noch nicht zum Sicherheitsrisiko. Demnach könne dahingestellt bleiben, ob nicht die Beklagte durch das lange Zuwarten zwischen Bekanntwerden der politischen Aktivitäten des Klägers und dem Ausspruch der Änderungskündigung ihr mögliches Kündigungsrecht verwirkt habe.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten in allen Punkten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Anwendung des § 2 in Verb. mit § 1 KSchG durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht nicht uneingeschränkt nachgeprüft werden, sondern nur darauf, ob die Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen aus verhaltens- und/oder personenbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG sachlich gerechtfertigt war und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes annehmbar waren (vgl. BAGE 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung; BAGE 42, 375, 381, 382 = AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG, unter III 1 der Gründe). In diesem Rahmen hat der Senat allein darüber zu befinden, ob der Rechtsbegriff der sozialwidrigen Kündigung verkannt ist, ob das Landesarbeitsgericht bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung seit BAG 1, 99 und 1, 117 = AP Nr. 5 und 6 zu § 1 KSchG).
2. Bei Anwendung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.
a) Wie das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung eines die Änderungskündigung sozial rechtfertigenden Grundes nicht verkannt hat, könnte ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch die im außerdienstlichen Bereich entfaltete politische Betätigung - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - konkret beeinträchtigt wäre (so BAG Urteil vom 28. Februar 1963 - 2 AZR 342/62 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Februar 1969 - 2 AZR 241/68 - AP Nr. 58 zu § 626 BGB; BAGE 23, 371 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 128; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 406).
Was unter einer derartigen konkreten Beeinträchtigung zu verstehen ist, hat der Senat (Urteil vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 116) - nicht nur für den Bereich des wichtigen Grundes i. S. des § 626 BGB - dahin präzisiert, eine solche Beeinträchtigung liege nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret gefährdet" sei, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten sei (ebenso Börgmann, SAE 1989, 192). Derartige konkrete Störungen hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 ZPO) nicht vorgetragen; insbesondere wird nicht dargelegt, es lägen verhaltensbedingte Kündigungsgründe im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter oder im persönlichen Vertrauensbereich vor. Soweit die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, es habe nämlich eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, ob die als zutreffend unterstellte Tätigkeit des Klägers in einem als sicherheitsempfindlich eingestuften Bereich den behördlichen Aufgabenbereich beeinträchtige, versäumt sie es, auf einen von ihr in den Vorinstanzen gebrachten Sachvortrag hinzuweisen, der nach dem Verhalten des Klägers eine solche konkrete Störung indizieren würde; die Revision meint lediglich, der als sicherheitsempfindlich eingestufte Tätigkeitsbereich des Klägers sei solange konkret gefährdet, als der Kläger sich nicht von den Zielen seiner Partei abgewandt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - (EzA, aaO, zu II 3 a der Gründe) ausgeführt hat, ist für eine Kündigung entscheidend, ob es um das Verhalten eines Arbeitnehmers geht, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt, d. h. gestört wird. Solange der Kläger sich zu seiner Partei bekennt, ohne daß nachteilige Auswirkungen im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsordnung, Betriebsfrieden), im personalen Vertrauensbereich der Vertragspartner oder in bezug auf den Postbetrieb dargetan sind, ist eine Störung seiner Leistungsverpflichtung, die ihm angelastet werden könnte, nicht ersichtlich. Dazu ist hier in den Vorinstanzen nichts vorgetragen worden. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob nicht in jedem Falle vor Ausspruch einer Kündigung im Zusammenhang mit einem aus seiner Parteizugehörigkeit resultierenden Verhalten eine Abmahnung des Klägers erforderlich gewesen wäre, wie sie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 -, nicht veröffentlicht) bei Aktivitäten eines KBW-Mitgliedes für erforderlich gehalten hat. Im übrigen hat der Siebte Senat in einer weiteren, einen Arbeitsamt- Vermittler betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) ebenfalls die abstrakte Möglichkeit, daß der dortige der DKP angehörende Kläger bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen werde, zur Begründung einer Kündigung nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie aus der Mitgliedschaft und der politischen Tätigkeit allgemeine Besorgnisse und Bedenken ("negative Prognose").
So liegen die Dinge auch hier: Die Beklagte hat gerade für den vom Kläger betreuten behördlichen Bereich nicht einmal im Ansatz vorgetragen, was - zumal angesichts der bisherigen 19jährigen unbeanstandeten Tätigkeit - überhaupt eine Störung, geschweige denn eine solche konkreter Art erkennen ließe. Es ist nicht einmal dargelegt worden, welche sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Kläger überhaupt im einzelnen ausübt, ob etwa eine Telefonüberwachung, ein Abhören, ein dienstwidriges Nichtvermitteln, ein Sabotageakt geargwöhnt wird und ob solches überhaupt für den Kläger technisch möglich wäre. Die Beklagte hätte aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken), der sich der Siebte Senat im Urteil vom 6 Juni 1984 (aaO) angeschlossen hat, "greifbare Tatsachen" vortragen müssen, die erkennen lassen, der Kläger werde durch sein Verhalten berechtigte Sicherheitsinteressen beeinträchtigen. Das gilt nicht nur für eine Tätigkeit in einem Betrieb eines öffentlichen Arbeitgebers, der gegen Störungen besonders anfällig ist, sondern auch für den Betrieb der Bundespost.
Ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG oder eine Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände ist demnach nicht ersichtlich.
b) Frei von Rechtsfehlern ist auch die ausführliche Begründung des Landesarbeitsgerichts, auch personenbedingte Gründe in Form einer fehlenden Eignung aufgrund begründeter Zweifel an der Verfassungstreue im Rahmen einer Gesamtabwägung lägen nicht vor.
aa) Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen, weil es von einem falschen Verständnis der Ziffer 7.2 b der Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Bundesbediensteten vom 15. Februar 1971 ausgehe. Nach der genannten Ziffer liege ein politisches Sicherheitsrisiko immer schon dann vor, wenn der Gegensatz zwischen den politischen Zielen der fraglichen Organisation und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder den Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland derart stark sei, daß ein überzeugter Anhänger je nach Art seines Tätigkeitsgebietes in Versuchung geraten könne, seine Dienstpflichten zu verletzen; maßgeblich sei hierfür nicht der Grad der Überzeugung des Anhängers der politischen Organisation, sondern der Grad des Gegensatzes der politischen Ziele dieser Organisation zur Grundordnung und den Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Ein überzeugter Anhänger der DKP könne nicht gleichzeitig die Ziele seiner Partei verfolgen und zugleich die freiheitliche Grundordnung bejahen; er könne daher stets in Versuchung geraten, im Konflikt zwischen den Forderungen seiner Partei und den Forderungen zur Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung seine Dienstpflichten zu verletzen; der Kläger aber sei ein überzeugter Anhänger der DKP, wovon auch das Berufungsurteil ausgehe.
bb) Diese Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, eine abstrakte Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses ohne jeden konkreten Bezug zum Aufgabengebiet des Klägers und zu der ihm als Fernmeldehandwerker abzuverlangenden politischen Treuepflicht allein aufgrund der Feststellung des Widerspruchs zwischen den Organisationszielen der DKP und der Grundordnung der Bundesrepublik als kündigungsrelevante Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Damit steht diese Argumentation im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das auch unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten darauf abstellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. = AP Nr. 3, aaO, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aaO, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe).
c) Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb von vornherein die Eignung als Fernmeldehandwerker, weil er überzeugter Anhänger der DKP ist.
aa) Er hat allerdings bei seiner Einstellung das Gelöbnis nach § 4 des Tarifvertrages für Arbeiter der Bundespost abgelegt, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze zu wahren. Nach § 4 a dieses Tarifvertrages "hat sich der Arbeiter so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen".
Diese Bestimmung - gleichlautend wie § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung (Anlage 1 des TV Arb Bundespost) - kann jedoch ebensowenig wie § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT und § 8 Abs. 1 Satz 2 MTA-BA (vgl. dazu BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11, aaO, zu II 2 a cc der Gründe) mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung dahin verstanden werden, allen Arbeitnehmern der Beklagten obliege ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbes. BAGE 28, 62, 69 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe sowie neuerdings BAG Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 - n.v.) zu Recht ausgeführt, die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordere die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten; der Beamte habe sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Demgegenüber gebe es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht ankomme. In diesen Bereichen könnten Angestellte und Arbeiter mit Aufgaben betraut werden, ohne daß sie das von einem Beamten zu fordernde politische Treuemaß erfüllten. Würde man dagegen aus der tariflich auferlegten Verfassungstreue des Arbeiters eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer - die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit, sich in einer Partei politisch betätigen zu können (Art. 21 Abs. 1 GG) - unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt. An dieser auch schon früher vom Senat vertretenen Auffassung ist festzuhalten (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 c der Gründe und vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - BAGE 40, 1, 8, 10 = AP Nr. 18, aaO, zu II 4 a und III 1 b der Gründe).
Entsprechend differenziert sind auch § 2 Abs. 1 der Arbeitsordnung und § 4 a Abs. 1 TV Arb auszulegen. Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aaO, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP, aaO, zu II 2 a cc der Gründe).
Auch die Pflicht, entsprechend dem nach § 4 TV Arb abgelegten Gelöbnis die Dienstobliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen und das Grundgesetz sowie die Gesetze zu wahren, enthält nicht bereits eine gesteigerte politische Treueobliegenheit des Arbeiters; er ist nicht generell arbeitsvertraglich verpflichtet, aktiv für die Zielsetzungen des Grundgesetzes einzutreten. Je nach seiner Stellung und seinem Aufgabenkreis kann er das Grundgesetz schon dadurch "wahren", daß er die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpft (ebenso BAG Urteil vom 13. März 1986 - 7 AZR 469/81 -, nicht veröffentlicht).
bb) Der Kläger ist als Fernmeldehandwerker Teil des technischen Personals, durch das die Deutsche Bundespost Dienstleistungen im Fernmeldewesen erbringt. Welche Tätigkeiten dem Kläger im einzelnen obliegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß die Tätigkeit des Fernmeldehandwerkers allgemein als "schlicht hoheitlich" zu qualifizieren ist (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 23 III b, S. 111). Dem kommt aber für die Gewichtung der politischen Treuepflicht keine entscheidende Bedeutung zu (ebenso BAG Urteil vom 6. Juni 1984, aaO, unter II 2 a dd der Gründe). Denn die Beklagte läßt die technischen Dienstleistungen gerade nicht von Beamten, sondern von Arbeitern durchführen. Der Fernmeldehandwerker wird nur ausführend tätig, ohne maßgebenden Einfluß auf die staatliche Aufgabe zu besitzen. Etwas anderes hat die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen. Der Fernmeldehandwerker kommt nicht mit Aufgabenstellungen in Berührung, die seinen aktiven Einsatz für die freiheitliche demokratische Grundordnung fordern. Im Vordergrund der Arbeit des Fernmeldehandwerkers steht die technisch korrekte und zuverlässige Ausführung der aufgetragenen Arbeiten, die ersichtlich auch nur einen eng begrenzten Teilbereich des Fernmeldewesens ausmachen. Demnach unterliegt der Kläger als Fernmeldehandwerker nur einer einfachen politischen Loyalitätsobliegenheit (ebenso Urteil des Siebten Senats vom 12. März 1986, aaO). Sie verlangt von ihm keinen aktiven Einsatz für den Staat und seine Verfassung, sondern die Gewähr, insoweit eine "gleichsam neutrale Haltung" einzunehmen und nicht darauf auszugehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (vgl. BAGE 40, 1, 12 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 2 c der Gründe).
Die Eignung des Klägers ist daher nicht bereits wegen seiner DKP-Zugehörigkeit und seiner bisherigen parteipolitischen Aktivitäten ausgeschlossen, da es insoweit an einem schlüssigen Vortrag seitens der darlegungsbelasteten Beklagten zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, worauf das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat (zum Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers bei einer auf Sicherheitsbedenken gestützten Kündigung vgl. BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP, aaO).
d) Ein dauernder und unbehebbarer Eignungsmangel ergibt sich im Streitfall auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten im Anschluß an die von ihr durchgeführte Sicherheitsüberprüfung geltend gemachten Sicherheitsbedenken.
aa) Die Beklagte beruft sich auf die auf einem Beschluß der Bundesregierung vom 15. Februar 1971 beruhenden Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Bundesbediensteten. Es handelt sich hierbei um allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 86 GG, an die die Beklagte als Teil der bundeseigenen Verwaltung gebunden ist (BAGE 42, 375, 380 f. = AP Nr. 11 zu § 75 BPersVG, zu II 3 der Gründe).
bb) Es braucht vorliegend nicht erörtert zu werden, ob bei einer den gesetzlichen Kündigungsschutz (§§ 1 f. KSchG) eventuell einschränkenden Fassung dieser Sicherheitsrichtlinien diese als einfache Verwaltungsvorschriften überhaupt Bestand haben, denn im Streitfall hat sich die Beklagte selbst an die in diesen Sicherheitsrichtlinien aufgestellten Voraussetzungen nicht gehalten.
In deren Ziff. 7 wird einleitend darauf abgestellt, die Sicherheitsrisiken könnten nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Einzelfallbetrachtung, die auch für die Sicherheitsüberprüfung nach Ziff. 1 der Richtlinien vorgegeben wird, und zwar unter Berücksichtigung von "Charakter, Gewohnheiten und Umgang" des Bediensteten, klammert die Revision bei ihrer Begründung vollständig aus. Offenbar hat die Sicherheitsüberprüfung des Klägers hinsichtlich der nach Ziff. 1 der Richtlinien zu beachtenden Kriterien nichts ergeben; jedenfalls fehlt dazu jeder Sachvortrag der Beklagten.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht demgegenüber darauf abgestellt, daß auch nach Ziff. 7 Satz 2 der Richtlinien eine Beurteilung nach Lage des Einzelfalles vorzunehmen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der parteipolitischen Aktivitäten des Klägers für die DKP bei Wahlen, Kandidaturen, Artikeln in der Stadtzeitung nachgeholt und nach seinem bisherigen Werdegang bei der Beklagten und seinem gewerkschaftlichen Engagement eine fehlende Eignung des Klägers für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erkennen können. Diese Erwägungen beruhen - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvortrages der Beklagten - nicht auf Rechtsfehlern; im Gegenteil: Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind noch um den Umstand zu ergänzen, daß die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt dem Kläger noch im März 1985 die Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren technischen Dienstes angeboten, den Kläger also zu diesem Zeitpunkt trotz Kenntnis seiner DKP-Aktivitäten nicht für ungeeignet angesehen hat.
Die Revision versucht mit ihren zu allgemeinen Ausführungen, der Kläger könne als überzeugter Anhänger der DKP nicht gleichzeitig die Ziele seiner Partei verfolgen und die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahen, nur, ihre eigenen Wertungen an die Stelle der entsprechenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts zu setzen. Sie kann damit keinen Erfolg haben, denn die tatsächlichen Besonderheiten des einzelnen Falles unterliegen allein der Würdigung des Tatrichters, die, sofern sie vertretbar ist, einer abweichenden Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. BAG Urteil vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken, zu II 3 der Gründe).
Die weder auf die vertraglich vereinbarten konkreten Verhaltenspflichten des Klägers, noch auf den konkreten Aufgabenbereich der Beschäftigungsdienststelle des Klägers und seines eigenen Tätigkeitsbereiches bezogenen abstrakten Darlegungen der Revision vermögen daher das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern.
III. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen den ausgeurteilten Anspruch auf Weiterbeschäftigung richtet.
1. Der Revisionsantrag umfaßt zwar mit seinem uneingeschränkten Klageabweisungsbegehren auch die Zurückweisung des Klageantrages zu 2.; es fehlt jedoch an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts, das seinerseits wegen des gleichen Fehlers in der Berufungsbegründung die Berufung insoweit als unzulässig verworfen hat (ab S. 29 der Entscheidungsgründe).
2. Entbehrlich war in der Revisionsbegründung eine solche Auseinandersetzung wegen § 554 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO nicht, wonach grundsätzlich bei mehreren betroffenen Ansprüchen zu jedem einzelnen Anspruch dargelegt werden muß, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts für unrichtig gehalten wird. Diese Anforderungen an eine Revisionsschrift können allerdings dann nicht gestellt werden, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs von der Begründetheit des anderen Anspruchs unmittelbar abhängt, wenn also ein sogenanntes uneigentliches Eventualverhältnis vorliegt (so BAG Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 96 zu § 626 BGB, für den Fall der Abweisung der Klage auf Weiterbeschäftigung allein mit der Begründung, die streitbefangene Kündigung sei wirksam). Ob von einem derartigen Eventualverhältnis auch im vorliegenden Fall einer Änderungskündigungsschutzklage verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsanspruch ausgegangen werden kann, woran jedenfalls im Fall einer unstreitigen Vorbehaltsannahme des Änderungsangebotes (§ 2 KSchG) Zweifel bestehen, weil sich die Annahme des Änderungsangebotes und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz ausschließen (vgl. KR-Rost, 3. Aufl., § 2 KSchG Rz 119), braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden. Die Berufung der Beklagten wegen der Weiterbeschäftigungsklage ist nämlich bereits ohne Sachprüfung vom Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen worden. Damit hat sich die Revision überhaupt nicht auseinandergesetzt und insbesondere keine Revisionsrüge erhoben. Einer auf diesen Streitgegenstand gerichteten Begründung bedurfte es aber, weil ein Eventualverhältnis in dem Sinne, daß die Entscheidung über die Änderungskündigungsschutzklage zwangsläufig auch eine parallel gerichtete Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch bedeutet hätte, bei einer solchen Fallkonstellation nicht vorliegt. Es ist vielmehr für den vom Berufungsgericht als unzulässig angesehenen Teil des Rechtsstreits bzw. des Rechtsmittels eine eigenständige Revisionsbegründung und die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm zu verlangen (so schon BAGE 2, 58 = AP Nr. 2 zu § 554 ZPO; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 109/86 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit, zu C I der Gründe; ferner BSG Urteil vom 8. März 1985 - 12 RK 63/84 - MDR 1985, 700). Da es hieran fehlt, ist die Revision insoweit unzulässig.
Fundstellen
BAGE 62, 256-271 (Leitsatz 1-4 und Gründe) |
BAGE, 256 |
DB 1990, 635-635 (Leitsatz 1-4) |
NJW 1990, 597 |
NJW 1990, 597-600 (Leitsatz 1-4 und Gründe) |
BetrVG, (1) (Leitsatz 1-4 und Gründe) |
RdA 1990, 60 |
AP § 1 KSchG 1969, Nr 2 |
EzA § 2 KSchG, Nr 11 (Leitsatz 1-4 und Gründe) |
EzBAT § 53 BAT Änderungskündigung, Nr 4 (Leitsatz 1-4 und Gründe) |
PersV 1990, 361-366 (Leitsatz und Gründe) |
VR 1990, 215 (Kurzwiedergabe) |
VR 1990, 357-358 (Kurzwiedergabe) |