Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewährungsaufstieg einer Lehrkraft. Bewährungsaufstieg von Sportlehrern
Leitsatz (amtlich)
- Wird im Arbeitsvertrag auf den Bundesangestellentarifvertrag und den diesen ergänzende oder ändernde Tarifverträge verwiesen, so ist bei angestellten Lehrkräften auch die Vorbemerkung Nr. 5 zur Anlage 1 zum BAT in Bezug genommen, nach der die Anlage 1 auf Lehrkräfte keine Anwendung findet.
- Nach den für Lehrkräfte geltenden Erlassen in NRW sind Sportlehrer an Hochschulen nach VergGr. IIa BAT zu vergüten. Für sie findet ein Bewährungsaufstieg nicht statt.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23, 23a; Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 05.11.1991; Aktenzeichen 9 Sa 674/91) |
ArbG Köln (Urteil vom 23.05.1991; Aktenzeichen 6 Ca 7640/90) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. November 1991 – 9 Sa 674/91 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Ib BAT hat aufgrund Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IIa BAT hat.
Der Kläger ist seit dem 15. Oktober 1969 als Dozent an der Sporthochschule Köln des beklagten Landes beschäftigt. Zuvor studierte er vom Wintersemester 1965/66 bis zum Sommersemester 1969 an der Deutschen Sporthochschule in Köln mit dem Abschluß als Diplom-Sportlehrer.
Der Kläger wurde von dem beklagten Land zunächst aufgrund befristeter Arbeitsverträge ununterbrochen bis einschließlich 30. September 1974 beschäftigt. Am 17. Juli 1974 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, beginnend mit dem 1. Oktober 1974. § 2 des Arbeitsvertrages hat den folgenden Wortlaut:
“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.”
Der Kläger hält überwiegend Lehrveranstaltungen im Bereich Didaktik und Methodik der Sportfachgebiete ab. Er ist nicht Mitglied einer der vertragschließenden Tarifvertragsparteien des BAT.
Bis zum 30. November 1971 erhielt der Kläger eine Vergütung nach VergGr. IIb BAT. Seit dem 1. Dezember 1971 wird er nach VergGr. IIa BAT vergütet. Der Rektor der Sporthochschule Köln hat dem Kläger diese Höhergruppierung unter Bezugnahme auf den Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. Dezember 1971 – I B IV 41 – 05/1 Nr. 845/71 und den EK-Beschluß vom 8. Februar 1972 mitgeteilt.
Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 27. Juni 1987 und zuletzt mit Schreiben vom 24. März 1990 erfolglos seine Höhergruppierung nach VergGr. Ib BAT aufgrund Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IIa BAT in Verbindung mit § 23a BAT. Mit der dem Beklagten am 23. November 1990 zugestellten Klage verfolgt er seinen Anspruch weiter.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem Wortlaut des § 23a BAT werde nicht vorausgesetzt, daß die Vergütungsordnung des BAT zwischen den Parteien Anwendung fände. Auch ohne die Geltung der allgemeinen Vergütungsordnung des BAT ergebe sich sein Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit § 23a BAT. Er hat gemeint, die Anwendung der Vergütungsordnung sei im Arbeitsvertrag insoweit vereinbart, als sie den Bewährungsaufstieg aus der VergGr. IIa BAT in die VergGr. Ib BAT vorsehe. Die vereinbarte Anwendung des BAT allgemein habe er nämlich nur so verstehen können, daß dies auch die Geltung des § 23a BAT und somit die Teilnahme am tariflichen Bewährungsaufstieg umfasse. Auch sei zu berücksichtigen, daß das beklagte Land in der Regel in den von ihm abgeschlossenen Arbeitsverträgen ausdrücklich die Geltung der § 22, 23, 23a und 24 BAT ausschließe. Dies sei hier nicht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Oktober 1989 in der VergGr. Ib BAT zu vergüten.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne seinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg nicht allein auf § 23a BAT stützen. Diese Vorschrift knüpfe an die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT an. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur allgemeinen Vergütungsordnung sei die Anlage 1a aber für Lehrkräfte – wie den Kläger – nicht anwendbar. Die Eingruppierung sei daher in den Arbeitsverträgen besonders geregelt und beruhe auf den Erlassen des Ministers für Wissenschaft und Forschung. Dies sei dem Kläger bei Abschluß des Arbeitsvertrages vom 24. April 1974 aufgrund des Schreibens vom 21. März 1972 über die Höhergruppierung auch bekannt gewesen.
Der Kläger könne seinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg auch nicht auf den Arbeitsvertrag stützen. Mit der vereinbarten Anwendung des BAT seien auch die Ausnahmen oder Einschränkungen vereinbart, die sich aus dem Tarifvertrag selbst ergeben. Damit gelte auch der Ausschluß der Nr. 5 der Vorbemerkungen zur Anlage 1a BAT. § 23a BAT reiche allein als Anspruchsgrundlage für den Bewährungsaufstieg nicht aus. Der Ausschlußtatbestand der Vorbemerkung Nr. 5 könne nicht dadurch umgangen werden, daß die Vergütungsordnung nur als Auslegungshilfe für § 23a BAT herangezogen werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach VergGr. Ib BAT zu gewähren.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 284, 287 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 356, 360 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II. Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg gem. § 23a BAT in Verbindung mit der Anlage 1a zum BAT. Die Anlage 1a BAT findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht aufgrund des Arbeitsvertrages Anwendung. Damit ist ein Bewährungsaufstieg ausgeschlossen.
1.a) Der Kläger ist nicht tarifgebunden, so daß eine unmittelbar zwingende Wirkung des BAT gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG nicht in Betracht kommt.
b) Darüberhinaus findet tariflich die Anlage 1a zum BAT auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen keine Anwendung.
In der Vorbemerkung Nr. 5 heißt es:
“Die Anlage 1a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte – auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen – beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.”
Der Kläger ist Lehrkraft im Sinne dieser Vorbemerkung. Hierzu gehören Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die als Teil der Lehrerschaft der Schule oder der Einrichtung anzusehen sind. Zu den einem Schulbetrieb entsprechenden Einrichtungen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, rechnen auch die Hochschulen (BAG Urteil vom 11. November 1987, BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT; BAG Urteil vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m. w. N.).
Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts als Dozent an der Sporthochschule Köln des beklagten Landes beschäftigt. Er hält überwiegend Lehrveranstaltungen im Bereich Didaktik und Methodik der Sportfachgebiete ab.
Da ein besonderes Tätigkeitsmerkmal für Dozenten an Sporthochschulen in der Anlage 1a zum BAT nicht enthalten ist, findet die Anlage 1a tariflich auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT nicht in Betracht, wenn die Anlage 1a BAT auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden ist.
Für den Bewährungsaufstieg nach § 23a Satz 2 Nr. 1 BAT können nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die einer konkreten Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung des BAT zuzuordnen sind (BAG Urteil vom 18. September 1985, BAGE 49, 360 = AP Nr. 20 zu § 23a BAT). Die Tätigkeit des Angestellten muß damit überhaupt vom BAT und seiner Vergütungsordnung erfaßt sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 23a Satz 1 Nr. 2 BAT, wonach für den Bewährungsaufstieg die Tätigkeit maßgebend ist, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist. Damit haben die Tarifvertragsparteien aber die Anlage 1a zum Tatbestandsmerkmal des § 23a BAT gemacht.
Dieselbe Rechtsfolge läßt sich aus § 23a Satz 2 Nr. 3 BAT entnehmen. Danach können Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg nur dann angerechnet werden, wenn diese den BAT oder einen Tarifvertrag “wesentlich gleichen Inhalts” anwenden. Die Tarifvertragsparteien haben damit klargestellt, daß nach ihrem Willen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf die Bewährungszeit nur solche Angestelltentätigkeiten angerechnet werden sollen, die vom BAT erfaßt werden (BAG Urteil vom 18. September 1985, aaO).
d) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Anlage 1a auch nicht als Auslegungshilfe für den Bewährungsaufstieg mit herangezogen werden. Dies widerspräche dem eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien, die nach der Vorbemerkung Nr. 5 Lehrkräfte – wie den Kläger – vom Geltungsbereich der Anlage 1a ausgenommen haben.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg kraft einzelvertraglicher Vereinbarung mit dem beklagten Land.
Trotz des Ausschlusses der Lehrkräfte aus dem Geltungsbereich der Anlage 1a zum BAT nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen ist es im Rahmen der Vertragsfreiheit zwar unbedenklich rechtlich möglich, einzelvertraglich die Geltung der tariflich nicht geltenden Regelungen zu vereinbaren (BAG Urteil vom 11. November 1987, BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT). Die Parteien haben jedoch entgegen der Auffassung des Klägers eine solche einzelvertragliche Anwendung der Anlage 1a und damit die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs nach § 23a BAT nicht vereinbart.
a) Im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1974 haben die Parteien die Anwendung des BAT insgesamt vereinbart.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. Juli 1974 ist ein typischer Vertrag, der vom Senat in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden kann (vgl. auch BAG Urteil vom 13. Februar 1985, BAGE 48, 107 = AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 11. Mai 1983, BAGE 42, 349 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Das beklagte Land hat ein vorgefertigtes Vertragsformular verwendet. In § 1 sind nur die individuellen Daten des Klägers eingetragen, was an dessen formularmäßigem Charakter nichts ändert. § 2 des Vertrages enthält die auch sonst im öffentlichen Dienst übliche Klausel, wonach sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt. Es handelt sich um eine typische Vereinbarung für Angestellte im öffentlichen Dienst, da sie ihrem Inhalt nach erfahrungsgemäß in den Arbeitsverträgen bei Bund, Ländern oder Gemeinden immer wiederzukehren pflegt (BAG Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien und im öffentlichen Dienst allgemein übliche uneingeschränkte Bezugnahme des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Bestimmungen dahin ausgelegt, daß auch die Vorbemerkung Nr. 5 und damit der Ausschluß der Anwendung der Anlage 1a zum BAT in Bezug genommen worden sei. Es solle damit nur wiedergeben werden, was andernfalls nach den §§ 3, 4 TVG kraft Tarifrechts für die tarifgebundenen Angestellten gelte.
Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Vertragsauslegung sind nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zunächst die Vorstellungen der Erklärenden zugrunde zu legen. Diese können aber nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie in der Erklärung und dem Gesamtzusammenhang mit dem Vertragschluß einen wahrnehmbaren Ausdruck gefunden haben. Dabei kann auch auf die Interessenlage der vertragsschließenden Parteien und die Zwecke des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden. Die Auslegung ist so vorzunehmen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern und der Empfänger das Vertragsangebot verstehen konnte (BAG Urteil vom 11. November 1987, BAGE 56, 326, 333 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT).
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 17. Juli 1974 wird pauschal auf den BAT und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verwiesen. Diese Klausel ist vom Senat schon mehrfach dahin ausgelegt worden, sie solle nach dem erkennbaren Willen der Parteien nur den Sinn haben, daß der Arbeitsvertrag wiederspiegeln soll, was sonst tariflich gelte. Damit vereinbaren die Parteien für das Arbeitsverhältnis die Anwendung des BAT, wie er nach den allgemeinen Grundsätzen des Tarifrechts auch für tarifgebundene, dem BAT unterfallende Angestellte gilt (BAG Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG Urteil vom 29. Januar 1975, BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985, BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT). Die Anlage 1a sowie auch die Vorbemerkung Nr. 5 zu den Vergütungsgruppen ist Bestandteil des BAT. Nach dem umfassenden Bezugnahmewortlaut im Arbeitsvertrag ergibt sich damit auch die Anwendung der Vorbemerkung Nr. 5 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Dies führt zum Ausschluß der Anlage 1a zum BAT.
Für eine andere Auslegung ergeben sich weder aus dem Vertrag noch aus sonstigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte. Soll dem Arbeitnehmer eine übertarifliche Rechtsposition eingeräumt werden, muß sich dies schon aus dem Vertrag klar und eindeutig ergeben (BAG Urteil vom 14. Februar 1973, BAGE 25, 34 = AP Nr. 6 zu § 4 TVG Nachwirkung). Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer führt die Vormerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen zum Ausschluß der Anlage 1a zum BAT. Vorliegend ergeben sich auch keine Anknüpfungspunkte dafür, daß der Kläger aufgrund des Wortlauts oder des Gesamtzusammenhangs des Vertrages oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluß § 2 des Arbeitsvertrages so verstehen konnte oder verstehen mußte, daß ihm eine günstigere Rechtsposition eingeräumt werden sollte als den tarifgebundenen Lehrkräften. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß zum Zeitpunkt des Vertragschlusses kein Anlaß für eine von der Vorbemerkung Nr. 5 abweichende Regelung bestanden hat. Bis zum 31. Dezember 1978 unterfiel der Kläger nämlich nicht dem Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 5 in der alten Fassung. Er war nicht Lehrkraft in deren Sinne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats galten bis zur Neufassung der Vorbemerkung Nr. 5 ab 1. Januar 1979 als Lehrkräfte nur Angestellte, bei denen für ihre Tätigkeit die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes maßgeblich war. Als Schulbetrieb waren nur die den Schulgesetzen der Bundesländer unterliegenden allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen im Sinne der Sonderregelung 2 l zu verstehen (BAG Urteil vom 9. September 1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 26. Februar 1975 – 4 AZR 225/74 – AP Nr. 84 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 – 4 AZR 1098/77 – AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 5. September 1973, BAGE 25, 268 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT). Die Lehrkräfte an Hochschulen waren damit vor der Neufassung der Vorbemerkung bis zum 31. Dezember 1978 nicht vom Ausschluß der Anlage 1a erfaßt. Sie fand daher aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme des BAT auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Für eine gesonderte Vereinbarung, Anlage 1a entgegen der Ausschlußregelung in der Vorbemerkung Nr. 5 anzuwenden, bestand damit keine Veranlassung.
c) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf das Urteil des Senats vom 11. November 1987 (BAGE 56, 326 = AP Nr. 5 zu § 3 BAT). Zwar hat der Senat dort für eine Lehrkraft die Teilnahme am Bewährungsaufstieg des § 23a BAT aufgrund einer Auslegung des Arbeitsvertrages angenommen. Hieraus lassen sich jedoch für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ziehen. Der Senat hat in dieser Entscheidung auf die revisionsrechtlich nur beschränkte Überprüfungsmöglichkeit der vorgenommenen Auslegung eines Individualvertrages durch das Landesarbeitsgericht hingewiesen. Deswegen hat der Senat die dort vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Einzelarbeitsvertrages auch nur als rechtlich möglich bezeichnet. Darüberhinaus lag dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Senat hat nämlich entscheidend darauf abgestellt, daß im Arbeitsvertrag ausdrücklich und besonders die “§§ 22, 23, 23a und 24 BAT” in Bezug genommen waren und nicht nur eine allgemeine Verweisung auf die Regelungen des BAT. Desweiteren war dem dortigen Kläger vier Jahre nach Abschluß des Arbeitsvertrages ausdrücklich die Teilnahme am Bewährungsaufstieg bestätigt worden. Es handelte sich damit um andere arbeitsvertragliche Formulierungen sowie andere Umstände als im vorliegenden Fall.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung auch kein Widerspruch. Es ist zwar richtig, daß mit der Einbeziehung des BAT grundsätzlich auch § 23a BAT zur Anwendung gelangen kann. Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, die Parteien hätten damit auch die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in Verbindung mit der Anlage 1a besonders vereinbart. Die Parteien haben vielmehr ausschließlich die fehlende tarifliche Bindung des Klägers durch die Inbezugnahme des BAT überbrücken wollen. Damit ergeben sich aber auch die Beschränkungen aus dem BAT, wie sie auch die Vorbemerkung Nr. 5 vorsieht.
e) Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte der Ausschluß des Bewährungsaufstiegs auch nicht in § 4 des Arbeitsvertrages besonders vereinbart zu werden. Zwar ist zutreffend, daß in § 4 hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abweichung zu den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 BAT vereinbart ist. Dort heißt es:
“Abweichend zu den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des letzten Monats des Semesters, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (31. März).”
Hieraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, die Arbeitsvertragsparteien hätten in § 4 des Arbeitsvertrages im Sinne einer abschließenden Regelung sämtliche vertraglichen Abweichungen vom BAT geregelt und durch den fehlenden Ausschluß des § 23a BAT den Bewährungsaufstieg ermöglichen wollen. Die Arbeitsvertragsparteien haben vielmehr die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs vertraglich überhaupt nicht geregelt und es insoweit bei den Regelungen des BAT belassen. Die Beschränkung hinsichtlich der Teilnahme am Bewährungsaufstieg ergibt sich nämlich nicht aus dem Arbeitsvertrag, sondern aus dem BAT selbst. Der Arbeitsvertrag verweist insgesamt auf den BAT, so daß sich die Anspruchsvoraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg auch nur aus dem BAT ergeben können. Wenn dies wegen der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen tariflich nicht der Fall ist, so ergibt sich dies allein aus dem Tarifvertrag. Eine Abweichung von den Regelungen des BAT brauchte deshalb gerade nicht besonders vereinbart zu werden. Ein Widerspruch zwischen den Regelungen des Arbeitsvertrages und denen des BAT, der eine andere Auslegung rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor.
f) Schließlich ist zu berücksichtigen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, daß das beklagte Land dem Kläger vor Abschluß des hier auszulegenden Arbeitsvertrages vom 17. Juli 1974 mit Schreiben vom 21. März 1972 bereits die Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT u. a. nicht unter Bezugnahme auf den BAT, sondern auf den Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. Dezember 1971 – I B 4 41 – 05/1 Nr. 845/71 und den Beschluß des engeren Kollegiums vom 8. Februar 1972 mitgeteilt hatte. Es war dem Kläger daher zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses bekannt, daß für eine Höhergruppierung nicht die Vergütungsordnung des BAT, sondern diese Richtlinien maßgeblich sein sollten.
3. Das beklagte Land hat dem Kläger auch nicht anderweitig die übertarifliche Teilnahme am Bewährungsaufstieg zugesagt. Hierzu fehlt es bereits an einem entsprechenden Angebot. So hat es mit Schreiben vom 31. März 1972 die Höhergruppierung unter Hinweis auf den Eingruppierungserlaß bekanntgegeben, ein solcher Hinweis kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen über den bloßen beabsichtigten Normvollzug hinaus einen arbeitsvertraglichen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung aufgrund eines Erlasses begründen (BAG Urteil vom 19. April 1989 – 4 AZR 36/89 – nicht veröffentlicht). Eine Teilnahme am Bewährungsaufstieg sehen aber weder der Erlaß vom 7. Dezember 1971 noch der Erlaß vom 2. Oktober 1975 vor.
4.a) Der Kläger kann schließlich auch keine Rechte daraus herleiten, daß er bis zum 31. Dezember 1978 nicht dem Geltungsbereich der Vorbemerkung Nr. 5 in der alten Fassung unterfiel und damit die Anwendung der Anlage 1a zum BAT für ihn nicht ausgeschlossen war. Für den Kläger lagen jedenfalls zum 31. Dezember 1978 die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg nach VergGr. Ib schon rein zeitlich nicht vor. Er hatte damit keine Rechtsposition erlangt, die ihm nach der Tarifänderung hätte erhalten bleiben können. Für den Bewährungsaufstieg reicht es nicht aus, wenn die tariflichen Erfordernisse erst nach der Tarifänderung eingetreten sind. Den durch die Tarifänderung aus der Anlage 1a herausgenommen Lehrkräften bleibt nur der ihnen am 31. Dezember 1978 zustehende Status erhalten (BAG Urteil vom 27. August 1986 – 4 AZR 286/85 – nicht veröffentlicht). Der Status des Klägers bestand zum 31. Dezember 1978 nur im Vergütungsanspruch der VergGr. IIa BAT. Einen Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund Bewährungsaufstiegs hatte er noch nicht.
b) Dem Kläger stand zu diesem Zeitpunkt auch noch keine besitzstandswahrende Anwartschaft auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg zu. Eine solche Anwartschaft hat ein Angestellter vor der vollständigen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen des Bewährungsaufstiegs nicht (BAG Urteil vom 11. Februar 1987, BAGE 55, 53 = AP Nr. 131 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben ein solches Anwartschaftsrecht bewußt nicht einführen wollen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien soll der tarifliche Bewährungsaufstieg erst dann erfolgen, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören eine entsprechende Tätigkeit, die Erfüllung der vollen Bewährungszeit und die tatsächliche Bewährung. Dies ist tatsächlich und rechtlich jedoch erst am Ende der Bewährungszeit möglich (BAG Urteil vom 9. Juli 1980, BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23a BAT).
Eine Besitzstandsklausel haben die Tarifvertragsparteien des BAT anläßlich der Tarifänderung nicht vereinbart. Dem Kläger wurde durch die Tarifänderung daher keine schützenswerte Rechtsposition genommen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Koerner, Dr. Konow
Fundstellen