Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich bei Höhergruppierung aus EG 13 Ü in EG 14 TV-L
Orientierungssatz
1. § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder erfasst alle Höhergruppierungen, gleich aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt.
2. Der Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L ist eine Höhergruppierung. Dies gilt auch, wenn damit gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Länder keine dauerhafte Entgeltsteigerung verbunden ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 1 S. 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6 Abs. 2 S. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 12 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 12 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 12 Abs. 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 18 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 19 Abs. 2; Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) §§ 14, 15 Abs. 1, § 17 Abs. 4 Sätze 1-2
Verfahrensgang
LAG Hamburg (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 7 Sa 49/13) |
ArbG Hamburg (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen 13 Ca 292/12) |
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. März 2014 – 7 Sa 49/13 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2013 – 13 Ca 292/12 – wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Strukturausgleich.
Die Klägerin ist Volljuristin und seit dem 1. Januar 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert.
Seit dem 1. November 2006 richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. Entsprechend der Anlage 2 Teil A zu § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder erfolgte eine Überleitung der Klägerin von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L. Ausgehend von dem nach § 5 TVÜ-Länder zu bildenden Vergleichsentgelt wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe vorgenommen. Insgesamt bezog die Klägerin im Juni 2008 monatlich 3.870,00 Euro brutto.
Ab dem 1. Juli 2008 übernahm die Klägerin neue Arbeitsaufgaben. Die Beklagte erstellte jedoch zunächst keine Stellenbewertung unter Berücksichtigung des neuen Anforderungsprofils. Die Klägerin wurde weiter nach Entgeltgruppe 13 Ü TV-L vergütet. Dementsprechend erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder zum 1. November 2008 ein Aufstieg in die betragsmäßig nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L. Dies war die Stufe 4b. Nach dieser war ein monatliches Tabellenentgelt von 4.015,00 Euro brutto zu leisten. Zudem hatte die Klägerin ab dem 1. November 2008 nach § 12 Abs. 1 und 2 iVm. der Anlage 3 TVÜ-Länder einen dauerhaften Anspruch auf einen monatlichen Strukturausgleich iHv. 110,00 Euro brutto. Ihre Gesamtvergütung ab dem 1. November 2008 belief sich daher auf 4.125,00 Euro brutto.
Nach einer Stellenbewertung im Dezember 2008 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 eine höherwertige Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 14 TV-L ausübte. Am 13. Januar 2009 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Demnach war die Klägerin seit dem 1. Juli 2008 in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert. Ausgehend von einer Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 14 TV-L belief sich ihre Vergütung demnach seit dem 1. Juli 2008 auf 4.015,00 Euro brutto monatlich. Dies entsprach der ansonsten erst ab dem 1. November 2008 zu beanspruchenden Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV-L (vgl. § 19 Abs. 2 TVÜ-Länder). Die Beklagte stellte die Zahlung des Strukturausgleichs von 110,00 Euro brutto monatlich ein und verrechnete den von ihr angenommenen Rückzahlungsanspruch bzgl. des seit dem 1. November 2008 geleisteten Strukturausgleichs. Sie begründete dies damit, dass nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder (ab 1. Januar 2012: § 12 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 4 vom 2. Januar 2012) bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet werde. Da die Klägerin nach Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV-L 4.015,00 Euro brutto erhalte, betrage der Höhergruppierungsgewinn 145,00 Euro als Differenz zu ihrer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Ü TV-L iHv. 3.870,00 Euro, die sie bis zum 1. Juli 2008 bezogen hatte. Wegen der Anrechnung dieses Höhergruppierungsgewinns entfalle der Strukturausgleich von 110,00 Euro brutto vollständig. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 2009 gewandt. Die Beklagte hielt in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2010 jedoch an ihrer Rechtsauffassung fest.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 15. August 2012 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Weiterzahlung des Strukturausgleichs verlangt. Die Voraussetzungen einer Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder lägen nicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nur auf den Unterschiedsbetrag, der sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebe. Eine Höhergruppierung sei eine Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe mit einem höheren Gehalt. Sowohl § 18 TVÜ-Länder (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) als auch § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L (Stufenzuordnung bei Höhergruppierung) gingen davon aus, dass der Verdienst durch die Höhergruppierung erhöht werde. Bei der Stufenzuordnung sei ansonsten nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L jedenfalls ein Garantiebetrag von 25,00 bzw. 50,00 Euro monatlich zu leisten. Ein Garantiebetrag von 50,00 Euro monatlich wäre auch ihr (der Klägerin) bei einer Höhergruppierung nach dem 1. November 2008 zugutegekommen. Nur diese 50,00 Euro wären dann auf den Strukturausgleich anzurechnen gewesen.
Bei dem bloßen Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L handle es sich um keine Höhergruppierung. Aus der früheren Vergütungsgruppe IIa BAT sei eine Überleitung sowohl in die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L als auch in die Entgeltgruppe 14 TV-L erfolgt. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen 13 Ü TV-L und 14 TV-L sei in den letzten drei Stufen identisch. Die Entgeltgruppe 14 TV-L sehe auch keine höhere Endstufe als die Entgeltgruppe 13 Ü TV-L vor (jeweils Stufe 5). Die Stufenlaufzeit sei in der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV-L sogar ein Jahr länger als in der Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV-L. Nach der zum 1. Januar 2012 aufgenommenen Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder gelte zudem die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L gemäß § 29a Abs. 5 TVÜ-Länder nicht als Höhergruppierung. Die Protokollerklärung betreffe zwar nicht den vorliegenden Sachverhalt. Sie zeige aber, dass die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten der Entgeltgruppen 13 Ü und 14 TV-L für gleichwertig hielten.
Die Beschränkung der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder auf den sich unmittelbar aus einer Höhergruppierung ergebenden Unterschiedsbetrag vermeide auch einen Wertungswiderspruch zwischen § 12 Abs. 5 und § 6 TVÜ-Länder. Die Entgeltsteigerung von 145,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. Juli 2008 habe sich gleichsam aus dem Vorziehen des Aufstiegs von der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe (Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV-L) ergeben, welche nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder zum 1. November 2008 erfolgt wäre. Dieser Stufenaufstieg sei jedoch ebenso wie andere Höherstufungen nicht anzurechnen auf den Strukturausgleich. Wenn der Entgeltvorteil aus § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder nicht anzurechnen sei, dürfe auch der Entgeltvorteil aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Länder, welche bei einer Höhergruppierung vor dem 1. November 2008 das bezogene Entgelt sichern, nicht angerechnet werden. Es handle sich um denselben Entgeltvorteil, der für den Fall der Höhergruppierung nur auf deren Zeitpunkt vor dem 1. November 2008 vorverlegt worden sei. Eine Anrechnung dieses Entgeltvorteils widerspreche dem Sinn und Zweck des Strukturausgleichs. Dieser solle dauerhaft einen Ausgleich für den Entfall des nach dem BAT möglichen Bewährungsaufstiegs schaffen. § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder setze seinem Wortlaut nach zudem voraus, dass der Strukturausgleich bereits gezahlt werde. Dies sei am 1. Juli 2008 noch nicht der Fall gewesen.
Bei einem anderen Verständnis des § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder sei die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe des Strukturausgleichs verpflichtet. Für sie (die Klägerin) sei bei Übernahme der neuen Aufgaben nicht erkennbar gewesen, dass diese der Entgeltgruppe 14 TV-L entsprechen. Die Beklagte habe es unterlassen, sie hierüber zu informieren und ihr zu verdeutlichen, dass eine vollständige Anrechnung des Strukturausgleichs erfolgen solle und damit im Vergleich zur Beibehaltung einer Tätigkeit entsprechend der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L wirtschaftliche Einbußen drohen. Stattdessen habe sie ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2009 zu der neuen Eingruppierung einen herzlichen Glückwunsch ausgesprochen. Erst nach Unterzeichnung des Änderungsvertrags habe ihr der zuständige Personalsachbearbeiter mitgeteilt, dass damit rückwirkend der Strukturausgleich entfalle. Hätte sie dies vorher gewusst, hätte sie die Übernahme der höherwertigen Tätigkeit – zu der sie nicht verpflichtet gewesen wäre – abgelehnt.
Unter Berücksichtigung eines Krankengeldbezugs und einer Beurlaubung ohne Bezüge in der Zeit vom 13. Mai 2010 bis zum 31. August 2012 sei die Beklagte daher zur Zahlung des Strukturausgleichs jedenfalls ab dem 1. Januar 2009 verpflichtet gewesen. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass sie (die Klägerin) seit dem 1. September 2012 in Teilzeit mit 75 % der regulären Arbeitszeit tätig war. Der für einen Kalendermonat geforderte Betrag von 110,00 Euro brutto reduziere sich daher ab diesem Zeitpunkt auf 82,50 Euro brutto.
Die Klägerin hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.802,58 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 110,00 Euro seit dem 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010 und 1. Mai 2010 sowie auf 42,58 Euro seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen; sowie weitere 1.072,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 82,50 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013 und 1. Oktober 2013 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Klägerin ab Oktober 2013 Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts gemäß Tarifgruppe E 14 TV-L zzgl. 82,50 Euro brutto monatlich hat.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit der vollständigen Anrechnung des Strukturausgleichs auf den Höhergruppierungsgewinn begründet. Die Verrichtung höherwertiger Tätigkeiten seit dem 1. Juli 2008 habe zwingend zu der entsprechenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L geführt. Es habe sich um eine Höhergruppierung gehandelt. Der Differenzbetrag von 145,00 Euro brutto habe daher nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder den Entfall des Strukturausgleichs bewirkt. Die Höhe des Strukturausgleichs sei entsprechend dem Charakter einer Übergangsregelung nur bis zu einer Einkommenssteigerung infolge einer Höhergruppierung gesichert. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch zu. Sie (die Beklagte) sei zu einer Aufklärung bezüglich der sich aus der reinen Tarifanwendung ergebenden Folgen nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte sich vor Abschluss des Änderungsvertrags selbst informieren müssen. Dies sei ihr als Volljuristin auch möglich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Zahlungsklage als Schadensersatz stattgegeben. Den Feststellungsantrag hat das Landesarbeitsgericht dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Leistung des Strukturausgleichs nur so lange begehre, wie sie in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert sei und keine Anrechnung nach den tariflichen Vorschriften betreffend den Strukturausgleich eingreife. Mit diesem Inhalt hat das Landesarbeitsgericht dem Feststellungsantrag entsprochen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Im Laufe des Revisionsverfahrens endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2014. In der Verhandlung vor dem Senat beschränkte die Klägerin den Feststellungsantrag daher auf den Zeitraum bis einschließlich September 2014.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat keinen tariflichen Anspruch auf den begehrten Strukturausgleich. Ihr steht auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung.
Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass sie von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 Anspruch auf Zahlung des jeweiligen Entgelts nach der Entgeltgruppe „14 TV-L zuzüglich 82,50 Euro brutto monatlich” hatte. Nach ihrem gesamten Vorbringen ist der Antrag so zu verstehen, dass sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder von monatlich 110,00 Euro brutto in der Höhe begehrt, welche nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Länder ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprach. Die Pflicht der Beklagten zur Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L steht nicht im Streit.
2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 14). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Ansprüche der Klägerin auf Strukturausgleich beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 27. März 2014 – 6 AZR 571/12 – Rn. 9 f.).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Strukturausgleichs gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder ist durch die vollständige Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder anlässlich der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L entfallen.
a) Die Tarifvertragsparteien haben für besondere, typisierte Karriereverläufe einen Strukturausgleich vorgesehen. Sie haben dabei für bestimmte Vergütungsgruppen die Lebenserwerbsverläufe von Beschäftigten verschiedener Lebensaltersstufen bei fiktivem Fortbestand des BAT einerseits und unter dem TV-L andererseits zukunftsbezogen verglichen. Ergaben sich dabei Einkommensdifferenzen zu Lasten des Angestellten (sog. „Exspektanzverluste”) und
überschritten diese ein gewisses Maß, sollten diese durch den Strukturausgleich (teilweise) ausgeglichen werden (vgl. BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 24; 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 29; 19. Oktober 2011– 5 AZR 536/10 – Rn. 20; 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 25, BAGE 134, 184).
b) Nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder wird bei Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch bei dem Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L um eine Höhergruppierung iSd. § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder handelt.
aa) Ob Anspruch auf die Zahlung eines Strukturausgleichs besteht, bestimmt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder und der Strukturausgleichstabelle grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Inkrafttreten des TVÜ-Länder. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien einer ausdrücklichen Regelung (vgl. BAG 14. April 2011 – 6 AZR 726/09 – Rn. 15). Dieses strikte Regel-Ausnahme-Prinzip des Strukturausgleichs zwingt zu einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung des in § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder verwendeten Begriffs der „Höhergruppierung”. Die wortlaut-orientierte Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich erfolgt, wenn der Beschäftigte dauerhaft in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert wird und eine Vergütung aus dieser Entgeltgruppe erhält. Dies entspricht sowohl dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der tariflichen Terminologie. Maßgeblich ist die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe (so zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund: BAG 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10 – Rn. 14 f.; zustimmend Karb öAT 2012, 254; ebenso zu § 17 Abs. 4 TV-L: BAG 24. Oktober 2013– 6 AZR 964/11 – Rn. 12). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Eingruppierungsregelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. §§ 22, 23 BAT zur Anwendung kommen oder die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Vorgaben des § 12 Abs. 1 TV-L iVm. der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L. Die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L folgt demnach aus der dauerhaften Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, welche gemäß den tariflichen Vorgaben nach der Entgeltgruppe 14 TV-L als höherer Entgeltgruppe zu vergüten sind. Insoweit bestehen keine Besonderheiten.
bb) Eine Entgeltsteigerung ist keine Voraussetzung für eine Höhergruppierung.
(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 26; 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 36; 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 22; 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 43). Im Gegenteil ist im Stufenzuordnungssystem des TV-L bei Höhergruppierungen grundsätzlich sogar ein regelmäßiger Entgeltverlust angelegt, da in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L die Stufenlaufzeit neu zu laufen beginnt (vgl. BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 21, 22). Die Tarifvertragsparteien haben für verschiedene Konstellationen jedoch besitzstandswahrende Regelungen vorgesehen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder erhielten Beschäftigte bei einer Höhergruppierung vor dem 1. November 2008 in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entsprach, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist der Beschäftigte ebenfalls mindestens der Stufe 2 bei einer Höhergruppierung zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Entgeltsicherung bei der Höhergruppierung soll den Verlust der in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichten Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit ausgleichen (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 753/12 – Rn. 44). Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher (BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 22). Dies gilt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder entsprechend bei einer Höhergruppierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder.
(2) Der von der Klägerin herangezogene § 18 TVÜ-Länder befasst sich nicht mit Höhergruppierungen, sondern mit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor (vgl. BAG 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10 – Rn. 19). Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 18). Hinsichtlich der Bemessung der persönlichen Zulage (§ 14 TV-L) verweist § 18 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder wiederum auf § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Länder. Eine Anrechnung auf den Strukturausgleich erfolgt aber nicht (BAG 26. Juli 2012 – 6 AZR 701/10 – Rn. 14). Bei späterer Höhergruppierung kann sogar eine zeitweilige Verringerung der Vergütung eintreten, da die Zulage nicht zum bisherigen Tabellenentgelt zählt und bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L deshalb keine Berücksichtigung findet (vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1067/12 – Rn. 22).
cc) Die Tarifvertragsparteien haben in § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder keine Ausnahme bei einer Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L vorgesehen. Die Vorschrift ist auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass bei einer solchen Höhergruppierung keine Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich stattzufinden hat.
(1) Mit der teleologischen Reduktion, die zu den von Verfassung wegen anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, wird der ausgehend vom Gesetzeszweck zu weit gefasste Wortlaut auf den Anwendungsbereich reduziert, welcher der ratio legis entspricht (BAG 13. November 2014 – 6 AZR 868/13 – Rn. 20; 19. Dezember 2013 – 6 AZR 190/12 – Rn. 33, BAGE 147, 60). Bei Beachtung der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie kann die teleologische Reduktion auch bei Tarifverträgen ein Mittel zur Schließung einer unbewussten oder nachträglich entstandenen Regelungslücke sein (BAG 16. Dezember 2010 – 6 AZR 433/09 – Rn. 16).
(2) Eine Regelungslücke als Anlass für ein einschränkendes Verständnis des § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder im Sinne der Klägerin ist nicht erkennbar.
(a) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Länder ab der dritten Stufe der Entgeltgruppe 14 TV-L entspricht und die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV-L nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L ein Jahr länger ist als in der Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV-L nach § 19 Abs. 2 TVÜ-Länder. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass der Aufstieg von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L vergleichbar einem Stufenaufstieg nicht von § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder erfasst sein soll. Für die Anrechnung ist nämlich entscheidend, ob eine Höhergruppierung zu einem „Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt” geführt hat. Damit stellt § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht auf einen Vergleich des Entgelts nach den regulären Stufen der Entgelttabelle ab. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Entgelt vor und nach der Höhergruppierung unter Berücksichtigung etwaiger individueller Stufenzuordnungen.
(b) Eine unbewusste Regelungslücke des § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder kann auch nicht wegen einer ansonsten bestehenden Widersprüchlichkeit zu § 6 Abs. 1 und 2 TVÜ-Länder angenommen werden. Die Klägerin geht diesbezüglich von unzutreffenden Annahmen aus.
(aa) Da es sich – wie dargelegt – bei dem Wechsel von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L um eine Höhergruppierung handelt, kann sie nicht mit dem von § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht erfassten Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder verglichen werden. § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder und § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Länder betreffen auch nicht „denselben Entgeltvorteil”, sondern weisen unterschiedliche, sich ergänzende Regelungsgegenstände auf (Stufenaufstieg zum 1. November 2008; Besitzstandssicherung bei Höhergruppierungen vor dem 1. November 2008).
(bb) Die durch § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVÜ-Länder zeitlich befristete Besitzstandssicherung steht der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder bei Höhergruppierungen vor dem 1. November 2008 nicht entgegen. § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder erfasst sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck alle Höhergruppierungen, gleich aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt. Bei einer Höhergruppierung nach der Überleitung in den TV-L hat sich die Entwicklung des Arbeitsverhältnisses von dem – dem Strukturausgleich zu Grunde liegenden – hypothetischen Verlauf im alten System im Sinne einer grundsätzlich positiven Veränderung gelöst. Der Ausgleich eines Exspektanzverlustes ist dann wegen der Höhergruppierung nicht mehr veranlasst, soweit die Höhergruppierung eine Entgeltsteigerung („Unterschiedsbetrag”) bewirkt hat. In diesem Umfang kann eine Anrechnung erfolgen, ohne dass der Zweck des Strukturausgleichs konterkariert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, dh. im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, oder später erfolgt. Der Strukturausgleich ist als Instrument des Überleitungsrechts nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder gerade nicht auf Dauer angelegt. Dies kommt auch durch § 8 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder zum Ausdruck (vgl. BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 943/11 – Rn. 33).
(c) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus der zum 1. Januar 2012 eingefügten Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht geschlossen werden, dass eine Umgruppierung von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L keine Höhergruppierung darstellt. Nach dem ab 1. Januar 2012 geltenden § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Länder greift die Anrechnung nach Satz 1 auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung zum TV-L gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder erfolgt. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder gilt die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 TV-L gemäß § 29a Abs. 5 TVÜ-Länder nicht als Höhergruppierung. § 29a Abs. 5 TVÜ-Länder befasst sich mit der Überleitung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 TV-L mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 14 TV-L nach der ab 1. Januar 2012 geltenden Entgeltordnung zum TV-L. Ein Rückschluss auf das Verhältnis der Entgeltgruppen 13 Ü und 14 TV-L seit dem 1. November 2006 lässt sich folglich aus der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht ziehen. Die Regelungsgegenstände sind vollständig unterschiedlich. Die detaillierte Ausgestaltung der Regelungen zeigt, dass die Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder sich nur auf die von ihr ausdrücklich erfasste, sehr spezielle Konstellation bezieht.
c) Entscheidend für die Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder ist nur ein Unterschiedsbetrag zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. In der Konsequenz werden Höhergruppierungsgewinne vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs ebenso angerechnet wie Höhergruppierungsgewinne nach Zahlungsbeginn im November 2008 gemäß § 12 Abs. 2 TVÜ-Länder (vgl. Breier/ Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2013 Teil B 3 § 12 TVÜ-Länder Rn. 45.1; BeckOK TV-L/Kuner Stand 1. März 2014 TVÜ-Länder § 12 Rn. 10). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass das Wort „anrechnen” üblicherweise gebraucht wird, wenn ein Anrechnungsobjekt bereits vorhanden ist (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2012/Februar 2011 G § 12 Rn. 1 iVm. F § 12 Rn. 26).
d) Im Falle der Klägerin erfolgte zum 1. Juli 2008 eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Der daraus folgende Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt war nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder auf den Strukturausgleich anzurechnen. Dies führte zu dessen Entfall.
aa) Der Klägerin wurde ab dem 1. Juli 2008 dauerhaft eine Tätigkeit übertragen, welche den Anforderungen der Entgeltgruppe 14 TV-L entsprach. Ihre Bereitschaft zur Verrichtung dieser Tätigkeit ab dem 1. Juli 2008 steht zwischen den Parteien außer Streit und wurde durch den Änderungsvertrag vom 13. Januar 2009 auch rückwirkend zum 1. Juli 2008 festgehalten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und ausweislich der Antragstellung stellt die Klägerin die Vergütungspflicht der Beklagten ab dem 1. Juli 2008 nach der Entgeltgruppe 14 TV-L auch nicht in Abrede.
bb) Diese Höhergruppierung führte zu einem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe 13 Ü TV-L in der individuellen Zwischenstufe der Klägerin (3.870,00 Euro brutto) und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ab dem 1. Juli 2008 zu leistenden Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV-L (4.015,00 Euro brutto) iHv. 145,00 Euro brutto. Folglich entfiel der Strukturausgleich von 110,00 Euro brutto monatlich infolge der Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder vollumfänglich. Ein Anspruch auf einen Garantiebetrag von 50,00 Euro nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder iVm. § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L bestand wegen des höheren Unterschieds zwischen den Tabellenentgelten nicht. Als Tabellenentgelt iSd. § 15 Abs. 1 TV-L, welches für § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L maßgeblich ist, gilt nach der Niederschriftserklärung zu § 15 TV-L auch das Entgelt aus der individuellen Zwischen- oder Endstufe.
cc) Die von der Klägerin vorgenommene fiktive Weiterentwicklung ihres Arbeitsverhältnisses ohne die Höhergruppierung zum 1. Juli 2008 ist für die Anwendung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder nach den dargestellten Grundsätzen ohne Belang. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L den tariflichen Vorgaben folgend („Tarifautomatik”) bereits mit Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zum 1. Juli 2008 erfolgte. Wegen der damit verbundenen Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder kam es im Ergebnis nicht zur Zahlung des Strukturausgleichs ab November 2008 gemäß § 12 Abs. 2 TVÜ-Länder. Es fand auch kein Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder statt, da die Klägerin sich am 1. November 2008 nicht mehr in einer individuellen Zwischenstufe befand.
e) Durch die Anrechnung des Unterschiedsbetrags wurde die Klägerin auch nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise ungleich behandelt (zum Gleichheitssatz vgl. BAG 16. Oktober 2014 – 6 AZR 661/12 – Rn. 26 f. mwN; 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 32). § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder bezieht sich gerade unterschiedslos auf alle Höhergruppierungen.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht aus dem Zeitpunkt der Höhergruppierung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder. Die Klägerin moniert insoweit, dass sie bei einer Höhergruppierung nach dem 1. November 2008 den Garantiebetrag von 50,00 Euro brutto nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L erhalten hätte. Dies ist wegen der Identität des Tabellenentgelts der dann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder einschlägigen Entgeltgruppe 13 Ü Stufe 4b TV-L mit der Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TV-L zwar zutreffend. Es handelt sich um die Konsequenz des Stufenaufstiegs nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder zum 1. November 2008. Die mit diesem Stufenaufstieg verbundene Stichtagsregelung ist aber nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit von Stichtagsregelungen BAG 13. November 2014 – 6 AZR 1102/12 – Rn. 42 mwN).
aa) Die Tarifvertragsparteien waren schon aus unionsrechtlichen Gründen gehalten, die Überleitungsregelungen im Bereich der Vergütung so auszugestalten, dass die Fortwirkung der wegen der Vergütung nach Lebensaltersstufen im BAT gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise nach Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden wird (vgl. BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 707/13 – Rn. 28 mwN; 3. Juli 2014 – 6 AZR 753/12 – Rn. 45). Dem entspricht das Ende der individuellen Zwischenstufe als Element des Überleitungsrechts zum 1. November 2008. Die bis dahin bemessene Zeitspanne ist nicht zu beanstanden (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund BAG 13. August 2009 – 6 AZR 244/08 – Rn. 24). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 TVÜ-Länder nach dem TV-L.
bb) Bei den Angestellten, die wie die Klägerin zwischen dem Überleitungsstichtag und dem 1. November 2008 höhergruppiert worden waren, hätte der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe der Entgeltgruppe zum 1. November 2008 der Tarifsystematik widersprochen. Diese Angestellten befanden sich aufgrund ihrer Höhergruppierung bereits in einer regulären Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe, aus der sie seit ihrer Höhergruppierung vergütet wurden. Sie waren deshalb bereits vollständig in die neue Tarifstruktur integriert. Die Gruppen der zwischen den beiden Stichtagen höhergruppierten Angestellten und der weiterhin aus einer individuellen Zwischenstufe vergüteten Angestellten waren demnach am 1. November 2008 nicht mehr vergleichbar (vgl. zu § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund BAG 13. August 2009 – 6 AZR 244/08 – Rn. 26).
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB in einer dem begehrten Strukturausgleich entsprechenden Höhe. Die Revision rügt diesbezüglich zu Recht eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
a) Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen (BAG 31. Juli 2014 – 6 AZR 993/12 – Rn. 27; 26. September 2012 – 10 AZR 370/11 – Rn. 63). Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind jedoch gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann (vgl. BAG 13. November 2014 – 8 AZR 817/13 – Rn. 22; 24. September 2009 – 8 AZR 444/08 – Rn. 14). Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 15. April 2014 – 3 AZR 288/12 – Rn. 44 mwN). Dies gilt auch bzgl. der finanziellen Folgen der Übernahme eines höher bewerteten Dienstpostens (BAG 13. August 2009 – 6 AZR 244/08 – Rn. 38).
b) Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Klägerin an der Erteilung eines Hinweises bzgl. des Entfalls des Strukturausgleichs infolge der zum 1. Juli 2008 erfolgten Höhergruppierung nicht. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin hierauf hinzuweisen.
aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Höhergruppierung für die Klägerin bei Übernahme der neuen Aufgaben am 1. Juli 2008 erkennbar war oder ob sie unter Umständen auf eine unveränderte Eingruppierung vertrauen durfte (vgl. zum Vertrauensschutz BAG 15. Januar 2015 – 6 AZR 646/13 – Rn. 34). Nach Erstellung einer Stellenbewertung im Dezember 2008 informierte die Beklagte die Klägerin über das Vorliegen einer Höhergruppierung. Daraufhin stellten die Parteien durch Abschluss des Änderungsvertrags vom 13. Januar 2009 ihr Einvernehmen bzgl. der Übernahme der höher bewerteten Tätigkeit rückwirkend zum 1. Juli 2008 her. Eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist nach § 311a Abs. 1 BGB grundsätzlich zulässig (BAG 19. Februar 2014 – 5 AZR 920/12 – Rn. 19; 15. Oktober 2013 – 9 AZR 572/12 – Rn. 24). Die Klägerin stellt die Wirksamkeit des Änderungsvertrags nicht in Abrede, auch wenn sie behauptet, praktisch keine andere Handlungsmöglichkeit gehabt zu haben. Wegen dieser Einigung kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin ab dem 1. Juli 2008 bereits vor der Übertragung hätte bewerten müssen. Dies übersieht das Landesarbeitsgericht.
bb) Vor Abschluss des Änderungsvertrags bedurfte es keines Hinweises bzgl. des Entfalls des Strukturausgleichs. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich die Klägerin selbst über die Konsequenzen der Höhergruppierung informiert und hierzu als Volljuristin auch fachlich in der Lage ist. § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder ist sprachlich eindeutig und es lag keine Tarifänderung vor, die auch bei Berücksichtigung der Qualifikation der Klägerin eine besondere Aufklärungspflicht hätte bewirken können (vgl. BAG 13. Juni 1996 – 8 AZR 415/94 – zu IV 2 der Gründe). Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2009 einen herzlichen Glückwunsch zur neuen Eingruppierung aussprach, ist ohne Belang. Eine Höhergruppierung reduziert sich typischerweise nicht auf monetäre Aspekte, sondern bringt auch die Anerkennung für die Bewältigung höherwertiger Aufgaben zum Ausdruck. Insoweit hebt sie den Status des Arbeitnehmers. Zudem verbessert die Höhergruppierung die Aussicht auf die Übertragung nochmals höherwertiger Tätigkeiten, dh. sie kann die weitere berufliche Entwicklung fördern. Diese Umstände lassen den Glückwunsch trotz des Wegfalls des Strukturausgleichs aus objektiver Sicht nachvollziehbar erscheinen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Spelge, Rinck, Krumbiegel, Döpfert, Lauth
Fundstellen
BB 2015, 1972 |
ZTR 2015, 567 |
AP 2016 |
EzA-SD 2015, 10 |
PersV 2016, 35 |
RiA 2016, 160 |
öAT 2015, 213 |
AUR 2015, 376 |
AP-Newsletter 2015, 207 |
NJOZ 2015, 1521 |